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BGH · VI ZR 154/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 154/75

Gründe Der Streitwert für das Revisionsverfahren entspricht im Streitfall dem des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht hat jenen Wert aus zutreffenden Erwägungen auf 20.000 DM festgesetzt, was dem mit dem Hauptantrag der Klägerin verfolgten Zahlungsbegehren entspricht. Denn die Zusammenrechnung wird überhaupt nur dann bejaht, wenn Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenstände haben und über beide Ansprüche rechtskraftfähig entschieden wurde (vgl. Der höhere der beiden Ansprüche, die beide Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und auch im Revisionsverfahren beide zur Entscheidung stehen sollen, ist jedoch keineswegs der Hilfsantrag. Für die Bewertung ist jedoch nicht maßgebend, daß sich die Klägerin früher eines Anspruches von insgesamt mehr als 60.000 DM berühmt hat. Der Wert des Feststellungsbegehrens ist vielmehr nach dem wahren Interesse der Klägerin zu schätzen (vgl. Die Klägerin hat hier den Hilfsantrag im Berufungsverfahren nur für den Fall gestellt, daß das Oberlandesgericht zu der Auffassung kommen sollte, der Schaden habe sich überhaupt noch nicht konkretisiert, daß also noch nicht einmal die von ihr erhobene ’’Teil"-klage auf Zahlung von 20.000 DM begründet war.

Zitierte Normen: § 17 GKG § 3 ZPO
WertHilfsantragAnspruchNJWFallKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 154/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 1. Juni 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dünz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf	DM	20.000
festgesetzt.
Gründe
 Der Streitwert für das Revisionsverfahren entspricht im Streitfall dem des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht hat jenen Wert aus zutreffenden Erwägungen auf 20.000 DM festgesetzt, was dem mit dem Hauptantrag der Klägerin verfolgten Zahlungsbegehren entspricht. Der Umstand, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug für den Fall, daß ihr Zahlungsantrag unbegründet sei, hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, den sie infolge der Belastung der erworbenen Grundstücke mit einer Dienstbarkeit erleide, führt entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin, die mit beiden Ansprüchen abgewiesen worden ist, nicht zu einer höheren Bewertung .
 
1.	Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt-und Hilfsbegehren kommt nicht in Betracht. Sie wird zwar in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt MDR 1971, 590; OLG Stuttgart, NJW 1971, 568;
LG Aachen, AnwBl 1970, 359,; LG Münster MDR 1966,
340) und im Schrifttum (vgl. Brox, Festschrift C.Heymanns-Verlag, S.121, 125; Rödding, NJW 1968, 2091, Schneider, Streitwert-ABC, Stichwort Hilfsantrag, Nr. 13) erörtert, teilweise aber nur f,Ur den Gebührenstreitwert befürwortet (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4.Aufl. § 14 C III b, c; Mattem, NJW 1969, 1087, 1089 f.).
Doch braucht hier dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Zusammenrechnung wird überhaupt nur dann bejaht, wenn Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenstände haben und über beide Ansprüche rechtskraftfähig entschieden wurde (vgl. auch BGHZ 26, 295), nicht aber, wenn diese Anträge, sei es auch nur wirtschaftlich, identisch sind (vgl. Mattem aaO S.1090). Im Streitfälle betreffen Hauptklage und Eventualklage jedoch den gleichen Streitgegenstand. Denn mit dem in erster Linie geltend gemachten Zahlungsbegehren beziffert die Klägerin einen Teil desselben Anspruches, der Gegenstand ihrer Feststellungsklage ist.
2.	Im vorliegenden Fall findet demgemäß der früher ohne Ausnahme (s.1.) beachtete Grundsatz Anwendung, daß sich der Streitwert im Falle eines Eventualbegehrens nach dem wertmäßig weitestgehenden Antrag richtet ( so auch noch BFH, BB 1973, 827).
Der höhere der beiden Ansprüche, die beide Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und auch im Revisionsverfahren beide zur Entscheidung stehen sollen, ist jedoch keineswegs der Hilfsantrag.
Damit will die Klägerin zwar die Ersatzpflicht der Beklagten bzgl. ihres gesamten Schadens festgestellt haben. Für die Bewertung ist jedoch nicht maßgebend, daß sich die Klägerin früher eines Anspruches von insgesamt mehr als 60.000 DM berühmt hat. Der Wert des Feststellungsbegehrens ist vielmehr nach dem wahren Interesse der Klägerin zu schätzen (vgl. Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 17.Aufl., § 17 GKG, Anh. § 3 ZPO, Stichwort: Feststellungsklage). Die Klägerin hat hier den Hilfsantrag im Berufungsverfahren nur für den Fall gestellt, daß das Oberlandesgericht zu der
 Auffassung kommen sollte, der Schaden habe sich überhaupt noch nicht konkretisiert, daß also noch nicht einmal die von ihr erhobene ’’Teil"-klage auf Zahlung von 20.000 DM begründet war. Im Hinblick darauf liegt der Wert des Hilfsantrags bei objektiver Beurteilung unter dem des Zahlungsantrages, jedenfalls nicht darüber.
Dr. Weber	Dunz
 Dr. Ankermann
 Dr. Kullmann
 Scheffen