Babei ließ man bis etwa zur Höhe der Kellersohle des Klägers einen gewachsenen Erdstreifen von etv/a 1 m Breite stehen, der um weitere 0,30 m schräg vorgeböocht war* Bie Giebel-raauer wurde in einer Tiefe von etv/a 0,65 m unter Giebelsohio abschnittsweise in Beton mit einem Schnellbindezement unterfangen* Biese Arbeiten begannen am 14» oder 15« April in der Mitte des Giebels mit etv/a 0,50 m Breite* Sie wurden am 22* April - dazwischen lagen die Osterfei er tage (Karfreitag am 16* , Ostermontag am 19« April) -in der Weise fortgesetzt, daß gleichzeitig die Giebelecken an der Straßenund an der Hofseite unterfangen wurden* Hoch am selben Tage traten klaffende Risse in der Straßen- vtnd in der Hof front des Hauses des Klägers und den giebolnahen Räumen auf.Bei einem Gespräch am folgenden Tage an Ort und Stelle zwischen den Beteiligten in Anwesenheit eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, an dem für den Kläger der Architekt Sch^^^ teilnahm, war man sich über die Notwendigkeit sofortiger Abstützung durch Balkenspreizen zv/isehen den Häusern einig* Nach ihrer Burchführung sind die Unterfan gungs-arbeiten und in der Folgezeit auch die Hochbauarbeiten zu Endo geführt worden* Der Baugrund bestand au3 einem - im trockenen Zustand sehr tragfähigen - Ton-Sand-Gemisch» Er hatte nach Abbruch des Stallgebäudeo am 31» März unter - in den Ostertagen starken - Niederschlägen gestanden» Außerdem war bei den anschließenden Baggerarbeiten - nach dem Vorbringen des Klägers am 9», nach dem Vortrag der Beklagten am 12» April - eine unbekannte Abwässerleitung des Hauses die durch das Zwischengelände führte, einige Meter aufgerissen worden. In einem Brief der beklagten Architekten an den Architekten des Klägers vom 30» April 1965 heißt es u»a., bei den sichtbar bleibenden Schäden sei das Be-weissicherungsverfahren entbehrlich gewesen, für den Bauherrn und sie selbst sei es selbstverständlich, daß die Schäden am Giebel beseitigt würden, gleichgültig, ob dc-n Bauunternehmer ein Verschulden treffe oder nicht, wobei auch nicht beabsichtigt sei, zweiffellos vorhandene Bergschäden geltend zu.machen; Bergschäden für dio hier verursachten Schäden ohne Bedeutung seien, ergebe sich aus einem Schreiben der Die Beklagten haben Klageabv/eisung begehrte Der Zweit- und die Drittbeklagten haben den Standpunkt vertreten, die Unterfangung, mit der unvermeidbar geringfügige neue Setzungserscheinungen ausgelöst würden, hätte sich hiei’ nur darum stärker ausgewirkt, weil das Haus des Klägers bereits Bergschäden aufgewiesen habe. Das Landgericht hat die Klage gegen den Bauherrn abgewiesen und sie gegen die Beklagten sowie Ogp und Fierenkothen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten Vr^|B-und der beklagten Architekten für die Schäden,die am Haus des Klägers im Gefolge der Eckunterfangungen am 22. Zum Ausspruch des Grundurteils des Landgex*ichts stellt das Berufungsgericht klar, daß Klagegrund nur diese Schäden sind, die auch durch die Lichtbilder belegt seien. Hierdurch sind solche etwaige Schäden aus dem Ausspruch zu dem Grunde ausgeochieden, die allein auf den Beklagten nicht zurechenbare Umstände zurückgehen, so etwa auf Maßnahmen der Ausschachtungsfirma BoflBB. Entgegen der Meinung dev Revisionen war Voraussetzung des so verstandenen Grundurteils Verfahrensmäßig nicht die Feststellung, welche Schäden im einzelnen allein durch vorausgegangene Maßnahmen der Firma BoJHfc-^■Pund durch Bergschäden herbeigeführt waren und damit nicht auf eine:m Verhalten der Beklagten beruhen. 1« Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Gegenstand dos GrundUrteils bildenden Schäden - in erster Linie klaffende Risse in der Straßen und in der Hoffront sowie in den giebelnahen Räumen des Hauses des Klägers - durch die Eckunterfangungen am 22« April 1965 entstanden sind. Einmal bezeichnet es diesen Umstand als nicht bestritten« Darüber hinaus hat es sich von einem solchen Hergang überzeugt, indem es sich auf unstreitige Tatsachen als Indizien stützts Vor Beginn der Unterfangungsarbeiten am 22« April 1965 waren diese Schäden noch nicht vorhanden« Sie traten erst am Tage dieser Arbeiten auf« Jeder andere Anlaß für den Eintritt dieser Schäden am 22« April 1965 fehlt« Bei einem Gespräch zwischen den Beteiligten am folgenden Tag an Ort und Stelle war man sich über die Notwendigkeit sofortiger Abstützung zwischen den Häusern einig. a) Nach den Feststellungen des Berufungsurteils v/ar von den Beklagten nicht bestritten, daß das Absinken und das dadurch bedingte Reißen des Mauerv/erks der Fronten wie des Giebels durch die Arbeiten beim Unterfangen der Ecken entstanden waren. Hierzu hatten sie geltend gemacht, das Haus dos Klägers habe bereits Bergschäden aufgev/iosen, was nach der nicht beanstandeten Auslegung des Berufungs- gerichts heißen sollte, daß das Mauerwerk im einzelnen nicht erkennbare Schäden und Gefügelockerungen aufgewiesen habe, die erst ein derart starkes Reißen ermöglicht hätten; zudem hatten die Beklagten vorgebracht, daß der Baugrund insgesamt infolge von Nässe nachgiebig gewesen sei, ein Umstand, den nicht sie, sondern die Ausschachtungsfirma BoflHHIK wegen Unterlassung dauernden Abpumpens zu vertreten hätten« Soweit die Beklagten damit geltend machen wollen, ein Teil der Schäden am Hause des Klägers sei nur auf andere Umstände zurückzuführen, treffen sic nicht den in der Reichweite begrenzten Ausspruch zu dem Grunde; solches Vorbringen gehört zu dem Ausmaß des schadensursächlichen Verhaltens und ist im Betragsvei'fahren zu erörtern« Soweit sich die Beklagten mit ihrem Vortrag aber darauf berufen wollen, daß die Schäden, die Gegenstand des Grund Urteils sind, durch die Unterfangungsarbeiten überhaupt oder jedenfalls in dem eingotretenen Maße nur deshalb ausgelöst worden sind, weil andere, ihnen nicht zurcchenbare Umstände hierfür Vorbedingungen gesetzt hatten, wird damit lediglich in-frago gestellt, daß die ~Uhte£fängungsarbeiten alleinige, nicht aber daß sie roitwirkende Ursache waren. Vorher, und zwar am 14» oder 15» April 1965, waren nach dem nicht berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig lediglich in der Mitte des Giebels Unterfangungssrbeiten in einer Breite von 0,5 m begonnen worden, die keine Schadens folgen zeigten» auch übernommen, die aus den Arbeiten sich ergebenden Gefahren abzuwendeno Hiermit hatten sie eine dem Bauherren der Allgemeinheit gegenüber bestehende Pflicht übernommen, deren Vernachlässigung geeignet war, Leben, Gesundheit und - was gleiuhanteilen ist (BGH Urteil vom 12. Es ist anerkannten Rechts, daß bei einer derartigen Lage auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und daß sich in derartigen Fällen bei Unterlassung einer schadensverhütenden Handlung der Verletzte an den untätigen Vertragspartner aus unerlaubter Handlung halten kann (BGH Urteil vom 10. a) Seiner Beurteilung legt es folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Giebelmauer des Klägers stand nicht auf einem verbreiternden Bankett; ein solches ist vielmehr erst bei der Unterfangung geschaffen worden. Somit war dem unteren Teil des Giebels in seiner ganzen Ausdehnung die stützende Abböschung in Höhe von 1,80 m genommen, die ex' jahrelang durch das nicht unterkellerte Zwischengrundstück gehabt hatte. Zu Recht führt da3 Berufungsgericht aus, bei diesen Gegebenheiten habe die allgemeine Standfestigkeit der Mauer nicht mehr mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden können. b) Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts mußten sich bei diesen Verhältnissen dem Zweit-boklagten Überlegungen auf drängen, wie beim Unterfangen eine Gefährdung der Giebelmauer zu vermeiden und welche Sicherheitsmaßnahme zu treffen sei. entlastet den Zweitbeklagten, der davon wußte, nicht, sondern erheischte sogar eine erhöhte Vorsicht0 Der Zweitbeklagte kann zu seiner Entschuldigung auch nicht nit Erfolg geltend machen, für die Durchnässung des Baugrundes sei nicht er, sondern die Pirna Bo(^^B~ verantwortlich. Beide von ihn zur Entlastung angeführten Umstände hatte er, wollte er die in Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht lassen, bei den sich aufdrängenden Erwägungen, ob zu dieser Zeit und unter diesen Unständen die geplante Unterfangung ohne Gefährdung der Gicbelnauer des Klägers zu verantworten sei, in eigener Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Tatsächlich sind nach den nicht angegriffenen Peststollungen des Berufungsurteils vorher vom Zweitbeklagten solche notwendigen Überlegungen nicht angestellt, erst recht ist bei Durchführung des Unterfangens nichts zur Abwehr der Gefährdung unternommen worden. Ebensowenig lastet das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten an, daß die Giebelmauer durch die Ausschachtungsarbeiten bi3 fast an die Hauersohle freigelegt und schon bei der Ausschachtung tagelang erheblichen Erschütterungen ausgesetzt war* Ob die Baugrube am 1.4._Apr i 1_ 1965 völlig trocken war und die Bodenverhältnisse ausgezeichnet waren, wie die Revision unter Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug geltend macht, ist nicht entscheidend. Hierzu haben die Beklagten in der Berufungsbegründungs-schrift selbst vorgetragen, daß durch die in der Baugrube stehenden Wasserraengen - nach der tatbestand-lichen Feststellung des Berufungsurteils reichten sie bis 0,63 m unter die Giebelsohle und wurden erst nach Auch der Sachverständige hat die Setzbewegungen des Giebels auf diese Wasserverhältnisse vor und hei Durchführung der Untcrfangungsarbei ten zurückgeführto Daß diese Umstände hoi gehöriger Sorgfalt nicht erkennbar gewesen seien, kann der Revision nicht zugegeben worden» Jedenfalls hatte der Zweitbeklagte wegen der besonderen Umstände allen Anlaß, insoweit die Gegebenheiten besonders sorgfältig zu prüfen. Allerdings hatten sie entgegen der Meinung der Revision des Zwoitbcklagten für dieses Vorbringen nicht den Oberinspektor WiflHP als Sachverständigen genannt; auf ihn hatten sie sich vielmehr dafür als Zeugen berufen, daß nach Eintritt der Schäden eine Spreizenab-stützung vorgenoramen worden sei. nehmen hatte, aus, die sorgfältige Abstützung des Giebels durch Sproizbalken sowohl an den Ecken v/ie in der Mitte habe sich aufgedrängt, auch durch Seitendruck werde die Mauer in der Schwebe gehalten, so daß ein Absinken habe vermieden werden können. Ob das Berufungsgericht durch diese Ausführungen seine Sachkunde überschritten hat, kann im einzelnen dahinstehen; denn sie sind, wie die späteren Erörterungen und der Gesamt-zusammenhang zeigen, nur als Beispiel eines möglichen Sicherungsmittels zu verstehen. Im Vordergrund steht die entscheidende Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagto wegen der besonderen Gegebonliei ten durch Sicherungsmaßnahmen vorzusorgen hatte, während von ihm in Wirklichkeit gar nichts vex'anlaßt wurde. Zu Hecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß unter diesen Umständen besondere Sorgfaltspflichten auch die Brittbeklagten als bauleitende Architekten trafen. Im übrigen entsprechen die Rügen der Drittbeklagten denen des Zweitbeklagten.Sie sind aus den oben gegebenen Gründen nicht gerechtfertigt.
BUNDESGERICHTSHOF r IM NAMEN DES VOLKES VI_Z,R_ 3.5 4/67 URTEIL Verkündet am 2* Juli 1968 Kriegl, Juoti shauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit lo des Bäckers und Einzelhändlers 2o des Bauunternehmers Karl-Heinz ttraßc fl. 3» der Dipl.-Architekten 0 Straße Beklagten, zu 2 und 3 Berufungskläger und Revi si onskläger, - Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2: Rechtsanwalte Prof« und Br. - - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 3: Rechtsanwalt Dr«, gegen den Bastwirt Dietrich S Efl^-XafliBfl^, KfllHfl^fllBstraße fl|, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt Br«, £ Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revisionen des Beklagten und der Beklagten und gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts * Hamm (Westf.) vom 9« Februar 1967 werden zurückgewiesen <> Die Kosten der Revisionsinstanz werden diesen Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Bäcker sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke ® und ■ in die mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut sind. Zwischen beiden befand sich auf einem gehörenden Grundstücksteil ein nicht unterkellertes sogenanntes Stallgebüudc. Im Jahre 1965 ließ QflB nach Abbruch des Stallgebäudes auf der Zwischenflache ein Wohnhaus errichten. Die Abbruch- und Ausschach tungs-arbeiten führte die Firma BoflHHHB als selbständige Unternehmerin aus. Die Gründungs- und Hochbauarbeiten nahm der Beklagte WflBM vor. Die Beklagten und FflHHHHfe waren planende und bauleitende Architekten. Bio Kellerdecke dec über 50 Jahre alten Hauses dos Klägers liogt in der Weise über der Straßenhöhe, daß die Keller durch gestreckte schmale Öffnungen in der Hausfront belichtet werden* Bie Höhe von der Oberkante seiner Kellerdecke bis zur Sohle der Giebelmauer beträgt 2,28 m, die lichte Höhe des Kellers liegt unter 2 m. Ber Keller des Bäckers QwlB mußte tiefer angelegt werden* Bie Baugrube wurde daher bis auf etwa 0,93 m unter Oberkante der Kellersohle des Klägers und bis auf rd* 0,65 m unter Giebclmauersohle ausgehoben. Babei ließ man bis etwa zur Höhe der Kellersohle des Klägers einen gewachsenen Erdstreifen von etv/a 1 m Breite stehen, der um weitere 0,30 m schräg vorgeböocht war* Bie Giebel-raauer wurde in einer Tiefe von etv/a 0,65 m unter Giebelsohio abschnittsweise in Beton mit einem Schnellbindezement unterfangen* Biese Arbeiten begannen am 14» oder 15« April in der Mitte des Giebels mit etv/a 0,50 m Breite* Sie wurden am 22* April - dazwischen lagen die Osterfei er tage (Karfreitag am 16* , Ostermontag am 19« April) -in der Weise fortgesetzt, daß gleichzeitig die Giebelecken an der Straßenund an der Hofseite unterfangen wurden* Hoch am selben Tage traten klaffende Risse in der Straßen- vtnd in der Hof front des Hauses des Klägers und den giebolnahen Räumen auf. Bei einem Gespräch am folgenden Tage an Ort und Stelle zwischen den Beteiligten in Anwesenheit eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, an dem für den Kläger der Architekt Sch^^^ teilnahm, war man sich über die Notwendigkeit sofortiger Abstützung durch Balkenspreizen zv/isehen den Häusern einig* Nach ihrer Burchführung sind die Unterfan gungs-arbeiten und in der Folgezeit auch die Hochbauarbeiten zu Endo geführt worden* c Der Baugrund bestand au3 einem - im trockenen Zustand sehr tragfähigen - Ton-Sand-Gemisch» Er hatte nach Abbruch des Stallgebäudeo am 31» März unter - in den Ostertagen starken - Niederschlägen gestanden» Außerdem war bei den anschließenden Baggerarbeiten - nach dem Vorbringen des Klägers am 9», nach dem Vortrag der Beklagten am 12» April - eine unbekannte Abwässerleitung des Hauses die durch das Zwischengelände führte, einige Meter aufgerissen worden. Die eingesetzte Pumpe, die zudem in den Feiertagen nicht betrieben wurde, konnte die Wassermengen, die sich auf der aufgewühlten verschlammten Sohle der Grube sammelten, nicht bewältigen; sie füllten den ganzen Teil, der etwa 0,63 ra unter der Giebelsohle lag. Erst nach Ostern wurden Pumpen der Feuerwehr eingesetzt. In einem Brief der beklagten Architekten an den Architekten des Klägers vom 30» April 1965 heißt es u»a., bei den sichtbar bleibenden Schäden sei das Be-weissicherungsverfahren entbehrlich gewesen, für den Bauherrn und sie selbst sei es selbstverständlich, daß die Schäden am Giebel beseitigt würden, gleichgültig, ob dc-n Bauunternehmer ein Verschulden treffe oder nicht, wobei auch nicht beabsichtigt sei, zweiffellos vorhandene Bergschäden geltend zu.machen; es wäre sinnvoller gewesen, sie oder den Bauherrn um eine entsprechende Erklärung zu ersuchen. Zu einer Verständigung über den Umfang und die technischen Notwendigkeiten der Schadensbehebung ist es indes nicht gekommen. Ende Moi 1965 ist der Kläger vom Bauaufsicht samt der Stadt auf gefordert worden, binnen 2 Monaten die Rückfront des Hauses instandzusetzen, da für Personen in Hofgelände durch abbröckelnde Putzteile und herabfallende Steine Gefahr drohe. Ende August 1966 ist diese Aufforderung als OrdnungsVerfügung unter Androhung von Zwangsmitteln wiederholt worden. Der Kläger hat auf der Grundlage eines vorläufigen Kostenanschlags seines Architekten mit der Klage Anfang Juni .19 6 6 von. denn Bauherrn dem zweit beklagten Bauunternehmer und den drittbeklagten Architek- ten als Gesamtschuldnern Zahlung von 35.465>00 11*1 nebst Zinsen gefordert. Zur Begründung hat er sich auf die Gutachten des Sachverständigen und des Architekten BDA bezogen. Im Berufungsverfahren hat er er- gänzend vorgetragen: Bei einer gemeinsamen Besprechung habe er darauf hingewiesen, daß die gesamte Abwässerung dos Hauses QflU durch die Baulücke gehe, so daß man beim Ausschachten vorsichtig werde sein müssen. Der Inhaber der Firma BoflIBIP (BflHI) habe die Architekten auf den Gefahrenzustand hingev/iosen, der durch den Wasserstand in der Baugrube eingetreten sei, und zwar auch schriftlich. Die Auflösung an sich bindiger Böden durch Nässe, die hier schon vor Unterfangung unter die Fundamente gedrungen sei, werde jeder Sachverständige bestätigen. Ein schwerer Fehler des Architekten Ffl|^-dBP sei es auch gewesen, daß dieser' die ersatzlose Entfernung des etwa 40 cm starken Eisenträgers des Stallgebäudes angeordnet habe, der zwar nicht in die Giebel eingelassen gewesen sei, wohl aber stumpf und stützend davor gelegen habe. Fehlerhaft seien auch die Unterfangungsarbeiten mit Abständen von etwa 1,5 m bei der Ausschachtung gewesen. Auch habe keinesfalls schnollbindender Beton benutzt werden dürfen, sondern mit Maucrcäulen gearbeitet werden müssen. Daß geringe t Bergschäden für dio hier verursachten Schäden ohne Bedeutung seien, ergebe sich aus einem Schreiben der Die Beklagten haben Klageabv/eisung begehrte Der Zweit- und die Drittbeklagten haben den Standpunkt vertreten, die Unterfangung, mit der unvermeidbar geringfügige neue Setzungserscheinungen ausgelöst würden, hätte sich hiei’ nur darum stärker ausgewirkt, weil das Haus des Klägers bereits Bergschäden aufgewiesen habe. Er habe zu beweisen, daß auch ohne 3ie Schäden von Gewicht eingetreten sein würden. Daß die Unter fan gungs-arbeiten selbst technisch nicht zu beanstanden seien, führe auch der in Beweissicherungsverfahren gehörte Sachverständige aus. Allenfalls könne die Aus- schachtungofirma SoflHHIB) ein Verschulden treffen, weil diese bei der Durchfeuchtung des Baugrundes unsachgemäß ausgeschochtot habe. Beim Abbruch des Stallge-bUudeo habe man einen schweren Stahlträger der Erdge-schoßdecke, der in beide Giobelvändc eingelagert gewesen sei, ohne jede Vorsicht herausgebroehen; schon dabei seien erste Risse aufgetreten. Zu dieser Zeit seien sie noch gar nicht an der Baustelle gewesen. Außerdem sei durch das anfängliche Arbeiten mit einer Planierraupe auf zu engem Raum der ganze Baugrund aufgewühlt und verschlammt worden, als am 12. April die unbekannte und in Bauzeichnungen beim Bauamt nicht verzeichnete Abwässerleitung aufgerissen worden sei. Gleichwohl sei bis Beginn der Unterfangung die Baugrube im Bereich des Klägers vollständig trocken gewesen, da die ohnehin an der Baustelle vorhandene Pumpe laufend eingesetzt gewesen sei. Entgegen der Weisung des Poliers MöflP des Beklagten habe sich dann jedoch die Firma Bod^Hl^fe trotz der eindringenden Abwässer und starker Niederschläge an den ganzen Feiertagen um die Pumpe nicht gekümmert und diese erst am 20» April wieder in Tätigkeit gesetzt; sie sei am 21. April abgerückt. Die begonnene Unterlangung habe aus Sicherheitsgründen fortgesetzt werden müssen, wozu auch der Beamte des Bauaufsichttamtes Wi^Hfe geraten habe, um den unstabilen Zustand baldmöglichst zu beenden. Als erkennbar geworden sei, daß der Giebel stärkere Setzungen mitmachen werde, sei außerdem ein Geologe hinzugezogen worden. Daß der an sich gute Baugrund seine Festigkeit verloren habe, sei zunächst nicht zu erkennen gewesen, sondern erst an den ersten Setzungserscheinungen. Nach deren Auftreten sei der Beamte des Bauaufsichtsamts fast täglich an der Baustelle gewesen. Es sei daher alles geschehen, v/as habe geschehen können. Das gelte auch für die mit dem Beamten abgestimmten Abstützungsraaßnahmen» Das Landgericht hat die Klage gegen den Bauherrn abgewiesen und sie gegen die Beklagten sowie Ogp und Fierenkothen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung dieser Beklagten (im folgenden: die Beklagten) ist erfolglos geblieben. Mit der Revision ei'streben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Ent s che id ungs gründe: Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten Vr^|B-und der beklagten Architekten für die Schäden,die am Haus des Klägers im Gefolge der Eckunterfangungen am 22. April 1965 aufgetreten sind. I. Zum Ausspruch des Grundurteils des Landgex*ichts stellt das Berufungsgericht klar, daß Klagegrund nur diese Schäden sind, die auch durch die Lichtbilder belegt seien. Damit grenzt es die Reichweite des Grund-urteile deutlich ab (vgl. Rosenberg ZFR 9» Aufl. § 55 III 3 c). Hierdurch sind solche etwaige Schäden aus dem Ausspruch zu dem Grunde ausgeochieden, die allein auf den Beklagten nicht zurechenbare Umstände zurückgehen, so etwa auf Maßnahmen der Ausschachtungsfirma BoflBB. Entgegen der Meinung dev Revisionen war Voraussetzung des so verstandenen Grundurteils Verfahrensmäßig nicht die Feststellung, welche Schäden im einzelnen allein durch vorausgegangene Maßnahmen der Firma BoJHfc-^■Pund durch Bergschäden herbeigeführt waren und damit nicht auf eine:m Verhalten der Beklagten beruhen. Das Berufungsgericht rechnet diese Frage ohne Rechtsirrtum zu dem Umfang des Schadens, der nach seiner Auffassung durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten am 22. April 1965 verursacht worden ist. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, wie die Revision meint, daß die Klarstellung des Berufungsgerichts nicht in der Ur-toilsformel zu dem Ausdruck gebracht ist« Die Entscheidungs gründe des BerufungsUrteils ergeben insoweit eindeutig die Beschränkung des Urteilsausspruche0 Im übrigen sind die Beklagten durch die einengende Klarstellung des Berufungsgerichts nicht beschwert« II« 1« Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Gegenstand dos GrundUrteils bildenden Schäden - in erster Linie klaffende Risse in der Straßen und in der Hoffront sowie in den giebelnahen Räumen des Hauses des Klägers - durch die Eckunterfangungen am 22« April 1965 entstanden sind. Einmal bezeichnet es diesen Umstand als nicht bestritten« Darüber hinaus hat es sich von einem solchen Hergang überzeugt, indem es sich auf unstreitige Tatsachen als Indizien stützts Vor Beginn der Unterfangungsarbeiten am 22« April 1965 waren diese Schäden noch nicht vorhanden« Sie traten erst am Tage dieser Arbeiten auf« Jeder andere Anlaß für den Eintritt dieser Schäden am 22« April 1965 fehlt« Bei einem Gespräch zwischen den Beteiligten am folgenden Tag an Ort und Stelle war man sich über die Notwendigkeit sofortiger Abstützung zwischen den Häusern einig. Einen solchen Hergang haben auch die beklagten Architekten in ihrem Brief an den Architekten des Klägers vom 30« April 1965 zugrundegolegt. Auf Grund dieses unstreitigen Sachverhalts stellt das Berufungsgericht fest, ohne Erdaushub für die Eckunterfangungen wären diese Schäden nicht eingetreten« Damit hat daa Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Ursachlichkeit der vom Beklagten ausge- führten Arbeiten für die infrage stehenden Schäden bejaht. Es liegt kein Anhalt für die Annahme der Revision vor, das^Borufungsgericht habe hierbei übersehen, daß der Ursachcnzusararaenhang ein adäquater gewesen sein müsse. In der Sache bestehen gegen einen solchen Zusammenhang keine Bedenken. Es kann keine Rede davon sein, daß das Unterfangen beider Ecken nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Eintritt der beschriebenen Schäden nach den damals gegebenen Umstanden ganz gleichgültig gev/esen v/äre. 2. Die Bejahung der Ursächlichkeit v/ird durch die Angriffe der Revisionen nicht infrage gestellt. a) Nach den Feststellungen des Berufungsurteils v/ar von den Beklagten nicht bestritten, daß das Absinken und das dadurch bedingte Reißen des Mauerv/erks der Fronten wie des Giebels durch die Arbeiten beim Unterfangen der Ecken entstanden waren. Schon diese, tatbe-standliche, nicht berichtigte Feststellung steht jeglichem Vorbringen der Revisionen entgegen, das eine Verursachung, auch eine solche mitwirkender Art, in Abrede stellt oder rügt, eine dahingehende Feststellung sei verfahrensmäßig fehlsara erfolgt. b) Die Beklagten hatten vorgetragen, die Schäden seien nicht typische Folge der Unterfangung, violmehr auf ihnen nicht zurechenbare Umstande zurückzuführen. Hierzu hatten sie geltend gemacht, das Haus dos Klägers habe bereits Bergschäden aufgev/iosen, was nach der nicht beanstandeten Auslegung des Berufungs- 11 - gerichts heißen sollte, daß das Mauerwerk im einzelnen nicht erkennbare Schäden und Gefügelockerungen aufgewiesen habe, die erst ein derart starkes Reißen ermöglicht hätten; zudem hatten die Beklagten vorgebracht, daß der Baugrund insgesamt infolge von Nässe nachgiebig gewesen sei, ein Umstand, den nicht sie, sondern die Ausschachtungsfirma BoflHHIK wegen Unterlassung dauernden Abpumpens zu vertreten hätten« Soweit die Beklagten damit geltend machen wollen, ein Teil der Schäden am Hause des Klägers sei nur auf andere Umstände zurückzuführen, treffen sic nicht den in der Reichweite begrenzten Ausspruch zu dem Grunde; solches Vorbringen gehört zu dem Ausmaß des schadensursächlichen Verhaltens und ist im Betragsvei'fahren zu erörtern« Soweit sich die Beklagten mit ihrem Vortrag aber darauf berufen wollen, daß die Schäden, die Gegenstand des Grund Urteils sind, durch die Unterfangungsarbeiten überhaupt oder jedenfalls in dem eingotretenen Maße nur deshalb ausgelöst worden sind, weil andere, ihnen nicht zurcchenbare Umstände hierfür Vorbedingungen gesetzt hatten, wird damit lediglich in-frago gestellt, daß die ~Uhte£fängungsarbeiten alleinige, nicht aber daß sie roitwirkende Ursache waren. Letzteres reicht aber haftungsrechtlich aus. Daher gehen die Rügen fehl, die sich gegen die Nichtberücksichtigung dieses teilweise unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten richten. Soweit das Berufungsgericht über die erörterten Ausführungen hinaus sich mit solchem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzt, handelt es sich um Hilfserwägungen, die ohne rechtlichen Belang sind. Somit kommt es auch auf die hiergegen gerichteten Rügen nicht an. .i - 12 3o Dae Berufungsgericht hatte keinen Anlaß? an der Rechtsv/idrigkeit der Schadenszufügung zu zweifeln» Die Revision des Zy/eitbeklagten glaubt solche Zweifel unter dem Gesichtspunkt des Widerstreits zwischen dem verletzten Interesse und dem Rechtsgut, in das eingegriffen wird, herlei ten zu können» Sie verweist auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, die begonnenen Unterfangungsarbeiten hätten aus Sicherheitsgründen zwangsläufig fortgesetzt werden müssen und seien auch auf Weisung des Bauober Inspektors Wid^^ vom Bauaufsichtsamt E^|P fortgesetzt worden, um baldmöglich den unstabilen Zustand zu beenden; somit habe der Gefahr von Rissen die Gefahr des Einstürzens des ganzen Hauses gegenübergestanden. Das Berufungsgericht erblickt das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten in den Eckunterfangungen am 22» April 1965« Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsochrift wurde der Bauoberinspektor Wi^H^ aber erst nach Eintritt der Schäden vom 22. April 1965 zugezogen» Erst nachdem die Eckunterfangungen begonnen waren, wodurch die Giebel-mauor in Bewegung geriet und die Schäden entstanden, stellte sich die Frage, ob aus Sicherheitsgründen die v/eiteren Untorfangungsarbeiten fortzusetzen waren» Vorher, und zwar am 14» oder 15» April 1965, waren nach dem nicht berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig lediglich in der Mitte des Giebels Unterfangungssrbeiten in einer Breite von 0,5 m begonnen worden, die keine Schadens folgen zeigten» Auf Grund des vertraglichen Verhältnisses mit dem Hauseigentümer insbesondere der Übernahme der örtlichen Bauaufsicht, hatten die Beklagten es auch übernommen, die aus den Arbeiten sich ergebenden Gefahren abzuwendeno Hiermit hatten sie eine dem Bauherren der Allgemeinheit gegenüber bestehende Pflicht übernommen, deren Vernachlässigung geeignet war, Leben, Gesundheit und - was gleiuhanteilen ist (BGH Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942 nioV/.H.) - Eigentum Dritter zu gefährden. Es ist anerkannten Rechts, daß bei einer derartigen Lage auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und daß sich in derartigen Fällen bei Unterlassung einer schadensverhütenden Handlung der Verletzte an den untätigen Vertragspartner aus unerlaubter Handlung halten kann (BGH Urteil vom 10. Januar 1961 - VI ZR 62/60 = VersR 1961, 233; Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942 mit weiteren Nachweisen). 4» Das Berufungsgericht bejaht ein Verschulden des Zwei tbeklagten^ a) Seiner Beurteilung legt es folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Giebelmauer des Klägers stand nicht auf einem verbreiternden Bankett; ein solches ist vielmehr erst bei der Unterfangung geschaffen worden. Durch die Ausschachtungsarbeiten war sie bis fast an die Mauersohio freigelogt; der gewachsene Streifen von oben 1 m und unten 1,30 ra Breite, den man hatte stehen lassen, ragte an seinex* höchsten Stolle nur etwa 0,20 m über die Mauersohle hinaus. Somit war dem unteren Teil des Giebels in seiner ganzen Ausdehnung die stützende Abböschung in Höhe von 1,80 m genommen, die ex' jahrelang durch das nicht unterkellerte Zwischengrundstück gehabt hatte. Tagelang vorher war die Giebelmauer ebenso wie der stehengobliebene Böschungsstreifen bei der Ausschachtung erheblichen Erschütterungen ausgesetzt gev/esen. Die statischen Verhältnisse für die Mauer und den Grund, auf den sie noch stand, waren verändert. Die Baugrube stand infolge des Anreissens dex’ Abwässer-leitung und der starken Niederschläge mindestens 10 Tage lang bis zur Höhe des verbliebenen Böschungs-streifens unter Wasser. Zu den Freiliegen drs Giebels fast bis zur Sohlentiefe kam so die Eurchnässung des Böschungsstreifens - und möglicherweise auch des Giebeluntergrundes selbst - hinzu. Zu Recht führt da3 Berufungsgericht aus, bei diesen Gegebenheiten habe die allgemeine Standfestigkeit der Mauer nicht mehr mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden können. Bas Landgericht hatte dem Gutachten entnommen, das in der Baugrube stehende Wasser habe zu einer starken Anreicherung des Baugrundes mit Feuchtigkeit und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Tragfähigkeit gerade zur Zeit der Freilegungsarbeiten am Giebelfundament geführt. Weiter hatte es auf das Gutachten hingewiesen, nach dessen Ausführungen der stehengebliebene, aus mit Sand vermischtem Ton bestehende Erdklotz in trockenem Zustand sehr hart war, jedoch bei längerer Einwirkung von Feuchtigkeit bei Belastung in Bewegung gerate. b) Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts mußten sich bei diesen Verhältnissen dem Zweit-boklagten Überlegungen auf drängen, wie beim Unterfangen eine Gefährdung der Giebelmauer zu vermeiden und welche Sicherheitsmaßnahme zu treffen sei. Der Umstand, daß es sich um Häuser im Bergbaugebiet handelt, bei denen bereits vorhandene Bergschäden von Bedeutung sein konnten, entlastet den Zweitbeklagten, der davon wußte, nicht, sondern erheischte sogar eine erhöhte Vorsicht0 Der Zweitbeklagte kann zu seiner Entschuldigung auch nicht nit Erfolg geltend machen, für die Durchnässung des Baugrundes sei nicht er, sondern die Pirna Bo(^^B~ verantwortlich. Entscheidend ist auch hier, daß diese ihm bekannten Umstände bei Beginn der Unterfangung Vorlagen. Beide von ihn zur Entlastung angeführten Umstände hatte er, wollte er die in Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht lassen, bei den sich aufdrängenden Erwägungen, ob zu dieser Zeit und unter diesen Unständen die geplante Unterfangung ohne Gefährdung der Gicbelnauer des Klägers zu verantworten sei, in eigener Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Dieser Sorgfaltspflicht war der Zwcit-beklagtc auch dann nicht ledig, wenn an 22. April 1965 die Ränder des verbliebenen Böschungsstreifens schon wieder leidlich trocken waren; denn ein solcher Unstand war kein hinreichender Grund, von der Gefahrlosigkeit eines Unterfangens ohne zusätzliche besondere Maßnahmen auszugehen. Tatsächlich sind nach den nicht angegriffenen Peststollungen des Berufungsurteils vorher vom Zweitbeklagten solche notwendigen Überlegungen nicht angestellt, erst recht ist bei Durchführung des Unterfangens nichts zur Abwehr der Gefährdung unternommen worden. c) Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen der Revision des Zweitbeklagten nicht infragc gestellt. - 16 / Das Berufungsgericht macht dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf, daß er vor dem Unterfangen eine gebotene Absicherung unterlassen hat, dagegen nicht, daß die technische Durchführung des Unterfangens fehlerhaft war. Auch das im Beweissicherungsverfahren erstellte Gutachten des Sachverständigen besagt nur, daß gegen die für die Unterfangung dos Giebels gewählte *n technischer Hinsicht keine Bedenken besteheno Nur das hatten die Beklagten im Schriftsatz vom 21o Dezember 1966 durch ein Obergutachten unter Beweis gestellt. Ebensowenig lastet das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten an, daß die Giebelmauer durch die Ausschachtungsarbeiten bi3 fast an die Hauersohle freigelegt und schon bei der Ausschachtung tagelang erheblichen Erschütterungen ausgesetzt war* Das Berufungsui’teil hat vielmehr darin eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt erblickt, daß der Zweitbeklagte vor dem Unterfangen keinerlei besondere Vorsichtsmaßnahme dagegen getroffen hat, daß der Giebel in Bewegung geriet, obgleich er die zu einer erhöhten Gefährdung führenden Umstände kannte. Ob die Baugrube am 1.4._Apr i 1_ 1965 völlig trocken war und die Bodenverhältnisse ausgezeichnet waren, wie die Revision unter Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug geltend macht, ist nicht entscheidend. Von Belang ist vielmehr, wie diese Verhältnisse am 22. April 1965 bei Beginn der schadeno-urcächlichen Eckunterfangungen zu beurteilen waren,. Hierzu haben die Beklagten in der Berufungsbegründungs-schrift selbst vorgetragen, daß durch die in der Baugrube stehenden Wasserraengen - nach der tatbestand-lichen Feststellung des Berufungsurteils reichten sie bis 0,63 m unter die Giebelsohle und wurden erst nach Ostern durch Pumpen der Feuerwehr entfernt - dem an eich guten Baugrund die Festigkeit genommen war. Auch der Sachverständige hat die Setzbewegungen des Giebels auf diese Wasserverhältnisse vor und hei Durchführung der Untcrfangungsarbei ten zurückgeführto Daß diese Umstände hoi gehöriger Sorgfalt nicht erkennbar gewesen seien, kann der Revision nicht zugegeben worden» Jedenfalls hatte der Zweitbeklagte wegen der besonderen Umstände allen Anlaß, insoweit die Gegebenheiten besonders sorgfältig zu prüfen. Daß er in dieser Richtung vor Eintritt der Schäden am 22. April 1965 auch nur die geringste Überlegung oder Maßnahme getroffen hätte, hat er selbst nicht vorgetragen. ^Entgegen der Meinung der Revision bedurfte das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht der Unterstützung eines Sachverständigen. Die Beklagten haben im übrigen den Bauoberinspektor WiflHP a-J’° sachverständigen Zeugen nur dafür benannt, daß - nach dem Eintz’cten von Setzungsorscheinungcn - alle erdenklichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden seien» Die Beklagten hatten vox'getragen, durch Spreizen könne man einen sich senkrecht setzenden Giebel nicht abstützon, durch eine solche Maßnahme lasse sich nur ein seitliches Hinausdrücken des Giebels verhindern. Allerdings hatten sie entgegen der Meinung der Revision des Zwoitbcklagten für dieses Vorbringen nicht den Oberinspektor WiflHP als Sachverständigen genannt; auf ihn hatten sie sich vielmehr dafür als Zeugen berufen, daß nach Eintritt der Schäden eine Spreizenab-stützung vorgenoramen worden sei. Demgegenüber führt das Berufungsgericht bei Erörterung der Maßnahmen, die der Zweitbeklagte zur Sicherung schon im Hinblick auf das Freiliegen des Giebels fast bis zur Sohlentiefe vorzu- 18 - nehmen hatte, aus, die sorgfältige Abstützung des Giebels durch Sproizbalken sowohl an den Ecken v/ie in der Mitte habe sich aufgedrängt, auch durch Seitendruck werde die Mauer in der Schwebe gehalten, so daß ein Absinken habe vermieden werden können. Ob das Berufungsgericht durch diese Ausführungen seine Sachkunde überschritten hat, kann im einzelnen dahinstehen; denn sie sind, wie die späteren Erörterungen und der Gesamt-zusammenhang zeigen, nur als Beispiel eines möglichen Sicherungsmittels zu verstehen. Im Vordergrund steht die entscheidende Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagto wegen der besonderen Gegebonliei ten durch Sicherungsmaßnahmen vorzusorgen hatte, während von ihm in Wirklichkeit gar nichts vex'anlaßt wurde. So hatte das Landgericht zutreffend ausgeführt, der Zweitbeklagto habe erwägen müssen, ob er zuvor die Baugrube auspumpen und die Erde austrocknen oder die Gicbolwändo abstützen lassen solle oder ob andere geeignete SicherungsVorkehrungen getroffen werden mußten. 5. Bas Berufungsgericht bejaht auch ein Jerschul-den der_ Dr i ttbekla gteru a) Boi dieser Beurteilung geht es unangefochten davon aus, daß diesen Beklagten die besonderen oben dargolegten Gegebenheiten ebenfalls bekannt waren. Zu Hecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß unter diesen Umständen besondere Sorgfaltspflichten auch die Brittbeklagten als bauleitende Architekten trafen. Aus der Planung wußten sie, daß, v/ie im einzelnen beschrieben, der Giebel wei thin freilag und ihm die Seitenstütze zu dem größten Teil genommen war. Bereits deshalb mußten sic aufgrund ihrer Fachausbildung die besondere Gefahr der geplanten Unterfangungsarbeiten erkennen« Das gilt umsomehr, wenn sie die Möglichkeit von Vorbeointrächtigungen durch Bergbau schaden berücksichtigten o Sie wußten aber auch von der längeren Wasseransammlung in der Baugrube»Daraus mußten sie die besonders hohe Gefährdung der nachbarlichen Giebelmauer durch die vorgesehenen Unterfangungs arbeiten erkennen» Als Inhabern der Bauleitung oblag ihnen die Überwachung der Bauausführung» Sie hatten daher dafür Sorge zu tragen, daß der Zwcitbeklagte das Unterfangen nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der aus der besonderen Lago folgenden erhöhten Gefahr und unter Einschaltung hinreichender Sicherungsmaßnahmen durchführte» In Wirklichkeit haben sie nach den Poststollungon des Berufungs-urtoils aber vorher v/eder die notwendigen Erv/ägungen angestollt noch das Geringste veranlaßt» b) Die Ausführungen der Revision der Drittbeklagten stehen dieser Beurteilung nicht entgegen» Aus den bereits oben dargologten Gründen entlastet es die Drittbeklagten nicht, wenn ihnen die Umstände, welche die erhöhte Gefahrenlage herbeigeführt hatten, nicht zuzurochnen sein sollten» Das Berufungsgericht macht ihnen nur zu dem Yorwurf, daß sie diese ihnen bekannten Gegebenheiten nicht zu dem Anlaß für besondere Maßnahmen im Rahmen ihrer Bauleitung genommen haben» Im übrigen entsprechen die Rügen der Drittbeklagten denen des Zweitbeklagten.Sie sind aus den oben gegebenen Gründen nicht gerechtfertigt. 20 Nach uncl mit der Engels Er* IIIo alledem waren die Revisionen unbegründet Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwcisen«, Hancbeck Er* Weber Nüßgens Sonnabend