Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundos-richter Hanobock, Dr. Hauß, Heinr- Meyer und Dr. Pfrctzschner für Recht erkannt: Weiter wurde der Beklagte darauf hingewie-son, daß die Klägerin, wenn der Beklagte gegen Haftpflicht versichert sei und ihm für den Unfall Versicherungsschutz gewährt werde, die Angelegenheit mit der Haftpflichtversicherung selbst regeln könne. Der Beklagte erhob gegen den Beschluß mit Schreiben vom 1. Juli 1964 bis 31* Juli 2000, höchstens aber auf die Lebensdauer der Therese Schfll^ monatliche Ersatzleistung von 201,$0 DM nebst Zinsen verlangt und festzustellen begehrt, daß der Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen habe. 1. Juni 1963 nicht stattzugeben; zugleich billigte sie die Einleitung des Regreßvorfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17. Mai 1963 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da er nicht von dem Vorstand der Klägerin, sondern von dem Geschäftsführer gefaßt worden sei; die Beschlußfassung habe diesem nicht durch den Vorstand übertragen werden können. Juni 1963 nur erreichen wollen, daß sich die Klägerin mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setze* Pie Klägerin habe sein Schreiben auch selbst nicht als Anrufung der Vertreterversammlung angesehen* Per Klageanspruch sei verjährt* Juli 1963 {Art. IV § 16 Abs. 1 Satz 1)neu geregelt wurde, sind für den Rückgriffsanspruch der Klägerin und seine Geltendmachung die bisherigen Vorschriften der Reichsversichc-rung3ordnung maßgebend geblieben (Art. 4 § 1 UVNG). Mai 1963, für die Unfallaufwendungen vom Beklagten Ersatz zu fordern, nicht vom Vorstand der Klägerin seihst, sondern in seinem Aufträge handelnd von ihrem Geschäftsführer gefaßt und dem Beklagten schriftlich mitgeteilt worden. Bas Berufungsgericht hat dies für genügend gehalten, weil der Vorstand nach der Satzung der Klägerin (§ 20) den Geschäftsführer außer den ihm satzungsgemäß zugewiesenen Geschäften noch weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung habe übertragen können und es im Rahnen dieser Satzungsbestimmung gelegen habe, daß durch den Vorstandsbeschluß vom 6. Bio Revision erhebt hiergegen Bedenken, insbesondere auch unter Hinweis darauf, daß nach § 6 Abs.3 des Selbstver-waltungsgesetzes (BGBl 1952 I 427) durch die Satzung nur die Übertragung von Vorstandsgeschäften auf einzelne Vorstandsmitglieder hätte vorgesehen worden können, der Geschäftsführer jedoch kein Mitglied des Vorstandes gewesen sei, sondern ihn nur mit beratender Stimme angehört habe-(§ 2 Abs.5, § 8 Abs.3 d. Es braucht auf diese Binge nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Vertreterversammlung der Klägerin am 29- Juni 1965 unter Zurückweisung des vom Beklagten erhobenen Widerspruchs die Einleitung des Regreßverfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17« Mai 1963 gebilligt hat. 33s nag dahinstehen, ob die VertretervcrSammlung nicht nach §'906 RVO (a.F.) schon von sich aus den Beschluß hätte fassen können, daß Rückgriff gegen den Beklagten zu nehmen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in dem Schreiben des Beklagten vom 1. Baß der Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, er rufe die Ver-ttrctorversammlung an, verschlägt nichts; auch ob der Beklagte gewußt hot, daß die Vertretorversammlung die Stolle war, die über Widersprüche, Einwendungen oder, wio die Satzung der Klägerin (in § 13 Ziff.16) es bczoich-nete, über Beschwerden der auf Rückgriff in> Anspruch genommenen Unternehmer zu entscheiden hatte, ist nicht wesentlich; maßgebend ist, ob das Schreiben des Beklagten bei der gegebenen Sachlage nach Inhalt und Sinn dahin zu verstehen war, daß er dem Rückgriffsbeschluß mit dom gegebenen Mittel, einer Anrufung der Vertretervor-sammlung, entgegentrat. Hiergegen spricht nicht, daß der Beklagte in seinem Widerspruchsschrciben bemerkt hat, die weitere Auseinandersetzung werde v/ohl seine Haftpflichtversicherung übernehmen, Einer eigenen Stellungnahme zu dom Rückgriff sboschluß hätte es nicht bedurft, v/enn der Beklagte die Klägerin nur darauf hätte verweisen wollen, sich mit seiner Haftpflichtversicherung aueoinanderzusetzeno Er hat sich aber selbst dom Rückgriffsbeschluß widersetzt und nur für die weitere Auseinandersetzung wie auch für ein etwaiges Sozialgerichtsverfahren angezeigt, daß die Haftpflichtversicherung oder die DAS ihn vertreten werde, c) Entgegen der Bestimmung des § 906 Abs. 2 RVO (a.F.) ist die Klage allerdings erhoben worden, bevor die Vertrotcrvorsammlung über den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte. Juli 1963 die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung in der Unfallversicherung weggefallen seien und damit auch die ProzeßVoraussetzung des § 906 Abs* 2 RVO (a.F.) entfallen sei, daß bei fristgemäßer Anrufung der Genossen schafts Versammlung (jetzt VertreterverSammlung; vgl. Noch bevor die Neuregelung in Kraft trat, hatte der Beklagte auch den Widerspruch vom 1, Juni 1963 eingelegt, der das Vorfahren in Gang brachte, in dem dio Vertrctor-versammlung darüber zu entscheiden hatte, ob gegen den Beklagten Rückgriff zu nehmen.sei, Biese Entscheidung wurde nicht darum entbehrlich, weil für Arbeitsanfälle, die sich nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes ereigneten, ein Vorverfahren nicht mehr stattzufinden brauchte. wie auch das Berufungsgericht in einer Hilfoerwägung anerkannt hat und die Revision nicht bezweifelt, daß die Voraussetzungen des § 906 RVO (a.P.) am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit Vorlagen (vgl, Laiuiterbach, tJnf silver Sicherung. o,a, RGZ 135, 19, 25), Baß die Vertreterversammlung der Klägerin nach Feststellung des Berufungsgerichts wegen der durch die Neuregelung hervorgerufenen Zweifel an der Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Beschlußfassung - erst am 28, Juni 1965 über den Widerspruch des Beklagten entschieden und den Rückgriffsbeschluß vom 17, Mai. 1963 bestätigt hat, ist hiernach unschädlich, 3, Bas Berufungsgericht hat überoinstimmend mit den Landgericht die sachlichen Voraussetzlingen des Rückgriff sanspruchs nach § 903 RVO (a.F.) für gegeben erachtet, Wie es feststellt, hat es den von ihm angeführten Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zun Verschulden des Beklagten unterliegen keinen rechtlichen — Bedenken, Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht darum als entlastet angesehen, weil die Maschinen seinerzeit von den Herstellern ohne Schutzschild geliefert v/orden waren, der Technische Uberwachungsveroin die Zugmaschine nicht beanstandet hatte und Kontrollen durch Organe der Klägerin nicht stattgefunden haben. Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten dahin gewürdigt, daß er gegen die ihm obliegenden Pflichten in grobem Maße verstoßen hat* Bio darin liegende Feststellung grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls würde den Anspruch auch nach neuem Recht begründet erscheinen lassen. Bie Verjährung ist nach § 907 Abs. 1 Satz .3 RVO (a.F.) dadurch unterbrochen worden, daß der Beklagte gegen den Rückgriffsbeschluß vom 17. Nach der Bestimmung des § 907 Abs. 1 Satz 4 RVO (a.F.) konnte eine neue Verjährung erst beginnen, wenn die Vertreterversammlung Beschluß gefaßt hatte oder die Anrufung sich anderweitig erledigte, Banach wäre die neue Verjährung erst mit dem 29. Die Revision führt den Gedanken des Berufungsgerichts weiter; wenn schon, so macht sie geltend, die gesamte Regelung der §§ 906, 907 RVO (a.P.) mit dem 1. Die Ansicht der Revision kann nicht gebilligt v/er-' den; sie ist nicht damit zu vereinbaren, daß § 906, 907 RVO (a.F.) auf jeden Fall bis zu dem 30. den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte und es für die Klage noch an der Prozeßvoraussetzung des § 906 AbSo 2 RVO (a.F.) fehlte, hat die Wirksamkeit der Klage-erhebung nicht gehindert.
053
BUNDESGERICHTSHOF
2089
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 154/66
URTEIL
Verkündet am
13« Februar 1968 Kriegl,
Justizhauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Re chtsstreit
dos Landwirts Anton L#HBBlNr. ff, Post
Landkreis
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
*“* 7
gegen
die Landwirtschaftliche Berufsgonossenschaft Oberbayern, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, fl,
PffMBstraße V,
Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbovollnächtigtor: Rechtsanwalt Br«
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundos-richter Hanobock, Dr. Hauß, Heinr- Meyer und Dr. Pfrctzschner
für Recht erkannt:
Die Revision de3 Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1966 wird zurückgev/ie-sen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Der Beklagte ist Inhaber eines größeren landwirt-schaftlichon Betriebes. Am 9* Februar 1962 erlitt die landwirtschaftliche Arbeiterin Therese SchflIP, die schon seit einer Reihe von Jahren bei ihm beschäftigt war, einen schweren Unfall. Der Beklagte hatte sie beauftragt, den rechten Vorderreifen seines Hanomag-Schleppors aufzupum-pen. Therese Sch^^ schloß zu diesem Zweck eine Kolbenpumpe (Fabrikat an ^ie Zapfwelle des Schleppers
an und schaltete die ZapfY/elle ein. Von einer Stellschraube an der sich mit der Zapfwelle drohenden Kupplungsnuffe wurde ihr rechter Jackenärmel erfaßt; der rechte Unterarm wurde ihr abgerissen. - Zapfwelle und Muffenstück der
Pumpe waren damals entgegen den einschlägigen Unfallver-hütungsvorSchriften nicht durch Schutzschild verkleidete
Der Beklagte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts DflBi vom 9« flK 1962 (Hfl Js ^0/62) v/egen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt.
Die klagende Berufsgonossenschaft gewährt der Verletzten die bestimmungsgemäßen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Bntschädigungspflicht wurde durch den unangefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1962 fest-gestellt.
Mit Beschluß vom 17. Mai 1963 machte die Klägerin den Beklagten gemäß § 903 Abs. 4 (§ 1042) RVO für ihre Aufwendungen haftbar. Der Beschluß erging im Aufträge desy Vorstandes der Klägerin durch den Geschäftsführer, auf den die Erhebung von Ersatzansprüchen durch Vorstandsbeschluß vom 6. Dezember 1957 delegiert worden war. Der Beschluß enthielt die Belehrung, daß, falls der Beklagte Einwendungen erheben wolle, diese binnen eines Monats schriftlich unter Angabe von Beweismitteln geltend zu machen seien. Weiter wurde der Beklagte darauf hingewie-son, daß die Klägerin, wenn der Beklagte gegen Haftpflicht versichert sei und ihm für den Unfall Versicherungsschutz gewährt werde, die Angelegenheit mit der Haftpflichtversicherung selbst regeln könne.
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Der Beklagte erhob gegen den Beschluß mit Schreiben vom 1. Juni 1963 "Widerspruch". Er bemerkte in dem Schreiben, daß 30ine Haftpflichtversicherung, mit der die Klägerin bereits in Verbindung stehe, wohl die weitere Aus-
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einandersotzung übernehmen werde; in einem sozialge— richtlichen Verfahren würde er durch die DAS vertreten v/erden .
Mit der am 18. Juni 1964 eingereichten und am 20. Juni 1964 zugcstclitcn Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihrer b-.. sherigen Aufwendungen in Höhe von 6 029?24 DM nebst Prozeßzinsen in Anspruch genommen, für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31* Juli 2000, höchstens aber auf die Lebensdauer der Therese Schfll^ monatliche Ersatzleistung von 201,$0 DM nebst Zinsen verlangt und festzustellen begehrt, daß der Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen habe.
Am 29« Juni 1965 beschloß die Vertreterversannlung der Klägerin einstimmig, dem Einspruch des Beklagten von
1. Juni 1963 nicht stattzugeben; zugleich billigte sie die Einleitung des Regreßvorfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17. Mai 1963.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwoisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Beschluß der Klägerin vom 17. Mai 1963 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da er nicht von dem Vorstand der Klägerin, sondern von dem Geschäftsführer gefaßt worden sei; die Beschlußfassung habe diesem nicht durch den Vorstand übertragen werden können. Auch habe es der Beschluß an einer hinreichenden Rochtsbehelfsbelehrung fehlonlassen; von der Möglichkeit, die VertretcrverSammlung anzurufen, habe er nichts erwähnt. Dem Beklagten
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sei diese Einrichtung unbekannt gev/esen$ er habe mit seinen Schreiben vom 1. Juni 1963 nur erreichen wollen, daß sich die Klägerin mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setze* Pie Klägerin habe sein Schreiben auch selbst nicht als Anrufung der Vertreterversammlung angesehen* Per Klageanspruch sei verjährt*
. Per Beklagte hat ferner bestritten, durch Berufo-föhrlässigkeit den Unfall verursacht zu haben. Er hat insbesondere geltend gemacht, der Unfall hätte durch kein Schutzschild verhindert werden können, das sich brauchbar hätte anbringen lassen.
Pas Landgericht hat der Klage .stattgegeben.
Pie Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abv/eisung der Klage.
Pie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eison.
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1. Pa sich der Unfall ereignet hat, bevor die gesetzliche Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 {Art. IV § 16 Abs. 1 Satz 1)neu geregelt wurde, sind für den Rückgriffsanspruch der Klägerin und seine Geltendmachung die bisherigen Vorschriften der Reichsversichc-rung3ordnung maßgebend geblieben (Art. 4 § 1 UVNG).
2. Für die Klage gelten hiernach die Prozeßvoraus-setzungen des § 906 RVO (a.F.).Sie liegen vor*
a) Allerdings war der Beschluß vom 17. Mai 1963, für die Unfallaufwendungen vom Beklagten Ersatz zu fordern, nicht vom Vorstand der Klägerin seihst, sondern in seinem Aufträge handelnd von ihrem Geschäftsführer gefaßt und dem Beklagten schriftlich mitgeteilt worden. Bas Berufungsgericht hat dies für genügend gehalten, weil der Vorstand nach der Satzung der Klägerin (§ 20) den Geschäftsführer außer den ihm satzungsgemäß zugewiesenen Geschäften noch weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung habe übertragen können und es im Rahnen dieser Satzungsbestimmung gelegen habe, daß durch den Vorstandsbeschluß vom 6. Bezember 1957 die Erhebung von Ersatzansprüchen auf den Geschäftsführer delegiert worden sei.
Bio Revision erhebt hiergegen Bedenken, insbesondere auch unter Hinweis darauf, daß nach § 6 Abs. 3 des Selbstver-waltungsgesetzes (BGBl 1952 I 427) durch die Satzung nur die Übertragung von Vorstandsgeschäften auf einzelne Vorstandsmitglieder hätte vorgesehen worden können, der Geschäftsführer jedoch kein Mitglied des Vorstandes gewesen sei, sondern ihn nur mit beratender Stimme angehört habe-(§ 2 Abs. 5, § 8 Abs. 3 d. Gesotzes). Es braucht auf diese Binge nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Vertreterversammlung der Klägerin am 29- Juni 1965 unter Zurückweisung des vom Beklagten erhobenen Widerspruchs die Einleitung des Regreßverfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17« Mai 1963 gebilligt hat. Barnit hatte das Organ der Klägerin gesprochen, das letztlich über die Erhebung von Ersatzansprüchen gegen Unternehmer zu befinden hatte. Angesichts dieser Entscheidung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beschluß vom 17. Mai 1963
ordnungsgemäß ergangen ist oder nicht» Auch wenn die Frage verneint v/erden müßte, wäre der Prozeßvoraussetzung dos § 906 RVO (a.F.) genügt.
b) Dies kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß es an einer Anrufung der Vertratorversammlung durch den Beklagten gefehlt habe. 33s nag dahinstehen, ob die VertretervcrSammlung nicht nach §'906 RVO (a.F.) schon von sich aus den Beschluß hätte fassen können, daß Rückgriff gegen den Beklagten zu nehmen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in dem Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 1963 eine Anrufung der Vertrotcrversann-lung im Sinne des § 906 RVO (a.F.) erblickt. Baß der Beklagte gegen den Rückgriffsbeschluß Widerspruch erhob, konnte der Sache nach nichts anderes bedeuten, als daß or von der ihm gev/iesenen Möglichkeit Gebrauch: machte, / sich gegen den Beschluß zur Wehr zu setzen. Baß der Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, er rufe die Ver-ttrctorversammlung an, verschlägt nichts; auch ob der Beklagte gewußt hot, daß die Vertretorversammlung die Stolle war, die über Widersprüche, Einwendungen oder, wio die Satzung der Klägerin (in § 13 Ziff. 16) es bczoich-nete, über Beschwerden der auf Rückgriff in> Anspruch genommenen Unternehmer zu entscheiden hatte, ist nicht wesentlich; maßgebend ist, ob das Schreiben des Beklagten bei der gegebenen Sachlage nach Inhalt und Sinn dahin zu verstehen war, daß er dem Rückgriffsbeschluß mit dom gegebenen Mittel, einer Anrufung der Vertretervor-sammlung, entgegentrat. Bas hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.
Hiergegen spricht nicht, daß der Beklagte in seinem Widerspruchsschrciben bemerkt hat, die weitere Auseinandersetzung werde v/ohl seine Haftpflichtversicherung übernehmen, Einer eigenen Stellungnahme zu dom Rückgriff sboschluß hätte es nicht bedurft, v/enn der Beklagte die Klägerin nur darauf hätte verweisen wollen, sich mit seiner Haftpflichtversicherung aueoinanderzusetzeno Er hat sich aber selbst dom Rückgriffsbeschluß widersetzt und nur für die weitere Auseinandersetzung wie auch für ein etwaiges Sozialgerichtsverfahren angezeigt, daß die Haftpflichtversicherung oder die DAS ihn vertreten werde,
c) Entgegen der Bestimmung des § 906 Abs. 2 RVO (a.F.) ist die Klage allerdings erhoben worden, bevor die Vertrotcrvorsammlung über den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte. Bas Berufungsgericht, hat dem keine prozessuale Bedeutung beigemessen, weil mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1963 die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung in der Unfallversicherung weggefallen seien und damit auch die ProzeßVoraussetzung des § 906 Abs* 2 RVO (a.F.) entfallen sei, daß bei fristgemäßer Anrufung der Genossen schafts Versammlung (jetzt VertreterverSammlung; vgl.
§ 1 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes) die Klage er3t nach deren Beschluß angestellt werden dürfe. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Wenn auch nach der neuen Bestimmung des § 640 RVO Rückgriffsklage erhoben werden kann, ohne daß ihr ein Vorverfahren vorauszugehen braucht, wie cs in § 906 RVO (a»F.) früher vorgeschrieben war, so gilt das neue Reoht nach der Übergangsbestimmung des Art.
4 § 1 des Neuregelungsgesotzos doch nur für Arbeitsanfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Davon
ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Noch bevor die Neuregelung in Kraft trat, hatte der Beklagte auch den Widerspruch vom 1, Juni 1963 eingelegt, der das Vorfahren in Gang brachte, in dem dio Vertrctor-versammlung darüber zu entscheiden hatte, ob gegen den Beklagten Rückgriff zu nehmen.sei, Biese Entscheidung wurde nicht darum entbehrlich, weil für Arbeitsanfälle, die sich nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes ereigneten, ein Vorverfahren nicht mehr stattzufinden brauchte. Vielmehr bliöb bei solcher Sachlage die vor-gängigo Entscheidung der Vertreterversammlung auch weiterhin Klage Voraussetzung (so auch Lautorbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 640 Anm. 50),
a
, v
Es genügte, aber,. wie auch das Berufungsgericht in einer Hilfoerwägung anerkannt hat und die Revision nicht bezweifelt, daß die Voraussetzungen des § 906 RVO (a.P.) am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit Vorlagen (vgl, Laiuiterbach, tJnf silver Sicherung. 2. Aufl, Anm, 3 mit weiteren Nachweisen;. o,a, RGZ 135, 19, 25), Baß die Vertreterversammlung der Klägerin nach Feststellung des Berufungsgerichts wegen der durch die Neuregelung hervorgerufenen Zweifel an der Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Beschlußfassung - erst am 28, Juni 1965 über den Widerspruch des Beklagten entschieden und den Rückgriffsbeschluß vom 17, Mai. 1963 bestätigt hat, ist hiernach unschädlich,
3, Bas Berufungsgericht hat überoinstimmend mit den Landgericht die sachlichen Voraussetzlingen des Rückgriff sanspruchs nach § 903 RVO (a.F.) für gegeben erachtet, Wie es feststellt, hat es den von ihm angeführten
maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften widersprochen, daß die Zapfwelle und das Muffenstück der Pumpe ohne Schutzschild waren. Die vorgeschriebene SchutzVerkleidung zweckentsprechend anzubringen, war, so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, technisch möglich und hätte, wenn sie vorhanden gewesen wäre, den Unfall und dessen Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert* Daß der Beklagte in Nichtbeachtung der ihm vorliegenden Unfallvorhütungsvorschriften nicht für die Schutzverkleidung gesorgt hat, obwohl die Notwendigkeit eines solchen Schutzes sogar ohne die ausdrücklichen Sicherheitsbestimmungen in den Unfallvcrhü-tungsvorschriften erkennbar gewesen wäre und der Beklagte mit der Möglichkeit eines Unfalls hätte rechnen müssen, hat das Berufungsgericht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet; der Beklagte hat es nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade an der Aufmerksamkeit fehlen lassen, zu. der er wegen seines Berufes als landwirtschaftlicher Unternehmer besonders verpflichtet war.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die technische Möglichkeit der Anbringung einer geeigneten Schutzvcrkleidung nicht hinreichend geprüft und ohne sachverständige Hilfe nicht bejahen dürfen. Schon das Landgericht hatte sich durch Einnahme des Augenscheins unter Mitwirkung des Oberingeniours Defren der Klägerin und unter Auswertung vorgelegter Prospekte und Lichtbilder davon überzeugt, daß es technisch möglich gewesen wäre, ein Schutzschild in der Weise anzubringen, daß es
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den Arbeitsvorgang nicht behindert hätte. Das Berufungsgericht konnte angesichts der Prospekte, Berichte, Merkblätter und Lichtbilder, auf die es verwiesen hat, ohne Rechtsverstoß zu der gleichen Auffassung golangon. Der Beklagte ist in Be ruf ungs verfahren auch nicht mehr darauf zurückgckommen, daß ein gerichtlicher Sachverständiger gehört werden möge.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zun Verschulden des Beklagten unterliegen keinen rechtlichen — Bedenken, Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht darum als entlastet angesehen, weil die Maschinen seinerzeit von den Herstellern ohne Schutzschild geliefert v/orden waren, der Technische Uberwachungsveroin die Zugmaschine nicht beanstandet hatte und Kontrollen durch Organe der Klägerin nicht stattgefunden haben. Zu-treffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß der Technische Überwachungsverein die Maschine nur darauf zu überprüfen hatte, ob sie den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprach. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hatte der Beklagte, wie er wissen mußte, selbst zu sorgen.
Die Revision gibt noch zu erwägen, ob nicht für einen Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO (a.P,) nur dann Raum ist, wenn auch die Voraussetzungen des in § 640 RVO (n.P.) geordneten neuen Rechts erfüllt sind. Eine solche Annahme ist abzulchnen. Für den Anspruch sind die in § 903 RVO (a,F*) bestimmten Grundlagen maßgebend geblieben; § 640 RVO (n,F.) gilt nur für Unfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben, und kann nicht auch auf frühere Unfälle bezogen werden. Im übrigen hat das
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Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten dahin gewürdigt, daß er gegen die ihm obliegenden Pflichten in grobem Maße verstoßen hat* Bio darin liegende Feststellung grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls würde den Anspruch auch nach neuem Recht begründet erscheinen lassen.
4. Bas Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. Bora ist im Ergebnis beizutreten .
Bie einjährige Verjährungsfrist des § 907 Aba. 1 Satz 2 RVO (a.F.) ist in Lauf gekommen* als der Bescheid vom 4. Juli 1962, durch den die Entschädigungspflicht der Klägerin festgestellt wurde, nach Ablauf eines Monats bindend wurde. Bie Verjährung ist nach § 907 Abs. 1 Satz .3 RVO (a.F.) dadurch unterbrochen worden, daß der Beklagte gegen den Rückgriffsbeschluß vom 17. Mai 1963 den Widerspruch vom 1. Juni 1963 erhob, durch den die Vertreter-Versammlung angorufon wurde.
Es fragt sich, wenn diese Unterbrechung ihr Ende gefunden hat. Nach der Bestimmung des § 907 Abs. 1 Satz 4 RVO (a.F.) konnte eine neue Verjährung erst beginnen, wenn die Vertreterversammlung Beschluß gefaßt hatte oder die Anrufung sich anderweitig erledigte, Banach wäre die neue Verjährung erst mit dem 29. Juni 1965 in Gang gekommen. Bas Berufungsgericht vertritt (der Auffassung von Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 642 Anm. 7 b folgend) dio Ansicht, die Verjährungsunterbrechung habe mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 1. Juli
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1963 ihr Ende gefunden, weil der Vertreterversammlung
durch das Reuregelungsgesetz ab 1. Juli 1963 ihre bisherige Zuständigkeit entzogen worden sei; nunmehr habe die Binjahresfrist des § 642 RVO (n.F.) zu laufen begonnen. Die Revision führt den Gedanken des Berufungsgerichts weiter; wenn schon, so macht sie geltend, die gesamte Regelung der §§ 906, 907 RVO (a.P.) mit dem 1. Juli 1963 außer. Kraft getreten und eine Entscheidung der Vertrc-terversammlung rechtlich nicht mehr möglich gewesen und jedenfalls bedeutungslos geworden sei, so müsse es so angesehen werden, als ob die Anrufung der Vertreterversammlung, die dann ebenfalls gegenstandslos geworden sei, niemals stattgefunden hätte und die Verjährung daher nicht unterbrochen worden wäre; sie könne dann entsprechend § 203 Abs. 2 BGB bis zu dem 1. Juli 1963 höchstens gehemmt worden sein.
Die Ansicht der Revision kann nicht gebilligt v/er-' den; sie ist nicht damit zu vereinbaren, daß § 906, 907 RVO (a.F.) auf jeden Fall bis zu dem 30. Juni 1963 geltendes Recht gewesen sind und die Verjährung noch im Juni 1963 unterbrochen worden ist; keine Übergangsregelung hat hieran etwas geändert.
Auch ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigestimmt werden kann, erscheint nicht unbedenklich; doch braucht der Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die neue Ver jährung von einem Jahr mit dem 1. Juli 1963 oder mit dem 29. Juni 1965 in lauf gekommen ist; keinesfalls war sie vollendet, als am 18. Juni 1964 die am 20. Juni 1964 zugootolltc Klage bei Gericht eingoroicht wurde. Daß zu diesem Zeitpunkt die VertrcterverSammlung noch nicht über
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den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte und es für die Klage noch an der Prozeßvoraussetzung des § 906 AbSo 2 RVO (a.F.) fehlte, hat die Wirksamkeit der Klage-erhebung nicht gehindert. Sic entbehrte auch nicht der Wirkung, dio Verjährung zu unterbrechen (vgl. § 212 BGBj RßZ 84, 309, 310).
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels Hanebeck Er. Hauß
Meyer
Br. Pfretzschner