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BGH

Gericht: BGH

hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1964 unter Mitwirkung dos Senats-Präsidenten Dra Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Drc Bode, Sro Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das bezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als zu seinen Ungunsten erkannt ist, und wie folgt neu gefaßt: Ein Bedienungsfehler habe nicht Vorgelegen, Die Beklagten machen sodann dem Kläger den Vorwurf, daß er trotz des an dem Kran in Blickrichtung zu dem Kontor angebrachten Schildes "Aufenthalt im Schwenkbereich verboten" unter dem Ausleger hingegangen sei« Ihm seien auch aus wiederholten Besuchen des Betriebsgeländes die durch einen Kran drohenden Gefahren bekannt gewesen. Der Kläger hat entgegnet, er habe beim Betreten des Geländes den Mobil-Bagger und das angebrachte Schild nicht bewußt v/ahrgenommen. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach z\i 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten 2/3 des weiteren Schadens zu ersetzen haben. Wenn die Brem oe trotz Einstellung des Reststellschiebers des Seil mit dem Magneten nicht gehalten hat, so ist das nach der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Nur so ist es nach der Auffassung des Sachverständigen zu erklären, daß sich der Magnet in der geschehenen Weise bis kurz über den Erdboden gesenkt hat, während bei der Richtigkeit anderer Erklärungsversuche der Magnet auf die Erde hätte aufschlagen müssen. Das Berufungsgericht macht dem Erstbeklagten nicht den Druck auf das rechte, nicht arretierte Bremspedal zu dem Vorwurf, weil der Erotbeklagte nicht wissen konnte, daß hierdurch die Gefahr einer Bremsbandlockerung bei der Schließtrommel entstand Y/ohl aber sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er die Bremse vor der Inbetriebnahme des Baggers am Unfalltage unstreitig nicht überprüft hat, was durch die Unfallverhütungsvorschriften für Hebefahrzeuge vorgeschrieb war. Nach der Auffassung des Sachverständigen hätte der Erst-bclclagte bei einer pflichtgemäßen Prüfung an dem Fußdruck des Bremspedals erkennen können, daß das Bremsband zu lose eingestellt war. a) Ob das Gutachten des Sachverständigen Dr, Bechtloff eine genügende Überzeugungskraft hatte, um hierauf die Feststellung der Unfallursache stützen zu können, hatte allein der Tatrichter zu entscheiden» Der Sachverständige hat sich mit abweichenden Auffassungen anderer Gutachter eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, daß nach dem Ergebnis der von ihm durehge-führten Versuchsreihen jene Unfallursachen ausscheiden, die von anderen Gutachtern als möglich angenommen waren» Das Berufungsgericht hat in einer umfassenden Würdigung des Streitstoffes zu den gegen das Gutachten erhobenen Angriffen Stellung genommen und im einzelnen ausgeführt, weshalb sie seine Überzeugung von der Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern vermögen» Zur Einholung eines weiteren Gutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet» b) Auf den Beweisantrag,der Oberingenieuri möge als Zeuge über die Ordnungsmäßigleeit des benutzten Bremsbandes vernommenwerden (Schriftsatz vom 14« Mai 1962 - Bl» 188 -),sind die Beklagten später nicht mehr zurückgekommen» Der Oberingenieur hat in der von den Beklagten überreichten schriftlichen Stellungnahme nichts über diese Beobachtung mitgeteilt» Nachdem die Frage der ordentlichen Wartung der Bremsanlage in der Folgezeit unter persönlicher Anhörung des Sachverständigen mündlich erörtert worden war, hätten die Beklagten zu dem mindesten in der Berufungsbegründung ihren Beweisantrag wiederholen müssen, wenn sie glaubten, mit einer Zeugenvernehmung die Unrichtigkeit des Gutachtens Bechtloff nachweisen zu können (BGHZ 35, 103, 106)o d) Y/as die Wartung der Bremsanlage angeht, so müssen gc: de bei dom hier angewandten Bremssystem (sogenannte Freifall Stellung), das in Sicherheitsvorschriften bei später gebaute: Baggern gleichen Typs nicht mehr zugelassen wurde, hohe Anfo derungen gestellt werden» Für die strikte Einhaltung der in Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Bremsüberprüfu gen vor Inbetriebnahme des Geräts war cLei’Erstbeklagte als Baggerführer verantwortlich» Y/ie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten verfahrensrechtlich einwandfrei fcctatellt, hätte der Erstbeklagte bei einer sorgfältig vor-genommenen Bremsprobe an dem Fußdruck auf das linke Bremspedal die Lockerung der Bremse feststellen müssen» In diesem Zusammenhang hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, daß der Erstbcklagtc nach seiner Aussage im Strafverfahren schon 3« Danach hat das Berufungsgericht die Haftung des Erstbeklagten für die Folgen der Körperverletzung des Klägers mit Recht auf Grund des § 823 Abs» 1 BGB bejaht. Ohne Rechtsirrtum hat es die Haftung der Zweitbeklagten für das Verschulden des Erstbeklagten aus § 278 BGB hergeleitet, da sich auch aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger die Pflicht ergab, diesen bei einer geschäftlichen Besprechung auf dem Betriebsgelände vor den Gefahren ihres Betriebes zu schützen. Verschulden die Mängel der Bremsanlage an dem ihrem Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellten Bagger nicht erkannt hat oder daß der Unfall unabhängig von diesem Mangel eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur in Höhe der Hälfte seines Schadens Ersatzansprüche zuerkannt, weil es ihm ein wesentliches, für den Unfall ursächliches Mitverschulden zur Last logt (§ 254 BGB). Dieses Mitverschulden sieht es darin, daß der Kläger beim Gang über das Betriebsgelände unter dem Ausleger des Baggers hergegangen ist, obwohl die Maschine des Baggers im Betrieb war und das gut sichtbare Warnschild am Bagger don Aufenthalt im Schwenkbereich des Krans verbot. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entschuldigt es dem Kläger nicht, daß er beim Verlassen des Bürogebäudes den in unmittelbarer Nähe arbeitenden Bagger und das Schild vielleicht nicht bewußt wahr-genommen hat.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 97 ZPO
baggernKranErstbeklagtenBerufungsgerichtMagnetBremspedalBaggerGefahrKläger

Volltext der Entscheidung

V erkündet cm 27 o Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dea Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Erwin M	in	Straße t/0,
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisions-beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Io den Platzmej&ter Ewald___in	Kreis
« Am	».,
2P d^^TrmaRjpBHBP Handelsgesellschaft mit beschränkter
 Haftung, vciTrcten durch ihren Geschäftsführer Richard Bernhard
 in Pi
 Allee
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschluß-revi si on3kläger,
- Prozoßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1964 unter Mitwirkung dos Senats-Präsidenten Dra Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Drc Bode, Sro Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Io Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4» Juni 1963 wird zurückgewiesene
II. Auf die Revision des Klägers wird das bezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als zu seinen Ungunsten erkannt ist, und wie folgt neu gefaßt:
1,	Pie Berufung der Beklagten gegen das Teilund Zwischen-
2
urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 28o liovember 1962 wird zurückgewie3en„
2,	Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil geändert:
a)	Die Klageansprüche zu 1) und 2) sind dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt«
b)	Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13« Mai 1958 zu ersetzen«
c)	Diese Entscheidung ergeht vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger,
IIIo Die Beklagten haben 3/5 der Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, ein Schrott- und Metallhändler, stand mit der Zwcitbcklagtcn seit langem in Geschäftsbeziehungen und hatte ihr im Mai 1953 wiederum Waren geliefert» Da über deren Qualität Meinungsverschiedenheiten bestanden, begab er sich am Vormittag des 13o Mai 1958 in das Betriebsgebäude der Zweitbeklagten, wo er mit dem in leitender Stelle tätigen Angestellten Zur verhandelte» Beide kamen überein, sich das vom Kläger gelieferte Material anzusehon. Zu diesem Zweck gingen “sie zu dem hinter dem Kontor liegenden Lagerplatz» Dort stand ein "Mobil-Bagger", der mit einer schwenkbaren Kraneinrichtung versehen war» Mit diesem Bagger hatte dessen Führer, der Erstbeklagte, Güterwagen auf einem betriebseigenen Gleis näher an das Betriebsgelände heran-gozogen» Als der Kläger unter dem Schwenkkran herging, rutschte der an dem Ausleger in einer Höhe von über drei Meter hängende, etwa 400 kg schwere Eisenmagnet plötzlich nach unten. Er traf den Kläger, der unter der Last zusammenbrach. Der an einem Stahlseil hängende Magnet kam 10-20 cm über dem Erdboden zu dem Halten, wobei das Seil noch straff war» Der schwer verletzte Kläger wurde unter dem Magneten weggezogen»
Der Kläger ist der Auffassung, daß das Herabfallen des Magneten auf einen Bedienungsfehler des Erstbeklagten und auf mangelnde Wartung und Überprüfung der Bremsanlage des Krans zurückzuführen sei» Er hat beantragt,
1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20a435j- EM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 7.000 DM zu verurteilen,
2.	den Erstbeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe mit mindestens 10.000 DM ein-
geschätzt wird, zu verurteilen,
3.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage geboten. Sie haben vorgetragon, daß die Ursache für das Abrutschen des Magneten in einem schweren Konstruktionsfehler des "Mobil-Baggers" zu suchen sei, dessen Bremsanlage für eine Verwendung des Baggers als Kran ungeeignet gewesen sei. Bür sie, die Beklagten, sei der Konstruktionsmangel erst durch den Unfall erkennbar gewesen, Die Lieferfirma des Baggers, die Firma	habe	den
 Bagger in Abständen überprüft und nie eine Beanstandung hinsichtlich der Verkehrssicherheit erhoben. Der Erstbeklagte sei in der Bedienung des Baggers gründlich ausgebildet worden und habe ständig einwandfrei mit ihm gearbeitet. Ein Bedienungsfehler habe nicht Vorgelegen,
 Die Beklagten machen sodann dem Kläger den Vorwurf, daß er trotz des an dem Kran in Blickrichtung zu dem Kontor angebrachten Schildes "Aufenthalt im Schwenkbereich verboten" unter dem Ausleger hingegangen sei« Ihm seien auch aus wiederholten Besuchen des Betriebsgeländes die durch einen Kran drohenden Gefahren bekannt gewesen.
Der Kläger hat entgegnet, er habe beim Betreten des Geländes den Mobil-Bagger und das angebrachte Schild nicht bewußt v/ahrgenommen. Zur Annahme einer Gefahr habe er insbesondere deshalb keinen Anlaß gehabt, weil der ihn begleitende Angestellte Zur den gleichen Weg genommen und der Bagger nicht mit dem Kran gearbeitet habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach z\i 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten 2/3 des weiteren Schadens zu ersetzen haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Schadenoersatzforderungen des Klägers auf eine Quote von 1/2 eingeschränkt.
Der Klüger, hat mit der Revision gebeten, seinen Ansprüchen ohne die gemachten Einschränkungen stattzugeben. Die Beklagten haben mit der Anschlußrevision um volle Abweisung der Klage gebeten.
Entscheidungsgründe:
1. Unstreitig ist der Magnet nach unten gerutscht, weil ihn die Bremseinrichtung des Krans nicht gehalten hat. Die Eigenart der Ilubwerksbremse des verwandten Mobil-Baggers besteht darin, daß sie durch Krafteinwirkung des Bedienenden auf ein Bremspedal geschlossen wird, wobei durch Einstellung eines Reststcllschie-bers das Bremspedal in der unteren Stellung festgehalten und so die Bremswirkung aufrecht erhalten werden kann. Wenn die Brem oe trotz Einstellung des Reststellschiebers des Seil mit dem Magneten nicht gehalten hat, so ist das nach der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Bechtloff, dem das Berufungsgericht folgt, darauf zurückzuführen, daß der Bremsbelag verschlissen und das Bremsband nicht rechtzeitig nachgestellt war. Als weitere Ursache kommt hinzu, daß der Erstbeklagte, der sich gerade aus dem Rührersitz nach rückwärts wandte, versehentlich
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nit don rechten Fuß auf das zweite, nicht arretierte Bremspedal getreten hat, das für die nicht benutzte Haltetrommol diente und das mit dem arretierten Bremspedal auf einer gemeinsamen V/'elle montiert war. Durch die Belastung der Welle bog sich diese so durch, daß im hydraulischen System der Bremsan-lagc ein Druckabfall ausgelöst wurde, der zu einer weiteren Lockerung des die Schließtrommel sichernden Bremsbandes führte, I.Iit den Freigaben dos rechten Pedals durch den Erstbeklagten wurde dieser Druckabfall v/ieder rückgängig gemacht und demit Bio volle Bremswirkung wieder hergestellt. Nur so ist es nach der Auffassung des Sachverständigen zu erklären, daß sich der Magnet in der geschehenen Weise bis kurz über den Erdboden gesenkt hat, während bei der Richtigkeit anderer Erklärungsversuche der Magnet auf die Erde hätte aufschlagen müssen.
Das Berufungsgericht macht dem Erstbeklagten nicht den Druck auf das rechte, nicht arretierte Bremspedal zu dem Vorwurf, weil der Erotbeklagte nicht wissen konnte, daß hierdurch die Gefahr einer Bremsbandlockerung bei der Schließtrommel entstand Y/ohl aber sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er die Bremse vor der Inbetriebnahme des Baggers am Unfalltage unstreitig nicht überprüft hat, was durch die Unfallverhütungsvorschriften für Hebefahrzeuge vorgeschrieb war. Nach der Auffassung des Sachverständigen hätte der Erst-bclclagte bei einer pflichtgemäßen Prüfung an dem Fußdruck des Bremspedals erkennen können, daß das Bremsband zu lose eingestellt war. Bei ordnungsmäßiger Wartung der Bremse hätte diese auch boi der Betätigung des rechten Pedals den Magneten halten müssen. Y/ic Versuche des Sachverständigen ergeben haben, ist es erst bei einem Verschleiß des 8 - 10 mm dicken Bremsbandos um 0,5 ran möglich, daß die Schließtrommel beim Heruntertreten dos rechten Pedals freigegeben wird.
 
2, Die Anschlußrevision versucht vergeblich, die Würdigung des Berufungsgerichts, die zur Annahme eines für den Unfall ursächlichen Verschulden des Erstbeklagten führen muß, zu erschüttern»
a)	Ob das Gutachten des Sachverständigen Dr, Bechtloff eine genügende Überzeugungskraft hatte, um hierauf die Feststellung der Unfallursache stützen zu können, hatte allein der Tatrichter zu entscheiden» Der Sachverständige hat sich mit abweichenden Auffassungen anderer Gutachter eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, daß nach dem Ergebnis der von ihm durehge-führten Versuchsreihen jene Unfallursachen ausscheiden, die von anderen Gutachtern als möglich angenommen waren» Das Berufungsgericht hat in einer umfassenden Würdigung des Streitstoffes
 zu den gegen das Gutachten erhobenen Angriffen Stellung genommen und im einzelnen ausgeführt, weshalb sie seine Überzeugung von der Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern vermögen» Zur Einholung eines weiteren Gutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet»
b)	Auf den Beweisantrag,der Oberingenieuri	möge	als
 Zeuge über die Ordnungsmäßigleeit des benutzten Bremsbandes vernommenwerden (Schriftsatz vom 14« Mai 1962 - Bl» 188 -),sind
 die Beklagten später nicht mehr zurückgekommen» Der Oberingenieur hat in der von den Beklagten überreichten schriftlichen Stellungnahme nichts über diese Beobachtung mitgeteilt» Nachdem die Frage der ordentlichen Wartung der Bremsanlage in der Folgezeit unter persönlicher Anhörung des Sachverständigen mündlich erörtert worden war, hätten die Beklagten zu dem mindesten in der Berufungsbegründung ihren Beweisantrag wiederholen müssen, wenn sie glaubten, mit einer Zeugenvernehmung die Unrichtigkeit des Gutachtens Bechtloff nachweisen zu können (BGHZ 35,
 103,	106)o
 
c)	Der von don Beklagten in den Vordergrund gerückten Fi ge einer fehlsamen Konstruktion des Baggers und seiner Brems-anlage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zu Gunsten der Beklagten mag unterstellt werden, daß die Konstri tion insofern einen von der Lieferfirma zu vertretenden Fehle aufwoist, als infolge der symmetrischen Anordnung der beiden Brcmshcbel und ihrer Montierung auf einer gemeinsamen Welle ein Druck auf das rechte Bremspedal zu einer Verringerung de] Bremswirkung auf die Schließtrommel führte» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Versuche des Sachverständigen festgestellt, daß damit allein das Durchrutschen des den Magneten 1 tonden Seiles nicht zu erklären ist» Dieses war nur möglich, wenn eine mit den Sicherheitsanforderungen nicht in Einklang stehende Lockerung des Bremsbandes hinzukam» Es entlastet di« Beklagten noch nicht, daß die Bremse bei einer anderen Konstruktion trotz des um mindestens 0,5 mm verschlissenen Brom; bandes gehalten hätte»
d)	Y/as die Wartung der Bremsanlage angeht, so müssen gc: de bei dom hier angewandten Bremssystem (sogenannte Freifall Stellung), das in Sicherheitsvorschriften bei später gebaute: Baggern gleichen Typs nicht mehr zugelassen wurde, hohe Anfo derungen gestellt werden» Für die strikte Einhaltung der in Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Bremsüberprüfu gen vor Inbetriebnahme des Geräts war cLei’Erstbeklagte als Baggerführer verantwortlich» Y/ie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten verfahrensrechtlich einwandfrei fcctatellt, hätte der Erstbeklagte bei einer sorgfältig vor-genommenen Bremsprobe an dem Fußdruck auf das linke Bremspedal die Lockerung der Bremse feststellen müssen» In diesem Zusammenhang hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, daß der Erstbcklagtc nach seiner Aussage im Strafverfahren schon
 
vorher verochiedentlich beobachtet hatte, daß der Magnet beim Anhoben von Laoten durchrutsche. Es fällt ihm als Verschulden zur Last, wenn er sich die Gefahren nicht vorgestellt oder unterschätzt hat, die bei einer Nichtbeachtung der Unfallverhüt ungsvor Schriften über die Bremsprüfungen eintreten konnten» Darauf, ob er in der Lage war, sich über die Auswirkungsmög-lichkciten der von ihm gesetzten Gefahr im einzelnen genauere Vorstellungen zu machen, kommt es nicht an»
e)	SLcnn die Firma	bei	Inspektionen	und	Repara-
turen des von ihr gelieferten Baggers die lockere Bremsbandeinstellung nicht gerügt hat, so wurden hierdurch die für das verkehrssichere Arbeiten ihres Baggers verantwortlichen Beklagten von ihrer Verantwortung nicht befreit»
f)	Im übrigen hält der Senat eine Auseinandersetzung mit den auf das tatrichterliche Gebiet übergroifenden Angriffen der Anochlußrevision nicht für erforderlich»
3« Danach hat das Berufungsgericht die Haftung des Erstbeklagten für die Folgen der Körperverletzung des Klägers mit Recht auf Grund des § 823 Abs» 1 BGB bejaht. Ohne Rechtsirrtum hat es die Haftung der Zweitbeklagten für das Verschulden des Erstbeklagten aus § 278 BGB hergeleitet, da sich auch aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger die Pflicht ergab, diesen bei einer geschäftlichen Besprechung auf dem Betriebsgelände vor den Gefahren ihres Betriebes zu schützen. Im übrigen würde die Haftung der Zweitbeklagten auch aus dem Rechts-grund des § 831 BGB begründet sein. Insoweit ist die Bewcis-lage der Zweitbeklagton noch ungünstiger, als es das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die Zweitbeklagte konnte ihrer Haftung aus § 831 BGB nur durch den Beweis entgehen, daß sie
 ohm? Verschulden die Mängel der Bremsanlage an dem ihrem Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellten Bagger nicht erkannt hat oder daß der Unfall unabhängig von diesem Mangel eingetreten ist. Es wird auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 52/52 = LH BGB § 831 /"Pb_7 Nr. 1 verwiesen, das den Pall einer nicht ordnungsmäßig funktionierenden Bremse eines Kraftfahrzeuges betrifft.
Die Anschlußrevision der_Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur in Höhe der Hälfte seines Schadens Ersatzansprüche zuerkannt, weil es ihm ein wesentliches, für den Unfall ursächliches Mitverschulden zur Last logt (§ 254 BGB). Dieses Mitverschulden sieht es darin, daß der Kläger beim Gang über das Betriebsgelände unter dem Ausleger des Baggers hergegangen ist, obwohl die Maschine des Baggers im Betrieb war und das gut sichtbare Warnschild am Bagger don Aufenthalt im Schwenkbereich des Krans verbot. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entschuldigt es dem Kläger nicht, daß er beim Verlassen des Bürogebäudes den in unmittelbarer Nähe arbeitenden Bagger und das Schild vielleicht nicht bewußt wahr-genommen hat. Denn der Kläger habe die Örtlichkeit und die Betriebseinrichtungen der Zweitbeklagten aus wiederholten Besuchen gekannt und den Gefahren des Betriebes Beachtung schenken müssen.
Der Senat sieht hierin mit der Revision eine Übersteigerunf der an den Kläger im eigenen Schutzinteresse zu stellenden Anforderungen. Zog der Kläger eine Gefahr nicht in Betracht, so
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ist ciao vor allem deshalb verständlich, weil er von dem Angestellten der Zweitbeklagten Zur begleitet wurde, den die Zweit-beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15» Dezember 1959 (Bl. 84, 88) ihren Geschäftsführer nennt und der bisher ohne Widerspruch der Zweitbeklagten als leitender Angestellter bezeichnet worden ist (vgl. Klageschrift Bl. 3, Urteil d. LG Bl. 223, 230 d.Akten). Der Kläger ging etwas rückwärts gestaffelt neben dem Angestellten Zur her, wobei beide alsbald nach Verlassen des Kontors in den Schwenkbereich des Krans kamen. Angesichts dieser Begleitung durch einen Angestellten, der sich um die Sicherheit des Klägers vor Betriebsgefahren hätte kümmern müssen, brauchte sich dem Kläger beim Verlassen des Kontors^ der Gedanke nicht aufzudrängen, es stehe ihm eine Gefahr bevor. Es kommt hinzu, daß der Bagger unstreitig nicht als Hebewerkzeug mit dem Ausleger arbeitete, sondern nur als Zugmaschine verwandt wurde»
Unter diesen Umständen ist es zu entschuldigen, daß der Kläger beim Verlassen des Kontors davon absah, einen anderen Weg über das Botriobsgelände einzuschlagen, als ihn der leitende Angestellte der Firma einochlug. Eine Befürchtung, daß der Magnet plötzlich herunter fallen könne, lag jedenfalls für den Kläger völlig fern.
Selbst wenn man aber ein leichtes Mitverschulden des Klägers als gegeben ansieht, so steht doch bei der Einschätzung der von den Parteien zu vertretenden Verursachung die von dem verkehrswidrigen Zustand des Baggers ausgehende Gefahr so im Vordergrund, daß es gerechtfertigt ist, dem Kläger den vollen Ersatz seines Schadens zuzusprechen.
Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Revision dos Klägers in der geschehenen Weise geändert.
-'Sp-
ill,
 Soweit die Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen worden sind, waren ihnen die Kosten der Rechtsmittelinstanzen gemäß § 97 ZPO teilweise aufzuerlegen. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten, das über die Höhe der Ansprüche zu beifinden haben wird.
Engels
 Hanebeck
Dr, Bode
j)r. Iiauß
 Meyer