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BGH · VI ZK 154/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 154/62

a) Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme mindern seinen nach § 844 Abso 2 BGB zu ersetzenden Schaden, soweit der Getötete die Versicherung in der Weise genommen hatte, daß der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß war (Spar- im Gegensatz zur Risikoversicherung)o - Prozeßbevollmächtigter zu 1} und 2}s Rechtsanwalt Prof« Br hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Das Landgericht ist den Beklagten weder in den beiden letzteren Punkten noch darin gefolgt, daß der Erstbeklagte nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes ein-trittspflichtig 3ei» Es hat jedoch die erhobenen Ansprüche teilweise gekürzt und unter Abweisung der weitergehenden K! Das Oberlandesgericht hat durch ein rechtskräftiges 2 schenurteil die Ansprüche der Kläger gegen den Erstbeklagt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie die Haftungsgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes nicht übersl gen» Im -&ndurteil hat es auf diesen Rahmen sowohl die vom Erstbeklagten an die Erstklägerin zu leistenden Zahlungen auch die auf eine Anschlußberufung des Zweitklägers getroj fene Feststellung beschränkt, daß ihm der Erstbeklagte zun Ersatz des künftigen Schadens aus dem Entzug des Rechts ai Unterhalt verpflichtet ist» Im übrigen hat das Berufungsg« rieht die der Erstklägerin zuerkannte Rente zu Lasten des Zweitbeklagten teilweise erhöht und die des Zweitklägers i verändert gelassen. Die Revision des Erstbeklagten erstrebt eine Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Renten an.die Erstklägerin um 75 DM und an den Zweitkläger um 20 DM vierteljährlich, außerdem die Abweisung der Ansprüche des Zweitklägers wegen eines weiteren Betrages von 6»575 DM» Die beteiligten Kläger stellen zu dem letzten Begehren keinen Antrag; im übrigen bitten sie um Zurückweisung des Rechtsmittelso Entscheidungsgründe: Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die vom Ehemann der Erstklägerin abgeschlossene Lebensvoll* Sicherung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigeno Soweit die Rüge dahin geht, daß die Erstklägerin sich zwar nicht die ausgezahlte Versicherungssumme, wohl aber deren Erträgnisse als schadensmindernd anrechnen lassen müsse, ist ihr stattzugeben« bereits zwischen Unfall- und Lebensversicherung unterschieden und der Grundsatz zwar für die Unfallversicherung auf-rechterhalten worden, während es für die Lebensversicherung ausdrücklich offengelassen worden ist, ob nicht die ausgezahlte Summe wie ererbtes Vermögen zu behandeln seio Das hat das Berufungsgericht übersehen, als es sich für seine • Ansicht auch auf diese Entscheidung bezogen hat«, Die von der Revision gewünschte Nachprüfung ergibt, daß in der Tat die Gleichbehandlung mit ererbtem Vermögen gerechtfertigt ist» Das Reichsgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gesehen und stän dig dahin entschieden, daß auf Gesetz beruhende Versorgungs leistungen zu dem Ausgleich heranzuziehen seien, auf privaten Verträgen beruhende dagegen nicht, weil es insoweit an eine; adäquaten Zusammenhang zwischen dem Unfalltod und den dadur lediglich ausgelösten Vertragsleistungen fehle. Hatte der Verletzte freiwillig Prämien aufgewandt, um sich oder seinen Angehörigen bei Eintritt eines Unfalls die vereinbarten Summen als in Jedem Palle zur Verfügung stehenden Ausgleich zu sichern, so läßt es sich nicht vertreten, das Ergebnis dieser nur an den Schadens fall geknüpften Vorsorge dem Schädiger in irgend einer Wea>se zugute kommen zu lassen. Denn Sinn und Zweck einer solchen Versicherung ist es, bei dem - nur als möglich vorgestellten Eintritt des Versicherungsfalls die im voraus summenmäßig festgelegten Beträge ohne Rücksicht darauf zu erhalten, wie hoch der Schaden tatsächlich ist und ob ein Dritter Ersatz zu leisten hat. Es gilt ferner für die gewöhnliche Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall insoweit, als eine Erhöhung der Versicherungssumme bei Unfalltod vereinbart worden ist. 175 VVG und insbesondere bei der Herausgabe der Prämienreserve nach § ^76 VVG deutlich wird» Für die hier erörterte Frage der Schadensberechnung im Falle de* § 844 Abs« 2 BGB wäre es indessen nicht gerechtfertigt, lediglich die Prämienreserve als erspartes und dem Unterhaltsberechtigten vorzeitig zufallendes Vermögen zu behandeln«, Denn der Versicherungsnehmer hat.gerade nicht so gespart, daß jeweils - und insbesondere bei seinem Ableben -die Summe seiner Rücklagen zur Verfügung stand«, Er hat vielmehr die Form des Sparens in einer Versichertengemeinschaft gewählt, sich zu festen Beiträgen unter Verzicht auf die freie Verfügung über die Rücklagen verpflichtet und hiergeg« den Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kapitals erworben, gleichviel wie hoch die Prämienreserve bei Eintritt des Versicherungsfalles ist«, Es ist mithin aas Ergebnis ein besonders gearteten Spartätigkeit des Versicherten, daß bei seinem Unfalltode dem Bezugsberechtigten dieselbe Versicherungssumme vorzeitig zufällt, die er sonst erst im Zeitpünk des natürlichen Ablebens erhalten hätte« Die Lage ist wirt- Unbegründet ist dagegen das Verlangen der Revision, die Beiträge zur Lebensversicherung von dem Nettoeinkommen abzuziehen, das der Berechnung der Unterhaltsansprüche zugrundegelegt worden ist« Daß es sich bei solchen Beiträgen nicht um zwangsläufige Aufwendungen zur Erzielung des Arbeitseinkommens handelt, sondern um die freie Verfügung über einen Teil des Arbeitsertrages, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 1962 (VI ZR ?7^/61 ~ VersR 62, *008) ausgesprocheno Auf die Rechtsprechung, daß der Ehemann zu angemessenen Rücklagen für die Altersversorgung verpflichtet sein kann, vermag die Revision sich für ihren Standpunkt nicht zu berufen; denn diese auch vom Berufungsgericht heran gezogenen Entscheidungen gehen gerade dahin, daß solche Aufwendungen zu dem Unterhalt gehören und daher der Witwe ebenfall zu ersetzen sind (vglo BGH JM § 844 AbSo 2 BGB Nr. 2, 11). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision nicht berührten - Umstand, daß nach der Aus Zahlung der Versicherungssumme keine Beiträge mehr zu entrichten sind, d.ho daß das erstrebte Endkapital zur Vorfügun steht, ohne daß es noch einer weiteren Spartätigkeit bedürft Es ist zwar gerechtfertigt, die Versicherungssumme hinsichtlich ihrer Erträgnisse wie erspartes Vermögen zu behandeln, weil in beiden Fällen die zur Altersversorgung bestimmte Sumi vorzeitig anfällt. Würde anders entschieden, so würde der Witv die Differenz zwischen der Prämienreserve und der vollen Versicherungssumme, die ihr kraft des Versicherungsvertrages ohne entsprechende Sparleistungen zugeflossen ist, im Ergebnis wieder entzogen» Auch die Revision ist ersichtlich nicht der Ansicht, daß eine - selbst nur mittelbare - Verweisung der Witwe auf das zu ihrer Versorgung bestimmte Kapital beansprucht werden könnte. Mit Recht rügt die Revisions daß das Berufungsgericht trotz seiner rechtskräftigen Entscheidung, der Erstbeklagte sei nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes eintrittspflichtig, dessen Zahlungen an den Zweitkläger nicht entsprechend begrenzt hat« Es handelt sich um ein offenbares Versehen» Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter II zwar ausgeführt, daß es bei den vom Landgericht dem Zweitkläger zuerkannten Quartalsbeträgen von 550 bzw. um 20,— DM vierteljährlich begehrt, ist sie unbegründet, weil die Beiträge zur Lebensversicherung keinen Abzug rechtfertigeno Das gilt auch, soweit eine Herabsetzung der Rente der Erstklägerin aus diesem Grunde beansprucht wird; doch hat die Revision ihren auf 75,— DM vierteljährlich gerichteten Antrag nicht hiernach aufgeteilt, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die darin enthaltenen Ertrag*“ nisse der Versicherungssumme mit 30,— DM nur unverbindlich geschätzt seien.

Zitierte Normen: § 249 BGB
BeitragBGBErstklägerinMärzAnspruchRenteLebensversicherungVersicherungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
2204 092
BGB §§ 249 Ob; 844 AbSo 2
a)	Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme mindern seinen nach § 844 Abso 2 BGB zu ersetzenden Schaden, soweit der Getötete die Versicherung in der Weise genommen hatte, daß der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß war (Spar- im Gegensatz zur Risikoversicherung)o
b)	Bei der Berechnung des Unterhalteaufwandes, der dem Getöteten obgelegen hätte, sind die Beiträge zu einer solchen Versicherung weder als feste Unkosten noch als nunmehr fortfallende Ausgaben abzuziehen.
BGH, Urt. v. ?9. April 1963 - VI ZK 154/62 - OLG^Münehen
LG München II
VX ZR 154/62
Verkündet
 am *9« April "'963
Hoffmeister,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplomkaufmanns Heinz K(
in S|
bei
2o des Ingenieurs Hans SflMBI^KStraße
 in W<
Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 1} Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Witwe Angela	Straße*
2o den Studenten Peter	ebendort,
3o die Musikstudentin Angelika K^^|, ebendort,
 Kläger, zu 1) und 2} Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1} und 2}s Rechtsanwalt Prof« Br
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br«, Bode, Pro Hauß und Br«. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
 
I.	Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21o Februar 1962, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 7» und 8» März 1962, aufgehoben
?o wegen eines Teilbetrages von 75 EM je Vierteljahr der vom Erstbeklagten an die Erstklägorin zu zahlenden Rente,
2o soweit die vom Erstbeklagten an den Zweitkläger zu zahlende Rente vierteljährlich folgende Beträge übersteigt:
a)	für die Zeit vom 27 . März 7955 bis 20* März 1956 420,— EM,
b)	für die Zeit vom 21» März 1956 bis 20» Bezember I960:
582,05 EM,
c)	für die Zeit vom 21» März 1961 bis 20. März 7965 643,75 EM,
5» hinsichtlich der Kostenentscheidung»
II.	Eie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
XII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird»
Von Rechts wegen
- 3 ~
Tatbestand:
Der Erstbeklagte war Unternehmer, der Zweitbeklagte Betriebsleiter des Sessellifts auf den Herzogstand am Y/alchen see« Bei einem Seilriss am 20o März 1955 verunglückte mit mehreren anderen Fahrgästen der Zahnarzt Oskar Kr^f^ tödlich Seine Witwe und seine beiden Kinder haben die Beklagten auf Ersatz des ihnen entzogenen Rechts auf Unterhalt in Anspruch genommen«
Die Kläger haben behauptet, der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten ohne Sorgfalt ausgewählt und ungenügend über*“ wacht; dieser habe das Unglück durch Nachlässigkeit herbeigeführt o Bei der Berechnung ihrer Ansprüche sind die Kläger von einer Lebenserwartung des Verunglückten bis zu dem 30= Juni 1983 und einem Betrag von 26«400 DM ausgegangen, der für den Jahresverbrauch der Familie zur Verfügung gestanden hätte«.
Von ihren hieraus hergeleiteten Rentenahsprüchiin haben die Kläger die Erträgnisse des ihnen zugefallenen Erbes, nicht aber einer ausgezahlten Lebensversicherungssumme abgesetzt*
An rückständigen Leistungen bis zu dem 20« März I960 haben die Erstklägerin 54«695ffbM, der Zweitkläger 3»980 DM und die Drittklägerin 16*100 DM verlangt, wobei sie empfangene Abschlagszahlungen berücksichtigt haben« Ferner haben sie vierteljährlich im voraus zu zahlende Renten begehrt - der Zweitkläger nur bis zu dem 2t« Dezember 1964 die sich für die Erstklägerin zwischen 3«950 und 4*350 DM, für den Zweitkläger zwischen 550 und 850 DM und für die Drittklägerin zwischen 700 und 1*000 DM bewegten«
Der Erstbeklagte hat die Ansprüche dem Grunde nach bestritten, soweit sie nicht aus dem Reichshaftpflichtgesetz hergeleitet werden* Im übrigen haben die Beklagten die Forderungen teilweise anerkannt, gewisse Zahlungen geleistet
 und um Abweisung der darüber hinausgehenden Klage gebeten. Insoweit haben sie geltend gemacht, die begehrten Renten seien ihrer Höhe und Dauer nach nicht gerechtfertigt: insbesondere müsse die Erstklägerin den Schaden durch eigene Srwerbstätigkeit mindern und sich die empfangenen Leistung* aus der Lebensversicherung anrechnen lassen»
Das Landgericht ist den Beklagten weder in den beiden letzteren Punkten noch darin gefolgt, daß der Erstbeklagte nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes ein-trittspflichtig 3ei» Es hat jedoch die erhobenen Ansprüche teilweise gekürzt und unter Abweisung der weitergehenden K! der Erstklägerin vierteljährlich zwischen 2»905,25 und 2-006',25 DM bis zu dem 21 * März 1983, dem Zweitkläger zwischej 550 und 850 DM bis zu dem 21» Dezember 1964 und der Drittkläg 850 DM bis zu dem 21» Dezember I960 zuerkannt, jeweils unter . zug bereits empfangener Leistungen» Hiergegen haben sich ra der Berufung die Erstklägerin, die eine Erhöhung ihrer Ren um 750 DM vierteljährlich erstrebte, sowie der Erstbeklagt
 gewandt, der jährlich der Erstklägerin nur 5»000 DM und de Zweitkläger nur 1»250 DM zugesteiien wollte»
Das Oberlandesgericht hat durch ein rechtskräftiges 2 schenurteil die Ansprüche der Kläger gegen den Erstbeklagt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie die Haftungsgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes nicht übersl gen» Im -&ndurteil hat es auf diesen Rahmen sowohl die vom Erstbeklagten an die Erstklägerin zu leistenden Zahlungen auch die auf eine Anschlußberufung des Zweitklägers getroj fene Feststellung beschränkt, daß ihm der Erstbeklagte zun Ersatz des künftigen Schadens aus dem Entzug des Rechts ai Unterhalt verpflichtet ist» Im übrigen hat das Berufungsg« rieht die der Erstklägerin zuerkannte Rente zu Lasten des Zweitbeklagten teilweise erhöht und die des Zweitklägers i verändert gelassen.
Die Revision des Erstbeklagten erstrebt eine Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Renten an.die Erstklägerin um 75 DM und an den Zweitkläger um 20 DM vierteljährlich, außerdem die Abweisung der Ansprüche des Zweitklägers wegen eines weiteren Betrages von 6»575 DM» Die beteiligten Kläger stellen zu dem letzten Begehren keinen Antrag; im übrigen bitten sie um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die vom Ehemann der Erstklägerin abgeschlossene Lebensvoll* Sicherung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigeno Soweit die Rüge dahin geht, daß die Erstklägerin sich zwar nicht die ausgezahlte Versicherungssumme, wohl aber deren Erträgnisse als schadensmindernd anrechnen lassen müsse, ist ihr stattzugeben«
Das Oberlandesgericht konnte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die ^ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (vgl« RG WarnRspr. 1917» Nr« 266; RGZ H6, 287; 153, 264; jeweils mit v^eiteren Nachweisen), und hat dies mittelbar durch Bezugnahme auf das Schrifttum getan (Palandu 22« Aufl«, Vorbem. 7 vor § 249 BGB; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht 7. Auf1«, 2z. 1225)* Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung, daß Leistungen der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernde Paktoren zu berücksichtigen seien, zunächst unverändert fortgeführt (vgl. BGHZ 19» 94)« In dem Urteil des erkennenden Senats vom 5* Februar 1957 (VI ZR 312/55 - IA1 § 844 Abs« 2 BGB Nr. 15 * VersR 57, 265) ist jedoch
 
bereits zwischen Unfall- und Lebensversicherung unterschieden und der Grundsatz zwar für die Unfallversicherung auf-rechterhalten worden, während es für die Lebensversicherung ausdrücklich offengelassen worden ist, ob nicht die ausgezahlte Summe wie ererbtes Vermögen zu behandeln seio Das hat das Berufungsgericht übersehen, als es sich für seine • Ansicht auch auf diese Entscheidung bezogen hat«,
Die von der Revision gewünschte Nachprüfung ergibt, daß in der Tat die Gleichbehandlung mit ererbtem Vermögen gerechtfertigt ist» Das Reichsgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gesehen und stän dig dahin entschieden, daß auf Gesetz beruhende Versorgungs leistungen zu dem Ausgleich heranzuziehen seien, auf privaten Verträgen beruhende dagegen nicht, weil es insoweit an eine; adäquaten Zusammenhang zwischen dem Unfalltod und den dadur lediglich ausgelösten Vertragsleistungen fehle. Es hat spät (RGZ 146, 287; RG in Rdk 1941, 32) die Richtigkeit dieser im Schrifttum angezweifeiten Begründung dahinstehen lassen und sich darauf gestützt, daß jedenfalls die Leistungen des Versicherers dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, wei. dies dem Sinn des Vertragsverhältnisses widerspräche und im Ergebnis auf eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung hinausliefe, deren Prämie ein anderungewollt bezahlt hätte« Hiergegen ist u« a« eingewandt wor< daß vorsorgende Maßnahmen des Verletzten, insbesondere Vermögensbildung durch Sparen, sich auch sonst zugunsten des Schädigers auswirkten (vgl« Hengstenberg, VAE 1943, 63).
Die Frage läßt sich weder allein aus der privaten Natui des Versicherungsvertrages noch aus der mittelbaren Begünst: gung des Schädigers beantworten« Vielmehr ist nach dem Zweci der vom Geschädigten getroffenen Vorsorge zwischen der Risil Versicherung, bei welcher der Eintritt des VersicherungsfaL
 
ungewiß, und der Sparversicherung, bei welcher er gewiß ist, zu unterscheiden. Hatte der Verletzte freiwillig Prämien aufgewandt, um sich oder seinen Angehörigen bei Eintritt eines Unfalls die vereinbarten Summen als in Jedem Palle zur Verfügung stehenden Ausgleich zu sichern, so läßt es sich nicht vertreten, das Ergebnis dieser nur an den Schadens fall geknüpften Vorsorge dem Schädiger in irgend einer Wea>se zugute kommen zu lassen. Denn Sinn und Zweck einer solchen Versicherung ist es, bei dem - nur als möglich vorgestellten Eintritt des Versicherungsfalls die im voraus summenmäßig festgelegten Beträge ohne Rücksicht darauf zu erhalten, wie hoch der Schaden tatsächlich ist und ob ein Dritter Ersatz zu leisten hat. Ist ein solcher Ersatz zu erlangen, so bleiben hierneben die Versicherungsleistungen- als ein besonderer, durch die Prämien erkaufter Vorteil bestehen (so auch Geigel, Der Haftpflichtprozeß 10, Aufl,, $. 37), Unter diese bei der Schadensberechnung ganz außer Betracht zu lassende Art der Vorsorge fällt nicht nur die Unfall-, sondern auch die Lebens Versicherung, soweit sie eihe reine Risikoversicherung ist. Das trifft zu bei der sogenannten abgekürzten Versicherung auf den Todosfall, bei welcher der Versicherer nur zu leisten hat, wenn der Versicherte innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums oder bei der Durchführung eines bestimmten Vorhabens - etwa auf einer Weltreise - stirbt. Es gilt ferner für die gewöhnliche Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall insoweit, als eine Erhöhung der Versicherungssumme bei Unfalltod vereinbart worden ist. Denn dieser Zusatz stellt lediglich die Kombination mit einer auf den Todesfall beschränkten Unfallversicherung dar, für die dementsprechend nur ein Risikozuschlag zu dem normalen Beitrag zu zahlen ist.
Im Gegensatz zur Risikoversicherung, die der Vorsorge gegen mögliches und in der Überzahl der Palle nicht eintretendes Unglück dient, ist die nicht abgekürzte Lebensversicherung dazu bestimmt, in jedem Falle zur Auszahlungjeines
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festen Kapitals zu führen«, Ungewiß ist lediglich der Zeitpunkt der Leistung» Das gilt auch hei der gebräuchlichen Mischform der Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall insofern, als es nicht gewiß ist, ob der Versicherte das für die Fälligkeit vereinbarte Lebensalter erreicht» Der Versicherungsgedanke beschränkt sich hier darauf, bei der gemeinsamen Spartätigkeit der Versichertengemeinschaft die Abweichungen des individuellen Lebensendes von der mathematischen Lebenserwartung auszugleichen» Dementsprechend haben die Beiträge nicht die Natur von Risikoprämien, sondern von Rücklagen sur Ve*mögensbildung«, Sie führen versicherungstechnisch zur Ansammlung der Prämienreserve, die als ein Vermögenswert des VeTsicherungsnehmers anzusehen ist, wie bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach §§ 174? 175 VVG und insbesondere bei der Herausgabe der Prämienreserve nach § ^76 VVG deutlich wird» Für die hier erörterte Frage der Schadensberechnung im Falle de* § 844 Abs« 2 BGB wäre es indessen nicht gerechtfertigt, lediglich die Prämienreserve als erspartes und dem Unterhaltsberechtigten vorzeitig zufallendes Vermögen zu behandeln«, Denn der Versicherungsnehmer hat.gerade nicht so gespart, daß jeweils - und insbesondere bei seinem Ableben -die Summe seiner Rücklagen zur Verfügung stand«, Er hat vielmehr die Form des Sparens in einer Versichertengemeinschaft gewählt, sich zu festen Beiträgen unter Verzicht auf die freie Verfügung über die Rücklagen verpflichtet und hiergeg« den Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kapitals erworben, gleichviel wie hoch die Prämienreserve bei Eintritt des Versicherungsfalles ist«, Es ist mithin aas Ergebnis ein besonders gearteten Spartätigkeit des Versicherten, daß bei seinem Unfalltode dem Bezugsberechtigten dieselbe Versicherungssumme vorzeitig zufällt, die er sonst erst im Zeitpünk des natürlichen Ablebens erhalten hätte« Die Lage ist wirt-
 
schaftlich nicht anders als beim Anfall eines auf gewöhnliche Weise ersparten Kapitals durch vorzeitige Erbfolge« Das recht« fertigt es, beide Fälle gleich zu behandeln, d.h. die Erträgnisse des verfrüht zufallenden Kapitals als schadensmindernden Faktor bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen« Ein Grund, nur im Erbwege erlangte Vorteile auszugleichen, besteht nicht; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Versiehe rungssumme in den Nachlaß fällt«
Die Unterscheidung zwischen Unfall- und Lebensversicherung ist übrigens mit gleicher Begründung auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB getroffen worden, wegen des Sinnes der Vorschrift freilich mit entgegengesetzter Wirkung.» Während die Leistungen der Unfallversicherung hiernach einen auf andere Weise erlangten Ersatz des Schadens darstellen, können die Hinterbliebenen des Verletzten nicht auf dessen Lebensversicherung verwiesen werden, weil deren Zweck nicht Schadensdeckung, sondern Kapital- oder Rentenvorsorge ist (vgl«. RGZ 155? 186)« Dieser Unterschied muß im Falle des 5 844 Abs« 2 BGB dazu führen, daß die vorzeitig erworbene Lebensversicherungssumme wie ererbtes Sparkapital behandelt wird, während die anderweite Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung den Schädiger hier nicht entlasten kann.
Unbegründet ist dagegen das Verlangen der Revision, die Beiträge zur Lebensversicherung von dem Nettoeinkommen abzuziehen, das der Berechnung der Unterhaltsansprüche zugrundegelegt worden ist« Daß es sich bei solchen Beiträgen nicht um zwangsläufige Aufwendungen zur Erzielung des Arbeitseinkommens handelt, sondern um die freie Verfügung über einen Teil des
 Arbeitsertrages, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 1962 (VI ZR ?7^/61 ~ VersR 62, *008) ausgesprocheno Auf die Rechtsprechung, daß der Ehemann zu angemessenen Rücklagen für die Altersversorgung verpflichtet sein kann, vermag die Revision sich für ihren Standpunkt nicht zu berufen; denn diese auch vom Berufungsgericht heran gezogenen Entscheidungen gehen gerade dahin, daß solche Aufwendungen zu dem Unterhalt gehören und daher der Witwe ebenfall zu ersetzen sind (vglo BGH JM § 844 AbSo 2 BGB Nr. 2, 11).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision nicht berührten - Umstand, daß nach der Aus Zahlung der Versicherungssumme keine Beiträge mehr zu entrichten sind, d.ho daß das erstrebte Endkapital zur Vorfügun steht, ohne daß es noch einer weiteren Spartätigkeit bedürft Es ist zwar gerechtfertigt, die Versicherungssumme hinsichtlich ihrer Erträgnisse wie erspartes Vermögen zu behandeln, weil in beiden Fällen die zur Altersversorgung bestimmte Sumi vorzeitig anfällt. Über diese Gleichsetzung des gewöhnlichen und des Versicherungssparens hinaus hat der Schädiger jedoch keinen Anspruch auf den Genuß d€|r Vorteile, den die vorsorglich gewählte Form der Lebensversicherung insbesondere hinsichtlich des Kapitalerwerbs bietet. Er ist insoweit nicht günstiger zu stellen, als hätte der Verletzte lediglich die angesammelte Prämienreserve zurückgelegt, so daß .die Witwe die Spartätigkeit bis zur Erreichung des gesteckten Zieles fortsetzen müßte. Würde anders entschieden, so würde der Witv die Differenz zwischen der Prämienreserve und der vollen Versicherungssumme, die ihr kraft des Versicherungsvertrages ohne entsprechende Sparleistungen zugeflossen ist, im Ergebnis wieder entzogen» Auch die Revision ist ersichtlich nicht der Ansicht, daß eine - selbst nur mittelbare - Verweisung der Witwe auf das zu ihrer Versorgung bestimmte Kapital beansprucht werden könnte.
I
III.
Mit Recht rügt die Revisions daß das Berufungsgericht trotz seiner rechtskräftigen Entscheidung, der Erstbeklagte sei nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes eintrittspflichtig, dessen Zahlungen an den Zweitkläger nicht entsprechend begrenzt hat« Es handelt sich um ein offenbares Versehen» Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter II zwar ausgeführt, daß es bei den vom Landgericht dem Zweitkläger zuerkannten Quartalsbeträgen von 550 bzw.
850 DM verbleiben müsse, anschließend jedoch sorgfältig errechnet, welche anteiligen Kürzungen Mutter und Sohn in den einzelnen Zeiträumen wegen Überschreitung des Jahreshö.chst-b.etrages von 15»000 DM hinnehmen müssen» Diese Kürzungen sind jedoch nur hinsichtlich der Erstklägerin in eine endgültige Zusammenstellung und von dort in den erkennenden Teil übernommen worden»
IV»
Stände der letztere Mangel allein, so könnte ihn das Revifiionsgericht selbst beheben. Es sind jedoch außerdem die Ansprüche der Erstklägerin um die Erträgnisse der ihr zugefallenen Lebensversicherungssumme zu kürzen. Üben' deren Höhe hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht -keine Feststellungen getroffen. Soweit die Ansprüche der drei Kläger den Jahreshöchstbetrag überschreiten, wirkt sich eine Verringerung des Anteils der Erstklägerin jedoch zugunsten des Zweitklägers aus» Die ihm zustehende Rente läßt sich deshalb nicht, wie die Revision in erster Linie möchte, nach dor vorliegenden Ausrechnung des Berufungsgerichts herabsetzen»
Die Entscheidung kann nur - gemäß dem Hilfsantrag - in diesem Umfang zur erneuten Errechnung aufgehoben werden. Soweit die Revision außerdem eine Ermäßigung der Rente des Zweitklägers
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um 20,— DM vierteljährlich begehrt, ist sie unbegründet, weil die Beiträge zur Lebensversicherung keinen Abzug rechtfertigeno Das gilt auch, soweit eine Herabsetzung der Rente der Erstklägerin aus diesem Grunde beansprucht wird; doch hat die Revision ihren auf 75,— DM vierteljährlich gerichteten Antrag nicht hiernach aufgeteilt, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die darin enthaltenen Ertrag*“ nisse der Versicherungssumme mit 30,— DM nur unverbindlich geschätzt seien. Hinsichtlich der Erstklägerin kann die Aufhebung und ZurUckverweisung deshalb nur im ganzen Umfang des Antrags erfolgen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner