- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« November 1958 fuhr die Beklagte Gerda He( mit dem Personenkraftwagen (Gutbrod, 658 ccm) ihres Vaters Anton in nordöstlicher Richtung über die trockene Fahrbahn der Bockenheimer Anlage in Frankfurt (Main)« Ihre Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/sto Gegenüber dem Grundstück Nr. 13, rechts in Fahrtrichtung der Beklagten, ist auf einem Teil des früheren Fußwegs ein Parkstreifen für Kraftfahrzeuge eingerichtet« Als sich die Beklagte dem Parkstreifen näherte, sah sie am rechten Rand der Fahrstraße zu dem Parkstreifen hin den Ehemann der Klägerin stehen, der einige Sekunden nach rechts blickte« Bas Berufungsgericht hat fe st gestellt, daß der damals 66 Jahre alte Ehemann der Klägerin zunächst am Fahrbähnrand gestanden hat und alsdann nach rechts blickend direkt gegen die Breitseite des von der Beklagten gesteuerten Wagens gelaufen ist» hinter dem Gutbrod-Personenwagen,Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Wagen dem Zeugen HoMHfe die Sicht auf den rechts am Straßenrand stehenden Ehemann der Klägerin genommen haben sollte. Die Meinung der Klägerin, HoflH^habe unrichtige Angaben gemacht, weil er annahm, es handele sich bei seiner Vernehmung um das Strafverfahren gegen die Beklagte, findet in dem Vorbringen des Schriftsatzes vom 27« September I960 keine ausreichende Grundlage, Zu Hecht hat das Berufungsgericht bei dem zugrunde zu legenden Tatbestand ein Verschulden der Beklagten verneint» Bas Gericht ist irrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte als Führerin eines Kraftfahrzeugs nur dann auch von der Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes befreit ist, wenn sie beweist, daß sie die an einen Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat» Es kommt somit darauf an, ob die Klägerin ohne weitere Warnzeichen mit etwa 40 km/st in 1 bis 1 1/2 m Entfernung an dem am Fahrbahnrand stehenden Ehemann der Klägerin vorbeifahren durfte» Bie Beklagte hatte nicht beobachtet, ob der nach rechts schauende Fußgänger vorher nach links geblickt hatte, also in die Richtung, aus der sie herannahte» Auch der Zeuge Hohlbein hat nicht bekunden können, daß der Ehemann der Klägerin den für ihn von links kommenden Fahr*-zeugen entgegengeschaut habe» Im Ermittlungsverfahren hat er hierzu - am 4» Dezember 1958 - nur erklärt, er habe den Eindruck gehabt3 daß der Fußgänger das Fahrzeug der Beklagten und seinen Y/agen gesehen hatte und dann nach rechts schaute, um auf von dort kommende Fahrzeuge zu achten» Mit Recht hat daa Berufungsgericht angenommen, bei einem erwachsenen Fußgänger, der am Straßenrand einer Großstadtstraße steht, sei nicht mit einem so verkehrswidrigen Verhalten au rechnen, wie es beim Ehemann der Klä-gerin in Erscheinung trat» Dieser konnte die herannahende Klägerin auf größere Entfernung sehen«, Er stand ruhig am Straßenrand und beobachtete « wenn auch ersichtlich nur nach rechts - den Fährverkehr auf der Straße«, Die Beklagte hatte weder nach den örtlichen Sichtverhältnissen noch auf Grund ihrer Fahrgeschwindigkeit einen Anlaß anzunehmen, der Fußgänger könne durch ihr Herannahen überrascht werden«. Dann aber brauchte sie auch nicht damit zu rechnen, der ruhig stehende Fußgänger werde nur nach rechts sichern und ohne jede Vorsicht gegenüber dem für ihn gefährlicheren von links kommenden Fährverkehr die Straße zu überqueren versuchen» Ein Verschulden in der Annäherung an den Fußgänger in unverminderter Geschwindigkeit und ohne Warnzeichen ist somit nicht gegeben» Vergeblich sucht die Revision ein Verschulden in dem späteren Verhalten der Beklagten» Die Beklagte durfte an-nohraen, der am Straßenrand stehende Ehemann der Klägerin werde nicht plötzlich und in grob fahrlässiger Weise die Fahrbahn zu überqueren versuchen* Daher bestand kein Anlaß, ihn ständig zu beobachten» Vor allem brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, der Fußgänger werde so kurz vor ihrem Herannahen die Fahrbahn betreten, daß er gegen die Seite , : des Wagens laufen könnte»
038 VI Zit 154/61, V erkundet am 10o April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Witwe Emmi Hl in Hl bei U( Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die kaufmännische Angestellte Gerda in NgBBBBB Straße A Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 10« April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Engels und der Bundesrichter 3>r, Kleinewefers, Br« Bode, Heinrich Meyer und 3>ro pfretzachner fiir Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16« März 1961 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o Von Rechts wegen 2 Tatoestand: Am 18. November 1958 fuhr die Beklagte Gerda He( mit dem Personenkraftwagen (Gutbrod, 658 ccm) ihres Vaters Anton in nordöstlicher Richtung über die trockene Fahrbahn der Bockenheimer Anlage in Frankfurt (Main)« Ihre Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/sto Gegenüber dem Grundstück Nr. 13, rechts in Fahrtrichtung der Beklagten, ist auf einem Teil des früheren Fußwegs ein Parkstreifen für Kraftfahrzeuge eingerichtet« Als sich die Beklagte dem Parkstreifen näherte, sah sie am rechten Rand der Fahrstraße zu dem Parkstreifen hin den Ehemann der Klägerin stehen, der einige Sekunden nach rechts blickte« Da die Beklagte annahm, er habe vorher nach links geschaut und sie wahrgenommen, fuhr sie weiter, ohne ein Y/arnzeichen zu geben« Der Ehemann der Klägerin betrat jedoch die Fahrbahn, wurde von dem Personenwagen erfaßt und tödlich verletzt« Er starb am nächsten Tage. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall verschuldet. Sie hat von Anton HeflBHll und der Beklagten Schadensersatz begehrt und zunächst beantragt, beide zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM zu verurteilen (901,50 DM Beerdigungskosten und 198,50 DM Schmerzensgeld} o Das land ge rieht hat dahin erkannt, daß Anton He( dem Grunde nach verpflichtet ist, ein Viertel der Beerdigungskosten zu tragen; die Beklagte ist verurteilt worden, ein Schmerzensgeld von 198,50 DM zu zahlen. Der gegen sie erhobene Anspruch auf Beerdigungskosten ist dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden«» Die Berufung des Anton H4HHBV hatte keinen Erfolg« Auf die Berufung der Beklagten Gerda HeflBPwurde die gegen sie erhobene Klage ganz abgewiesen« Mit der Revision bittet die Klägerin, das landgerichtliche Urteil gegen die Beklagte zu bestätigen« Biese beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen« Entseheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat fe st gestellt, daß der damals 66 Jahre alte Ehemann der Klägerin zunächst am Fahrbähnrand gestanden hat und alsdann nach rechts blickend direkt gegen die Breitseite des von der Beklagten gesteuerten Wagens gelaufen ist» Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Feststellungen mit Rügen, die im Ergebnis die tatricht erliche Beweiswürdigung betreffen« Es ist zwar richtig, daß die Klägerin, um ein Verschulden der Beklagten zu begründen, schon in der Klageschrift behauptet hatte» es sei völlig unwahrscheinlich, daß ihr Ehemann gegen den Wagen gelaufen sei« Es sei vielmehr anzunehmen, daß die Beklagte zu dicht an den Parkstreifen herangekommen und den dort stehenden Ehemann der Klägerin von hinten angefahren habe» Bas Ge- rieht konnte jedoch ohne RechtsverBtoß der Aussage des Kraftfahrers HofHHft folgen, der als Zeuge vernommen erklärt hatte 3 er sei hinter dem von der Beklagten gesteuerten Personenwagen hergefahren. Er sei ebenso wie dieser Wagen etwa 1 bis 1 1/2 m vom Bordstein entfernt gefahrene Der verunglückte Fußgänger habe am Straßenrand gestanden, es könnten etwa 5 bis 10 Sekunden vergangen sein, "bevor er losging"o Der Fußgänger sei dann ein oder zwei Schritte auf die Straße zu gelaufen und mit der Breitseite des Wagens zusammengestoßeno So wie er es gesehen habe, sei der "Fußgänger direkt auf das Auto daraufgestoßen”«, Das Berufungsgericht brauchte der Angabe in dem polizeilichen Bericht (Ermittlungsakten Bl* 2), die vordere Stoßstange sei leicht nach hinten gebogen gewesen, nicht zu folgen, zu demal diese Bemerkung der Polizei über festgestellte Beschädigungen in der Verkehrsunfallanzeige gestrichen ist«, Auch der von der Klägerin hierzu als Zeuge benannte Zahnarzt GfimBh&t nichts Über eine durch den Unfall verbogene Stoßstange bekundet«. Schon aus diesem Grunde müssen die Rügen, die von einer verbogenen Stoßstange ausgehen, unberücksichtigt bleiben«, Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unfallschäden am Auto, Kratzer am rechten Kotflügel, beschädigter Winker, Delle an der Einfassung der vorderen Scheibe, zwangen nicht zu einer anderen, von der Darstellung abweichenden Würdigung des Hergangs beim Unfall. Vor allem bestand hier kein Anlaß, einen medizinischen Sachverständigen über die Möglichkeiten zu hören, die zu den Verletzungen des Ehemannes der Klägerin geführt haben. Vergeblich sucht die Klägerin einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Dieser fuhr 30 bis 40 m hinter dem Gutbrod-Personenwagen,Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Wagen dem Zeugen HoMHfe die Sicht auf den rechts am Straßenrand stehenden Ehemann der Klägerin genommen haben sollte. Die Photographien und die Zeichnung in den Ermittlungsakten zeigen, daß keine Sichtbehinderung bestand. In der Verkehrsunfallanzeige heißt es: “gerade und übersichtliche Straßenführung“, Auch bestand kein Anlaß zur Einnahme des Augenscheins über die Sichtweite an der Unfall-steile, Hatte die Klägerin zur Sichtweite doch vortragen lassen, die Beklagte und KoflHHfc hätten ihren Ehemann bereits auf 150 m sehen können. Es liegt auch kein Widerspruch in der Angabe Hofl^ , der Fußgänger sei “mit der Breitseite des Wagens zusammengestoßen11, er habe aber nicht sehen können, an welcher Stelle “der Fußgänger mit dem Auto zusammenstieß“. Letzteres bezog sich ersichtlich auf die genaue Anstoßstelle der Breitseite, nicht aber sollte damit auf die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit der Vorderseite hinge-wiesen werden, wie die Revision vermutet« Es bestand auch kein Anlaß, den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen nochmals zu hören. Die Meinung der Klägerin, HoflH^habe unrichtige Angaben gemacht, weil er annahm, es handele sich bei seiner Vernehmung um das Strafverfahren gegen die Beklagte, findet in dem Vorbringen des Schriftsatzes vom 27« September I960 keine ausreichende Grundlage, Zu Hecht hat das Berufungsgericht bei dem zugrunde zu legenden Tatbestand ein Verschulden der Beklagten verneint» Bas Gericht ist irrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte als Führerin eines Kraftfahrzeugs nur dann auch von der Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes befreit ist, wenn sie beweist, daß sie die an einen Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat» Es kommt somit darauf an, ob die Klägerin ohne weitere Warnzeichen mit etwa 40 km/st in 1 bis 1 1/2 m Entfernung an dem am Fahrbahnrand stehenden Ehemann der Klägerin vorbeifahren durfte» Bie Beklagte hatte nicht beobachtet, ob der nach rechts schauende Fußgänger vorher nach links geblickt hatte, also in die Richtung, aus der sie herannahte» Auch der Zeuge Hohlbein hat nicht bekunden können, daß der Ehemann der Klägerin den für ihn von links kommenden Fahr*-zeugen entgegengeschaut habe» Im Ermittlungsverfahren hat er hierzu - am 4» Dezember 1958 - nur erklärt, er habe den Eindruck gehabt3 daß der Fußgänger das Fahrzeug der Beklagten und seinen Y/agen gesehen hatte und dann nach rechts schaute, um auf von dort kommende Fahrzeuge zu achten» Gewiß muß ein Kraftfahrer grundsätzlich neben der!: Fahrbahn auch auf die angrenzenden Straßenteile achten, um zu prüfen, ob von dort Verkehrsgefahren drohen» So ist ein Kraftfahrer zu besonderer Vorsicht verpflichtet, wenn er Anlaß hat. anzunehmen, ein Verkehrsteilnehmer werde in seine Fahrbahn geraten» Der Ehemann der Klägerin bot ersichtlich keinen Anlaß zu der Annahme, er werde dux'ch herannahende Fahrzeuge gefährdet» Mit Recht hat daa Berufungsgericht angenommen, bei einem erwachsenen Fußgänger, der am Straßenrand einer Großstadtstraße steht, sei nicht mit einem so verkehrswidrigen Verhalten au rechnen, wie es beim Ehemann der Klä-gerin in Erscheinung trat» Dieser konnte die herannahende Klägerin auf größere Entfernung sehen«, Er stand ruhig am Straßenrand und beobachtete « wenn auch ersichtlich nur nach rechts - den Fährverkehr auf der Straße«, Die Beklagte hatte weder nach den örtlichen Sichtverhältnissen noch auf Grund ihrer Fahrgeschwindigkeit einen Anlaß anzunehmen, der Fußgänger könne durch ihr Herannahen überrascht werden«. Dann aber brauchte sie auch nicht damit zu rechnen, der ruhig stehende Fußgänger werde nur nach rechts sichern und ohne jede Vorsicht gegenüber dem für ihn gefährlicheren von links kommenden Fährverkehr die Straße zu überqueren versuchen» Ein Verschulden in der Annäherung an den Fußgänger in unverminderter Geschwindigkeit und ohne Warnzeichen ist somit nicht gegeben» Vergeblich sucht die Revision ein Verschulden in dem späteren Verhalten der Beklagten» Die Beklagte durfte an-nohraen, der am Straßenrand stehende Ehemann der Klägerin werde nicht plötzlich und in grob fahrlässiger Weise die Fahrbahn zu überqueren versuchen* Daher bestand kein Anlaß, ihn ständig zu beobachten» Vor allem brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, der Fußgänger werde so kurz vor ihrem Herannahen die Fahrbahn betreten, daß er gegen die Seite , : des Wagens laufen könnte» Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu dem 8 / Nachteil der Klägerin wirkenden Bechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Engels Dr. Kleinewefers Dr« Bode Heinrich Meyer Dr« Pfretzschner t