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BGH · YI ZB 154/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZB 154/59

Von -Hechts 'wegen Tatbestands Die Klägerin ist dis Hauptgläubigerin der Firma , Motorenwerke in für die der Beklagte im Jahre 1953 als Anwalt tätig war'.-■■'■'Tier Aufbau d^r Firaa^ eines Plücht-lin^sbetriebs, der sich mit-der Herstellung, von Mb- ■ ■ torketteneägen ■ und Moto rradmotoren hefaSte, wurde ■ in, den;.JÄren 1$49 ~ 1951 im wesentlichen von der Klägerin-f inanziert j'4ie ■'■■Kredits im&e samt wert von S?Ö. des Vertrages war die Firma ■ BflMh und •zur.: neten Waren oder die abgetretenen Warenforderungen etwa von Dritten gepfändet werden, und dem pfändenden Dritten mitzuteilen, daß sie Eigentum der gHHBI seien» Diese ist nach Ziffer 8 berechtigt, jederzeit, wenn die kreditnahmende Firma ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Geschäftsverbindung nicht nachkommt, die Herausgabe der ^ereigneten Sachen zu verlangen und sie in unmitteibareh Metts erlöschen die demifre&iinei^r M der übereigneten Waren eingeräumten Befugnisse. Juni 1952 erhielt der Fürst das Eigentum an denim Betrieb hergestellten Motoren 175 ccm; mit-dem Zeichen-, F.H., und an den, für -deren Herstellung aus VerkaTUCser lösen' m ge schaff ten Materialien -Ziffer 4. Die Firma und ih^ Oe-: sellschafter versicherten, daß sie an den übereignetsn Sachen das unbestrittene und freie Eigentum hätten. 3> Juni 1953 der Firma, mit/ daß eie- au diesen Maß^- ■=•■•'■ dritter Seite gezwungen worden sei und. Unternehmens FflBBP beauftragt :woMeu teilte dem Prokuristen der Firma, We^jpi, auf dessen-Anfrage mit, daß er die Forderung für unberechtigt halte, weil dem Fürsten am 27. in den nächsten Tagen gezahlt werde, weshalb der Fürst damit einverstanden gewesen sei, daß zur Fertigung weiterer Materialien auf Teile zurückgegriffen werde, die zu seiner Verfügung standen. In einer dem Beklagten Ubersandten Aktennotiz vom 17« Juli 1953 schildert den Verlauf des Besuchs der Vertreter der Klägerin wie folgt: uDie beiden Herren waren erschienen, um eine Überprüfung der Sicherungen vor zunehmen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Firma Bfl^^ und habe das Materiallager in unzulässiger Weise zv/eimal übereignet» Diesen groben Vertrauens-bruch hätte sie, die Klägerin, anhand der Eigentums“ zettel erkennen können. Mit -der .Klage' hat' die Klägerin vom Beklagten , 33.772-'-m^ verlangt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Am 15« Juli 1953 sei ihm noch nicht bekannt gewesen, daß das Materiallager der Klägerin übereignet gewesen sei. Bei dem Telefongespräch mit WetfBP sei er davon ausgegangen, daß das Vorgehen der Domiheh-verv/altung unrechtmäßig gewesen sei* Deshalb habe äüßh die XbniiftÄev.de^ nur für die Zeit Besuchs der Vertreter Klägerin, .empfohlen-' nur .Maßnahmen der Klägerin- verhindern wollen, ■ ■ die zu einer- Störung. daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch seine Erklärung gegenüber dem Prokuristen WeflHB entsteht, dieser möge die Eigentumsschilder des Fürsten zu während des Besuches der Vertreter der Klä- Mit dem Zahlimgsantrag und dem weit ergehenden Fest-stellungeant^age wird die Klägerin w/to 16, Juli 1953 die Eigenturneze11e 1 des Fürsten entfernt und am folgenden Tage die Vertreter der Klägerin bei ■ ihrem Inspektionsbesuch durch: das Lager • geführt habe, habe er diesen vorgetäuscht, daß die bis dahin durch die Bigentumsschilder dea Fiirsten als des^ . weil WejflflBI ■ die Klägerin nicht teröta bloUo* Unterlassen, sondafr durch ein positives Tun getäuscht habe. Die Xlüge^ili habe infolge des Irrtums, den der Zeuge W@41^^ bei ihr erregt oder zu demindest unterhalten habe, eine Vermögensverfügung vorgenommen, indem sie es unterlassen habe, Maß- gabe der ihr Übereigneten, bis dahin im Gewahrsam der Firma belassenen Gegenstände verlangen oder durch die Stellung eines Konkursantrags ein sofortiges allgemeines Veräuie^hgsverbot erwirken und dadurch die ihr .Übereigneten Gegenstände der tatsächlichen Verfügungs- -macht der Schuldnerin entziehen können. Übereignungsvertrages vom 10* Februar 195.1da die Firma scheu /seit langem ihren- Sahlungsverpf1 ichtungen ge-, .genüb# der Klägerin nicht, mehr- nachgekommen- gewesen, sei ■; und auch durch-die- vom Immdg «rieht ..mit zutreffenden. Auf den Fortbestand des Gewahrsams an den der Klägerin übereigneten Bachen habe die Schuldnerin keinen Rechtsanspruch gehabt, wie sich Die Firma sei auch gegenüber dem Fürsten nicht zur Entfernung der Eigentumsschilder berechtigt gewesen. Juni 1952 und schon nach allgemeinen Grundsätzen das Hecht gehabt, sein durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma stark gefährdetes Sicherungsgut durch Mgentumsshhllder zu kennzeichnen». Die Boppelübereignung habe den Zeugen nicht zur eigenmächtigen l^fernung der Schilder hSrechtigt,;.■ 'ihre- Entfernung aber- V.:' sowohl, dem- Flirsteh^wie auch der Klägerin gegenüber 'widerrechtlich.gewesen der Tagebuchnotiz des Zeugen dem merk vom 17- Juli1955 und auch aus der gesamten St~ tuatioii ergebe sich eindeutig, daö der Beklagte dem Zeugen geraten habe, die Eigentumsschilder nur während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen. Der Hat, die Eigentumsschilder gerade während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen, habe nur den zwe<& verfolgen.Ä ^gentumsiteÄ^tnicse-^ hciten bekannt gewesen sei, so werde damit nur der direkte Vorsatz in Frage gestellt- Als erfahrener Hechtsanv/alt und Notar habe er mit der Möglichkeit gerechnet, daß sich die Klägerin gegenüber der Schuld- nerin für den Fall der .Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen das Hecht zur Inbesitznahme ihres Sioherungsgutes Vorbehalten hatte - sein Binw&ud, er habe sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten* sei widerlegt, Hach der Überzeugung des Senats habeer . Einwand , des : Beklagten, sein felefongespräch■ mit -We<H^;;-:eei' -von so kurzer Bauer :gewesen,/- daß - er' keine- -Zeit ^.gehaht;-habe -die .rechtliche ßituatidnrinihrer vollen'"Tragweite ..za, erfaasen, sei wenig überzeugend. pflichtet gev/eson und habe durch seine Untätigkeit den Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe %hm Be- 3.) Der Beklagte sei daher der Klägerin gemäß §§ 823 Abs* 2, 249 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, falls der Klägerin durch den vom Beklagten dem Zeugen WeflBM erteilten Hat ein Schaden entstanden sei. Erst nach Abschluß des Konkursverfahrens und nach Verwertung der der Klägerin überlassenen Sicherheiten werde für sie ein Schaden entstanden sein. Ein Anhalt für die Entstehung eines Schadens sei gegeben, da die Firma B^|^ und in der Zeit zwischen dem 1.) Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, WeflHP habe durch die Entfernung der Eigentumsschilder eine Täuschungshandlung begangen und so in den Vertretern der Klägerin einen Irrtum erregt. Auch habe kein Vertreter der Klägerin die Entfernung wahrgenommen, so daß eine Täuschung über diesen Vorgang ausscheide. Hier bestand der Irrtum der Vertreter der Klägerin darin, daß sie von der Sicherungsübereignung verschiedener auch ihr übereigneter Gegenstände an den Fürsten - und damit von dem Vertrauensbruch der Firma - nichts wußten und die wirtschaftliche Lage der Firma für günstiger hielten, als sie in Wirklichkeit war. Die vor ihnen geplante Überprüfung bezog sich nicht nur auf den Bestand der Sicherheiten, sondern auch darauf0 ob die ihr übereigneten Waren, wie überhaupt die Warenvorräte und Maschinen der Schuldnerin, etwa von dritter Seite, sei es aufgrund einer Pfändung, sei 83 aufgrund einer Sicherungsübereignung, in Anspruch genommen wurden. Eine derartige Inanspruchnahme war für die aufgrund des Prüfungsberichts zu treffenden Entscheidungen der Klägerin wesentlich* Dies gilt umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht übernom-menannFe st Stellungen des Landgerichts die Eigentumszett ol in einem Lager angebracht waren, an dessen Be- I ständen die Klägerin rechtswirksam S i che rung aüb o re ignun gS'l erlangt hatte. Daher ist es ohne Belang, ob durch die an den Fürsten vorgenommene Doppelübereignung das Eigentum der Klägerin berührt wurde oder nicht. Za handelte sich insoweit - dies ist auch der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht u$ eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse, sondern es sollte den Vertretern der Klägerin ein für sie wichtiger Umstand, daß nämlich Warenbestände teilweise dem Fürsten übereignet worden waren und von diesem als sein Eigentum in Anspruch genommen wurden, verheimlicht werden. Die Entfernung der Schilder hatte also den Zweck, in den Vertretern der Klägerin die unrichtige Vorstellung zu erwecken, das von ihnen zu prüfende Lager sei weder seinem Bestände nach, noch durch eine Inanspruchnahme von dritter Seite beeinträchtigt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf , WeMI^ habe nur eine wahre Tatsache verschwiegen, eine Aufklärungspflicht sei aber vom Berufungsgericht nicht bejaht worden. Auf das Bestehen einer solchen Pflicht kommt es hier indessen nicht an, weil WeflBP, dem Rat des Beklagten folgend, sich nicht auf ein bloßes Unterlassen beschränkt hat, sondern aktiv tätig geworden ist, in dem er den Vertretern der Klägerin durch die nach Entfernung der Schilder bewirkte Vorweisung des Lagers ein günstigeres Bild von dem zu prüfenden Lagerbestand vermittelte, Denn für das Vorliegen einer Täuschung ist immer das Gesamtverhalten des Täters und der ihm innewohnende Sinn maßgebend, nicht eine abgesonderte Einzelbetrachtung (LK § 263 An. 2 a; RGSt 70, 151» 152). Das Verhalten We^BB^ zielte darauf ab, den Bestand des zu prüfenden Lagers den Vertretern der Klägerin gegenüber besser darzustellen als er in Wirklichkeit war. 2.) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die eigenmächtige Entfernung der Schilder durch WeflBB) sei sowohl gegenüber dem Pürsten, wie auch gegenüber der Klä-gerin widerrechtlich gewesen, und macht mit der Verfahrensrüge gemäß § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die von ihm behauptete mündliche Abrede zwischen der Birma und dem Pürsten übersehen. Denn der Beklagte hat nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Zeugen WeflBB nur geraten, die Schilder während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen. In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert;, daß der Rat nur den Zweck verfolgte, die Klägerin über die Eigentumsverhältnisse - genauer: über die mit dem Fürsten vereinbarte Sicherungsübereignung - zu täuschen, nicht also von der Absicht getragen war, der 3») Die Revision zieht in Zweifel, ob hier das Unterlassen eines Konkursantrages oder einer Forderung auf unmittelbare Besitzübergabe als Vermögensverfügung angesehen werden kann. In der Rechtsprechung und ist Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß die VermögensVerfügung keine bewußte zu sein braucht und auch in einem Unterlassen bestehen kann (RGSt 70, 226; BGH in NJW I960, 1068 mit zahlreichen Nachweisen). So kann als Vermögensverfügung das Absehen von Zwangs-vollstrecküngs- oder von sonstigen Maßnahmen in Betracht kommen, die der Gläubiger bei Kenntnis der wahren Sachlage ergriffen hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin bei Kenntnis der wahren Bachlage entweder die Herausgabe der ihr übereigneten Gegenstände verlangt oder Kön-kursantrag gestellt. September 1953)» Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß bereits ein Konkursantrag schwebte und die Klägerin nach ihren mehrfachen Erklärungen kein Interesse an einem Konkurs der Firma gehabt habe, ihr auch die Eigenschaft des Fürsten als weiteren Kreditgebers bekannt gewesen sei, greift nicht durch. Denn diese Umstände können die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage sofort Maßnahmen ergriffen hätte, nicht entkräften. Ob die Klägerin statt der vom Berufungsgericht aufgeführten Maßnahmen einen Treuhänder eingesetzt hätte, ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang. 4.) Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß auch eine Vermögensgefährdung als Vermogonsschaden gemäß § 263 StGB anzusehen ist. Mit Hecht hat das Berufungsgericht eine solche Gefährdung der Klägerin schon darin erblickt, daß sie infolge der Täuschung die ihr ühereigneten Gegenstände im Gewahrsam der zahlungsunfähigen Schuldnerin beließ. Biese Auffassung entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise o Wohl wurde das Sicherungseigentum der Klägerin in seinem rechtlichen Bestand durch die Beladung des Sicherungsgutes im unmittelbaren Besitz der Firma nicht berührt, allein seine wirtschaftliche Verwertbarkeit war hierdurch unmittelbar bedroht. Im übrigen bedeutete: bereits die Tatsache, daß die Klägerin es infolge der Täuschung unterließ, ihr Sicherungsgut selbst in Besitz zu nehmen oder durch ein Veräußerungsverbot des Konkursrichters sicherstellen zu lassen, eine Vermögensminderung. Ihre Vermögenslage wäre günstiger gewesen, wenn sie sofort zugegriffeh und entweder sich den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut verschafft oder in anderer Weise, nämlich durch Erwirkung eines Veräüßsrungsverbots, die Gefährdung beseitigt hätte, welche die Belassung dieses Gutes in den Händen einer Firma bedeutete, die sie getauscht hatte und zahlungsunfähig war. bei Kenntnis der wahren Sachlage eine dieser Maßnahmen ergriffen hätte, hat sie infolge der Täuschung entweder den unmittelbaren Besitz oder die Sicherstellung ihres Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Betrugs, daß nämlich der vom Be klagt en fversbr.abte Vermögensvorteil und der Vermögonsschaden einander entsprechen--müssen (vgl- BGHSt 6, 115)» ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. WeflHP hat durch die Täuschung die Gefahr, daß die Klägerin der Firma den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut entziehen oder gegen die Firma mit einem Konkursantrag Vorgehen würde, abgewendet. Unterlassen der sofortigen Verwertung der Sicherheiten und der Verringerung der Zahl der Sicherungsgegenstände bestehe keine Unmittelbarkeit, sondern die stärkste Mittelbarkeit, nämlich das Eingreifen eines rechtswidrig handelnden Dritten, des Gesellschafters der die fraglichen Gegenstände veräußert und den Gegenwert vertragswidrig nicht an die Klägerin abgoführt habe. 5«) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei Y/eBlB den Vorsatz hinsichtlich der verschiedenen Tatbestandsmerkmale nicht ausdrücklich und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht ausreichend fest-gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich indessen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe* Danach konnte die Entfernung der Eigentumsschilder durch Weflgerade für die Zeit des Besuchs der Vertreter der Klägerin nur den Zweck verfolgen, die Klägerin zu täuschen» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der .Zeuge WeBHP üe Absicht, auf diese Weise der Schuldnerin den Gewahrsam zu erhalten, also einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte- Angesichts des Hinweises des Berufungsgerichts auf die Tagebuchnotiz vom 17- Juli 1953 || daß die Klägerin im Palle der Aufdeckung der • ■'währen Sachlage gegen die Firma hätte Vorgehen können und auch tatsächlich vorgegangen wäre. 6.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein Täuschungsbewußtsein des Beklagten habe nicht festgestellt werden dürfen, weil seine Einlassung, ihm sei eine DoppelÜbereignung unbekannt gewesen, unwiderlegt sei; sein Rat habe daher nicht den Zweck verfolgen können,»die Klägerin über die Eigentumsverhältnisse zu täuschen”. Mit solcher Kennzeichnung des Täuschungszwecks bringt das Berufungsgericht indessen nur abkürzend 30ine Überzeugung zu dem Ausdruck, den Vertretern der. Klägerin habe auch nach der Vorstellung des Beklagten die Tatsache verheimlicht werden sollen, daß verschiedene Gegenstände des in den nächsten Tagen zu besichtigenden Warenlagers vom Fürsten als sein Eigentum in Anspruch genommen wurden, weil über sie mit dem Fürsten ein Sieherungsübereignungsvertrag abgeschlossen worden war. Diesen Zweck konnte der Rat des Beklagten auch dann verfolgen, wenn ihm die Döppel-übereignung nicht bekannt war. Denn dieses Vorbringen besagt nichts über die Frage, für welche Zeit und aus welchen Gründen er am 15. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die Annahme, daß der Beklagte mit Täuschungsbewußtsein gehandelt hat. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen - bedingten - Schädigungsvorsatz des Beklagten bejaht, halten einer rechtlichen Nachprüfung 3tando Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Unterlassung der Maßnahmen, die der Beklagte verhindert hat und seinen eigenen Einlassungen zufolge auch verhindern wollte, Vermögensverfügungen der Klägerin erblickt. Die Erwägungen, mit denen es die Kenntnis des Beklagten davon, daß die Unterlassung dieser Maßnahmen gegenüber der zahlungsunfähig gewordenen Schuldnerin für die Klägerin eine Vermögensgefährdung im Sinne einer Vermögensbeschädigung war, wie auch die Kenntnis von der Absicht We^H^, der Firma einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu dem Nachteil der Klägerin zu verschaffen, bejaht, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn dem Beklagten zusubilligon ist, daß er im Endergebnis eine Sanierung durchführen wollte und an den Erfolg seiner Sanierungsmaßnahmen glauben konnte, so hat er doch in Kauf genommen, daß das Vermögen der. Ebenso ist es, wie bereits dargelegt, für eine Haftung nach § |S23 Abs. 2 BGB' nicht erforderlich, daß der Täter oder Teilnehmer, hier der Beklagte, die schließlich einge-tretenen späteren Auswirkungen der Tat in seinen Vor- Soweit es zusätzlich noch darauf hinweist, daß der Beklagte andernfalls nach dem Gespräch Zeit zu den notv/endigen rechtlichen Überlegungen hatte und auf Grund seines vorangegangenen Handelns zu dem Widerruf seines Rates verpflichtet war, handelt es sich zudem um eine rechtlich zutreffende und dui'chgreifende Hilfserwägung. lich auf einen Rechtskonflikt des Beklagten und macht geltend, dieser hätte bei Belassen der Zettel eine seiner Hauptpflichten als Sanierungsbeauftragter, nämlich die Pflicht, die Gläubiger zunächst zu dem Stillhalten zu bewegen, verletzt und sich damit einer Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 263 StGB § 286 ZPO § 266 StGB § 97 ZPO
FürstFirmaBerufungsgerichtGegenstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

YI ZB 154/59
Verkündet am 5* Juli I960 Kricgl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der.Geschäftsstelle
06 £
Im i ai e n des Volkes In dem Hechtsstreit \
, ' Beklagten, Berufinags beklagten und Bevisieneklägers, - Ir ozeibeYOllmäeht	ieehtsanwalt Br,
 die
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vertreten durch;; Dt9. Heinrich: Hl
r.
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Vorsitzenden - .des Verwältüugsrats
■daselbst* :-.
■. Olgerir*' Berufungaklägerin und’ HevisiehsMklagtef ■
- frozegbe\^lImüdlii^lgters ."leohts.enwalt Br^GRMRHP:
hat 'der VI- tevileenat ■■ieB-"Buhdes&^	-auf'	die
 mü&dii^	.vom--gl . aJuaJ. 1960 unter Mitwirkung
 des ' Senatsprieid^ten; ■ 'Kögels ■ und. der Bundesrichter , ; Br .■ Bode, Br - ;:Hau€,: ■..Heinrich;; Me^sr' und Br, Graf '.	;	■';
für. lacht'erkannt.;t;-
gegen -dal-: trteil-dds' Oberiandesgeriohte "in ■■■■' Ybm:-';gOfc .'Äai'. T959 wird zürüekgewie-
■dÄ/'^^sleh ■werden .dem Beklagten'
Von -Hechts 'wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist dis Hauptgläubigerin der Firma
, Motorenwerke
 in
für die der Beklagte im Jahre 1953 als
 Anwalt tätig war'.-■■'■'Tier Aufbau d^r Firaa^ eines Plücht-lin^sbetriebs, der sich mit-der Herstellung, von Mb- ■ ■ torketteneägen ■ und Moto rradmotoren hefaSte, wurde ■ in, den;.JÄren 1$49 ~ 1951 im wesentlichen von der Klägerin-f inanziert j'4ie ■'■■Kredits im&e samt wert von S?Ö. 000 M ' '■ vaur^Verfügung stellte* /Biese,. Kredite: waren' züm-'feiX, ■ /duroh. Ausfalls	der	lastenausgleichsbank
■und ■ des Landes;:Baden-Württemberg ged e ck tAlsSicher-
■	heit- für die ^eihzsinen/Kredite.'.erhielt die Klägerin u.a. das Bicherungseigentw an verschiedenen .in ’den
■	Plärlkräumen :;auf- an dem. Jewei-
:.ligen. tesamtfcssti^^^	und, Betriebsstoff■ /•
Halb- und • Fertigwaren. Außerdem wurden-der,Klägern Vfiedergutmachungsansprüche. der. geeellsch^ftiriah-und" lastenauagleiohaansprüohe des Gesellschafters
 abgetreten '• und - eine. Grund schuld.. in Ähe ■. von.
190.ÖOQ 3M fcestel'lt f. - Bis-' 'der -Klägerin. übereigi^im terialien und 'Irzeugnisee wurden im Vertrag VW&--10. Februar 1=95*1'. einzeln; benannt:. Die Übergabe wurde: durch ein Besitzkonstitut erbebst. .Hach den -Bestim-
des Vertrages war die Firma ■ BflMh und •zur.: Verarbeitung und Veräußerung befugt* mußte aber .diS?, neuvgeöchaf f enen oder erworbenen ßegenetände der :!3Jk, ;• ••• gerin übereignen oder den Verkaufserlös in Höhe des- mhr grundegelegten Wertes an sie abfüfaren* Laut Kiffer 6 • des Vertrages sind die Kreditnehmer verpflichtet, der
 umgehend mit zuteilen, wenn die übereig-
neten Waren oder die abgetretenen Warenforderungen etwa
 von Dritten gepfändet werden, und dem pfändenden Dritten mitzuteilen, daß sie Eigentum der gHHBI seien» Diese ist nach Ziffer 8 berechtigt, jederzeit, wenn die kreditnahmende Firma ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Geschäftsverbindung nicht nachkommt, die Herausgabe der ^ereigneten Sachen zu verlangen und sie in unmitteibareh Metts	erlöschen
 die demifre&iinei^r M	der	übereigneten Waren eingeräumten Befugnisse. Me	so-	;
dann "berechtigte: . i * ■ ;-zu,: verkaufen ..oder -.«. tu übernehmen.«. ' Mit. :dsm;libiriW:;;die^
■ ohne wei'tea^s<:zugieioh;;; die Berechtigung/ des.: Kredit- - -. nehmers, die der &■■■HIP gehörenden:. Waren . .länger. . . zu besitzen.,:	■
Im Jahre 1952 ....'gewährte: der Mrst zu	der	■
/.Birma,. die,:nä^	der
; mehr. erhalten. hatte,•:einen Kredit von'■ 175 . Üöö DM zur Finanzierung: eines &portauftrag,ea Über. 1t)00 Benzinmotoren 175 ccm.,;Mut; Vertrag; vom:':1'b. Juni 1952 erhielt der Fürst das Eigentum an denim Betrieb hergestellten Motoren 175 ccm; mit-dem Zeichen-, F.H., und an den, für -deren Herstellung aus VerkaTUCser lösen' m ge schaff ten Materialien -Ziffer 4. Abi.:-2. des .Vertrages sah u.a, vors "DieseMo-torentsiie sind bei der 69ggetrennt zu lagern und als-: : ;'.Higenfum:'S.D-- des "Fürsten' äußerlich am Bagerort zu ;.kcmzeichnen^:.- ■■■Durch Vertrag...vom.. 9. August^ ;J952 ■■überfrag’ die Firma dem ■Fürs.ten.-züf Sicherung Maschinen, ':Ein-- -. ' :::fichtuhgsgegenstände,'Werkzeuge, Vorrichtungen, $iä-'' v ' terial- ■ und Teilvorräte » Gemälde und Gobelins- im^yGe-samtwert von rund 280.000 DI. Die Firma und ih^ Oe-: sellschafter versicherten, daß sie an den übereignetsn Sachen das unbestrittene und freie Eigentum hätten.
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Durch Vertrag vom 18. Februar 1953 wurde diese Vereinbarung auf die Finanzierung eines weiteren Auftrags über 1050 Motoren ausgedehnt.
Die Klägerin erhielt keine Zinsleistungeh. Die ihr überreichten wechiJel' gingen zu Protest . Anfangs Juni 1953 stellte eine Bönk> Mit der der Oesellschaf- ;■ zusammengearbeitet hatte,, die Zahlungen ,Die ,'10j^r^	für	die ausstehenden Zinsen
ü»d Kosten einen ZahXungsbefehi gegen die:'ÄiÄ>üWr:-.--.. WO.000 W	7.
Zwangsvollstreckung,, teilte, aber mit Schreibe», _ v6&- "
3> Juni 1953 der Firma, mit/ daß eie- au diesen Maß^- ■=•■•'■ dritter Seite gezwungen worden sei und. ein grundlegender Wandel ihrer Haltung ■ darin - nicht-'zu dem /Ausdruck komme. Mit -Schreiben vom 9*. Juni i.93-3- • , idndigte-jedaoh die Klägerin d#n ^Kreditl*’' 'V';"	•

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 Am 23- Juni 1953 kontrollierte der iiiter :der-Fürstlich	Domänenverwältüng-' das: ;Waren^
lager- in IflHMMMIBl und brachte an;einigem::Kisten■■ . • ■und. Motoren ■.Zettel' ’ mitdem 'Hinweis ;’.'an-f :-dÄ' "diese: •
■ .Gegenstände Eigentum.'des -Fürsten, seien* Am .Et. jüni:-; 1953 forderte-,er-die Fi^a-äohriftlieh auf,: an für .des. Lagerraums deinen. ZettÄ'mit:ädr -tofedteiftr' ;#in:/dienem■ Paim befindet ■eioh :iii^tuÄ ’ svbv öten zu LgBp" zu :'befesf^	dir ■	:-
Äfäng Juni 1955 ’ -vem.;: seeei-is^äflär-Wahrnehmung ■ der, Imt ere sheb:;.b&r' ■ FiÄa	i
Unternehmens FflBBP beauftragt :woMeu teilte dem Prokuristen der Firma, We^jpi, auf dessen-Anfrage mit, daß er die Forderung für unberechtigt halte, weil dem Fürsten am 27. Juni 1953 erklärt worden sei, daß die nicht terminsgemäß geleistete Junirate
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in den nächsten Tagen gezahlt werde, weshalb der Fürst damit einverstanden gewesen sei, daß zur Fertigung weiterer Materialien auf Teile zurückgegriffen werde, die zu seiner Verfügung standen. Die Firma lehnte daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 1953 das Ansinnen der Domänen Verwaltung ab.
Der Beklagte beschäftigte sich in der Zwischenzeit mit Sanierungsmaßnahmen. Es gelang ihm, einige Gläubi-
ger, darunter die AOK	die	am	24. .' Juni' 1953 '; >
Konkursantrag gegen die Firma BgB^ und	gestellt
 hatte, zu befÄhdigeu imd andere Gläubiger/ zu dem 'Stillhalten zu b entgeh-.
Mitte Juli 1953 benäohriohtigte die Klägerin die. Firma,' daß am 17. Juli 1953 zwei' ihrer	’
stand der Sicherheiten hnd die Bilanzen überprüfen wür-V den. Der Prokuriet We^B^ rlef .nach am.-	4eh.'
Beklagten' a&4ind'&^	was	Hinbliek";atf dam.^
bevorstehenden Besuch mit den von der Domähenverwalt«g . angebrachten. ligentumezettaln geschehen solle.=;;.Der,.Bf~ ' klagte riet ihm, .sie. zu thtiwnhhj»	-
entsprechend-. ■	•	.	'-v..v r-;;,;-
Die. von Weikert über dieses iele|ibngeipr|thhauf-• i-
genommene- Tagebuchnötiz lautet?:: «Df..-'Är telefonisch den Bat, die' Bigantumsz^ttel^##	•.
zu	währ dhd.de s Besuchs der Herren von fer
¥&Z abzunehmen0. Am Jtande ist noch einmal mit :eili|er ■ fiandschrlit ^vermerkt; 0Dr...'„gibt mir. 'den:
ligentÄazettel zu entfernen0.
In einer dem Beklagten Ubersandten Aktennotiz vom 17« Juli 1953 schildert	den	Verlauf	des	Besuchs
 der Vertreter der Klägerin wie folgt: uDie beiden Herren
 waren erschienen, um eine Überprüfung der Sicherungen vor zunehmen. Vor dieser Überprüfung versuchten sie, von mir etwas Uber die allgemeine Lage zu erfahren, ... sie wollten wissen, was die
 zur 2eit bekomme und Vor allen. Bingen, ’ wie sie gesichert ■ sei; Als- Sicherung habe-ieh -aiigbgebin-,,’die :	„
Maschinen. in $!■■■■■* und	^	*
; im.'Dagefc'vorgte^	diese®:/ei&jglllen#
.Die- Elgepturneset.tel ' des	*1-^411(1111^^	-
auf. Anraten von .Herrn £r.-	ereits.um';Vortagi;^:* • •
entfernen- lassen,. sin;4a|.hi<?rnitots\.pinaieren konnte,..^■•?:.«'
. Am 8. September 1955 .kamen^.:Vertretdr;
■und ..-der :;Lei ter ..der.: ^Urstii pk.	'	=-:>
Verwaltung ■ änltilioh ■ einer ■	'.;-:
sungt daB die	und'.'
Bpppelüberei^ung;.: .votgenommen :-.;habe«::' Die..- Klägerin.; ■sahdte am.. -näohsten ' -f ^ge. e&	nach Mi
1 .«, /September /i,95.^/b«Ä-
.	; ätpteÄer-ll^^^l#-
und eraffnete	iasvto	- imrdieaem
 noch niehi ,abges%*r de®;' in; Hübe yp&	fer..•• ^
Klägerin Reibet'-	. ibil' ..d®£v	--
'Seite angemeideteh/llh^eruilg^^	'!-;
* zogen.-TM e- Klägerin. verwerte te das ih# zurVerf ügung -;'-. ■ stehende Siche rungsgut, machte aber bisher -von den abgetretenen Lastenausgleichs- und Wiedergutmachungsansprüchen keinen Gebrauch* sie beziffert heute ihre Forderung mit 400.000
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Die Klägerin hat vorgetragen: Die Firma Bfl^^ und	habe	das	Materiallager	in	unzulässiger
 Weise zv/eimal übereignet» Diesen groben Vertrauens-bruch hätte sie, die Klägerin, anhand der Eigentums“ zettel erkennen können. Sie hätte dann bereits am 17. Juli 1955 Maßnahmen zur Sicherstellung der ihr üb ereigneten Gegenstände ergreifen und dadurch verhindern './können*■ daß dieFirma in der 'Folgezeit'' zahl- ■
: 'rei#	Gegenstände, Irsetz- . ■'
"teile■■und' '"Fertigwaren, darunter Motorradmotoren .und Mot orke tten sägen veräußerte oder beiseite schaffte, ohne ihr -den Gegenwert zu erstatten. Den' dadurch entstandenen Schälenr: ■-der" im Konkursverfahren nicht abge-. ■
, deckt'-werdend	der j^klagte durch- seinen: V
, dem Frokurieten	gegebenen lat	■ .= ■
■ Ir habe die ihm bekannte Doppeij^ereis^ng^^ verheim^
1lohen wollen, um Sicherun gsma&nahmen der Klägerin V&U-verhindere	mögiicherweise
./ent®^	.	in	Kauf, genommen.;Br habe .
sich also des Betrugs oder der feilnähme daran schuldig gemacht und sie dadurch in sittenwidriger teige-- gOSOhädigt-.:' . ,:
Mit -der .Klage' hat' die Klägerin vom Beklagten , 33.772-'-m^	verlangt. Hilfsweise bäi;
sie die Feststellung' begehrt, daß der. Beklagte ver---' pflichtet' 1st.■»■■■■■'ihr'vailen--^	ersetzen,	der	ihr	.
durch die.--Erklärung-.-de«;-Beklagten gegenüber dem-Pro- -■kur i« ten V/eflBB :im; Jdll 1953, dieser möge die Eigen“ . tumssehilder des Fürsten zu	während desJäm :
1?."Juli 1953 stattfindenden Besuches der Vertreter der Klägerin abnehmen, seit dem 17. Juli 1953 entstanden ist und noch entsteht.
3

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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Am 15« Juli 1953 sei ihm noch nicht bekannt gewesen, daß das Materiallager der Klägerin übereignet gewesen sei. Bei dem Telefongespräch mit WetfBP sei er davon ausgegangen, daß das Vorgehen der Domiheh-verv/altung unrechtmäßig gewesen sei* Deshalb habe äüßh die XbniiftÄev.de^	nur für die Zeit
 Besuchs der Vertreter
 Klägerin, .empfohlen-'
AÜ Sard em habe er unter dem'Eindruck' gestanden »-daß die.' ■:pömänenve%nm^	ihrem-.'Verlangen. Abstand \
geapMen.h^	keine	Doppelübereigtmng	vor-
gelegen - Die mit der Klägerin 'abges:öhiöesenenV'Verträge' ■'.' wären,, wollte,'.man eie.-..in' dem., von'der Klägerin dar ge legt m ■ Sinne auslegen, wegen Knebelung nichtig- Auch sei der Klägerin kein' Schäden ‘'entstanden. Ein solcher Schaden wäre zudem auf ihr eigenes Verhalten zurück auf Uhren,' da Konkursantrag die von ihm eingeleiteten erfQlgversprechenden Sanierungsmaßnahmen vereitelt habe* Eine etwaig^'.Schädigung der. Klägerin habe er keinesfalls bewußt in 'Kauf genommen.*- Mit der Entfernung der Ilgen-tumszettel habe er. nur .Maßnahmen der Klägerin- verhindern wollen, ■ ■ die zu einer- Störung. seiner,- auch im. Interesse der:-Klagerin -.gelegenen Sanierungsmaßnahmen hätten führen'-können« v. --	£:.-.

• Das Landgericht wie ä die. Klage äh* Bas .ÖberlsWes-’ gericht hat'--das Urteil des Landgerichts geändert,,dem. ' Hilfsantrag der Klägerin' teilweise ’ stattgegeben und wie' . folgt erkannt:--
VEs, wird:festgestellt,. daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch seine Erklärung gegenüber dem Prokuristen WeflHB entsteht, dieser möge die Eigentumsschilder des Fürsten zu
 während des Besuches der Vertreter der Klä-
gerin bei der Firma	und	PflBU	&m	“17	•	Juli	1953
abnehmen.
Mit dem Zahlimgsantrag und dem weit ergehenden Fest-stellungeant^age wird die Klägerin
t '..der.’Bsvisiou bittet der. Beklagte um Wiederherstellung des landgeriehtl ichen Urteils. Die Klägerin be^ antragt,die ievision zurUcksuweisenv
 eine Schadensersatz- ■ Pflicht	||	823	Abs , 2, 249 BUB i. V-.m.
48, 49 St0B mit folgenden Erwägungen bejaht:
•	1.) Weikert habe die Tatbestandsmerkäääle des Betrugs
w/to 16, Juli 1953 die Eigenturneze11e 1 des Fürsten entfernt und am folgenden Tage die Vertreter der Klägerin bei ■ ihrem Inspektionsbesuch durch: das Lager • geführt habe, habe er diesen vorgetäuscht, daß die bis dahin durch die Bigentumsschilder dea Fiirsten als des^ . •sen Eigentum gekem&eicMbten Waren vom Fürsten nicht als sein Eigentim in Anspruch genommen würden. Ob dis Firma verpflichtet'gewesen sei, die Kligeriii.-:über-.die ;, de# Fürsten- gegebenen Sicherheiten und deren Konnzeiph- . nung aufzuklären, könne unerörtert bleiben,.' weil WejflflBI ■ die Klägerin nicht teröta bloUo* Unterlassen, sondafr durch ein positives Tun getäuscht habe. Die Xlüge^ili habe infolge des Irrtums, den der Zeuge W@41^^ bei ihr erregt oder zu demindest unterhalten habe, eine Vermögensverfügung vorgenommen, indem sie es unterlassen habe, Maß-
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nahmen zur Sicherstellung ihres Eigentums zu treffen.
Sie hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage die Heraus-
gabe der ihr Übereigneten, bis dahin im Gewahrsam der Firma belassenen Gegenstände verlangen oder durch die Stellung eines Konkursantrags ein sofortiges allgemeines Veräuie^hgsverbot erwirken und dadurch die ihr .Übereigneten Gegenstände der tatsächlichen Verfügungs- -macht der Schuldnerin entziehen können. Tön einer dieser Möglichkeiten hätte sie. bei Kenntnis des Sachverhalts Gebrauch'.-geii^	der;f ätsache.
fest, . da$ sie nach entsprechender Aufklärung (8.September 1955) UBYcrM^ioh, ^	..	.
•ällgemeihes ;Ter^ierimgsverbot erwirkt habe. Ihre Be- : rechtigung, die Herausgabe der ihr übsreigneten Sachen
 zu. verlangen, ergebs aieh- ^	'■
Übereignungsvertrages vom 10* Februar 195.1da die Firma scheu /seit langem ihren- Sahlungsverpf1 ichtungen ge-, .genüb# der Klägerin nicht, mehr- nachgekommen- gewesen, sei ■; und auch durch-die- vom Immdg «rieht ..mit zutreffenden. . Gründen festgestellte Doppelübereignung ihre '.Terpflieh-..'..' tungen gegenüber der Klägerin schwer verletzt habe. Durch -die Termdgensverfüguhg. habe die .Klägerin, .eiuen;': 'Termö.g schaden i.S> den § 265-	..eine",¥eräögen^äe^ '
fätodtaägr;■ erlitten, die.^darin. bestehe, dad;die ;iKld§erin;. '■ ■. die ihr, übereigneten-üegsnst^de. Weiterhin	;-
■der- zahlungsunfähigen :Sohuldnerin;;''bsTas#a:;..:hube..^:Die.. : Ter® ögf	Sgubh; ■*»»;;	■
daß die . -SchuldnerinvÄ.; der ::.Fölgezeit ihre .WäÄeä^liofae ■ Terfüguhgsmecht zur ■YeräUBeru^'Ü^	-dum'
.Jfächtail -der ■IPLägerih''äuegemutzt ■,habe* ■'in der Absicht gehandelt , der Firma einen rechtewidrigen .. Vermögensvorteil zu verschaffen. Auf den Fortbestand des
 Gewahrsams an den der Klägerin übereigneten Bachen habe
 die Schuldnerin keinen Rechtsanspruch gehabt, wie sich
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aus Ziffer 8 des Vertrages vom 10. Februar 1951 ergebe. Die Firma sei auch gegenüber dem Fürsten nicht zur Entfernung der Eigentumsschilder berechtigt gewesen. Der Fürst habe aufgrund des Vertrages vom 16. Juni 1952 und schon nach allgemeinen Grundsätzen das Hecht gehabt, sein durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma stark gefährdetes Sicherungsgut durch Mgentumsshhllder zu kennzeichnen». Die Boppelübereignung habe den Zeugen
 nicht zur eigenmächtigen l^fernung der Schilder hSrechtigt,;.■	■■■ den -Fürsten ‘ unter:;-0f^
fenlegüng der verhllthiSSe :zur Freigabe, zugunsten der .KXüierin'aufzu^	Eigentums^::
schilder sei somit .rechtmäßige.' 'ihre- Entfernung aber- V.:' sowohl, dem- Flirsteh^wie auch der Klägerin gegenüber 'widerrechtlich.gewesen
2.	) Der Beklagte habo den. .ZeugenWe^HHi entweder zu seiner:5}at angestiftet, falls WeflBBbe.i seinem tfelefohanrüf noch nicht zur' intfernung der Schilder. entschlossen'gev/esen sei, oder ihm zu demindest Beihilfe .geleistet, falls' We^pjpl bereits zur '-ätfornung. 'entschlossen gewesen- im&' dürbii den ■ Äat . in:'' diesem Vorsatz bestärkt' worden sei *: in" beiden -Fäfe:'--- ' len./.seien di© ziviirechtliehen ■Felgen.- nach :§v'Ä25;
gleichen,- : w'e;Shalb:'-'sich-eine,'klärung-,■■■■'Welche'.': '/v Mer^beideh Alternativen gegeben-sei,- erübrigÄ* -Ben llAkizgtb sei--SCbi8Mifc©Bä^
: im.; Jeitnunkt: des ''relfföh^s^ächs 'die- Jopneliibereig^ " : nung noch nicht bekennt gewesen., sei», &us	:
der Tagebuchnotiz des Zeugen	dem
 merk vom 17- Juli1955 und auch aus der gesamten St~ tuatioii ergebe sich eindeutig, daö der Beklagte dem Zeugen geraten habe, die Eigentumsschilder nur während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen.
- 12
Er sei sich bewußt gewesen, daß	aufgrund	sei-
nes Hates bei den Vertretern der Klägerin durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen oder unterhalten sollte. Der Hat, die Eigentumsschilder gerade während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen, habe nur den zwe<& verfolgen.Ä ^gentumsiteÄ^tnicse-^
Vorbringen habe er mit seinem.’Rat. verhindern wollen» daß-aiSv-M	.	Khnkursaatrags^	■
Maßnahmen ..ergriffy-die seinej^	hit-
ten stdren .künneno Zu solchen-Ä	auoh - die..
Entziehung des- Sewahrssoms gehört. •• Ber Äkl&gt ^. 'eei ■ sich somit 'bewußt,gewesen-, . daß--durch: die- .Täusclnmg^ mögensverfügung der KlägerÄ-’:&	yäoife
 te.- Auch habe ergewu&t.,■•;dät..'die^ unfähig- .gewesen. sei.-und. ^ß'-die Belassung der eigneten, öegenstände im:	.
gen. aohuldnerin.das-	Kjäger^h; ge^ftdete ■.
Br - :kd$ne: ‘ sielf nicht--
rungsmaßnahmen irfolg gehäbt- iäifen, Viret**^^	.”-..-
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 rechtswidrigen Vermögenavorteil:’ zü verschaffen. Falls ■ ihm, wie er-.'behaupte^: der ::zwlechen der^: der Firma abgeschlossene Sieherungsübereignungsvertrag zur Zeit seines Telefongesprächs nicht in allen Einzeln
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hciten bekannt gewesen sei, so werde damit nur der
 direkte Vorsatz in Frage gestellt- Als erfahrener Hechtsanv/alt und Notar habe er mit der Möglichkeit gerechnet, daß sich die Klägerin gegenüber der Schuld-
nerin für den Fall der .Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen das Hecht zur Inbesitznahme ihres
 Sioherungsgutes Vorbehalten hatte - sein Binw&ud, er habe sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten* sei widerlegt, Hach der Überzeugung des Senats habeer .
. gewußt., daß der Fürst bei/der. gegebenen Wirtschaft-", • liehen , hege .der Firma schon nach■ allgemeinm Hecht s~ ! grundsätzen zur Kennzeiolwiuug-seines■togfetÄS',b.e^;-rechttgt gewesen sei- BaßderFürst mit-der Entfernung der Eigentumsschilder einverstanden-^ sei, habe er nicht behauptet.• Hach der ganzen'Sachla-ge habe auch für. den' Beklagten- kein Anlaß bestanden,
 ein solches Einverständnis zu unterstellen, Bas vom -beugen WcflMP im.'linver^	■	dem;'	Beklagten	-ver-
faßte schreibenvom B9-. Juni 1933 enthalte keihe ■' stichhaltige Begrühdung für' die-- Ablehnung' d0;^r^mß. ' gens der BomäncmverwaitungDer weitere. Einwand , des : Beklagten, sein felefongespräch■ mit -We<H^;;-:eei' -von so kurzer Bauer :gewesen,/- daß - er' keine- -Zeit ^.gehaht;-habe -die .rechtliche ßituatidnrinihrer vollen'"Tragweite ..za,
 erfaasen, sei wenig überzeugend. Bei. der Wichtigkeit : , des Gesprächs eel-anzunehmen,-, daß eseinige^ eit ge--' dauert habe* Auch - ;eei:v er, ■ falls ihm wirklich die Zeit zu'dennotweod igeu rechtll chen Üb erlegungen gef ehlt habe, auf Grund'helhes^vorangegangenen Handelns zu dem. -Widerruf des dem	erteilt#-	ver-*	.
pflichtet gev/eson und habe durch seine Untätigkeit den Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe %hm Be-
trug durch Unterlassung begangen. Der Einwand der Nichtigkeit der Verträge sei unbegründet. Bas Bandge-
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rieht, habe mit zutreffenden Gründen eine Xnebelung verneint*
3.) Der Beklagte sei daher der Klägerin gemäß §§ 823 Abs* 2, 249 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, falls der Klägerin durch den vom Beklagten dem Zeugen WeflBM erteilten Hat ein Schaden entstanden sei. Diese Voraussetzung sei zur Zeit noch nicht gegeben. Erst nach Abschluß des Konkursverfahrens und nach Verwertung der der Klägerin überlassenen Sicherheiten werde für sie ein Schaden entstanden sein. Daher sei der Zahlungsanspruch zur Zeit nicht begründet, wohl aber der hilfsweioe erhobene Feststellungsanspruch. Ein Anhalt für die Entstehung eines Schadens sei gegeben, da die Firma B^|^ und	in	der	Zeit	zwischen	dem
17» Juli 1953 und der Konkurseröffnung verschiedene der Klägerin übereignete und im Gewahrsam der Schuldnerin belassene Warenbestände veräußert und damit die Sicherheiten der Klägerin geschmälert habe*
XI. Diese Beurteilung läßt keine Rechtsfehler erkennen.
1.) Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, WeflHP habe durch die Entfernung der Eigentumsschilder eine Täuschungshandlung begangen und so in den Vertretern der Klägerin einen Irrtum erregt. Die Revision meint, die Entfernung der Schilder habe nur die tatsächlich bestehende Rechtslage zweifelsfrei erkennbar gemacht. Auch habe kein Vertreter der Klägerin die Entfernung wahrgenommen, so daß eine Täuschung über diesen Vorgang ausscheide. Als positiver Irrtum der Klägerin komme lediglich ihre generelle Vorstellung, ihr Sicherungsgut werde durch
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Ansprüche von Dr it t gläubigem nicht beeinträchtigt, in Betracht« Diese Fehlvorstellung gehe aber nicht auf die Vorgänge anläßlich des Besuchs ihrer Vertreter zurück«
Diese Hüge ist unbegründet. Unter Irrtum ist eine unrichtige Vorstellung über eine Tatsache zu verstehen. Hierzu gehört auch das Nichtwissen einer maßgebenden Tatsache, die Unvollständigkeit und Lückenhaftigkeit einer Vorstellung bezüglich eines entscheidenden Punktes (LK. 8* Aufl«, StGB § 263 Anm. 3; Schönke/Schröder, 9- Aufl. StGB § 263 Anm. VI). Hier bestand der Irrtum der Vertreter der Klägerin darin, daß sie von der Sicherungsübereignung verschiedener auch ihr übereigneter Gegenstände an den Fürsten - und damit von dem Vertrauensbruch der Firma - nichts wußten und die wirtschaftliche Lage der Firma für günstiger hielten, als sie in Wirklichkeit war. Die vor ihnen geplante Überprüfung bezog sich nicht nur auf den Bestand der Sicherheiten, sondern auch darauf0 ob die ihr übereigneten Waren, wie überhaupt die Warenvorräte und Maschinen der Schuldnerin, etwa von dritter Seite, sei es aufgrund einer Pfändung, sei 83 aufgrund einer Sicherungsübereignung, in Anspruch genommen wurden. Eine derartige Inanspruchnahme war für die aufgrund des Prüfungsberichts zu treffenden Entscheidungen der Klägerin wesentlich* Dies gilt umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht übernom-menannFe st Stellungen des Landgerichts die Eigentumszett ol in einem Lager angebracht waren, an dessen Be- I ständen die Klägerin rechtswirksam S i che rung aüb o re ignun gS'l erlangt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der I mit dem Fürsten abgeschlossene Sicherungsüberügnungs-	{
vertrag infolge einer Doppelübereignung nichtig war oder i
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Für den Entschluß eines Kreditgebers kann auch ein mit einem Dritten abgeschlossener nichtiger Sicherungsüb er oignungsvort rag von Bedeutung sein, da der Kreditgeber 3ein Sicherungsgut unter Umständen erst nach gerichtlicher Geltendmachung der Nichtigkeit verwerten kann (HG in Recht 1929 Nr* 652). Daher ist es ohne Belang, ob durch die an den Fürsten vorgenommene Doppelübereignung das Eigentum der Klägerin berührt wurde oder nicht. Za handelte sich insoweit - dies ist auch der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht u$ eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse, sondern es sollte den Vertretern der Klägerin ein für sie wichtiger Umstand, daß nämlich Warenbestände teilweise dem Fürsten übereignet worden waren und von diesem als sein Eigentum in Anspruch genommen wurden, verheimlicht werden. Die Entfernung der Schilder hatte also den Zweck, in den Vertretern der Klägerin die unrichtige Vorstellung zu erwecken, das von ihnen zu prüfende Lager sei weder seinem Bestände nach, noch durch eine Inanspruchnahme von dritter Seite beeinträchtigt. Dies läßt äuch ihre, vom Zeugen WeflBl nur unvollständig beantwortete Frage nach den dem Fürsten gewährten Sicherheiten erkennen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf , WeMI^ habe nur eine wahre Tatsache verschwiegen, eine Aufklärungspflicht sei aber vom Berufungsgericht nicht bejaht worden. Auf das Bestehen einer solchen Pflicht kommt es hier indessen nicht an, weil WeflBP, dem Rat des Beklagten folgend, sich nicht auf ein bloßes Unterlassen beschränkt hat, sondern aktiv tätig geworden ist, in dem er den Vertretern der Klägerin durch die nach Entfernung der Schilder bewirkte Vorweisung des Lagers ein günstigeres Bild von dem zu prüfenden Lagerbestand vermittelte,
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als diesem in Wirklichkeit zukam. Eine derartige tätige Irrtumoerregung ist, unabhängig von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht, eine Täuschungshandlung (RGSt 20, 144). Denn für das Vorliegen einer Täuschung ist immer das Gesamtverhalten des Täters und der ihm innewohnende Sinn maßgebend, nicht eine abgesonderte Einzelbetrachtung (LK § 263 Anm. 2 a; RGSt 70, 151» 152). Das Verhalten We^BB^ zielte darauf ab, den Bestand des zu prüfenden Lagers den Vertretern der Klägerin gegenüber besser darzustellen als er in Wirklichkeit war. In einer solchen durch Verschweigen ungünstiger Umstände gegebenen Darstellung liegt aber das Vorspiegeln einer falschen Tatsache.
2.) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die eigenmächtige Entfernung der Schilder durch WeflBB) sei sowohl gegenüber dem Pürsten, wie auch gegenüber der Klä-gerin widerrechtlich gewesen, und macht mit der Verfahrensrüge gemäß § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die von ihm behauptete mündliche Abrede zwischen der Birma und dem Pürsten übersehen. Auf das Bestehen einer solchen Abrede kommt es jedoch nicht an. Denn der Beklagte hat nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Zeugen WeflBB nur geraten, die Schilder während des Besuchs der Vertreter der Klägerin zu entfernen. In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert;, daß der Rat nur den Zweck verfolgte, die Klägerin
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über die Eigentumsverhältnisse - genauer: über die mit dem Fürsten vereinbarte Sicherungsübereignung - zu täuschen, nicht also von der Absicht getragen war, der
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wahren Rechtslage Rechnung zu tragen und einem unberechtigten Verlangen der Fürstlichen Verwaltung entgegenzutreten. Ein solches nur auf Täuschung berechnetes Verhalten aber ist rechtswidrig.
3») Die Revision zieht in Zweifel, ob hier das Unterlassen eines Konkursantrages oder einer Forderung auf unmittelbare Besitzübergabe als Vermögensverfügung angesehen werden kann. In der Rechtsprechung und ist Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß die VermögensVerfügung keine bewußte zu sein braucht und auch in einem Unterlassen bestehen kann (RGSt 70,
 226; BGH in NJW I960, 1068 mit zahlreichen Nachweisen). So kann als Vermögensverfügung das Absehen von Zwangs-vollstrecküngs- oder von sonstigen Maßnahmen in Betracht kommen, die der Gläubiger bei Kenntnis der wahren Sachlage ergriffen hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin bei Kenntnis der wahren Bachlage entweder die Herausgabe der ihr übereigneten Gegenstände verlangt oder Kön-kursantrag gestellt. Diesen Zusammenhang zwischen der Täüschungshandlung und dem Untätigbleiben der Klägerin folgert das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Rekanntwerden der Doppelübereignung (8. September 1953)» Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß bereits ein Konkursantrag schwebte und die Klägerin nach ihren mehrfachen Erklärungen kein Interesse an einem Konkurs der Firma gehabt habe, ihr auch die Eigenschaft des Fürsten als weiteren Kreditgebers bekannt gewesen sei, greift nicht durch.
Denn diese Umstände können die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Kenntnis der
 wahren Sachlage sofort Maßnahmen ergriffen hätte, nicht entkräften. Ob die Klägerin statt der vom Berufungsgericht aufgeführten Maßnahmen einen Treuhänder eingesetzt hätte, ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang.
4.) Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß auch eine Vermögensgefährdung als Vermogonsschaden gemäß § 263 StGB anzusehen ist.
Mit Hecht hat das Berufungsgericht eine solche Gefährdung der Klägerin schon darin erblickt, daß sie infolge der Täuschung die ihr ühereigneten Gegenstände im Gewahrsam der zahlungsunfähigen Schuldnerin beließ. Biese Auffassung entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise o Wohl wurde das Sicherungseigentum der Klägerin in seinem rechtlichen Bestand durch die Beladung des Sicherungsgutes im unmittelbaren Besitz der Firma nicht berührt, allein seine wirtschaftliche Verwertbarkeit war hierdurch unmittelbar bedroht. Im übrigen bedeutete: bereits die Tatsache, daß die Klägerin es infolge der Täuschung unterließ, ihr Sicherungsgut selbst in Besitz zu nehmen oder durch ein Veräußerungsverbot des Konkursrichters sicherstellen zu lassen, eine Vermögensminderung. Ihre Vermögenslage wäre günstiger gewesen, wenn sie sofort zugegriffeh und entweder sich den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut verschafft oder in anderer Weise, nämlich durch Erwirkung eines Veräüßsrungsverbots, die Gefährdung beseitigt hätte, welche die Belassung dieses Gutes in den Händen einer Firma bedeutete, die sie getauscht hatte und zahlungsunfähig war. Da die Kläger!^ bei Kenntnis der wahren Sachlage eine dieser Maßnahmen ergriffen hätte, hat sie infolge der Täuschung entweder den unmittelbaren Besitz oder die Sicherstellung ihres
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Eigentums nicht erlangt. Insoweit hat sich also infolge der Täuschung ihr Gesamtvermögen vermindert.
Die Vermögensschädigung war somit die unmittelbare	!
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Folge der - durch Unterlassung vorgenommenen - Ver-	!
mögensverfügung. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Betrugs, daß nämlich der vom Be klagt en fversbr.abte Vermögensvorteil und der Vermögonsschaden einander entsprechen--müssen (vgl- BGHSt 6, 115)» ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. WeflHP hat durch die Täuschung die Gefahr, daß die Klägerin der Firma den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut entziehen oder gegen die Firma mit einem Konkursantrag Vorgehen würde, abgewendet. Er hat sie also bestimmt, von bei Kenntnis des wahren Sachverhalt3 drohenden Maßnahmen abzusehen. Die Abwendung einer solchen dem Vermögen drohenden Gefahr, wie auch die Verzögerung des Zusammenbruchs, bedeutet bereits einen Vermögensvorteil i.S. des § 263 StGB 'RGSt 33, 333, 334;
53, 109, 111; RG in JW 1934, 1052). Hierauf war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Bestreben Y/eikerts gerichtet.	]
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Die Täuschungshandlung hat sonach unmittelbar	.	j
einen VermögensSchäden der Klägerin zur Folge gehabt.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, zwischen dem	^	•
Unterlassen der sofortigen Verwertung der Sicherheiten und der Verringerung der Zahl der Sicherungsgegenstände bestehe keine Unmittelbarkeit, sondern die stärkste Mittelbarkeit, nämlich das Eingreifen eines rechtswidrig handelnden Dritten, des Gesellschafters der die fraglichen Gegenstände veräußert und den Gegenwert vertragswidrig nicht an die Klägerin abgoführt habe. Denn der unmittelbare Schaden entstand, wie bereits dargelegt, schon mit dem Belassen der Gegenstände
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in dem Gewahrsam der Schuldnerin. Dies reicht aber zur Bejahung eines Yermögensschadens i.S. des § 265 StGB aus. Die vertragswidrige Veräußerung der Gegenstände durch einen Gesellschafter der Firma ist nur eine den bereits entstandenen Vermögensschaden vertiefende und eben durch die Täuschungshandlung ermöglichte mittelbare Folge der Belaseung der Gegenstände in den Händen der Firma, die in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der durch die Täuschung verursachten Belassung des Sicherungsgutes steht. Auf eine solche mittelbare Folge braucht sich jedoch der Vorsatz eines nach § 823 Abs. 2 BG3 in Anspruch genommenen Täters oder Teilnehmers nicht zu erstrecken.
5«) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei Y/eBlB den Vorsatz hinsichtlich der verschiedenen Tatbestandsmerkmale nicht ausdrücklich und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht ausreichend fest-gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich indessen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe* Danach konnte die Entfernung der Eigentumsschilder durch Weflgerade für die Zeit des Besuchs der Vertreter der Klägerin nur den Zweck verfolgen, die Klägerin zu täuschen»
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der .Zeuge WeBHP üe Absicht, auf diese Weise der Schuldnerin den Gewahrsam zu erhalten, also einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte- Angesichts des Hinweises des Berufungsgerichts auf die Tagebuchnotiz vom 17- Juli 1953	||
("... so daß hier nichts passieren konnte") bedurfte es keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung des weggrundes, aus dem WeflH^ handelte, ebensowenig einer ausdrücklichen Feststellung seines Bewußtseins,
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daß die Klägerin im Palle der Aufdeckung der • ■'währen Sachlage gegen die Firma hätte Vorgehen können und auch tatsächlich vorgegangen wäre.
6.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein Täuschungsbewußtsein des Beklagten habe nicht festgestellt werden dürfen, weil seine Einlassung, ihm sei eine DoppelÜbereignung unbekannt gewesen, unwiderlegt sei; sein Rat habe daher nicht den Zweck verfolgen können,»die Klägerin über die Eigentumsverhältnisse zu täuschen”. Mit solcher Kennzeichnung des Täuschungszwecks bringt das Berufungsgericht indessen nur abkürzend 30ine Überzeugung zu dem Ausdruck, den Vertretern der. Klägerin habe auch nach der Vorstellung des Beklagten die Tatsache verheimlicht werden sollen, daß verschiedene Gegenstände des in den nächsten Tagen zu besichtigenden Warenlagers vom Fürsten als sein Eigentum in Anspruch genommen wurden, weil über sie mit dem Fürsten ein Sieherungsübereignungsvertrag abgeschlossen worden war. Diesen Zweck konnte der Rat des Beklagten auch dann verfolgen, wenn ihm die Döppel-übereignung nicht bekannt war. Seinem Vorbringen, er habe die Entfernung der Schilder schlechthin gewollt, stehen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, Unbegründet ist auch die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Beklagten, er habe bis zu dem Telefonanruf nichts von der Anbringung der Eigentumsschilder gewußt, nicht berücksichtigt.
Denn dieses Vorbringen besagt nichts über die Frage, für welche Zeit und aus welchen Gründen er am 15. Juli 1955 den Rat zur Entfernung der Schilder gab*.. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die Annahme, daß der Beklagte mit Täuschungsbewußtsein gehandelt hat.
23
7.) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen - bedingten - Schädigungsvorsatz des Beklagten bejaht, halten einer rechtlichen Nachprüfung 3tando Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Unterlassung der Maßnahmen, die der Beklagte verhindert hat und seinen eigenen Einlassungen zufolge auch verhindern wollte, Vermögensverfügungen der Klägerin erblickt. Die Erwägungen, mit denen es die Kenntnis des Beklagten davon, daß die Unterlassung dieser Maßnahmen gegenüber der zahlungsunfähig gewordenen Schuldnerin für die Klägerin eine Vermögensgefährdung im Sinne einer Vermögensbeschädigung war, wie auch die Kenntnis von der Absicht We^H^, der Firma einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu dem Nachteil der Klägerin zu verschaffen, bejaht, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den Einwand dos Beklagten, er habe an den Erfolg seiner Sanierungsmaßnahmen geglaubt, zurückgewiesen. Selbst wenn dem Beklagten zusubilligon ist, daß er im Endergebnis eine Sanierung durchführen wollte und an den Erfolg seiner Sanierungsmaßnahmen glauben konnte, so hat er doch in Kauf genommen, daß das Vermögen der. Klägerin in der bis zu dem Abschluß der Sanierung währenden längeren Zwischenzeit gefährdet und damit im strafrechtlichen Sinne beschädigt war. Ob die Folgen einer durch einen Betrug bereits bewirkten Vermögensbeschädigung später wieder beseitigt worden sind oder hätten beseitigt werden können, ist für die rechtliche Beurteilung der Straftat ohne Belang. Ebenso ist es, wie bereits dargelegt, für eine Haftung nach § |S23 Abs. 2 BGB' nicht erforderlich, daß der Täter oder Teilnehmer, hier der Beklagte, die schließlich einge-tretenen späteren Auswirkungen der Tat in seinen Vor-
satz mit aufnahm.
/
24	-
8.) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Frage, oh der Beklagte .wegen der Kürze des Telefongesprächs keine Zeit gehabt hat, die rechtliche Situation in ihrer vollen Tragweite zu erfassen, nicht offengelassen. Zwar spricht es zu Eingang seiner Y/ürdigung nur davon, daß der Ein-wand wenig überzeugend sei. Auf Grund weiterer Erwägung stellt es jedoch anschließend fest, daß das Gespräch einige Zeit gedauert hat. Diese,Feststellung bedeutet, daß es den Einwand des Beklagten für widerlegt hält. Soweit es zusätzlich noch darauf hinweist, daß der Beklagte andernfalls nach dem Gespräch Zeit zu den notv/endigen rechtlichen Überlegungen hatte und auf Grund seines vorangegangenen Handelns zu dem Widerruf seines Rates verpflichtet war, handelt es sich zudem um eine rechtlich zutreffende und dui'chgreifende Hilfserwägung.
9.	) Ohne Erfolg beruft die Revision sich schließ-
lich auf einen Rechtskonflikt des Beklagten und macht geltend, dieser hätte bei Belassen der Zettel eine seiner Hauptpflichten als Sanierungsbeauftragter, nämlich die Pflicht, die Gläubiger zunächst zu dem Stillhalten zu bewegen, verletzt und sich damit einer Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Diese Pflicht gab ihm indessen nicht das Recht, an einer	j
Betrugshandlung gegenüber der Klägerin teilzunehmen.	j
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10.	) Welche der Teilnahmeformen der Beklagte	|
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verwirklicht hat, ist, entgegen der Meinung der Re-	j
vision, für seine nach § 823 Abs. 2 BGBi> gegebene	|
zivilrechtliche Haftung bedeutungslos.	1
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25
II.	) Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zu dem Wachteil des Beklagten erkennen.
III.	Aus diesen Gründen war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Br.	Bode	Br.	Hau$
H.Meyer
 Br. Graf
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