Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16o Juli 1958 wird zurückgewieseno Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt® Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemachts Er sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 kn/st gefahren und habe Warnzeichen gegeben, als SfHHMdie Straße überquert habe* Da dieser daraufhin stehen geblieben sei, habe er angenommen, sm| wolle ihn vorbeilassen* Erst als er bis auf einige Meter he range kommen sei«, sei S^m^ plötzlich weitergegangen und in das Motorrad hineingelaufeno Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Die Berufung des Beklagten ist erfolglos gebliebene Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund folgender Feststellungen und Er-, wägungen bejahts überquerte die 6,20 m breite Fahrbahn in normalem Gang und verhielt etwa au£ der Mitte der Fahrbahn , als der Beklagte Warnzeichen” gab® Das Anhalten v/ar aber nicht lange genug, um als Stehenbleiben bezeichnet werden zu können« SHHHB 6ing dann schneller als vorher weiter und wurde, kurz bevor er den Sommerweg erreicht hatte, von dem Motorrad des Beklagten erfaßt und 22,4-0 m durch die Luft geschleuderte Der Beklagte hatte auf 190 m Entfernung bemerkt, daß der Fußgänger die Straße überquerte»■ Er gab mehrmals heftige Warnsignale und zwar so, daß man daran erschreckt werden konnte» Daß der Beklagte bei der Annäherung an den Fußgänger mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren ist* hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Es ist entsprechend der eigenen Darstellung des Beklagten davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit des Motorrades 45 bis 50 km/st betrug«. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Fußgänger sei ihm plötzlich in das Motorrad gelaufen, für widerlegt«, Es sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er sich in seiner Fahrweise nicht genügend auf den Fußgänger eingestellt hat und nicht hinter ihm vorbeigefahren ist«, Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Da der Beklagte den Fußgänger auf 190 m Entfernung bemerkt habe? Aber auch nach dem Warnzeichen habe der Beklagte sich noch in dem Zeitpunkt ausreichend auf den Fußgänger einstellen können,.als dieser nach seinem Anhalten weitergegangen sei« Gerade in der letzten Zeitphase habe der Beklagte sich darauf einstellen müssen, daß der Fußgänger das Überqueren der Straße fortsetzte« Dieser habe für die drei Meter, die er von der Fahrbahnmitte bis zur Unfallstelle zurückgelegt habe, mindestens drei Sekunden gebrauchte Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte dieses Vorhalten des Fußgängers wahrnehmen und ihm in gebührender Weise Rechnung tragen müssen« Er habe die Geschwindigkeit herabsetzen und hinter dem Fußgänger vorbeifahren können« Auch vor dem Fußgänger.habe ihm der 3,20 m breite Sommerweg und damit ausreichender Raum zur Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden«.Der Beklagte sei aber unverändert geradeaus gefahren« . Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des S0HHI angenommen und berücksichtigt und ist bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände zu den Ergebnis gekommen? Das Berufungsgericht hat- diese Feststellung auf die Aussage des Zeugen Rolf Iif| gestützte Nun stand der Zeuge zwar am Unfalltage erst kurz vor der Vollendung seines 14c Lebensjahres« Das allein macht ihn aber noch nicht zu einem untauglichen Beweismittel« Das Berufungsgericht hat den Angaben des Zeugen Glauben geschenkt? Rahmen der dem Tatrichter vorbohaltonen Bev/ois-würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu heanstanden6 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aussage seihst würdigt, gehen ebenfalls keinen .Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno Die Revision greift weiter die Zeitberechnung an, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gemacht hate Oh diese Zeitberechnung richtig ist, kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß der Fußgänger auf der Mitte der Fahrbahn nur kurz angehalten hat, nicht auf diese Zeitberechnung, sondern ausschließlich auf die Angaben des Rolf ge- 20 Geht man von ihr aus, so ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht hat» Er mußte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in seiner Fahrweise auf den Fußgänger einstellen und kann sich-'-nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen« Das wäre nur der Fall, wenn vor oder in der Mitte der Fahrbahn eine ge- ge sah der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht gegenübero Hat S auf das rechnen, daß Sl nicht stehen bleibe, sondern ver-
2416 067 I VI ZR 154/58 Verkündet am 7« Juli 1959 Kriegl? Justi zobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im N-.amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Grubenschlossers Oswin SflHfcstraße 4^ in ? Beklagten ? Berufungsklägers und Rävisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, gegen Io 2o die B| straße in B die in MgHH®allee 41? beid^ gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand? Klägerinnen? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br0 Meiß sowie der Bundesrichter Hanebeck? Bre Bode? Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16o Juli 1958 wird zurückgewieseno Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt® Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat am 2« Juli .1955 gegen 14«50 Uhr, als er mit seinem Motorrad (NSU 247 ccm) aus Richtung Übach kommend die Geilenkirchener Straße in Merkstein befuhr j in Höhe der Häuser Nr* 503/505 den Fördermaschinisten Nicolas SdHH angefahren; als dieser die Straße - aus der Richtung des Beklagten gesehen - von links nach rechts überquerte * erlitt dabei so schwere Ver- letzungen , daß er kurze Zeit darauf verstarb* Die Klägerinnen haben an die Witwe des S^mMi Sozialversicherungsrenten gezahlt und machen mit der Klage die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe geltend* Sie sind der Meinung, der Beklagte Tiabe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und nicht genügend auf den die Straße überquerenden Fußgänger geachtet habe* Die Klägerinnen haben zugegeben, daß auch den S|m|| ein Verschulden an dem Unfall trifft* Sie haben dieses Mitverschulden mit 1/2 bewertet und daher nur die Hälfte ihrer Erstattungsansprüche mit der Klage geltend gemacht § Die Bauberufsgenossenschaft 1913?50 DM sowie für die Zeit vom 1* Juli ’1957 bis 12* April 1965 monatlich 70 DM und die Knappschaft 1167,83 DM sowie für die Zeit vom 1* Juli 1957 bis zu dem 12* April 1965 monatlich 65,16 DM* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemachts Er sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 kn/st gefahren und habe Warnzeichen gegeben, als SfHHMdie Straße überquert habe* Da dieser daraufhin stehen geblieben sei, habe er angenommen, sm| wolle ihn vorbeilassen* Erst als er bis auf einige Meter he range kommen sei«, sei S^m^ plötzlich weitergegangen und in das Motorrad hineingelaufeno Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Die Berufung des Beklagten ist erfolglos gebliebene Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund folgender Feststellungen und Er-, wägungen bejahts überquerte die 6,20 m breite Fahrbahn in normalem Gang und verhielt etwa au£ der Mitte der Fahrbahn , als der Beklagte Warnzeichen” gab® Das Anhalten v/ar aber nicht lange genug, um als Stehenbleiben bezeichnet werden zu können« SHHHB 6ing dann schneller als vorher weiter und wurde, kurz bevor er den Sommerweg erreicht hatte, von dem Motorrad des Beklagten erfaßt und 22,4-0 m durch die Luft geschleuderte Der Beklagte hatte auf 190 m Entfernung bemerkt, daß der Fußgänger die Straße überquerte»■ Er gab mehrmals heftige Warnsignale und zwar so, daß man daran erschreckt werden konnte» Daß der Beklagte bei der Annäherung an den Fußgänger mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren ist* hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Es ist entsprechend der eigenen Darstellung des Beklagten davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit des Motorrades 45 bis 50 km/st betrug«. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Fußgänger sei ihm plötzlich in das Motorrad gelaufen, für widerlegt«, Es sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er sich in seiner Fahrweise nicht genügend auf den Fußgänger eingestellt hat und nicht hinter ihm vorbeigefahren ist«, Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Da der Beklagte den Fußgänger auf 190 m Entfernung bemerkt habe? sei es gar nicht erforderlich gewesen, ein Warnzeichen zu geben«. Es habe vielmehr ausgereicht, die Geschwindigkeit herabzusetzen und auf der völlig freien Straße etwa zur Straßenmitte auszuweichen , um lien Fußgänger unbehindert gehen zu lassen«. Aber auch nach dem Warnzeichen habe der Beklagte sich noch in dem Zeitpunkt ausreichend auf den Fußgänger einstellen können,.als dieser nach seinem Anhalten weitergegangen sei« Gerade in der letzten Zeitphase habe der Beklagte sich darauf einstellen müssen, daß der Fußgänger das Überqueren der Straße fortsetzte« Dieser habe für die drei Meter, die er von der Fahrbahnmitte bis zur Unfallstelle zurückgelegt habe, mindestens drei Sekunden gebrauchte Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte dieses Vorhalten des Fußgängers wahrnehmen und ihm in gebührender Weise Rechnung tragen müssen« Er habe die Geschwindigkeit herabsetzen und hinter dem Fußgänger vorbeifahren können« Auch vor dem Fußgänger.habe ihm der 3,20 m breite Sommerweg und damit ausreichender Raum zur Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden«.Der Beklagte sei aber unverändert geradeaus gefahren« . Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des S0HHI angenommen und berücksichtigt und ist bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände zu den Ergebnis gekommen? daß der Beklagte nach §§ 823? 254 EGB verpflichtet sei? den Unfallschaden zur Hälfte zu er-setzen0 IIo Io Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Poststellung des Berufungsgerichts? daß auf der Mitte der Fahrbahn nur.kurz angehalten habe« Sie behauptet? sei auf das Warnzeichen hin stehen geblieben und habe eindeutig zu erkennen gegeben? daß er den Beklagten vor beifahren lasse0 - • Mit dieser Rüge greift die Revision tatsächliche Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Ihr Angriff liegt daher auf einem Gebiet? das dem Tatri eilten? * Vorbehalte^‘ist «..Das-Revision^gerinht kann nur prüfen? ob die Beweiswürdiguhg von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht«» Verstöße dieser Art sind jedoch nicht ersichtlich«, Das Berufungsgericht hat- diese Feststellung auf die Aussage des Zeugen Rolf Iif| gestützte Nun stand der Zeuge zwar am Unfalltage erst kurz vor der Vollendung seines 14c Lebensjahres« Das allein macht ihn aber noch nicht zu einem untauglichen Beweismittel« Das Berufungsgericht hat den Angaben des Zeugen Glauben geschenkt? weil ertdie Vorgänge? die sich vor seinen Augen abspielten? genau beobachtet hat? weil er sie sowohl vor der Polizei als auch, vor ~ 6 - dem Jugendschöffengericht klar und hestimmt geschildert hat und weil seine Schilderung in vielen Punkten mit der Darstellung des Beklagten ühereinstimmt» Diese Erwägungen liegen im. Rahmen der dem Tatrichter vorbohaltonen Bev/ois-würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu heanstanden6 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aussage seihst würdigt, gehen ebenfalls keinen .Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno Die Revision greift weiter die Zeitberechnung an, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gemacht hate Oh diese Zeitberechnung richtig ist, kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß der Fußgänger auf der Mitte der Fahrbahn nur kurz angehalten hat, nicht auf diese Zeitberechnung, sondern ausschließlich auf die Angaben des Rolf ge- stützt o Diese Feststellung ist in nicht zu beanstandender Weise*, getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs«» 2 ZPO)* 20 Geht man von ihr aus, so ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht hat» Er mußte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in seiner Fahrweise auf den Fußgänger einstellen und kann sich-'-nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen« Das wäre nur der Fall, wenn vor oder in der Mitte der Fahrbahn eine ge- wisse Zeit stehengeblieben wäre und der Beklagte hätte annehmen dürfen, der Fußgänger werde ihn vorbeifahren lassen (vgl« das Urteil des erkennenden Senats vom 11« Dezember 1956 - VI ZR 267/55 - VersR 1957, 128 und die Entscheidungen - 7 ~ des BGH vom 16c Juni 1954 -3 StR 163/54 - VHS 7? 449 Nr» 208; 15c März 1956 - 4 StR'74/56 - HJW.1956, 800 Nro 18 * VRS 10, 381 Nr« 158 und yom 26c September 1957 - 4 StR 317/57 - VRS 13, 468 $r0 187)* Einer solchen La- Warnzeichen des Kraftfahrers hin beim pberqueren der Straße nur kurz angehalten, so durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, der Fußgänger werde die Vorbeifahrt des Motorrades abwarten» Er mußte vielmehr mit der Möglichkeit suchen werde, noch die andere Straßenseite zu erreichen, die nür^etwa drei. Meter entfernt war und der er ohnehin zustrebteo Der. Beklagte hätte daher den Fußgänger sorgfältig beobachten und seine.Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er dem ungewissen Verhalten des Fußgängers Rechnung tragen und in genügendem Abstand hinter oder vor dem Fußgänger. .vorbeifahren konnte». ge sah der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht gegenübero Hat S auf das rechnen, daß Sl nicht stehen bleibe, sondern ver- Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahte Da auch die Abv/ägungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen«. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZK) der Beklagte zu tragen• Meiß H&nebeck Dr0 Bode Dr0 Hauß Heinrich Meyer