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BGH

Gericht: BGH

Februar 1953 (Faschingssonntag) traf der damals nicht ganz 11-jährige Erstbeklagte beim Indianerspielen den ihm befreundeten, etwa gleichaltrigen Kläger mit einem Holzpfeil, der er von einem selbstgefertigten Bogen abschoB, in das rechte Auge, das entfernt werden mußte. Er hatte den Kläger nicht treffen wollen, sondern ihn vorher durch den Ruf gewarnt, daß er jetzt schieße, und in Höhe des Oberschenkels an dessen Körper vorbeigezielt; der Kläger bückte sich aber im gleichen Augenblick« Ilit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Die Beklagten beantragen,* die Revision des Klägers zurückzuweisen, seine Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen« Sie machen geltend, daß über das Vermögen des Vaters des Klägers im Jahre 1954 vor Einlegung der Berufung das Konkursverfahren eröffnet* worden ist, sodaß der Kläger durch ihn nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei (§ 1647 Abs 1 BGB). das Berufungsgericht zwar annimmt, der Erstbeklagte habe allgemein die Einsicht in die Gefährlichkeit des Spielens mit Pfeil und Bogen gehabt, sei sich dieser Gefährlichkeit auch im Augenblick der Handlung bewußt gewesen, - gleichwohl aber den Hachweis der Fahrlässigkeit nicht für geführt hält, weil der Erstbeklagte mit Rücksicht auf seine Altersstufe über die allgemeine Einsichtsfähigkeit hinaus im Einzelfall die konkrete Gefahr und einen möglichen Schadenseintritt unter den von ihm angewendeten Vorsichtsmaßnahmen (Warnung, Vorbeischießen am Bein) nicht habe erkennen können. meint nämlich, die Erkenntnis der Gefährlichkeit des Schiessens mit Pfeil und Bogen umfasse jedes Schießen mit solchem Gerät, zu demal in Bichtung auf einen Menschen, auch wenn neben das Bein gezielt werde; sei sich der Erstbeklagte somit im Augenblick der Handlung der allgemeinen Gefährlichkeit des Spiels bewußt gewesen, so habe er notwendig gewußt, daß er den Kläger verletzen könne- . Die Bevision verkennt dabei einmal, daß das Umgehen mit Pfeil und Bogen nicht unter allen Umständen gefährlich ist, vielmehr durch geeignete Vorsichtsmaßregeln se gestaltet werden kann, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt wird; sie übersieht ferner, daß bei de.r zu fordernden Vorsicht die subjektiven Verhältnisse des Schädigers wenigstens insofern berücksichtigt werden müssen, als man von ihm nicht den Durchschnitt an Einsicht, Erfahrung und Gewissenhaftigkeit eines Menschen überhaupt, sondern nur eines Menschen seiner Altersstufe verlangen kann- Nach Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Erstbeklagten zufolge Erkenntnis der Verantwortlichkeit für Polgen gefährlichen Tuns stellte sich daher für den Tatrichter darüber hinaus die weitere Prägeob , einem . wenn er die Unzulänglichkeit seiner Sicherungsmaßnahmen hätte erkennen müssen« Da der Tatrichter aber einem noch nicht 11-jährigen Kinde das hierzu erforderliche Ausmaß von Umsicht und Lebenserfahrung ohne Hechtsirrtum nicht zu demutet, ist ein Verschulden des Erstbeklagten nicht nachgewiesen und damit auch ein Haftungsgrund nicht gegeben» 2. Was die Revision zur Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten ausführt, wendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts« Sowohl die Revision als auch das an-gefochtene Urteil gehen zutreffend davon aus, daß sich das Haß der erforderlichen Aufsicht insbesondere nach den Charaktereigenschaften des Aufsichtsbedürftigen richtet« Alles was in dieser Hinsicht zu Lasten des beklagten Kindes vorgetragen worden war, wird vom Berufungsgericht im Einzelnen gewürdigt» Daß der Tatrichter hieraus nicht den von der Revision gewünschten Schluß zieht, der Erstbeklagte sei ein schwer erziehbarer, zu üblen Streichen neigender Junge, kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden; insbesondere hält es sich im .Rahmen möglicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht annimmt, eine Unterschriftsfälschung und eine behauptete Sittlichkeitsverfehlung ließen keinen Schluß auf die vorliegend allein in Betracht kommende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter zu» Auch soweit jias.-Berufungsgericht es’als eine Überspannung der Aufsichtspflicht ansieht, wenn man einen nahezu 11-jährigen Jungen - selbst wenn er nicht gerade ein Musterknabe und überdies Faschingssonntag ist - nicht für einige Zeit in einem Raume der Wohnung sollte allein lassen dürfen, kann ihm mit rechtlichen Erwägungen nicht entgegengetreten werden. Ha das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht zu Ungunsten des Klägers durch Hechtsirrtum beeinflußt ist, war dessen Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen .

Zitierte Normen: § 1647 BGB § 551 ZPO § 832 BGB § 97 ZPO
TatrichterKindGefährlichkeitBGBBerufungsgerichtErstbeklagtePieKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 154/ 55
7 e r k ii ji d et
 am 8. Januar 1957 Romacker9 Justizang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2351 052
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Im Warnendes Volkes
 In dem Rechtsstreit
 esetzlich vertreten geb. HflBBl» beide
 des minderjährigen Günther durch seine Mutter, Frau Käthe in	FflMBBstraße®(JL
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Df.
gegen
1.
2 .
den minderjährigen Wolfgang	gesetzlich	vertreten durch seinenVat er Wilhelm Ludwig	beide
 in	^ÄBBfcstraße^l
den Kaufmann Wilhelm Ludwig SflHM in
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Hovember 1956 unter Mitwir kung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Dr. Bode und Dr.. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.	:
März 1955 wird zurückgewiesen.	.	:J
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt. * V.l

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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 15. Februar 1953 (Faschingssonntag) traf der damals nicht ganz 11-jährige Erstbeklagte beim Indianerspielen den ihm befreundeten, etwa gleichaltrigen Kläger mit einem Holzpfeil, der er von einem selbstgefertigten Bogen abschoB, in das rechte Auge, das entfernt werden mußte. Er hatte den Kläger nicht treffen wollen, sondern ihn vorher durch den Ruf gewarnt, daß er jetzt schieße, und in Höhe des Oberschenkels an dessen Körper vorbeigezielt; der Kläger bückte sich aber im gleichen Augenblick«
Er nimmt die beiden Beklagten, denZweitbeklagten als Aufsichtspflichtigen, auf Schadenersatz in Anspruch* Bas Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Beide Vorin stanzen nehmen an, daß der Zweitbeklagte seiner Aufsichtspflicht genügt habe und der Erstbeklagte zwar verantwortlich, seine Schuld aber nicht erwiesen sei. Ilit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Die Beklagten beantragen,* die Revision des Klägers zurückzuweisen, seine Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen« Sie machen geltend, daß über das Vermögen des Vaters des Klägers im Jahre 1954 vor Einlegung der Berufung das Konkursverfahren eröffnet* worden ist, sodaß der Kläger durch ihn nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei (§ 1647 Abs 1 BGB).
EntscheidungsgrUnde$
I. Der Mangel, daß der Kläger im Berufungsverfahren durch seinen in Konkurs geratenen Vater nicht nach Vorschrift
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der Gesetze vertreten war, ist durch Genehmigung seiner Prozeßführung seitens der Hutter geheilt.
Infolge des Gleichberechtigungsgrundsatzes (Art 3 Ahs 2 GründG) steht die elterliche Gewalt beiden Eltern gemeinsam zu. Pie Eröffnung des Konkursverfahrens beendet nach § 1647 Abs 1 BGB die VermögensVerwaltung des betroffenen Elternteils und damit seine Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Per nicht betroffene Elternteil hat nunmehr die Vermögensverwal- . tung allein (vgl Palandt 15. Aufl Vorbem zu § 1627 und Anm 1 zu § 1647 BGB).
Pie somit jetzt zur gesetzlichen Vertretung des Klägers allein berufene Hutter hat der Prozeßführung ihres Ehemanns zugestimmt. Bamit ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung in der Berufungsinstanz mit rückwirkender Kraft geheilt (vgl §§ 551 Hr 5, 579 Hr 4 ZPO; RGZ 96, 48; 126, 263} 148, 227; -Rosenberg Lehrb d ZivilprozeßR 6. Aufl S 172, 2.12 oben? Baum-hach-I»aüterbach 23. Aufl Anm 1 C zu § 56 ZPO).
II. Pas angefoehtene Urteil hält sich von Rechtairrtum
 frei.
1. Pie Revision bezeichnet es als einen Penkfehler, daß. das Berufungsgericht zwar annimmt, der Erstbeklagte habe allgemein die Einsicht in die Gefährlichkeit des Spielens mit Pfeil und Bogen gehabt, sei sich dieser Gefährlichkeit auch im Augenblick der Handlung bewußt gewesen, - gleichwohl aber den Hachweis der Fahrlässigkeit nicht für geführt hält, weil der Erstbeklagte mit Rücksicht auf seine Altersstufe über die allgemeine Einsichtsfähigkeit hinaus im Einzelfall die konkrete Gefahr und einen möglichen Schadenseintritt unter den von ihm angewendeten Vorsichtsmaßnahmen (Warnung, Vorbeischießen am Bein) nicht habe erkennen können. Pie Revision
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meint nämlich, die Erkenntnis der Gefährlichkeit des Schiessens mit Pfeil und Bogen umfasse jedes Schießen mit solchem Gerät, zu demal in Bichtung auf einen Menschen, auch wenn neben das Bein gezielt werde; sei sich der Erstbeklagte somit im Augenblick der Handlung der allgemeinen Gefährlichkeit des Spiels bewußt gewesen, so habe er notwendig gewußt, daß er den Kläger verletzen könne-	.	.
Die Bevision verkennt dabei einmal, daß das Umgehen mit Pfeil und Bogen nicht unter allen Umständen gefährlich ist, vielmehr durch geeignete Vorsichtsmaßregeln se gestaltet werden kann, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt wird; sie übersieht ferner, daß bei de.r zu fordernden Vorsicht die subjektiven Verhältnisse des Schädigers wenigstens insofern berücksichtigt werden müssen, als man von ihm nicht den Durchschnitt an Einsicht, Erfahrung und Gewissenhaftigkeit eines Menschen überhaupt, sondern nur eines Menschen seiner Altersstufe verlangen kann- Nach Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Erstbeklagten zufolge Erkenntnis der Verantwortlichkeit für Polgen gefährlichen Tuns stellte sich daher für den Tatrichter darüber hinaus die weitere Prägeob , einem . fast 11-jährigen Jungen ein Vorwurf daraus zu machen ist, wenn er einen Bogenschuß für gefahrlos hält, den er na oh vorheriger Warnung in Höhe des Oberschenkels am Körper des Spielge- . . führten vorbeizielt. Die Verneinung dieser Präge, deren Beantwortung sich der Tatrichter ohne Zuziehung eines weiteren Sachverständigen Zutrauen durfte, läßt keinen Bechtsfehler erkennen. Das beklagte Kind hat den Kläger weder treffen wollen, noch.auch die Möglichkeit, ihn zu verletzen, sorglos ♦ außer Acht gelassen; es hat vielmehr sein Verhalten so eingerichtet, daß eine Gefahr für den Kläger ausgeschlossen.sein sollte. Freilich genügten die getroffenen Vorsichtsmaßregeln objektiv nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt- Eine Fahrlässigkeit des Erstbeklagten wäre indessen nur dann gegeben
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wenn er die Unzulänglichkeit seiner Sicherungsmaßnahmen hätte erkennen müssen« Da der Tatrichter aber einem noch nicht 11-jährigen Kinde das hierzu erforderliche Ausmaß von Umsicht und Lebenserfahrung ohne Hechtsirrtum nicht zu demutet, ist ein Verschulden des Erstbeklagten nicht nachgewiesen und damit auch ein Haftungsgrund nicht gegeben»
2. Was die Revision zur Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten ausführt, wendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts« Sowohl die Revision als auch das an-gefochtene Urteil gehen zutreffend davon aus, daß sich das Haß der erforderlichen Aufsicht insbesondere nach den Charaktereigenschaften des Aufsichtsbedürftigen richtet« Alles was in dieser Hinsicht zu Lasten des beklagten Kindes vorgetragen worden war, wird vom Berufungsgericht im Einzelnen gewürdigt» Daß der Tatrichter hieraus nicht den von der Revision gewünschten Schluß zieht, der Erstbeklagte sei ein schwer erziehbarer, zu üblen Streichen neigender Junge, kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden; insbesondere hält es sich im .Rahmen möglicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht annimmt, eine Unterschriftsfälschung und eine behauptete Sittlichkeitsverfehlung ließen keinen Schluß auf die vorliegend allein in Betracht kommende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter zu»
Auch soweit jias.-Berufungsgericht es’als eine Überspannung der Aufsichtspflicht ansieht, wenn man einen nahezu 11-jährigen Jungen - selbst wenn er nicht gerade ein Musterknabe und überdies Faschingssonntag ist - nicht für einige Zeit in einem Raume der Wohnung sollte allein lassen dürfen, kann ihm mit rechtlichen Erwägungen nicht entgegengetreten werden. Das Spiel mit Pfeil und Bogen war dem Kinde untersagt, solches Spielzeug auch weggenommen und zerstört worden«
Es war am Unfalltage von der Mutter nach einem Spaziergang
 allein nach Hause geschickt worden, um Kaffee zu trinken und seine Schularbeiten zu machen, und es war ihm verboten, andere Kinder zu sich in die Wohnung zu lassen. Zu Hause waren noch zwei ältere Schwestern anwesend. Haß das Berufungsgericht unter diesen Umständen das im Verkehr erforderliche Haß an Aufsicht für erfüllt und damit den Entlastungsbeweis nach § 832 Satz 2 BGB für geführt erachtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ha das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht zu Ungunsten des Klägers durch Hechtsirrtum beeinflußt ist, war dessen Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen .
Hr. Kleinewefers	Hr.	Engels	Martin
 Hr. Bode
 Pr. Hauß