* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Tl ZE 154/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Tl ZE 154/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8® Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Hauß und Erbel für Recht erkannt % Juni 1951 übte der damals 76-jährige Beklagte in seinem in der Gemarkung B^HI rechts der Ems belegenen Jagdrevier die Jagd aus« Als er gegen 20 Uhr einen in der Nähe von zwei Behelfsheimen vorbeiführenden Weg beging, wurde sein Jagdhund von dem frei herumlaufenden Dobermann des Ehemanns der Klägerin angegriffen« Der Beklagte versuchte die Hunde zu trennen* indem er den Lauf seines Drillings zwischen ihnen hin und her bewegte• Durch das Gekläff der Hunde aufmerksam gemacht kamen vom Behelfsheim BjmHB der Ehemann der Klägerin und der Bäcker B^Hk der damals mit dessen Tochter verkehrte, hinzu, Es entstand ein Wortwechsel, in dessen Verlauf der Ehemann der Klägerin durch einen Schuß aus dem Schrotlauf des Drillings des Beklagten getötet wurde« Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos o Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter« Hach einigen Metern drehe te sich der Beklagte voll nach Labei zeigte die Mündung des ungesicherten Gewehrs, das der Beklagte nach Jä- * gerart unter dem Arm trug, auf I*1 diesem Augenblick trat der von der anderen Seite des Behelfsheimes auf den Waldweg zugegangen war, hinzu. Der Beklagte habe das geladene und ungesicherte Gewehr nicht ohne genügenden Grund auf einen Menschen richten dürfen« Grundsätzlich sei der Jäger sogar gehalten, in der Nähe menschlicher Behausungen seine Schußwaffe zu sichern« Zum mindesten sei aber die besonders vorsichtige Handhabung eines Gewehrs zu fordern* das unter Umständen schon bei der geringsten Bewegung einen Schuß auslösen könne. und Berührungen des Gewehrs geeignet gewesen seien» ein Stechen des Abzuges herbeizuführen» wodurch die Gefahr einer Schußauslösung vergrössert worden sei« Die Auseinandersetzung sei kein Anlaß gewesen» das Gewehr auf B^mm^ zu richten» der mit seinem Eingreifen nur eine Abgabe des Schusses auf den nach seiner Ansicht gefährdeten B^l^habe verhindern wollen,, Daß B^^HHHI anschliessend gegen den Beklagten weiter habe vorgehen wollen» sei nicht anzunehmen» Allerdings könne geglaubt werden» daß sich der Beklagte bedroht gefühlt habe» Dieser habe aber nicht ohne Verschulden annehmen können» daß die Lage ein Richten der Waffe auf Bfm erfordere; denn dessen Verhalten habe nicht auf einen Angriffswillen hingedeutet» Weder noch Bf^^ hätten den Versuch gemacht» dem Beklagten das Gewehr zu ent-reissen» Auch hätten sie den Beklagten nicht zu dem Verlassen des Geländes oder zur Angabe seines Namens genötigt» Wenn der Beklagte beabsichtigt hätte, einem Angriff vorzubeugen» so habe es genügt, mit dem schußbereiten Gewehr zurückzutreten* Er habe dann immer noch Zeit gehabt» seine Gegner in Schach zu halten» wenn diese ihn verfolgt hätten» Der Beklagte habe eine Notwehrlage ohne ausreichende Veranlassung angenommen und. 1o Die Ausführungen des Berufungsurteils halten einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand» Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht den Grundsatz herausgestellt, daß die Handhabung eines ungesicherten Gewehrs besondere Vorsicht erfordert, zu demal wenn, wie beim Drilling des Beklagten» scho eine leichte Berührung oder Erschütterung den Schuß auslösen kann* Es ist gerade in Jägerkreisen allgemein bekannt, wie hoch die Gefahr einer unbeabsichtigten Schußabgabe einzuschätzen ist, und eben deshalb wird in der Erziehung zu dem Jäger mit großem Nachdruck darauf hingewiesen, daß man eine Schußwaffe nie ohne Grund auf einen Menschen richten soll« Die*an das Zusammentreffen der Hunde anschliessende Auseinandersetzung konnte für den Beklagten noch kein ausreichender Anlaß sein, die ungesicherte Waffe so zu halten, daß ihr Lauf auf zeigte» Bas gilt auch dann., wenn (3er Auseinandersetzung im Unrecht war. man mit der Revision in dem Verhalten des Getöteten und des Block insoweit einen Angriff auf den Beklagten sehen will, als dieser in der Ausübung seines Jagdrechts beeinträchtigt und ohne Grund zur Namensangabe aufgefordert wurde* so war es zur Abwehr dieses Angriffs nicht erforderlich, die Schußwaffe in einer Weise zu handhaben, daß ein bei der Auseinandersetzung Beteiligter in Lebensgefahr kam« Der Beklagte ist nicht in einer Verteidigungslage infolge Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu weit gegangen, vielmehr hat er ein Mittel angewandt, das zur Verteidigung objektiv nicht erforderlich war und das er auch ohne Verschulden subjektiv nicht als zur Verteidigung erforderlich ansehen konnte« digung übersehen sind» Auch wenn man eine altersbedingte stärkere Erregbarkeit des Beklagten in Rechnung stellt,so mußte von ihm doch gefordert werden, daß er die bei der Handhabung einer Schußwaffe erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einhielt0 Wenn der Beklagte im Augenblick des Zurücktretens schneeweiß gewesen ist, so mußte daraus vom Berufungsgericht nicht gefolgert werden, der Beklagte sei ausserstande gewesen, seine Erregung zu zügeln und sein Verhalten gemäß den Anforderungen einzurichten, die an einen Jäger zu stellen sind, der in der Nähe von Menschen mit einer Schußwaffe umgeht« Die Angriffe der Revision liegen ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und gehen von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.

AuseinandersetzungGrundBerufungsgerichtSchußKlägerinHundGewehrRevision

Volltext der Entscheidung

Tl ZE 154/54
2337 039
Verkündet am 15- Juni 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Mühlenbesitzers Franz C
k o SflHM Weg,
 in
Beklagten«. Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Brozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Witwe Antonia B	m
HHBo? imHH Strasse
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8® Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Hauß und Erbel
 für Recht erkannt %
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom IO. März 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestands
 Am 16». Juni 1951 übte der damals 76-jährige Beklagte in seinem in der Gemarkung B^HI rechts der Ems belegenen Jagdrevier die Jagd aus« Als er gegen 20 Uhr einen in der Nähe von zwei Behelfsheimen vorbeiführenden Weg beging, wurde sein Jagdhund von dem frei herumlaufenden Dobermann des Ehemanns der Klägerin angegriffen« Der Beklagte versuchte die Hunde zu trennen* indem er den Lauf seines Drillings zwischen ihnen hin und her bewegte• Durch das Gekläff der Hunde aufmerksam gemacht kamen vom Behelfsheim BjmHB der Ehemann der Klägerin und der Bäcker B^Hk der damals mit dessen Tochter verkehrte, hinzu, Es entstand ein Wortwechsel, in dessen Verlauf der Ehemann der Klägerin durch einen Schuß aus dem Schrotlauf des Drillings des Beklagten getötet wurde«
Die Klägerin hat dem Beklagten den Vorwurf vorsätzlicher, zu dem mindesten aber fahrlässiger Tötung ihres Ehemannes gemacht und Ersatz für Beerdigungskosten und für entgangenen Unterhalt gefordert, Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2 400 DM und einer mit dem 1« August 1951 beginnenden monatlichen Rente von 400.7 DM zu verurteilen«
Der Beklagte hat vorgetragen, der Schuß habe sich während eines Handgemenges mit den beiden Männern gelöst, die ihm den Drilling hätten entreissen wollen« Er hat sich sodann auf Notwehr, zu dem mindesten aber eine vermeintliche Notwehr berufene Ferner hat er den Einwand erhoben, der Getötete habe durch mitwirkendes Verschulden zu der Auslösung des Schusses beigetragen«
 
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos o Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter«
Entscheidungsgründe s
Die Auseinandersetzung hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts wie folgt abgepielts
B0BHHHB rie:f dem Beklagten zu, er solle seinen Hund nicht erschiessen. Es kam dann zunächst BflHBvon der Garage des Behelfsheims her auf den Beklagten zu, den er an einer Kurve des Waldweges erreichte» Er fragte ihn, ob er nicht wisse, daß hier die Jagd ruhe, und forderte ihn auf, seinen Hamen zu nennen« Der Beklagte weigerte sich und ging den Waldweg in Richtung eines die beiden Behelfsheime verbindenden Pfades weiter. Bj|^folgte dem sich schräg nach rückwärts umschauenden Beklagten weiter. Hach einigen Metern drehe te sich der Beklagte voll nach	Labei zeigte die
 Mündung des ungesicherten Gewehrs, das der Beklagte nach Jä- * gerart unter dem Arm trug, auf	I*1	diesem Augenblick
 trat	der	von	der	anderen	Seite des Behelfsheimes
 auf den Waldweg zugegangen war, hinzu. Er rief: »Was, Sie ‘3^ wollen auf wehrlose Menschen schiessen?» und schlug das Gewehr so zur Seite, daß es nicht mehr auf B^|Bze^S^eo Auch ^ |gab dem Gewehr mit einer Hand einen Schlag zur Seite«
fe

is
 Nunmehr äusserte der Beklagtes "Das ist Überfall, das will ich Sie zeigen!11« Während B^l^sich über diese Redewendung etwas lustig machte, sprang der Beklagte etwa zwei Schritte zurück und richtete die Mündung seines Gewehrs auf B^m^ der in kurzer Entfernung vor ihm stand, aber das Gewehr nicht gefaßt hielte In diesem Augenblick fiel der Schrotschuß; der	tödlich	in	die'Brust traf« Alsdann
 entfernte sich der Beklagte, ohne sich um den schwer Verletzten und B^BQ weiter zu kümmern« Als B^|| ihm kurze Zeit später folgte und ihm nachrief, er habe einen Menschen erschos sen, erwiderte der Beklagte, das wisse er, er gehe zur Polizei« Als B^^ihm weiter folgte und seinen Namen verlangte, richtete der Beklagte das Gewenr auf ihn und rief ihm zu, er solle Zurückbleiben, sonst schiesse er«
II«.
Das Berufungsgericht hält es trotz einiger Verdachtsgründe nicht für bewiesen, daß der Beklagte den Schuß bewußt auf den Getöteten abgegeben hat. Es hat aber eine fahrlässige Tötung bejaht und dabei folgendes erwogen%
Der Beklagte habe das geladene und ungesicherte Gewehr nicht ohne genügenden Grund auf einen Menschen richten dürfen« Grundsätzlich sei der Jäger sogar gehalten, in der Nähe menschlicher Behausungen seine Schußwaffe zu sichern« Zum mindesten sei aber die besonders vorsichtige Handhabung eines Gewehrs zu fordern* das unter Umständen schon bei der geringsten Bewegung einen Schuß auslösen könne. Der Beklagte sei mit der besonderen Eigenart seines Gewehrs genau vertraut gewesen. Er habe gewußt, daß die voraufgegangenen Bewegungen
»«
*V
HÄ’
iy.
a* m
v:
und Berührungen des Gewehrs geeignet gewesen seien» ein Stechen des Abzuges herbeizuführen» wodurch die Gefahr einer Schußauslösung vergrössert worden sei« Die Auseinandersetzung sei kein Anlaß gewesen» das Gewehr auf B^mm^ zu richten» der mit seinem Eingreifen nur eine Abgabe des Schusses auf den nach seiner Ansicht gefährdeten B^l^habe verhindern wollen,, Daß B^^HHHI anschliessend gegen den Beklagten weiter habe vorgehen wollen» sei nicht anzunehmen» Allerdings könne geglaubt werden» daß sich der Beklagte bedroht gefühlt habe» Dieser habe aber nicht ohne Verschulden annehmen können» daß die Lage ein Richten der Waffe auf Bfm erfordere; denn dessen Verhalten habe nicht auf einen Angriffswillen hingedeutet» Weder	noch Bf^^
hätten den Versuch gemacht» dem Beklagten das Gewehr zu ent-reissen» Auch hätten sie den Beklagten nicht zu dem Verlassen des Geländes oder zur Angabe seines Namens genötigt» Wenn der Beklagte beabsichtigt hätte, einem Angriff vorzubeugen» so habe es genügt, mit dem schußbereiten Gewehr zurückzutreten* Er habe dann immer noch Zeit gehabt» seine Gegner in Schach zu halten» wenn diese ihn verfolgt hätten» Der Beklagte habe eine Notwehrlage ohne ausreichende Veranlassung angenommen und. durch die Handhabung des ungesicherten Gewehrs fahrlässig den * Tod des BH|HH| herbeigeführt»
*
tt
 in,
1o Die Ausführungen des Berufungsurteils halten einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand» Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht den Grundsatz herausgestellt, daß die Handhabung eines ungesicherten Gewehrs besondere Vorsicht erfordert, zu demal wenn, wie beim Drilling des Beklagten» scho
» /* « —
— 6 —
eine leichte Berührung oder Erschütterung den Schuß auslösen kann* Es ist gerade in Jägerkreisen allgemein bekannt, wie hoch die Gefahr einer unbeabsichtigten Schußabgabe einzuschätzen ist, und eben deshalb wird in der Erziehung zu dem Jäger mit großem Nachdruck darauf hingewiesen, daß man eine Schußwaffe nie ohne Grund auf einen Menschen richten soll« Die*an das Zusammentreffen der Hunde anschliessende Auseinandersetzung konnte für den Beklagten noch kein ausreichender Anlaß sein, die ungesicherte Waffe so zu halten, daß ihr Lauf auf	zeigte»	Bas gilt auch dann., wenn	(3er
 Auseinandersetzung im Unrecht war. Bie weitere Beurteilung der Lage durch das Berufungsgericht ist auf Grund einer sorgfältigen Einzelwürdigung aller Umstände dahin gegangen, daß kein Anzeichen für einen Angriffswillen der beiden Männer gesprochen habe» Richtete der Beklagte aber die Mündung des ungesicherten Gewehrs ohne objektiv ausreichenden Grund auf BfHHHB’ 80 muß ibm der Vorwurf fahrlässiger Handlungsweise gemacht werden, wenn nicht sein Einwand berechtigt ist, er habe ohne Verschulden eine solche Handhabung der Waffe als zur eigenen Verteidigung erforderlich ansehen dürfen» Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Irrtums war er beweis-pflichtig» Wenn das Berufungsgericht die Lage dahin gewürdigt hat, der Beklagte habe auch subjektiv keinen ausreichenden Grund gehabt, eine Verteidigungslage anzunehmen und die Mündung der Waffe auf einen «Gegner« zu richten, so läßt diese Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen»
2« Bie Rügen der Revision vermögen die Ausführungen des Berufungsurteils nicht zu erschüttern»
a) Bie Ansicht der Revision, es könne höchstens von einem Notwehrexzeß gesprochen werden, geht fehl» Selbst wenn

V
- r -
man mit der Revision in dem Verhalten des Getöteten und des Block insoweit einen Angriff auf den Beklagten sehen will, als dieser in der Ausübung seines Jagdrechts beeinträchtigt und ohne Grund zur Namensangabe aufgefordert wurde* so war es zur Abwehr dieses Angriffs nicht erforderlich, die Schußwaffe in einer Weise zu handhaben, daß ein bei der Auseinandersetzung Beteiligter in Lebensgefahr kam« Der Beklagte ist nicht in einer Verteidigungslage infolge Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu weit gegangen, vielmehr hat er ein Mittel angewandt, das zur Verteidigung objektiv nicht erforderlich war und das er auch ohne Verschulden subjektiv nicht als zur Verteidigung erforderlich ansehen konnte«

r.
r.
- I
.;
f-
j
,1
ft
 ij
b', Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung das hohe Alter des Beklagten und seinen gereizten Zustand nicht berücksichtigt, ist nicht begründet. Im Berufungsurteil ist auf diese Umstände ausdrücklich hingewiesen, und es fehlt jeder Anlaß zu der Annahme, daß sie bei der Wür-
i *	%
digung übersehen sind» Auch wenn man eine altersbedingte stärkere Erregbarkeit des Beklagten in Rechnung stellt,so mußte von ihm doch gefordert werden, daß er die bei der Handhabung einer Schußwaffe erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einhielt0 Wenn der Beklagte im Augenblick des Zurücktretens schneeweiß gewesen ist, so mußte daraus vom Berufungsgericht nicht gefolgert werden, der Beklagte sei ausserstande gewesen, seine Erregung zu zügeln und sein Verhalten gemäß den Anforderungen einzurichten, die an einen Jäger zu stellen sind, der in der Nähe von Menschen mit einer Schußwaffe umgeht«
\t *
\*3 k
 
t.
IV«
Zum Einwand des Mitverschuldens (§ 254 in Verbindung mit § 846 BGB) hat das Berufungsgericht ausgeführt* B\
sei an der Auseinandersetzung mit b(B| zunächst nicht beteiligt gewesen* Der Hund sei von der Klägerin vor der Aus* einander Setzung angekettet worden. bBBHB bäbe den Beklagten weder gereizt noch behelligt. Darin- daß er die Mündung des Gewehrs zur Seite geschlagen habe* sei kein Verschulden zu erblicken.	habe annehmen dürfen*
sein zukünftiger Schwiegersohn sei durch den auf ihn zielenden Gewehrlauf in Gefahr* Auch nach dem Schlag auf den Gewehrlauf sei keine Handlung festzustellen, durch die er den Beklagten gereizt habe. Es sei auch nicht bewiesen* daß B^BHHIB und bBB von vornherein ein gemeinsames Vorgehen gegen den Beklagten im Sinne einer Bedrohung oder Nötigung geplant hätten*
Nach diesen Feststellungen war für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens kein Raum. Die Angriffe der Revision liegen ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und gehen von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Für die Revisionsinstanz sind sie daher unbeachtlich.

.i.v.
&
fx

♦V *
t
k.
— 9 —
V*
Da das Berufungsurteil auch im Übrigen einer rechtli» chen Prüfung standhielt, war die Revision mit der Kostenfol^e des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr* Kleinewefera .	Hanebeck
—Da?^ Hauß
 Dr« Bode Erbe]	-----
v
*	\V
•	f-