Mit 4er Klage hat sie von den Beklagten, die sie für die Fehler bei der Erstellung des. Die Beklagten haben sich damit verteidigt, daß ein » schweres Gerüst nicht erforderlioh gewesen sei; zudem ♦ würde auch.ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst an dersel-ben Stelle zusammengebrochen sein, wenn ein Hebel morsch . Dieser Hebel, dessen Mangelhaftigkeit allerdings nicht erkennbar gewesen sei, habe, so fährt das Berufungsgericht fort, schon deshalb zur Erstellung des Gerttsts nicht verwendet werden dürfen, well an der Unfallstelle ein schweres HaurergerUst habe errichtet werden müssen und der Hebel für ein solches Gerüst bereits wegen seines zu geringen Durchmessers ungeeignet ‘gewesen sei. Es komme nicht'darauf an, ob auoh bei einem ordnungsmäßig erstellten schweren .Gerüst derselbe Unfall elhgetreten wäre, wenn ein morschbr Hebel mit vorschriftsmäßigen Abmessungen verwendet worden wäre, denn bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst standgehalten hätte, könnten nicht wiederum • ■ ' regelwidrige, sondern nur Verhältnisse zugrunde gelegt werden, wie sie dem normalen Verlauf der Dinge entsprächen. a) Eicht gefolgt werden kann allerdings der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, daß an der Uhfallstelle überhaupt kein schweres Mauergerüst nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich gewesen sei oder daß doch jedenfalls dem Viertbeklagten und dem Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten kein Vorwurf aus der Erstellung des leichten Gerüste gemaoht werden könne. Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 903 RVO deshalb bejaht hat, weil die Errichtung des erforderlichen schweren Gerüstes unterblieben ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Tateaohenwttrdi-gung und sind aus'Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Die Revision wendet eich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang bejaht habe- Biese Rüge ist offenbar dahin zu verstehen» daß die Revision lediglich die Ursächlichkeit dea Verschuldens des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten für den eingetretenen Erfolg in Abrede stellen will, denn sie geht bei ihren Barlegungen ebenfalls davon aus, daß die Verwendung des morschen Hebels für ‘den Einsturz des Gerüste ursächlich und zwar c) Biäs Verschulden des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie bei der Errichtung des Gerüste in mehrfacher Hinsicht gegen die UnfallverhütungsVorschriften der Bauberufagenossen8chaft verstoßen haben. , • * der ursächliche Zusammenhang ist’nicht schon dann zu verneinen, wenn der Schaden möglicherweise auch bei Befolgung der Vorschriften eingetreten wäre- Die Niohtbefol-gung der dnfallverhütungsvorschriften durch den Viertbe-klagteh und den Hechts Vorgänger der Übrigen Beklagten, die von dem Berufungsgericht festgestellt 1st, ohne daß die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision Erfolg haben könneni* genügt mithin, um zunächst einmal den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser‘Unterlassung und einem Betriebsunfall als erwiesen anzunehmen« d) Da den Beklagten.hier nicht der Umstand zugerechnet werden kann, daß der in Frage stehende Hebel von Trockenfäule befallen war, sondern ihr oder ihres Hechtsvorgängers Verschulden nur darin zu erblicken 1st, daß eie die Unfallverhütungsvorschriften aus Fahrlässigkeit nicht beobachtet haben, bleibt ihnen jedoch die Möglichkeit offen, sich zu entlasten. Hierzu ist es notwendig, daß sie Tatsachen dartun, die den Sohluß auf das Vorliegen des Ursachenzusammenhanges zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften und dem eingetretenen Schaden für den besonderen Fall als unberechtigt erscheinen lassen. Derartige Tatsachen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Hecht geltend macht, von den Beklagten in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Instanzen sich darauf berufen, daß das Gerttet dann standgehalten hätte, wenn an Stelle des mit Trockenfäule be-‘ hafteten ein gesunder Hebel desselben Durchmessers verwandt worden wäre* Dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht nachgehen und sich mit ihr au'seinandersetzen müssen. Es wäre dann die den Beklagten zur Last gelegte ungenügende Stärke des Hebels überhaupt nicht ursächlich für den Unfall gewesen, sondern lediglich die von den Beklagten nicht zu vertretende Schadhaftigkeit des Hebels infolge der Trockenfäule. Aus dem Zusammenhang des Vortrags der Beklagten ergibt sich jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Behauptung, daß die Befolgung der übrigen bei dem Gerüstbau nioht beachteten Unfallverhütungsvorschriften den eingetretenen Unfall weder verhindert noch ln seinem Verlaufe abgemildert hätte, nachdem er durch den Bruch des Hebels' eingeleitet worden war. ihres Vorbringens anhalten müssen, da aus dem Vorbringen der Beklagten eindeutig zu entnehmen war, daß sie die Ursächlichkeit aller den Beklagten oder ihrem Heohtavorgänger eur Last gelegten Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei dem* Gerüstbau mit dem Unfall in'Abrede stellen wollten. f) fite von der Hevleion weiter angestellte Erwägung, der Unfall würde eich, wie der Sachverständige Kleinlogel bestätigt habe, auch dann ereignet haben, wenn ein morscher Hebel von vorschriftsmäßiger Stärke verwendet worden wäre,, kann die Beklagten dagege&^nioht entlasten» Sie läuft lediglich darauf hinaus, daß der tatsächlich entstandene Schaden möglicherweise auch dann eingetreten wäre, wenn der Viertbeklagte und der Hechts Vorgänger der übrigen Beklagten nicht den Unfallverhütungevorsohriften zuwider gehandelt hätten. Ob die Berücksichtigung einer derartigen hypothetischen Schadensursache zulässig wäre (vgl BGHZ 10, 6 C9j)% kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall auf sich beruhen bleiben, denn es besteht, worauf das Berufungsgericht mit Recht ausdrücklich hingewiesen hat, kein Anlaß zu der Annahme, daß ein anstelle des zu schwachen und morschen Hebels verwendeter Hebel von ausreichender Stärke ebenfalls von Trockenfäule befallen und deshalb nicht tragfähig gewesen wäre.
2? Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Rechtsoatz: 2352 07j5 BGB § 249? RVO § 90$ Zur Präge der. Ursächlichkeit des Verschuldens . für einen Betriebsunfall bei Nichtbeachtung von ünfallverhütungsVorschriften der Berufs-genese e'nsohaf teil« Aktenzeichen: VI ZR 154/53 1 Urteil des #GH vom 10* November 1954* OLG Prankfurt/Main-' Darmstadt • XIJHL154ß2 Verkündet ailO, November 1954 Justizsekretär als ürkundsbeemter der Geschäftsstelle Im Kamen des. Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. der UTwe. Katharina B1 Zahntechnikers traße 3» des Schlossers Kurt Bd zu 1 und 3 wohnhaft in < 4. des Maurerpoliers Georg V#HBlBHfStraße flB Beklagten f Berufungsbeklagten und Revisions klüger, Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt gegen die Bau- Berufsgenossenschaft vertreten durch ihren Vorstand in traße V, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Blain) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 5, März 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUokverwiesen. Von Rechts wegen *3 Tatbestand; Der Erblasser der Beklagten zu 1 bis 3 war Treuhänder der Baufirma Ferdinand U9 in DBHBBVy die im Frühjahr 1947 im Aufträge und unter der Leitung des Städtischen Hochbauamts die Maurerarbeiten beim Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten sog. U-BAub des Städtischen Krankenhauses aus führte. Als Polier an der Baustelle war der Viertbeklagte eingesetzt. An der" Ostwand der Ruine, die im wesentlichen erhalten geblieben war« wurde nur ein sogenanntes Unterhai tungs- oder Weißbindergerüst, nicht aber ein schweres Standgerttet erstellt. ' ‘ Am 11. April 1947 gegen Mittag war der Arbeiter Peter ZitiBBauf diesem Gerüst damit beschäftigt« einen Fenstersturz über einem Fenster, des ersten Obergeschosses zu vermauern. Als der Viertbeklagte und drei weitere Arbeiter, darunter &4MP und CzBBB, einen anderen Fenstersturz an ZiBÜ vorbei über daB Gerüst schleppten, brach ein dort befindlicher Hebel des Gerüste, der von äußerlich nicht sichtbarer Trockenfäule befallen und daher morsch war. Alle fünf Personen stürzten in die Tiefe. ZlflBBwurde getötet, KiBBB schwer und CzBHhleichter verletzt. Die Klägerin hat für KxBNb und C zMBBHel lungs -kosten auf gewandt. Sie hat außerdem Renten an die Hinterbliebenen des ZläMBund an KuflBB gezahlt und muß auoh in Zukunft Renten an Bie zahlen. Die Klägerin hat behauptet, daß an der Unfallstelle unter allen*Umständen ein.schweres Gerüst habe errichtet werden müssen; außerdem habe das aufgestellte Gerüst in mehrfacher Hinsicht nicht den Unfallverhütungsvoav Schriften der zuständigen Berufsgenossensohaft entsprochen . Mit 4er Klage hat sie von den Beklagten, die sie für die Fehler bei der Erstellung des. Gerüsts verantwortlich macht, Erstattung der bereits bewirkten und der in Zukunft von ihr zu erbringenden bezifferten Leistungen, ^erlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr auch alle* weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen. Die Beklagten haben sich damit verteidigt, daß ein » schweres Gerüst nicht erforderlioh gewesen sei; zudem ♦ würde auch.ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst an dersel-ben Stelle zusammengebrochen sein, wenn ein Hebel morsch . - gewesen wäre. Baß der morsche Hebel zu dem Gerüstbau verwendet worden sei, gereiche aber ihnen oder dem Hechts Vorgänger der Beklagten zu 1 bis 3 nicht zu dem Verschulden. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Ober-landeBgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Hevision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entsoheidungsgründe t Bie Revision ist begründet. 1». Baa.«Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin aus § 903 RVO für gerechtfertigt gehalten.-'Es hat fest- gestellt, daß es zu dem Absturz deshalb gekommen sei; weil der' von Trockenfäule befallene Hebel infolge der für ihn zu groß gewordenen Belastung gebrochen sei und damit deri Einsturz eingeleitet habe. Dieser Hebel, dessen Mangelhaftigkeit allerdings nicht erkennbar gewesen sei, habe, so fährt das Berufungsgericht fort, schon deshalb zur Erstellung des Gerttsts nicht verwendet werden dürfen, well an der Unfallstelle ein schweres HaurergerUst habe errichtet werden müssen und der Hebel für ein solches Gerüst bereits wegen seines zu geringen Durchmessers ungeeignet ‘gewesen sei. Es komme nicht'darauf an, ob auoh bei einem ordnungsmäßig erstellten schweren .Gerüst derselbe Unfall elhgetreten wäre, wenn ein morschbr Hebel mit vorschriftsmäßigen Abmessungen verwendet worden wäre, denn bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst standgehalten hätte, könnten nicht wiederum • ■ ' regelwidrige, sondern nur Verhältnisse zugrunde gelegt werden, wie sie dem normalen Verlauf der Dinge entsprächen. Danach bestehe aber nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, daß auch in einem solchen Falle ausgerechnet wieder ein Hebel mit einem unsichtbaren und auch durch äußerliche Proben nicht feststellbarem Mangel, dazu noch an derselben Stelleverwendet worden wäre. Maßgebend sei vielmehr, daß bei der Errichtung des Gerttsts gegen eine ganze Reihe gesetzlich festgelegter Re-4 geln der Baukunst verstoßen worden sei. Daher kehre sich zu Lasten der Beklagten die rBeweislast um. Bis zu dem Be-„ weise des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden', daß die Fehler bei dem Gerüstbau den Unfall verursacht hätten. > Die Beklagten könnten sich nicht mit der Darlegung entlasten, daß unter verschiedenen Möglichkeiten, wie der Unfall entstanden sei, auch eine gegeben sei, die nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Gerüste zurüokzuführen seiv Vielmehr müßten die Beklagten beweisen, daß der Unfall nicht auf Mängel im Gerüstbau zurückgeführt werden könne« Ein solcher Beweis sei von ihnen aber nicht geführt worden« 2.* Biese Ausführungen des Berufungsgerichts können ge genüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. a) Eicht gefolgt werden kann allerdings der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, daß an der Uhfallstelle überhaupt kein schweres Mauergerüst nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich gewesen sei oder daß doch jedenfalls dem Viertbeklagten und dem Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten kein Vorwurf aus der Erstellung des leichten Gerüste gemaoht werden könne. Es bedarf in diesem Zusammenhänge nicht der Entscheidung, ob die Auslegung der damals in Barmstadt geltenden Unfallverhütungsvorschriften überhaupt revisibel ist. Jedenfalls läßt ihre Auslegung durch das Berufungsgericht, das sich dein Gutachten der Sachverständigen Prof.Br. Kleinlogel und Prof.Br. Steinhardt angeschlossen hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 903 RVO deshalb bejaht hat, weil die Errichtung des erforderlichen schweren Gerüstes unterblieben ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Tateaohenwttrdi-gung und sind aus'Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ■ b) Die Revision wendet eich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang bejaht habe- Biese Rüge ist offenbar dahin zu verstehen» daß die Revision lediglich die Ursächlichkeit dea Verschuldens des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten für den eingetretenen Erfolg in Abrede stellen will, denn sie geht bei ihren Barlegungen ebenfalls davon aus, daß die Verwendung des morschen Hebels für ‘den Einsturz des Gerüste ursächlich und zwar # auch adäquat ursächlich gewesen ist. * * * * c) Biäs Verschulden des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie bei der Errichtung des Gerüste in mehrfacher Hinsicht gegen die UnfallverhütungsVorschriften der Bauberufagenossen8chaft verstoßen haben. Insbesondere macht es ihnen zu dem Vorwurf, daß der von ihnen verwendete gebrochene Hebel vorschriftswidrig eine zu geringe Stärke gehabt hat. Rach der ständigen Rechtsprechung des Reiohsgerichts (vgl RG JW 1929,. H61 Nr 6 mit zuBtimmen-der Anmerkung von Stier-Somlo), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (VersR 1953, 335), sind zwar die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossensehaften nioht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen, sie stellen jedoch den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe • gemachten Betriebserfah-rungen dar und sind für den Unternehmer bindende Vorschriften, von denen er sowie die verantwortlichen Betriebsaufseher sich Kenntnis verschaffen und die sie auch ausführen müssen, Zuwiderhandlungen gegen die Unfallver-hütungsVorschriften sind naoh ailer Erfahrung geeignet, Betriebsunfälle zu verursachen, und daher spricht im allgemeinen die Vermutung dafür, daß der*Zuwiderhandelnde durch die Nichtbefolgung der Vorschriften eine Bedingung des Unfallerfolgee gesetzt hat» Demgemäß'begründet die schuldhafte Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften in'der Hegel den Tatbestand des •§ 903 RVO, und * •* . , • * der ursächliche Zusammenhang ist’nicht schon dann zu verneinen, wenn der Schaden möglicherweise auch bei Befolgung der Vorschriften eingetreten wäre- Die Niohtbefol-gung der dnfallverhütungsvorschriften durch den Viertbe-klagteh und den Hechts Vorgänger der Übrigen Beklagten, die von dem Berufungsgericht festgestellt 1st, ohne daß die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision Erfolg haben könneni* genügt mithin, um zunächst einmal den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser‘Unterlassung und einem Betriebsunfall als erwiesen anzunehmen« d) Da den Beklagten.hier nicht der Umstand zugerechnet werden kann, daß der in Frage stehende Hebel von Trockenfäule befallen war, sondern ihr oder ihres Hechtsvorgängers Verschulden nur darin zu erblicken 1st, daß eie die Unfallverhütungsvorschriften aus Fahrlässigkeit nicht beobachtet haben, bleibt ihnen jedoch die Möglichkeit offen, sich zu entlasten. Hierzu ist es notwendig, daß sie Tatsachen dartun, die den Sohluß auf das Vorliegen des Ursachenzusammenhanges zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften und dem eingetretenen Schaden für den besonderen Fall als unberechtigt erscheinen lassen. Derartige Tatsachen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Hecht geltend macht, von den Beklagten in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Die Beklagten haben nämlich» wie die Revision zutreffend hervorhebt, in den Tatsachen- 2J Instanzen sich darauf berufen, daß das Gerttet dann standgehalten hätte, wenn an Stelle des mit Trockenfäule be-‘ hafteten ein gesunder Hebel desselben Durchmessers verwandt worden wäre* Dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht nachgehen und sich mit ihr au'seinandersetzen müssen. Das hat das Berufungsgericht nicht getan, und hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß. Wäre nämlich die Behauptung der Beklagten zutreffend, so würde sie an dem Umstand, der denUnfall eingeleitet hat, keine Schuld treffen. Es wäre dann die den Beklagten zur Last gelegte ungenügende Stärke des Hebels überhaupt nicht ursächlich für den Unfall gewesen, sondern lediglich die von den Beklagten nicht zu vertretende Schadhaftigkeit des Hebels infolge der Trockenfäule. e) Das Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten bleiben. Zwar’ hat das Berufungsgericht noch eine Reihe anderer Mängel des Gerüste festgestellt. Aus dem Zusammenhang des Vortrags der Beklagten ergibt sich jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Behauptung, daß die Befolgung der übrigen bei dem Gerüstbau nioht beachteten Unfallverhütungsvorschriften den eingetretenen Unfall weder verhindert noch ln seinem Verlaufe abgemildert hätte, nachdem er durch den Bruch des Hebels' eingeleitet worden war. Auf diese Behauptung 1st das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen. Sollte es den Vortrag der Beklagten nicht als genügend substantiiert angesehen haben, so hätte der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend geltend macht, von seinem richterlichen Fragerecht Gebrauch maohen und die Beklagten zu einer Ergänzung ‘ ihres Vorbringens anhalten müssen, da aus dem Vorbringen der Beklagten eindeutig zu entnehmen war, daß sie die Ursächlichkeit aller den Beklagten oder ihrem Heohtavorgänger eur Last gelegten Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei dem* Gerüstbau mit dem Unfall in'Abrede stellen wollten. i>ie Frage, ob der Hebel gehalten hätte, wenn er nicht von' Trockenfäule befallen gewesen wäre, bedurfte daher &uf alle Fälle der Entscheidung* ■ 0m t i * f) fite von der Hevleion weiter angestellte Erwägung, der Unfall würde eich, wie der Sachverständige Kleinlogel bestätigt habe, auch dann ereignet haben, wenn ein morscher Hebel von vorschriftsmäßiger Stärke verwendet worden wäre,, kann die Beklagten dagege&^nioht entlasten» Sie läuft lediglich darauf hinaus, daß der tatsächlich entstandene Schaden möglicherweise auch dann eingetreten wäre, wenn der Viertbeklagte und der Hechts Vorgänger der übrigen Beklagten nicht den Unfallverhütungevorsohriften zuwider gehandelt hätten. Ob die Berücksichtigung einer derartigen hypothetischen Schadensursache zulässig wäre (vgl BGHZ 10, 6 C9j)% kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall auf sich beruhen bleiben, denn es besteht, worauf das Berufungsgericht mit Recht ausdrücklich hingewiesen hat, kein Anlaß zu der Annahme, daß ein anstelle des zu schwachen und morschen Hebels verwendeter Hebel von ausreichender Stärke ebenfalls von Trockenfäule befallen und deshalb nicht tragfähig gewesen wäre. Wie der erkennende .Senat bereits in BGHZ 8, 288 betont hat, kann aber ein hypothetisches Schadensereignis zu Gunsten des. Geschädigten höchstens dann berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre. Ist 13 lediglich die Möglichkeit seines Eintritts gegeben, die zudem hier nur eine ganz entfernte wäre, so hindert sie nicht die Bejahung der Haftung der Beklagten« Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück*erwiesen werden. m 3. Bür die neue Verhandlung sei bemerkt: Die Haftung der Beklagten entfällt nach den vorstehenden Ausführungen nur dann, wenn der Unfall nur auf die Wahl eines morschen, nicht aber auf die Wahl eines zu dünnen Hebels zurückzuführen ist. Bas würde der Fall sein, wenn zur Überzeugung des Tatriohters feststände, daß bei der Wahl eines von Trockenfäule freien Hebels gleicher Stärke der Unfall mit Sicherheit vermieden worden wäre, üa Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen, würde es nicht ausreiohen, wenn mit dem Sachverständigen Kleinlogel eine Wahrscheinlichkeit dahin bejaht werden kennte, daß ■ein gesunder Hebel derselben Stärke eben nooh gehalten hätte, sondern die Beklagten würden nur durch den Nachweis entlastet werden, daß der Hebel, wenn er nicht mit Trockenfäule behaftet gewesen wäre, die tatsächlich erfolgte Belastung mit Sicherheit ausgehalten hätte. Bei dieser Prüfung wird der Erfahrungstatsache Äechnung zu tragen sein, daß die Tragfähigkeit der zur Herstellung von G-erÜsten verwendeten Hebel desselben Durchmessers je nach der Beschaffenheit des Holzes erheblichen Schwankun-gen unterliegen kann. Es dürfen daher nicht etwa den Beklagten besonders günstige Verhältnisse zugrunde gelegt werden. )■ 4» Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäfligkeitsgrttnden dem Berufungsgericht tiberlassen worden» i* I lv( »• I !l i *' i» * ■ i •u • I ' i Dr. Kleinerefers V ’ Dr.Gelhaar Dr.JC»B,Meyer Dr.Bode Dr.Haui