Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 154/09 vom 16. März 2010 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-9 U 162/08 vom 13.03.2009; LG Siegen - Az. 8 O 13/08 vom 10.06.2008; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 58%, die Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 14% (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.565,39 € Galke Diederichsen Zoll Pauge Wellner