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BGH · vT zr 153/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vT zr 153/71

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Bie Beklagten haben das Berufungsurteil nicht ange-fochten, soweit es sich um den Pest Stellungsanspruch der Gesellschafterin handelt, die lediglich Ansprüche nach § 844 BGB geltend gemacht hatte. Hingegen wenden sich die Beklagten, die ihre Haftung dem Grunde nach nicht mehr in Abrede stellen, mit der Revision gegen das Peststellungsurteil, soweit es auch eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin enthält. Pas Berufungsgericht hat das Schreiben der Erstbeklagten vom 23* Februar 1970 und das spätere Verhalten beider Parteien, von der Revision unwidersprochen, dahin verstanden, man habe sich mit Rücksicht auf die Einwendungen der Zweitbeklagten zu dem Haftungsgrund dahin geeinigt, den Weg zur Feststellungsklage zu gehen (vgl. Die Revision versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils auch dahin, daß zugunsten der Klägerin festgestellt sei, die Beklagten hätten ihr den nach ihrem Vorbringen entstandenen Betriebsschaden (Erwerbsschaden) zu ersetzen. a) Entscheidend ist, was die Revision nicht verkennt, welche der Rechtskraft fähige Feststellung durch das ange-fochtene Urteil ausgesprochen ist. Die in Schadensersatzprozessen weithin übliche Fassung des Berufungsurteils lautet dahin, daß die Beklagten - die Erstbeklagte im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung - allen aus dem erwähnten Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Mit dem Klagebegehren wurde nach seiner Passung somit die Feststellung erstrebt, daß die Beklagten für diese Rechtsgutverletzung und deren rechtlich zurechenbare Folgen einzustehen haben. Damit ist zwischen dieser Klägerin und den Beklagten rechtskräftig lediglich ausgesprochen, daß sie für allen aus dieser Sachbeschädigung erwachsenen Schaden einzustehen haben. Dagegen wird von dem Ausspruch nicht außerdem umfaßt, daß sie den von der Klägerin vorgetragenen Betriebsschaden als Folgeschaden der zu vertretenen Rechtsgutverletzung zu ersetzen haben. b) Daß das Berufungsgericht eine Feststellung, wie die Revision sie versteht, auch nicht hat treffen wollen, wird aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deutlich. In ihnen befaßt sich das Berufungsgericht - außer mit dem bejahten und von der Revision nicht bezweifelten Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO - ausschließlich mit der Frage, ob die Beklagten für die geltend gemachte unfallbedingte Schädigung haften (Frage eines geltend gemachten unabwendbaren Ereignisses, § 7 Abs. 2 StVG; Verschulden des Fahrers der Zweitbeklagten) und ob die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu mindern sind (§ 17 StVG). Von den verschiedenen von der Klägerin erwähnten Ansprüchen auf Ersatz bestimmter Folgeschäden - wozu als Folge der Eigentumsverletzung nicht nur der vorgetragene Betriebsschaden gehört, sondern auch der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten - ist mit keinem Wort die Rede. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier aus dem festgesetzten Streitwert nichts Abweichendes über die gewollte und zu dem Ausdruck gekommene Reichweite des Feststellungsurteils herzuleiten. c) Bie Frage, ob der Betriebsschaden von den Beklagten als Sachfolgeschaden (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) zu ersetzen ist, wird damit nicht von dem Feststellungsausspruch umfaßt. Allerdings hatte die Klägerin im ersten Rechtszug ihren Betriebsschaden auch als "Personenfolgeschaden” bezeichnet und damit diesen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus der Tötung oder Verletzung ihrer Angestellten hergeleitet; dem stand sachlich-rechtlich schon entgegen, daß insoweit kein geschütztes Recht oder Rechtsgut der Klägerin beeinträchtigt war.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 256 ZPO § 7 StVG § 256 ZPO § 7 StVG § 97 ZPO
FeststellungGesellschafterinBerufungsgerichtZPOBetriebsschadenKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

H-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vT zr 153/71	URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1973,
Amtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1• der RflHHHife' und Vt
 Allgemeine Versicherungs AG, ;traße fp,
2. der Firma 1
u. HUHHHIM GmbH, treten durch den Geschäftsführer Heinrich
 Gesellscnaft für L®-* w, 9 9, Ter-
ebendort, Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 über G(
die Firma___________________
AB—fcstraße^ dfc vertreten durch die persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin Gerda Bi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffön und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine in der Kosmetikbranche tätige Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin mitverklagt, am Revisionsverfahren aber nicht beteiligt ist, war Halter eines Personenkraftwagens "BMW 2000”. Am 4. Oktober 1969 stieß dieses Fahrzeug auf der Bundesautobahn Gütersloh-Ruhrgebiet bei Kamen an einer Baustelle, welche die Sperrung der Gegenfahrbahn notwendig gemacht hatte, in der Nähe der Überleitungsstelle nahezu frontal mit dem von einem Angestellten gesteuerten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen "Mercedes 250" der Zweitbeklagten zusammen; alle vier Insassen dieses Fahrzeugs, das mit hoher Geschwindigkeit aus der Überleitungsstelle, aus
 
der Gegenrichtung kommend, herausgeschleudert kam, fanden den Tod. Getötet wurden auch der Ehemann der Gesellschafterin, der als Prokurist in leitender Stellung hei der Klägerin tätig war, sowie deren Betriebsleiter; der Betriebsleiter-Assistent wurde schwer verletzt.
Bas Landgericht hat dem Antrag der Klägerin, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien - die Erstbeklagte im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnisses -, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist, entsprochen.
Bie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Bie Beklagten haben das Berufungsurteil nicht ange-fochten, soweit es sich um den Pest Stellungsanspruch der Gesellschafterin handelt, die lediglich Ansprüche nach § 844 BGB geltend gemacht hatte. Hingegen wenden sich die Beklagten, die ihre Haftung dem Grunde nach nicht mehr in Abrede stellen, mit der Revision gegen das Peststellungsurteil, soweit es auch eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin enthält.
Ent s che i dungsgründ e
A.
1. Im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten alsbaldigen PestStellung. Insoweit erheben die Beklagten in der Revision auch keine Einwände mehr.
Auch soweit eine leistungsklage möglich gewesen wäre, folgt die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (§ 256 ZPO) hier jedenfalls aus prozeß ökonomischen Erwägungen. Pas Berufungsgericht hat das Schreiben der Erstbeklagten vom 23* Februar 1970 und das spätere Verhalten beider Parteien, von der Revision unwidersprochen, dahin verstanden, man habe sich mit Rücksicht auf die Einwendungen der Zweitbeklagten zu dem Haftungsgrund dahin geeinigt, den Weg zur Feststellungsklage zu gehen (vgl.
BGH Urt. v. 19. November 1971 - I ZR 72/70 = NJW 1972,
198; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 256 III 5 b Wussow UHR 11. Aufl. TZ 1235).
2. Zu Unrecht hält die Revision das Feststellungsbe-gehren der Klägerin unter Hinweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für unzulässig, weil die erforderliche bestimmte Angabe seines Gegenstandes fehle. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden und ErwerbsSchäden bildeten eine Mehrheit selbständiger Ansprüche; daher müsse Klarheit darüber bestehen, über welchen Anspruch das Gericht entschieden und was rechtskräftig festgestellt werden solle.
Dem kann nicht gefolgt werden. Worüber nach dem Klageantrag ein Feststellungsausspruch begehrt wurde, war hinreichend bestimmt (vgl. unten B 2 a).
B.
1. Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Zweitbeklagten nach § 7 StVG, §§ 823, 831 BGB und der Erstbeklagten - im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtver-
 
Sicherung - nach § 3 Nr. 1 PflVersG. Es legt ein groh verkehrswidriges und schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrers der Zweitheklagten zugrunde und lehnt eine Minderung der Ersatzansprüche der Klägerin nach § 17 StVG- ab.
Hiergegen erinnert die Revision nichts.
2. Die Revision versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils auch dahin, daß zugunsten der Klägerin festgestellt sei, die Beklagten hätten ihr den nach ihrem Vorbringen entstandenen Betriebsschaden (Erwerbsschaden) zu ersetzen. Insoweit bestehe aber kein Schadensersatzanspruch der Klägerin, so daß das Feststellungsbegehren in diesem Umfang unbegründet sei und hätte abgewiesen werden müssen.
Diesem Verständnis des Berufungsurteils kann nicht gefolgt werden.
a)	Entscheidend ist, was die Revision nicht verkennt, welche der Rechtskraft fähige Feststellung durch das ange-fochtene Urteil ausgesprochen ist. Die in Schadensersatzprozessen weithin übliche Fassung des Berufungsurteils lautet dahin, daß die Beklagten - die Erstbeklagte im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung - allen aus dem erwähnten Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
Die Reichweite dieser Feststellung ist durch Auslegung zu bestimmen. Die Klägerin hatte in ihrem Vorbringen auf unfallbedingten Sachschaden (Kraftfahrzeug) und Betriebs-
 
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schaden, und zwar, wie der Tatbestand des BeruAm^surteile ausweist, zuletzt im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des "SachfolgeSchadens” hingewiesen. Damit war als haftungsbegründender Tatbestand eine Sachbeschädigung (Eigentumsverletzung) geltend gemacht. Mit dem Klagebegehren wurde nach seiner Passung somit die Feststellung erstrebt, daß die Beklagten für diese Rechtsgutverletzung und deren rechtlich zurechenbare Folgen einzustehen haben. Dem hat das Berufungsurteil denn auch auf der Grundlage der § 7 StVG, §§ 823, 831 BGB entsprochen.
Damit ist zwischen dieser Klägerin und den Beklagten rechtskräftig lediglich ausgesprochen, daß sie für allen aus dieser Sachbeschädigung erwachsenen Schaden einzustehen haben. Dagegen wird von dem Ausspruch nicht außerdem umfaßt, daß sie den von der Klägerin vorgetragenen Betriebsschaden als Folgeschaden der zu vertretenen Rechtsgutverletzung zu ersetzen haben. Diese Frage ist offen.
b)	Daß das Berufungsgericht eine Feststellung, wie die Revision sie versteht, auch nicht hat treffen wollen, wird aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deutlich. In ihnen befaßt sich das Berufungsgericht - außer mit dem bejahten und von der Revision nicht bezweifelten Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO - ausschließlich mit der Frage, ob die Beklagten für die geltend gemachte unfallbedingte Schädigung haften (Frage eines geltend gemachten unabwendbaren Ereignisses, § 7 Abs. 2 StVG; Verschulden des Fahrers der Zweitbeklagten) und ob die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu mindern sind (§ 17 StVG). Es beschränkt sich damit eindeutig auf die Erörterung des Haftungsgrundes. Von den verschiedenen von der Klägerin
 erwähnten Ansprüchen auf Ersatz bestimmter Folgeschäden - wozu als Folge der Eigentumsverletzung nicht nur der vorgetragene Betriebsschaden gehört, sondern auch der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten - ist mit keinem Wort die Rede.
Entgegen der Auffassung der Revision ist hier aus dem festgesetzten Streitwert nichts Abweichendes über die gewollte und zu dem Ausdruck gekommene Reichweite des Feststellungsurteils herzuleiten. Allerdings kann, wenn auch mit aller Vorsicht, die Bezifferung des Streitwerts auch ein Anhaltspunkt sein (vgl. das allerdings im wesentlichen anders liegende Urteil vom 17. November 1958 -II ZR 90/57 = BM TO § 12 Nr. 6 = MDR 1959, 101, auf das sich die Revision beruft). Bas Berufungsgericht, dessen Festsetzung allenfalls zur Auslegung herangezogen werden könnte, hat seiner Streitwertfestsetzung von 200.000 BM gerade nicht den "Betriebsschaden" zugrundegelegt, sondern einen bereits bezifferbaren Sachschaden von 34.000 BM und einen Unterhaltsschaden der im Revisionsverfahren nicht beteiligten Gesellschafterin von 216.000 BM, wovon es im Hinblick auf die begehrte Feststellung 4/5 (= 200.000 BM) genommen hat.
c)	Bie Frage, ob der Betriebsschaden von den Beklagten als Sachfolgeschaden (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) zu ersetzen ist, wird damit nicht von dem Feststellungsausspruch umfaßt. Schon deshalb kommt es daher für die Frage, ob der Feststellungsausspruch jedenfalls teilweise nicht gerechtfertigt ist, nicht darauf an, ob dieser Schaden unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig ist. Soweit der Ausfall des Firmenwagens - so das Vor-
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bringen der Klägerin im Berufungsverfahren - dazu geführt hat, daß zeitweise eine Gewinneinbuße eingetreten ist, mag der Schaden ersatzfähig sein. Ob der Schaden, der durch die Tötung und Verletzung der Angestellten der Klägerin erwachsen ist, als Folgeschaden der Eigentumsverletzung zu ersetzen ist, unterliegt allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings hatte die Klägerin im ersten Rechtszug ihren Betriebsschaden auch als "Personenfolgeschaden” bezeichnet und damit diesen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus der Tötung oder Verletzung ihrer Angestellten hergeleitet; dem stand sachlich-rechtlich schon entgegen, daß insoweit kein geschütztes Recht oder Rechtsgut der Klägerin beeinträchtigt war. Baß die getroffene Feststellung über die Berechtigung eines solchen Anspruchs etwas aussagen könnte, scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nach der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts diese Anspruchsgrundlage im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrecht erhalten hat.
3. Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO abzuweisen.
Nüßgens
 Dr. Steffen
 Sonnabend
Dr. Kullmann
 Dunz