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BGH · VI ZR 153/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 153/67

Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Am 4= April 1961 baute die von dem Beklagten beauftragte Firma RflüHIP & Sohne (Zimmereibetrieb) den Bachstuhl dos Gebäudes ab, wobei auch die First- und Mittelpfettcn aus der Verankerung entfernt wurden« Bio beiden hiernach völlig freistehenden Giebel wurden nicht abgestützt0 Ber Beklagte teilte noch am gleichen Tag dem Baumeister klagte den Streit verkündet hat, ist im ersten Rechts-sug dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat gleichfalls Klagabweisung beantragte Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung blieb erfolglos» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehrenweiter• nicht haftbar» Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Beklagte die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 036 Abs» 1 Satz 2 BGB beobachtet hat» Das Entfernen der Dachziegel der Scheune durch den Beklagten und seine Familienangehörigen sei für den Einsturz nicht ursächlich gewesen» Mit den Abriß- und Aufstockungsarbeiten habe or zwei anerkannt tüchtige Handwerksunternehmen, die Firmen HflBI & Co und Gebrüder GeflH^, beauftragt o Allerdings habe er sich bei der gegebenen Sachlage nicht allein auf die Fachkunde und die damit verbundene Sorgfalt der von ihm beauftragten und als zuverlässig bekannten Handwerker verlassen dürfen» V/enn es sich auch um ein verhältnismäßig einfaches Bauvorhaben gehandelt habe, so seien die Arbeiten doch nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen» Der Beklagte habe jedoch ein übriges getan und bei seinen Bauvorhaben den Baumeister Franz Josef Gefl^B eingeschaltet, der nach Erteilung der Baugenehmigung gegenüber dem Landratsamt erklärt habe, daß er die verantwortliche Bauleitung für das Bauvorhaben übernommen habe» Diese Tätigkeit habe allerdings Franz Josef Geü■■ nicht ausgciilit, der Beklagte habe jedoch davon ausgehen können, daß sich Gc^||H^ die abgegebene Verpflichtungserklärung halten würde» Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß Franz Josef Gefli^p dem Beklagten gegenüber auch nicht klargcstcllt hat, daß er eine Bauleiter-Tätigkeit entgegen der abgegebenen Versicherung nicht ausüben werde» Die Behauptung des Klägers, zwischen dem Beklagten und Franz Josef GeflH^ sei abgesprochen worden, daß Gefll^B in Wirklichkeit die Bauleitung nicht übernehmen solle und daß die Erklärung gegenüber der Baubehörde nur zun Schein abgegeben worden sei, damit es hinsichtlich der Baugenehmigung keine Schwierigkeiten gebe, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Franz Josef G als nicht bewiesen angesehene GeflHfc hatte zwar bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht zunächst die Darstellung des Klägers bestätigt, seine Aussage jedoch nach der Vernehmung des Beklagten als Partei und nach Gegenüberstellung mit diesem berichtigt und bekundet, zwischen ihm und dem Kläger soi nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, daß er eine Tätigkeit als Bauleiter nicht ausüben solle; über die Übernahme der Bauleitung habe man sich gar nicht unterhaltene Das Berufungsgericht hat dem von dem Kläger gestellten Antrag, den Zeugen GefliBl zu beeidigen, mit der Begründung nicht stattgegeben, daß die berichtigte Aussage dos Zeugen glaubwürdig erscheine„ Die Entlastungsmöglichkeit des Beklagten scheitere auch nicht daran, daß er den gefahrdrohenden Zustand der freistehenden Giebel hätte erkennen müssen; man könne an ihn als Laien keine überspannten Anforderungen auf bautechnischen Gebiet stellen» Eine Haftung des Beklagten als Grundstückseigentümer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB scheide schon deswegen aus, weil ihm ein Verschulden an der Entstehung dos Schadens nicht nachgev/iesen worden könne« Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe sich bei der gegebenen Sachlage nicht allein auf die Fachkunde und die Sorgfalt der von ihm beauftrag ten und ihm als zuverlässig bekannten Handv/erksfirmen RI^HH^ & Oo und Gebrüder Gef^H^ verlassen dürfen; wenn os sich auch um ein verhältnismäßig einfaches Bauvorhaben gehandelt habe, so seien die Arbeiten doch nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen, Es habe deshalb der Einschaltung eines fachkundigen Bauleiters bedurft. Das Berufungsgericht hat also den in der Vorschrift des § 836 BGB enthaltenen Rechtsgedanken nicht verkannt, daß jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden einzustehen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtonahme hätte verhüten müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 30, Mai 1961 - VI ZR 310/56 -, VersR 1961, 803, 805 - DM BGB § 836 Nr, 12 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), Ildn, 26), Die Bedeutung der Vorschrift des § 836 BGB liegt nicht nur in der Verschuldenovermutung, sondern auch und vor allem darin, daß durch sie eine Rechtspflicht zur Unterhaltung des Gebäudes und Bauwerks, damit auch zu sorgsamer und fortgesetzter Überwachung seines Zustandes, kurz 2ur Gefahrenabwehr, begründet wird (Larenz, Schuldrecht, Bd, II, 8, Auflo, § 67 III - go-'. Das Berufungsgericht meint, an den Beklagten als Laien auf bautochnischem Gebiet könnten keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es bedürfe schon einer gev/issen Sachkenntnis und Erfahrung, um die Einsturzgefahr freistehender Giebel erkennen zu können. Wenn das Berufungsgericht sodann weiter aus~ führt, auch der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er oder andere Personen den freistehenden Giebel als gefährlich angesehen und den Beklagten darauf hinge-wiesen hätten, so wird hierbei verkannt, daß im Rahmen von § 836 BGB die Darlegungsund Beweislast bei dem Beklagten liegt. pfetten des Bachstuhls Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat; nach Ansicht des Sachverständigen ist auch erkennbar gewesen, daß ohne diese Aussteifung die Standsicherheit der Giebel selbst bei guter Beschaffenheit des Mauerwerks gefährdet war, Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Kippsicherheit der freistehenden Giebel zu beurteilen vermochte, sondern darauf, ob diese Gefahrenquelle seitens des fachkundigen Baumeisters Franz Josef Gef-4HP erkannt worden wäre, wenn dieser die Baustelle nach Beendigung der von der Firma RfllHB vorgenommenen Abbrucharbeiten besichtigt hatte« In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - die dem Landratsamt eingereichte Bauleiter-Erklärung nur zu dem Schein abgegeben worden ist und Franz Josef GeflB^ gar nicht die Bauleitung übernehmen sollte, oder ob dieser zwar die Bauleitung übernommen, tatsächlich aber die hiex’mit verbundenen Funktionen und Pflichten nicht wahrgenommen hat, ohne daß deswegen zwischen ihm und dem Beklagten ausdrücklich etwas besprochen worden ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat« In jedem Fall würde den Beklagten der Vorwurf einer Verletzung der ihm nach § 836 BGB obliegenden Sorgfaltspflicht treffen« Hätte er Franz Josef GefH^ in Wirklichkeit nicht zu dem Bauleiter bestellt, so würde die Sorgfaltspflichtverletzung darin liegen, daß es von vornherein an einer fachkundigen Oberleitung der in drei Stufen - Abdecken der Baeh-ziegel durch Eigenleistung des Beklagten, Entfernen des Dachgeblilks durch die Firma und Ausführung der Maurerarbeiten durch die Firma Gebrüder GeflH^ -erfolgten Abbruch- und Baumaßnahmen gefehlt hat» War jedoch Frans Josef GeflH^ zu dem Bauleiter bestellt, so war dennoch der Beklagte nicht aller Sorgfaltspflichten enthobene Nach seiner eigenen Darstellung hatte GeflHB die Baustelle in dem zwischen dem Abdecken der Dachziegel und dem Einsturz liegenden Zeitraum nicht besichtigte Wenn schon der Beklagte selbst die Größe der von den freistehenden Giebeln ausgehenden Gefahr nicht beurteilen konnte, so hätte er sich bei seinem Bauleiter darüber erkundigen müssen» Er hätte auch den Bauleiter veranlassen müssen, das Gebäude in dem nach Beendigung der von der Firma RflIHliV vorgenommenen Arbeiten befindlichen Zustand in Augenschein zu nehmen» Nur dann, wenn auch der Bauleiter die Gefahrensituation nicht erkannt hätte, würde sich der Beklagte nach § 836 Abs» 1 Satz 2 BGB wirksam entlasten können» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte am demselben !Tago, an welchem die Firma RfHHB das Dachgebälk entfernt hatte, den Baumeister Franz Josef Ge^^^p von dem Fortgang der Arbeiten unterrichtet» Bei dieser Unterredung ist zwar auch über ein mögliches Unwetter gesprochen worden, jedoch nur im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen für die in der Scheune lagernden Vorräte, die durch von GcflHP zur Verfügung zu-stellende Planen gesichert werden sollten» Die an strengen Anforderungen zu messende Sorgfaltspflicht (§ 836 BGB) des Beklagten war aber durch eine bloße Unterrichtung des nach der Behauptung des Beklagten zu dem Bauleiter bestellten Franz Josef GeflBB nicht Zu der besonderen den Beklagten treffenden Überwachungs pflicht gehörte es, dafür Sorge zu tragen, daß sich der von ihm bestellte Bauleiter auch tatsächlich an Ort und Stelle über den Stand der Abbrucharbeiton unterrichtete und nach dem Abschluß eines Teiles der Arbeiten die Baustelle auf vorhandene Gefahrenquellen untersuchte« Entgegen der AuffasounS Berufungsgerichts bestand für den Beklagten angesichts der ihm bekannten Tatsache, daß sich Urans Josef Gefl||^ um die Baustelle nicht kümmerte und alles unterließ, was zu der Tätigkeit eines ordentlichen Bauleiters gehörte, Anlaß, Gefll^p zu dem Erscheinen an der Baustelle aufzuforderno Das Berufungsgericht führt an anderer Stelle selbst aus, daß die Arbeiten nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen seien. Die Revision erweist sich somit wegen Verletzung der Vorschrift des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet, so daß in Anwendung von §§ 564 Abs« 1 und 565 Abs« 1 Satz 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzu--heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Zitierte Normen: § 836 BGB
BGBFirmaBauleiterJosefBerufungsgerichtGiebelKlägerBaustelle

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: noin BGHZ:	noin
2080 068
BGB § 836
Zum Umfang dor Sorgfaltopflicht eines Grundstücksbesitzers, wenn in Verlauf von Umbauarbeiten nicht abgestützte Seheunengiebel frei stehen bleiben0
BGH, Urt„ v. 18. Juni 1968 - VI ZR 153/67 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
f~2
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zk_i j?3/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18, Juni 1968 Kri eglJus ti z -hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirtö Karl Straße
 Klägers, Berufungsklügers und Revirsionsklagera,
- ?r o z e ßbcv o1 lmiiehti g t er
 Rechtsanwalt
Dr
 gegen
den Landwirt Valentin P flHHBHBHHHiHi ? G Gi^BBBotraße B,
Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionebeklagten,
- Proscßbovollmüchtigto:
Rechtsanwälte Prof*

Br,
 und
otreithelfcrin dos Beklagten:
Firma Ernst und Franz Josef G c B1HIHHP ? Bauunternchmung,
 Str. 0,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz
2
/
I
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Koblenz vom 1. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß Teile eines Gebäudes des Beklagten auf das Grundstück des Klägers gestürzt sind.
Die Parteien sind Eigentümer und Besitzer benachbarter Grundstücke in GfP-Al^m9> Mü^HHiiotraßc.
Der Beklagte beabsichtigte im Frühjahr 1961, eine auf seinem Grundstück stehende Scheune, die an das Grundstück des Klägers grenzt, umbauen und aufstocken
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zu lassen« Das Bauvorhaben wurde auf Grund der von dem Baumeister Franz Josef Goflp erstellten Pläne von dem Landratsamt in	durch	Baubescheid	vom
14° Februar 1961 genehmigte Unter dem 3° März 1961 gaben der Beklagte und der Baumeister Franz Josef Ge#-fllK gegenüber dem Landratsamt	eine	im	Baube-
scheid geforderte schriftliche Erklärung ab;
“Io Für das oben bozeichnctc Bauvorhaben hat der Unterzeichnete Bauherr Herrn Franz Jos 0 Ge^lBP, Baumeister, BBB, G^^-A^HHHP/Bh» als verantwortlichen Bauleiter bestellt *
2« Der mitunterzeichnete Bauleiter erklärt, daß er
a)	die verantwortliche Bauleitung für das Bauvorhaben übernimmt,
b)	0000000000
c)	die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Beachtung aller Sichorheitsvorschriftcn kennte"
Am Io April 1961 deckte der Beklagte zusammen mit Familienangehörigen die Ziegel des Scheunendaches ab«
Am 4= April 1961 baute die von dem Beklagten beauftragte Firma RflüHIP & Sohne (Zimmereibetrieb) den Bachstuhl dos Gebäudes ab, wobei auch die First- und Mittelpfettcn aus der Verankerung entfernt wurden« Bio beiden hiernach völlig freistehenden Giebel wurden nicht abgestützt0 Ber Beklagte teilte noch am gleichen Tag dem Baumeister
 
Franz Josef GeflH^ mit, daß der Dachstuhl abgebaut sei, und vereinbarte mit ihm, daß das Bauunternehmen Ernst und Franz Josef GeflH^^9 dessen Mitinhaber der Baumeister Franz Josef GeflHB ist und das mit der Durchführung der Aufbauarbeiten beauftragt worden war, umgehend mit diesen Arbeiten beginnen sollte. Am Morgen des 5° April 1961 erschien der Maurermeister Ernst Ge#-ebenfalls Mitinhaber der Firma Ernst und Franz Josef	mit Arbeitern an der Baustelle. Auf
 seine Veranlassung wurde ein Gerüst errichtet; das Mauerv/erk der Giebel wurde in fünf Schichten ausgezahnt, damit das neu zu errichtende Mauerwerk damit Verband bekommen konnte. Bei Feierabend wurden die Bauarbeiten in diesem Stadium abgebrochen. Die freistehenden Giebel wurden wiederum weder abgeotützt noch sonstwie abge-sichcrto Am Abend dieses Tages kam es zu einem Gewitter; die aufkommenden Windbücn brachen die beiden freistehenden Giebcldreiecke an der Basis ab. Das Mauerwerk dos Ostgicbels stürzte auf Stall, Schuppen und Geräte auf dem Grundstück des Klägers.
Gegen den Baumeister Franz Josef	ist	ein
 Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 367 Nr. 14 StGB und wegen eines Vergehens nach § 330 StGB eingeleitet worden, das mit einem Freispruch geendet hat. Gerharz hatte vor dem Einsturz die Baustelle niemals aufgesucht.
Der Kläger nimmt den Beklagten für den ihm entstandenen Schaden aus unerlaubter Handlung in Anspruch und hat beantragt, ihn zur Zahlung von 16.640 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
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Dor Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Die Birma Ernst und Franz Josef	welcher	der	Be-
klagte den Streit verkündet hat, ist im ersten Rechts-sug dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat gleichfalls Klagabweisung beantragte
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung blieb erfolglos» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehrenweiter•
Entscheidungsgründe;
I»
Das Berufungsgericht hat fcstgestellt, daß der durch den Einsturz des Giebels auf dem Grundstück des Klägers cntstcndeiic Schaden eine Folge mangelhafter Unterhaltung und Absicherung des Gebäudes gewesen ist, als das die Scheune auch nach dem Abbruch des Dachgebälks noch anzusehen gewesen sei» Weiterhin ist festgestellt worden, daß es sich bei den Gewitterböen, die den Einsturz der Giebel verursacht haben, nicht um ein außergewöhnliches Naturereignis handelte» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Windböen seien zwar erheblich gewesen, sie hätten jedoch an anderen Gebäuden zu keinem Schaden geführt» Bei der bekannten V/ochselhaftigkeit des V/ettersi.im April könne auch nicht davon gesprochen werden, daß Windböen nicht voraussehbar gewesen seien»
Dennoch ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden
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nicht haftbar» Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Beklagte die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 036 Abs» 1 Satz 2 BGB beobachtet hat» Das Entfernen der Dachziegel der Scheune durch den Beklagten und seine Familienangehörigen sei für den Einsturz nicht ursächlich gewesen» Mit den Abriß- und Aufstockungsarbeiten habe or zwei anerkannt tüchtige Handwerksunternehmen, die Firmen HflBI & Co und Gebrüder GeflH^, beauftragt o Allerdings habe er sich bei der gegebenen Sachlage nicht allein auf die Fachkunde und die damit verbundene Sorgfalt der von ihm beauftragten und als zuverlässig bekannten Handwerker verlassen dürfen» V/enn es sich auch um ein verhältnismäßig einfaches Bauvorhaben gehandelt habe, so seien die Arbeiten doch nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen» Der Beklagte habe jedoch ein übriges getan und bei seinen Bauvorhaben den Baumeister Franz Josef Gefl^B eingeschaltet, der nach Erteilung der Baugenehmigung gegenüber dem Landratsamt erklärt habe, daß er die verantwortliche Bauleitung für das Bauvorhaben übernommen habe» Diese Tätigkeit habe allerdings Franz Josef Geü■■ nicht ausgciilit, der Beklagte habe jedoch davon ausgehen können, daß sich Gc^||H^ die abgegebene Verpflichtungserklärung halten würde» Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß Franz Josef Gefli^p dem Beklagten gegenüber auch nicht klargcstcllt hat, daß er eine Bauleiter-Tätigkeit entgegen der abgegebenen Versicherung nicht ausüben werde» Die Behauptung des Klägers, zwischen dem Beklagten und Franz Josef GeflH^ sei abgesprochen worden, daß Gefll^B in Wirklichkeit die Bauleitung nicht übernehmen solle und daß die Erklärung gegenüber der
 
Baubehörde nur zun Schein abgegeben worden sei, damit es hinsichtlich der Baugenehmigung keine Schwierigkeiten gebe, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Franz Josef G als nicht bewiesen angesehene GeflHfc hatte zwar bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht zunächst die Darstellung des Klägers bestätigt, seine Aussage jedoch nach der Vernehmung des Beklagten als Partei und nach Gegenüberstellung mit diesem berichtigt und bekundet, zwischen ihm und dem Kläger soi nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, daß er eine Tätigkeit als Bauleiter nicht ausüben solle; über die Übernahme der Bauleitung habe man sich gar nicht unterhaltene Das Berufungsgericht hat dem von dem Kläger gestellten Antrag, den Zeugen GefliBl zu beeidigen, mit der Begründung nicht stattgegeben, daß die berichtigte Aussage dos Zeugen glaubwürdig erscheine„
Im übrigen habe der Beklagte den Zeugen Get über den Stand der Abbrucharbeiten unterrichtet„ An dem Tage, an dem das Schadenscreignis eingotreten sei, habe dann der Maurermeister Ernst Ge^HlP mit den Arbeiten an der Baustelle begonnene Nachdem nunmehr die Baufirma, deren Gesellschafter der von dem Beklagten mit der Bauleitung beauftragte Franz Josef Get sei, an Ort und Stolle tätig geworden sei, habe der Beklagte davon ausgehen können, daß Franz Josef Ge( die erforderlichen Maßnahmen treffen und das Bauvorhaben nach den Hegeln der Baukunst ausgeführt worden würde»
Die Entlastungsmöglichkeit des Beklagten scheitere auch nicht daran, daß er den gefahrdrohenden Zustand der
 freistehenden Giebel hätte erkennen müssen; man könne an ihn als Laien keine überspannten Anforderungen auf bautechnischen Gebiet stellen»
Eine Haftung des Beklagten als Grundstückseigentümer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB scheide schon deswegen aus, weil ihm ein Verschulden an der Entstehung dos Schadens nicht nachgev/iesen worden könne«
Eine Haftung nach § 831 BGB komme nicht tracht, weil cs sich bei den Firmen RflHHV brüder	nicht	um	Verrichtungsgehilf	on
 dieser Vorschrift gehandelt und der Beklagte bei der Auswahl die im Verkehr erforderliche beobachtet habe«
in Be-und Ge-im Sinne unstreitig Sorgfalt
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Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrens-Vorschriften, insbesondere der §§ 286, 288, 290, 391 ZPO Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rügen ganz oder teilweise durchgreifen, weil das angcfochtene Urteil bereits aus folgenden sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann:
Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe sich bei der gegebenen Sachlage nicht allein auf die Fachkunde und die Sorgfalt der von ihm beauftrag ten und ihm als zuverlässig bekannten Handv/erksfirmen RI^HH^ & Oo und Gebrüder Gef^H^ verlassen dürfen;
 
wenn os sich auch um ein verhältnismäßig einfaches Bauvorhaben gehandelt habe, so seien die Arbeiten doch nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen, Es habe deshalb der Einschaltung eines fachkundigen Bauleiters bedurft.
Das Berufungsgericht hat also den in der Vorschrift des § 836 BGB enthaltenen Rechtsgedanken nicht verkannt, daß jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden einzustehen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtonahme hätte verhüten müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 30, Mai 1961 - VI ZR 310/56 -, VersR 1961, 803, 805 - DM BGB § 836 Nr, 12 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung),
Die sich aus § 836 Abs, 1 Satz 2 BGB ergebende Beweislast geht weiter als die des § 831 Abs, 1 Satz 2 BGB Die Befreiung des Beklagten tritt nicht schon dann ein, wenn er dargetan hat, daß er bei der Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an den lag gelegt hat; er muß weiter darlegcn, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (RG JW 1913, 867, 868; BGB-RGKR, 11, Aufl,, § 836 Anm, 13; Soergel/Schräder, BGB, 9, Aufl,, § 836,
Ildn, 26), Die Bedeutung der Vorschrift des § 836 BGB liegt nicht nur in der Verschuldenovermutung, sondern auch und vor allem darin, daß durch sie eine Rechtspflicht zur Unterhaltung des Gebäudes und Bauwerks, damit auch zu sorgsamer und fortgesetzter Überwachung seines Zustandes, kurz 2ur Gefahrenabwehr, begründet wird (Larenz, Schuldrecht, Bd, II, 8, Auflo, § 67 III - go-'. 442. An diese überwaehungspflieht und an die Substantiierungs-und Bewoispflicht des Beklagten müssen hohe Anforderungen
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gestellt werden (BOH Urteil vom 16. Juni 1952 - III ZR 142/50 LM BOB § 836 Nr. 4; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1965 - VI ZR 8/64 VcrsR 1965,
801, 802)o Der Beklagte hatte für die Sorgfalt einzustehen, die zur Abwendung der konkreten Gefahr erforderlich war. Das Berufungsgericht meint, an den Beklagten als Laien auf bautochnischem Gebiet könnten keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es bedürfe schon einer gev/issen Sachkenntnis und Erfahrung, um die Einsturzgefahr freistehender Giebel erkennen zu können. Wenn das Berufungsgericht sodann weiter aus~ führt, auch der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er oder andere Personen den freistehenden Giebel als gefährlich angesehen und den Beklagten darauf hinge-wiesen hätten, so wird hierbei verkannt, daß im Rahmen von § 836 BGB die Darlegungsund Beweislast bei dem Beklagten liegt. Das im ersten Rechtssug erstattete Gutachten des Sachverständigen Gr^H^ vom 25» Januar 1965 hat ergeben, daß die freistehenden Giebel ohne Dachpfetten als Verbindungsglieder eine äußerst geringe Kippsicherheit boten. Es hätte der Feststellung bedurft, weshalb der Beklagte die sich aufdrangende Möglichkeit geringerer Kippsicherheit und die damit verbundene Einsturzgefahr nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Beklagte zu demindest von dom Zeitpunkt an für die nötigen Sicherungen zu sorgen hatte, in welchem die Firma	ihre
 Arbeiten beendet und das Bauvorhaben zu einem vorläufigen Abschluß gebracht hatte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 VeraR. 1954,
324, 325)o Die Firma RlHBB hatte das gesamte Bach-gebälk entfernt'. Die in dem Strafverfahren gegen Franz
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Josef GcfliK erstatteten Gutachten des Bausachverständigen Kessler (Bl« 34/35 und 50 R/51 der Akten 2 Cs 425/61 AGo Ingelheim) gehen Anlaß zu der Annahme, daß die Firma	durch	das	Entfernen	des Mittel-
pfetten des Bachstuhls Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat; nach Ansicht des Sachverständigen ist auch erkennbar gewesen, daß ohne diese Aussteifung die Standsicherheit der Giebel selbst bei guter Beschaffenheit des Mauerwerks gefährdet war, Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Kippsicherheit der freistehenden Giebel zu beurteilen vermochte, sondern darauf, ob diese Gefahrenquelle seitens des fachkundigen Baumeisters Franz Josef Gef-4HP erkannt worden wäre, wenn dieser die Baustelle nach Beendigung der von der Firma RfllHB vorgenommenen Abbrucharbeiten besichtigt hatte« In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - die dem Landratsamt	eingereichte
 Bauleiter-Erklärung nur zu dem Schein abgegeben worden ist und Franz Josef GeflB^ gar nicht die Bauleitung übernehmen sollte, oder ob dieser zwar die Bauleitung übernommen, tatsächlich aber die hiex’mit verbundenen Funktionen und Pflichten nicht wahrgenommen hat, ohne daß deswegen zwischen ihm und dem Beklagten ausdrücklich etwas besprochen worden ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat« In jedem Fall würde den Beklagten der Vorwurf einer Verletzung der ihm nach § 836 BGB obliegenden Sorgfaltspflicht treffen« Hätte er Franz Josef GefH^ in Wirklichkeit nicht zu dem Bauleiter bestellt, so würde die Sorgfaltspflichtverletzung darin liegen, daß es von vornherein an einer fachkundigen Oberleitung der in drei Stufen - Abdecken der Baeh-ziegel durch Eigenleistung des Beklagten, Entfernen
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des Dachgeblilks durch die Firma	und Ausführung
 der Maurerarbeiten durch die Firma Gebrüder GeflH^ -erfolgten Abbruch- und Baumaßnahmen gefehlt hat» War jedoch Frans Josef GeflH^ zu dem Bauleiter bestellt, so war dennoch der Beklagte nicht aller Sorgfaltspflichten enthobene Nach seiner eigenen Darstellung hatte GeflHB die Baustelle in dem zwischen dem Abdecken der Dachziegel und dem Einsturz liegenden Zeitraum nicht besichtigte Wenn schon der Beklagte selbst die Größe der von den freistehenden Giebeln ausgehenden Gefahr nicht beurteilen konnte, so hätte er sich bei seinem Bauleiter darüber erkundigen müssen» Er hätte auch den Bauleiter veranlassen müssen, das Gebäude in dem nach Beendigung der von der Firma RflIHliV vorgenommenen Arbeiten befindlichen Zustand in Augenschein zu nehmen» Nur dann, wenn auch der Bauleiter die Gefahrensituation nicht erkannt hätte, würde sich der Beklagte nach § 836 Abs» 1 Satz 2 BGB wirksam entlasten können»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte am demselben !Tago, an welchem die Firma RfHHB das Dachgebälk entfernt hatte, den Baumeister Franz Josef Ge^^^p von dem Fortgang der Arbeiten unterrichtet» Bei dieser Unterredung ist zwar auch über ein mögliches Unwetter gesprochen worden, jedoch nur im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen für die in der Scheune lagernden Vorräte, die durch von GcflHP zur Verfügung zu-stellende Planen gesichert werden sollten» Die an strengen Anforderungen zu messende Sorgfaltspflicht (§ 836 BGB) des Beklagten war aber durch eine bloße Unterrichtung des nach der Behauptung des Beklagten zu dem Bauleiter bestellten Franz Josef GeflBB nicht
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erfüllt, weil sich dieser um die bereits am 10 April 1961 begonnenen Abbrucharbeiten nicht gekümmert hatte und danach niemals auf der Baustelle erschienen war»
Zu der besonderen den Beklagten treffenden Überwachungs pflicht gehörte es, dafür Sorge zu tragen, daß sich der von ihm bestellte Bauleiter auch tatsächlich an Ort und Stelle über den Stand der Abbrucharbeiton unterrichtete und nach dem Abschluß eines Teiles der Arbeiten die Baustelle auf vorhandene Gefahrenquellen untersuchte« Entgegen der AuffasounS Berufungsgerichts bestand für den Beklagten angesichts der
 ihm bekannten Tatsache, daß sich Urans Josef Gefl||^ um die Baustelle nicht kümmerte und alles unterließ, was zu der Tätigkeit eines ordentlichen Bauleiters gehörte, Anlaß, Gefll^p zu dem Erscheinen an der Baustelle aufzuforderno Das Berufungsgericht führt an anderer Stelle selbst aus, daß die Arbeiten nicht ohne Gefahr für Dritte gewesen seien. Spätestens in dem Zeit punkt, in welchem die Firma	das	Dachgebälk
 vollständig entfernt hatte, mußte sieh der Beklagte sagen, daß nunmehr der fachkundige Bauleiter in Tätigkeit zu treten und die Baustelle in Augenschein zu nehmen hatte«
III.
Die Revision erweist sich somit wegen Verletzung der Vorschrift des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet, so daß in Anwendung von §§ 564 Abs« 1 und 565 Abs« 1 Satz 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzu--heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorv/oisen v/ar, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt 0
Engels
 Dr0 Y/eber
 Dro Bode
 Sonnabend
Meyer