Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des § 94$ ZPO auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihm nach seinem Vorbringen infolge der vom Beklagten am 1. Dem Beklagten, der sich am 14* September 1962 an den Kläger wandte, reservierte dieser den großen Saal der für Ausstellungszwecke vom 27. Die Überlassung für März/April 1963 bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 15. Dieser war zur Freigabe des großen Saales für die Geburtstagsfeier unter der Bedingung bereit, daß im Jahre 1963 keine andere Teppichausstellung in der Woj stattfinde. halten, Der Kläger hat behauptet, ihm sei wegen des für ihn verbindlichen Vertrages mit nichts anderes übrig geblieben, als auf dessen Bedingungen einzugehen. Nach diesen wurde äie erste Ausstellung ein Saal in den Spppp^Betrieben auf Kosten des Klägers zu dem Ausgleich der Mehrbelastungen infolge der kurzfristigen Verlegung der Ausstellung überlassen; für die zweite Ausstellung 1963 in den Sj^J^Betrieben sollte er das ursprünglich für die WoBUM® vorgesehene Entgelt von 3 000 DM entrichten. handlungen mit dem KMGV über die Sicherung der Geburtstagsfeier im großen Saal der Wo0H|^^und ^j_e sich hieraus ergebenden Belastungen des Klägers. In der auf den Widerspruch des Klägers gegen die einstweilige Verfügung anberaumten mündlichen Verhandlung vom 19. März 1963 haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und sich hinsichtlich der Verfahrenskosten dahin verglichen, daß sie gegeneinander aufgehoben wurden. März 1963 datierten Erklärung gegenüber dem Beklagten sei er ohne weiteres in der La ge, aber auch allein deshalb veranlaßt gewesen, weil er bereits aufgrund der einstweiligen Verfügung Wcrcz-berger anderweitig unterzubringen gezwungen gewesen sei. einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt gewesen und der Beklagte müsse ihm den durch ihre Vollziehung entstandenen Schaden.ersetzen. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 28, März 1963 vom Beklagten Ersatz dieses Schadens nebst Zinsen begehrt, den er schließlich auf 17*604,40 DM berechnet hat. Er hat vorgetragen, der Kläger habe ihm bei den Verhandlungen am 14* September 1962 ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt. Hiervon abgesehen habe der Kläger ihm jedenfalls durch sein Schreiben vom 3*/4* März 1963 vertraglich das von ihm beanspruchte Alleinrecht zu Ausstellungen in der WoflHHP für 1963 ein-geräurat. März 1963 erklärt hat, mit der Begründung, rechtsbegründende V/ir3cungen könnten seine Erklärungen nicht haben; darüber, daß der Kläger etwa auf einen Anspruch nach § 945 ZPO verzichtet habe, enthalte die Sitzungsniederschrift vom 19« März 1963 nichts. 281) hält es deshalb nicht für anwendbar, weil hier die Hauptsache nicht durch einen Vergleich beendet worden ist; daher sei der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht gehalten gewesen, Ansprüche nach § 945 ZPO vorzubehalten. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme reiche kaum zu dem Nachweis dafür aus, daß dem Beklagten bereits am 14* September 1963 das ausschließliche Recht auf Veranstaltung von Teppichausstellungen in der Wolkenburg für 1963 eingeräumt worden sei. B4$4't geht das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erwägungen entgegen der Ansicht der Revision selbst vom Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers nach § 945 ZPO aus, 1. a) Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 3./4. März 1963 das seiner Meinung nach zuvor nicht bestehende Exklusivrecht dem Beklagten einräumen wollte und eingeräumt Außerdem geht es davon aus, daß der Beklagte für die verbindliche Einräumung des alleinigen Ausstellungsrechts für 1963 eine Gegenleistung durch die sonst nicht veranlaßte Freigabe des Festsaales zu dem 1. b) Bas Verhalten beider Parteien würdigt das Berufungsgericht im Kern nun dahin, es könne verständigerweise sowie nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nur dahin gedeutet werden, daß die Streitigkeiten um das vom Beklagten in Anspruch genommene Exkluoivreoht für 1963 kraft Vereinbarung zwischen ihnen mit folgendem Inhalt endgültig bereinigt und erledigt sein sollten: Ber Kläger räumt in seiner Erklärung vom 3*/4. März 1963 dem Beklagten rechtsbegründend ein solches Exklusivrecht ein, also auch - und gerade - für den Fall, daß es diesem nicht schon vorher zustand; der Beklagte gibt dafür die Räume der Wolkenburg für die Geburtstagsfeier am 1. Wenn - wie der Kläger wußte - der Beklagte für die von ihm bei den gesamten Verhandlungen erstrebte Einräumung des Exklusivrechts somit eine Gegenleistung erbrachte, dann war das nach den gesamten Umständen nur als yöllig£ und endgültige Bereinigung zu verstehen in dem Sinne, daß sie sich so stellen wollten, wie sie bei von vornherein gegebenem Exklusivrecht gestanden hätten. Bamit erstreckte sich die Bereinigung auch auf einen etwaigen unter den Parteien streitigen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO. Pas Berufungsgericht wertet das Schreiben in diesem Sinne nur für seine Peststellung, daß der Kläger dem Beklagten das geforderte Ex-klusivreoht rechtsbegründend eingeräurat hat, entnimmt ihm aber nicht seine weitere Auffassung, es habe eine völlige Bereinigung erfolgen sollen. März 1963 nicht auf den Brief des Klägers vom 3»/4. Das Schreiben des Beklagten war nicht an den Kläger, sondern an den KMGV gerichtet, der nicht Partner der Vereinbarung des Exklusivrechts war und auch nicht möglicher Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs. Eine von der Revision vermißte Erklärung war an den Kläger aber schon deshalb nicht veranlaßt, weil zu dieser Zeit etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO noch nicht hervorgetreten waren. Mit diesem Bestreben wäre nicht vereinbar, wenn der Beklagte das hierdurch für den Kläger entstehende Risiko tragen sollte. Auf dieses nach den Feststellungen dem Kläger erkennbare und von ihm auch erkannte Bestreben des Beklagten ist der Kläger eingegangen. Der von der Revision in seiner Person geforderte triftige Grund lag nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darin, daß auch er, v/ie sein gesamtes Verhalten zeigt, eine Regelung erstrebte, welche die Freigabe der Räume zu dem 1. Auch das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anniramt, gefordert und festgestellt, daß die Gegenleistung des Beklagten dem Klä-5er gegenüber erbracht werden mußte und erbracht wurde. Selbst wenn die Freigabe der Räume primär im Interesse des KMGV gelegen und dieser die schwierige Lage durch sein Verhalten heraufbeschworen haben sollte, und der Kläger sich deshalb rechtlich auf den Standpunkt hätte stellen können, ihn gehe das Ganze nichts an, so hat er sich doch anders verhalten. Obgleich der Kläger fast zutreffend sein finanzielles Risiko damals auf 15.000 DM einschätzte und der KMGV trotz Versuchs des Klägers eine Übernahme ablehnte, hat der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Zusicherungen zufrieden gegeben, daß man ihm bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages über die so ent gegenkommen In möglicher Weise hält das Berufungsgericht es für belanglos, wenn sich diese Erwartungen des Klägers später nicht verwirklicht haben sollten* Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht auch auf die Person des Beklagten abgestellt hat. c) Damit ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts ohne rechtlichen Belang, wie sich der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter später, insbesondere im Wider Spruchs termin vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 019 IM NAMEN DES VOLKES JI.2R.153/65 URTEIL Verkündet am 28, Februar 1967 Kriegl, dustiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Fritz weg 0, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Josef H Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. ^ i Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Hüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« Juli 196$ wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des § 94$ ZPO auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihm nach seinem Vorbringen infolge der vom Beklagten am 1. März 1963 gegen ihn erwirkten und nach seiner Meinung von Anfang. a^ir7ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (21 Q 4/63) entstanden sind. Der Beklagte und der Kaufmann waren Gesellschafter einer OHG, die sich mit dem Import und Export sov/ie Groß- und Einzelhandel von Orientteppichen befaßte. In verschiedenen Städten veranstaltete si3 leppichaussteHungen, so vom 2. September bis 15. September 1962 in Bäumen c.e.r WoflHHBB in Eigen- dor ist der (KI CrV); die Bewirtschaftung und damit auch die Vermietung von Räumen der hatte sie dem Kläger überlassen. Zu dieser Zeit hatten der Beklagte und WflHHHH) vereinbart, sich in gütlichem Einvernehmen zu dem 31. Dezember 1962 zu trennen und von da an jeder für sich unter eigener Firma einen Teppichhandel zu betreiben. Beide beabsichtigten, auch künftig Ausstellungen zu veranstalten. Zu diesem Zweck mietete WflHHHV vom Kläger Bäume der WoHI^toih 4. März bis 14. März 1963 für ein Entgelt von 4 OOO DM und vom 8. Juli bis zu dem 18. Juli 1963 für 3 000 DM, was der Kläger mit Schreiben vom 10. September und 11. September 1962 bestätigte. Dem Beklagten, der sich am 14* September 1962 an den Kläger wandte, reservierte dieser den großen Saal der für Ausstellungszwecke vom 27. März bis 10, April 1963 für 4 000 DM und vom 2. September bis 14. September 1963. Die Überlassung für März/April 1963 bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 1962, das der Beklagte unter dem 15. September 1962 seinerseits bestätigte. Unter dem 4. Dezember 1962 schrieb der Kläger dem Beklagten unter anderem folgendes: »Der Ordnung halber möchte ich Ihnen mittei-len, daß im laufe des Jahres 1963 noch andere »ichaussteHungen in meinem Hause stattfinden. Das fiel mir bei Durcns^ht meines Terminkalenders 1963 auf,.,’1 r In seiner Antwort vom 6. Dezember 1962 berief sich, der Beklagte auf eine sogenannte Exklusivabrede, nach der sich der Kläger am 14. September 1962 verpflichtet habe, im Jahre 1963 außer der Teppichausstellung des Beklagten keine anderen Teppichausstellungen in der WofllHHP stattf.inden zu lassen. Das hat der Kläger bestritten. Unter Berufung auf diese Exklusivabrede beantragte der Beklagte unter dem 27. Februar 1963 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Kläger. Seinem Antrag wurde durch Beschluß vom 1. März 1963 wie folgt entsprochen: 11....Der Antragsteller hat .... zu unter- lassen, in dem von ihm bewirt schäfteten 11 Haus WoHBMin in im JanreT9b3 Räume zur Durchführung von Orient-Teppich- Ausstellungen an andere Firmen oder Aussteller als an den Antragsteller zu vermieten und zu überlassen, sofern der Antragsteller vorher Sicherheit in Höhe von 10.000 DM leistet»___ Diese einstweilige Verfügung wurde dem abwesenden Kläger in seinen Geschäftsräumen am 2. März 1963* einem Samstag^ zugestellt; die Sicherheit wurde hinterlegt. Am Morgen dieses Tages hatte sich herausgestellt, daß der große Festsaal der V/odHI^ versehentlich für die Feier des 70. Geburtstages des langjährigen Präsidenten des KMGV am 1. April 1963 nicht reserviert worden war. In Verfolg der Bemühungen, die nach der Behauptung des Klägers ausschließlich im Interesse des KMGV in die Wege geleitet wurden, fuhr der Kläger mit der Geschäftsführerin des KMGV Frau R^pam Morgen des 2. März 1963 - vor Zustellung der einstweiligen Verfügung - nach Dortmund zu dem Beklagten. Dieser war zur Freigabe des großen Saales für die Geburtstagsfeier unter der Bedingung bereit, daß im Jahre 1963 keine andere Teppichausstellung in der Woj stattfinde. Das lehnte der Kläger ab. Bei seiner Rückkehr nach Empfand der Kläger die einstweilige Verfügung vor. Für ihn bestand, wie er behauptet hat, nunmehr Anlaß, in eigener Sache tätig zu werden, v/ährend er zuvor lediglich die Interessen des KMGV wahrgenommen haben will. Deshalb fuhr er am Nachmittag des 2. März 1963 nach Nürnberg zu um ihn zu veranlassen, auf die Räume in der Y/oUHBB im Jahre 1963 zu verzichten. Während seiner Verhandlungen mit WpppBBpp am 3. März 1963 war es seinem Geschäftsführer BiB([||^gelungen, Ersatzräume in den SpH^Betrieben in zu er- halten, Der Kläger hat behauptet, ihm sei wegen des für ihn verbindlichen Vertrages mit nichts anderes übrig geblieben, als auf dessen Bedingungen einzugehen. Nach diesen wurde äie erste Ausstellung ein Saal in den Spppp^Betrieben auf Kosten des Klägers zu dem Ausgleich der Mehrbelastungen infolge der kurzfristigen Verlegung der Ausstellung überlassen; für die zweite Ausstellung 1963 in den Sj^J^Betrieben sollte er das ursprünglich für die WoBUM® vorgesehene Entgelt von 3 000 DM entrichten. Am 4. März 1963 führte der Kläger daraufhin Yer- handlungen mit dem KMGV über die Sicherung der Geburtstagsfeier im großen Saal der Wo0H|^^und ^j_e sich hieraus ergebenden Belastungen des Klägers. Nachdem dem Kläger, v/ie er behauptet hat, wohlwollende Zusicherungen dahin gemacht worden waren, daß man ihn bei zukünftigen Verhandlungen über den Pachtvertrag unterstützen werde - nach Vortrag des Klägers rechtlich belanglose Erklärungen, denen er keinerlei Bedeutung beigemessen habe gab er gegenüber dem KMGV am 4. März 1963 folgende schriftliche Erklärung ab: "Herr Fritz übernimmt das gesamte fi- nanzielle Risiko, das sich aus der Inanspruchnahme der Räume der Wolkenburg durch den Kfl||^ MHHBHHVHHHI am 1• April 1963 ergibt, insbesondere aus der Lösung zugesagter Termine." Im Anschluß hieran richtete der Kläger am 4. März 1963 ein irrig mit dem 3. März 1963 datiertes Schreiben folgenden Inhalts an den Beklagten: "Betr^ Ausstellungsterminde^Eirm^f^HBBBB®, Teppich-Import, Sehr geehrter Herr Ich habe die Terminede^oben angeführten Firma in meinem Hause vroflHH^^für das Jahr 1963 gestrichen. Außer diesen Ausstellungen finden :lr&er!i keine anderen ÜJeppiohausstellungen statt. Ich bitte um Kenntnisnahme." Hierauf schrieb der Beklagte durch seinen Prozeß-bevollmächtigten erster Instanz unter dem 5. März 1963 an den KMGV u.a.: "In Angelegenheit "Haus WoQHHHv' nehme ich Bezug auf unsere mehrfachenteleronischen Besprechungen seit vergangenem Samstag und be- 7 stätige Ihnen namens meines Mandanten, Herrn folgendes: Mein Mandant wird dem Haus WopHHpbzw. dem KJpBRMGVfÜr eine Veranstaltung am 1.4 -1963 die im Haus Wo^RBBR gemieteten Räume frei machen derart, daß er bereits am Samstag, 30.3*1963, nachmittags, den Saal räumt, wobei, die oberen Dekorationen hängen bleiben werden, und zwar bis Montag, den 1.4.1963 nachmittags”. Daraufhin fand die Geburtstagsfeier im großen Saal der WoIHHHistatt. In der auf den Widerspruch des Klägers gegen die einstweilige Verfügung anberaumten mündlichen Verhandlung vom 19. März 1963 haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und sich hinsichtlich der Verfahrenskosten dahin verglichen, daß sie gegeneinander aufgehoben wurden. Der Kläger hat vorgetragen, zur Abgabe seiner Irrig mit dem 3. März 1963 datierten Erklärung gegenüber dem Beklagten sei er ohne weiteres in der La ge, aber auch allein deshalb veranlaßt gewesen, weil er bereits aufgrund der einstweiligen Verfügung Wcrcz-berger anderweitig unterzubringen gezwungen gewesen sei. Mit der Geburtstagsfeier habe das nichts zu tun gehabt; nicht er, sondern der KMGV habe die Vornotierung dieses Termins übersehen, was unstreitig ist. Mit seinem Schreiben vom 3*/4* März 1963 habe er ausschließlich der einstweiligen Verfügung Rechnung getragen. Es enthalte keine rechtsgeschäftliche Einräumung des Exklusivrechts. Er habe dem Beklagten niemals zugesagt, in seinem Hause im Jahre 1963 keine anderen Teppichausstellungen durchzuführen. Daher sei die r- I einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt gewesen und der Beklagte müsse ihm den durch ihre Vollziehung entstandenen Schaden.ersetzen. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 28, März 1963 vom Beklagten Ersatz dieses Schadens nebst Zinsen begehrt, den er schließlich auf 17*604,40 DM berechnet hat. Der Beklagte hat tun Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, der Kläger habe ihm bei den Verhandlungen am 14* September 1962 ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt. Daher sei die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen. Hiervon abgesehen habe der Kläger ihm jedenfalls durch sein Schreiben vom 3*/4* März 1963 vertraglich das von ihm beanspruchte Alleinrecht zu Ausstellungen in der WoflHHP für 1963 ein-geräurat. Bas sei unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, daß er die ihm festverraieteten Räume für die Geburtstagsfeier freigegeben habe. Hierin habe ein großes Entgegenkommen gelegen; er habe dadurch einen Verdienstausfall von netto 15.000 bis 20.000 DM erlitten. Baf^Xandgerioht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehron weiter. Der Beklagte .bittet um Zurückv/eisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint das Berufungsgericht den auf § 945 ZPO gestützten Klageanspruch. I. Allerdings stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts die Art des Abschlusses des Verfahrens 21 Q 4/63 LG Köln die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Kläger nicht in Frage. Hierbei läßt es dahinstehen, was der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der damaligen mündlichen Verhandlung vom 19. März 1963 erklärt hat, mit der Begründung, rechtsbegründende V/ir3cungen könnten seine Erklärungen nicht haben; darüber, daß der Kläger etwa auf einen Anspruch nach § 945 ZPO verzichtet habe, enthalte die Sitzungsniederschrift vom 19« März 1963 nichts. Die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1955 (III ZR 117/54 = IM § 945 ZPO Nr. 2 = MDR 1956, 281) hält es deshalb nicht für anwendbar, weil hier die Hauptsache nicht durch einen Vergleich beendet worden ist; daher sei der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht gehalten gewesen, Ansprüche nach § 945 ZPO vorzubehalten. Ebensowenig hält das Berufungsgericht die Geltendmachung der Klageansprüche wegen der Erledigungserklärung beider Parteien für ausgeschlossen. Ihnen mißt es nur prozessuale - im einzelnen erörterte - Bedeutung bei, die den Bestand eines möglicherweise nach § 945 ZPO bereits begründeten Anspruchs nicht berührten; 10 - tt durch sie sei die Prüfung nicht ausgeschlossen, ob die einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Auch der Vergleich über die Kosten des Q-Verfahrens stelle etwaige Ansprüche aus § 945 ZPO nicht in Präge; sein Gegenstand sei, ebenso wie bei einem Beschluß nach § 91 a ZPO, nicht die ursprüngliche Unbegründetheit der voraufgegangenen einstweiligen Verfügung. Insoweit erhebt die Revision keine Einwände. II. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme reiche kaum zu dem Nachweis dafür aus, daß dem Beklagten bereits am 14* September 1963 das ausschließliche Recht auf Veranstaltung von Teppichausstellungen in der Wolkenburg für 1963 eingeräumt worden sei. Biese Präge läßt es aber schließlich dahinstehen. Rach seiner Auffassung stehen dem Kläger selbst dann keine Rechte aus § 945 ZPO zu, wenn solche Ansprüche vor dem 4. April 1963 gegen den Beklagten begründet gewesen sein • sollten. B4$4't geht das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erwägungen entgegen der Ansicht der Revision selbst vom Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers nach § 945 ZPO aus, 1. a) Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 3./4. März 1963 das seiner Meinung nach zuvor nicht bestehende Exklusivrecht dem Beklagten einräumen wollte und eingeräumt 11 hat. Außerdem geht es davon aus, daß der Beklagte für die verbindliche Einräumung des alleinigen Ausstellungsrechts für 1963 eine Gegenleistung durch die sonst nicht veranlaßte Freigabe des Festsaales zu dem 1. April 1963 erbracht hat und sich der Kläger dessen bewußt war. Biese Feststellungen greift die Revision nicht an. b) Bas Verhalten beider Parteien würdigt das Berufungsgericht im Kern nun dahin, es könne verständigerweise sowie nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nur dahin gedeutet werden, daß die Streitigkeiten um das vom Beklagten in Anspruch genommene Exkluoivreoht für 1963 kraft Vereinbarung zwischen ihnen mit folgendem Inhalt endgültig bereinigt und erledigt sein sollten: Ber Kläger räumt in seiner Erklärung vom 3*/4. März 1963 dem Beklagten rechtsbegründend ein solches Exklusivrecht ein, also auch - und gerade - für den Fall, daß es diesem nicht schon vorher zustand; der Beklagte gibt dafür die Räume der Wolkenburg für die Geburtstagsfeier am 1. April 1963 frei. Wenn - wie der Kläger wußte - der Beklagte für die von ihm bei den gesamten Verhandlungen erstrebte Einräumung des Exklusivrechts somit eine Gegenleistung erbrachte, dann war das nach den gesamten Umständen nur als yöllig£ und endgültige Bereinigung zu verstehen in dem Sinne, daß sie sich so stellen wollten, wie sie bei von vornherein gegebenem Exklusivrecht gestanden hätten. Bamit erstreckte sich die Bereinigung auch auf einen etwaigen unter den Parteien streitigen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO. Wollte eine Partei, hier der Kläger als etwaiger Gläubiger, unter solchen Umständen 12 möglicherweise für ihn begründete Ansprüche aus § 945 ZPO aufrecht erhalten, so mußte sie das zu dem Ausdruck bringen. Pas ist aber nicht geschehen. Pamit hat das Berufungsgericht seine Überzeugung auf Grund einer konkreten Auslegung der Erklärungen dieser Parteien, ihres sonstigen Verhaltens und der gesamten Umstände gewonnen. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Zu Unrecht meint die Revision, entgegen dem Berufungsurteil sei das Schreiben vom 3./4. März 1963 ira Sinne eines "Verzichts11 des Klägers nicht unmißverständlich und eindeutig. Pas Berufungsgericht wertet das Schreiben in diesem Sinne nur für seine Peststellung, daß der Kläger dem Beklagten das geforderte Ex-klusivreoht rechtsbegründend eingeräurat hat, entnimmt ihm aber nicht seine weitere Auffassung, es habe eine völlige Bereinigung erfolgen sollen. Diese Meinung stützt das Berufungsgericht vielmehr auf den gesamten Hergang, indem es auf Grund seiner Feststellungen, daß der Kläger dem Beklagten das geforderte Ixklusivrecht gegen Freigabe der Räume in der zu dem 1. April 1963hat und in eingehender YJürdigung weiterer Umstände zu der Überzeugung gelangt, der Y/ille der Parteien sei auf eine völlige und endgültige Bereinigung gerichtet gewesen. An dieser Würdigung brauchte sich das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert zu sehen, weil das Schreiben des Beklagten vom 5. März 1963 nicht auf den Brief des Klägers vom 3»/4. März 1963 zurückkommt. Das Schreiben des Beklagten war nicht an den Kläger, sondern an den KMGV gerichtet, der nicht Partner der Vereinbarung des Exklusivrechts war und auch nicht möglicher Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs. Eine von der Revision vermißte Erklärung war an den Kläger aber schon deshalb nicht veranlaßt, weil zu dieser Zeit etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO noch nicht hervorgetreten waren. b) Yfenn die Revision im übrigen meint, der Erlaß (Verzicht) eines Gläubigers sei niemals zu vermuten, vielmehr bedürfe seine Bejahung einer unzweifelhaft zu dem Ausdruck gekommenen Y/i liens erklär ung und ganz be-sonderer Voraussetzungen, so ist ihr im wesentlichen mit der Ergänzung zu folgen, daß er nicht ausdrücklich zu erfolgen braucht (vgl. Palandt/Dankeimann 25« Aufl. § 3975 2 mit weiteren Nachweisen). Indessen hat das Berufungsgericht das nicht verkannt. Das Berufungsgericht ist in eingehender V/ürdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisstoffes zu der Überzeugung gelangt, daß mit der Vereinbarung der Parteien eine völlige und endgültige Bereinigung gewollt war. Hierbei hat es nicht außer acht gelassen, daß eine solche Annahme besonderer Anhaltspunkte bedarf. Diese hat es auf Seiten des Beklagten darin erblickt, daß er - was es im einzelnen begründet - zu der erbetenen Freigabe zu dem 1. April 1963 nur Anlaß hatte, wenn er dafür unter Ausschaltung von £ür 1963 die Ausstellungsrechte exklusiv erhielt. Mit diesem Bestreben wäre nicht vereinbar, wenn der Beklagte das hierdurch für den Kläger entstehende Risiko tragen sollte. Auf dieses nach den Feststellungen dem Kläger erkennbare und von ihm auch erkannte Bestreben des Beklagten ist der Kläger eingegangen. Der von der Revision in seiner Person geforderte triftige Grund lag nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darin, daß auch er, v/ie sein gesamtes Verhalten zeigt, eine Regelung erstrebte, welche die Freigabe der Räume zu dem 1. April 1963 erreichte. Hierzu ist durchaus nicht erforderlich, daß der Kläger einen eigenen rechtlich gesicherten Vorteil erlangte. Auch das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anniramt, gefordert und festgestellt, daß die Gegenleistung des Beklagten dem Klä-5er gegenüber erbracht werden mußte und erbracht wurde. Selbst wenn die Freigabe der Räume primär im Interesse des KMGV gelegen und dieser die schwierige Lage durch sein Verhalten heraufbeschworen haben sollte, und der Kläger sich deshalb rechtlich auf den Standpunkt hätte stellen können, ihn gehe das Ganze nichts an, so hat er sich doch anders verhalten. Er hat die Freigabe mit seiner Erklärung vom 3«/4. März 1963 erkauft, ohne hierzu gegenüber dem KMGV oder dem Beklagten verpflichtet gewesen zu sein. Im übrigen standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch durchaus v/irtschaftliche Beweggrund, hinter dem Verhalten des Klägers. Obgleich der Kläger fast zutreffend sein finanzielles Risiko damals auf 15.000 DM einschätzte und der KMGV trotz Versuchs des Klägers eine Übernahme ablehnte, hat der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Zusicherungen zufrieden gegeben, daß man ihm bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages über die so ent gegenkommen -15- werde, daß er diesen Betrieb auf die wirtschaftlichste V/eise nutzen könne. In möglicher Weise hält das Berufungsgericht es für belanglos, wenn sich diese Erwartungen des Klägers später nicht verwirklicht haben sollten* Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht auch auf die Person des Beklagten abgestellt hat. Ob mit der Vereinbarung der Parteien eine völlige Bereinigung und damit auch eine Ausschaltung etwaiger Ansprüche des Klägers aus § 945 ZPO bezweckt war, könnte nur durch Auslegung der Erklärungen, des Verhaltens und der Interessenlage Beider Parteien gefunden werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme eines Dissenses vor. c) Damit ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts ohne rechtlichen Belang, wie sich der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter später, insbesondere im Wider Spruchs termin vom 19. März 1963 verhalten hat und was er im Widerspruchsschriftsatz vom 6. März 1963 hat vortragen lassen. At III. Nach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Engels Hanebeck Pr. Bode Pr. Pfretzschner Pr. Nüßgens