Auch wenn der Unternehmer (oder sein Betriebsbeauftragter) nichts davon weiß, daß jemand in dem Betrieb vorübergehend tätig wird, kann dieser hierbei in der Art eines eigenen Arbeitnehmers in den Arbeitsgang des Betriebes eingegliedert und die Schadenshaftung des Unternehmers für einen Arbeitsunfall nach § 898 BVO (a0Fo) eingeschränkt sein» Wegen des durch die Rente nicht gedockten Unfallschadeno hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz in Anspruch genommen« Er hat ihm zu dem Vorwurf gemacht, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, daß er sich einer schadhaften Seilwinde bedient und diese in Gang gesetzt habe, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich auch niemand im Gefahrenbereich des Ladevorgangs befand« Er hat den bis zu dem 30« September 1961 entstandenen Schaden auf 11«288,68 DM beziffert, neben diesem Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten» Er hat eingewendet, seine Schadenshaftung sei nach §§898, 899 RVO ausgeschlossen, da der Unfall de3 Klägers ein Arbeitsunfall in seinem, des Beklagten, Betrieb gewesen sei» Etwaige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt oder verwirkt» Dem Kläger falle eigenes Verschulden zur Last, da er sich leichtfertig in den gefährlichen Ladevorgang eingeschaltet habe» Die Seilv/inde habe vorher nie versagt» Der Kläger ist dem Einwand des Haftungsausschlusses entgegengotreten» Er hat vorgetragen, seine Handreichung habe der Erfüllung eigener Aufgaben gedient» Das Auflegen dos Rundholzes sei erforderlich gewesen, damit die eigenen Arbeiten zügig fortgeführt werden konnten; der Beklagte habe die Wegearbeiten behindert» Auch habe es zu seinen Aufgaben gehört, für die Wegschaffung des am Wegrand lagernden Nutzholzes zu sorgen» Er habe nur im Interesse seines Auftraggebers gehandelt und nicht daran gedacht, in einem *arb0i;t;nehmerähnliohen Verhältnis im Betrieb des Beklagten tätig zu werden oder sich gar den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Weisungen des Beklagten unterzüordnen» Als Leiter und weisungsbefugter Führer eines Bautrupps, der selbständig in Ausübung eigener Dienstobliegenheiten gehandelt habe, könne er nicht Hilfskraft des Beklagten und in deasen Betrieb eingegliedert gewesen seine Seine freiwillige und spontane Handreichung könne einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten nicht begründen, zu demal es nicht einmal dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe, daß er das Rundholz auf den Wagen legte» Überdies habe er den Unfall nicht beim Auflegen des Holzes, sondern erst einige Zeit später erlitten, als er nur noch Zuschauer des weiteren Ladevorgangs gewesen soi, den er habe abwarten wollen» Nicht infolge der Handreichung habe er noch am Unfallort gestanden, sondern in Erfüllung eigener Dienstobliegenheiten» Der Kläger hat auch noch die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich darum nicht auf den Haftungsausschluß berufen, weil er mit seinem Trecker haftpflichtversichert gewesen und der Unfall bei einer Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr eingetreten sei» Der Kläger hat, vom Beklagten unbemerkt, von sich aus nur schon besorgt, was der Beklagte seinen Arbeiter Köhler durch Zuruf dann noch ausdrücklich geheißen hat» Die Bedenken, die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhoben werden, knüpfen daran an, daß nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen der Unfallverletzte in den Betrieb des Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeiters oingegliedert gewesen sein muß, wenn dem Unternehmer der HaftungsausSchluß nach § 898 RVO soll zugute kommen können (vgl0 BGHZ 21, 207; 24, Senats klörgestellt, daß sich die Einschränkung der Schadensersatzansprüche nach §§ 898, 899 RVO nur rechtfertigt, v/enn der Verletzte bei seinem Arbeitsunfall in den Betrieb des ihm fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert war. Urteil des erkennenden Senats vom 24» April 1959 - VI ZR 89/58 -VersR 1959, 827 - LM Nr. 17 zu § 898 RVO), so muß auf das Gegenteil auch nicht notwendig aus dem Fehlen solcher Merkmale geschlossen werden. Es ist anerkannt, daß es für den Versicherungsschutz, den er solchenfalls genießt, und für den Haftungsausschluß, der dem Unternehmer nach § 898 RVO zuteil wird, weder auf die Beweggründe seines Tätigwerdens noch auf das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt, wie es bei einem Arbeitsverhältnis gegeben sein mag (vgl« Urteil des Bundessozialgerichts vom 28« Mai 1957 2 RU-NJW 1958, 158; Urteil des erkennenden Senats vom 16« Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - aaO)« Auch wer unaufgefordert und ohne vorherige Absprache mit dem fremden Unternehmer oder dessen Beauftragten aus eigenem Antrieb helfend eingreift, kann sich hierbei dem fremden Arbeitsbetrieb eingliederno Daß dies hier der Pall gewesen ist, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts bejaht und konnte es auch ohne Rechtsverstoß daraus folgern, daß der Kläger mit dem Auflegen des Rundholzes gerade eine solche Arbeitsverrichtung vorgenommen hat, wie die im Zuge des Arbeitsganges der Holzverladung eben an jener Stelle und zu jener Zeit notwendig und vom Beklagten laut eigener Arbo it sanordnung gewollt war« Es kennzeichnet die situations-« obewußte Einfügung des Klägers in den geordneten Arbeitsablauf, daß er das Holz schon aufgelegt hat, bevor noch der Beklagte seinen Arbeiter K^HB^^erzu aufforderte. Der Revision mag zuzugeben sein, daß von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten nicht gesprochen werden könnte, wenn er ein auf dem Die Revision verficht noch die Ansicht, die Vorschrift des § 898 RVO a.F. sei deshalb unanwendbar, weil sich der Unfall zu einer Zeit zugetragen habe, als die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bereits beendet gewesen sei. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe diese vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht gewürdigt« Die Rüge ist unbegründet« Daß der Kläger den Arbeitsplatz des Beklagten aufgesucht hat, um im Interesse seiner eigenen Arbeit mit ihm zu sprechen, hat das Berufungs-gericht nicht übersehen, sondern als unstreitig fest-gestellt« Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber zugleich, daß der Kläger erst dadurch in den Gefahrenbereich des Ladevorgangs geraten ist, daß qr an den Langholzwagen herantrat und das Rundholz auflegte« Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, sich die Frage vorzulegen, ob es wegen des Vorhabens der Rücksprache mit dem Beklagten bereits außer innerem Zusammenhang mit diesem helfenden Eingreifen gestanden hat, daß der Kläger von dem Unfall betroffen wurde« Es hat dies mit der Erwägung verneint, daß die enge örtliche und zeitliche Beziehung zu seiner Handreichung nicht schon aufgehoben gewesen sei und der Kläger sich gerade infolge seiner Hilfe-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein RVO §§ 537 Nr,, 10, 542, 898 Auch wenn der Unternehmer (oder sein Betriebsbeauftragter) nichts davon weiß, daß jemand in dem Betrieb vorübergehend tätig wird, kann dieser hierbei in der Art eines eigenen Arbeitnehmers in den Arbeitsgang des Betriebes eingegliedert und die Schadenshaftung des Unternehmers für einen Arbeitsunfall nach § 898 BVO (a0Fo) eingeschränkt sein» BGH, Urto vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 153/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14o Dezember 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Invaliden Karl Kreis 0] Post Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen den Fuhrunternehmer Siegfried W Bezirk Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der VT o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Pfretzsehner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30» April 1964 v/ird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger leitete am 21» Mai 1955 als Vorarbeiter des Kultüramtes in einem Wald bei Harscheid für den Betrieb der Teilnehmergemeinschaft Harscheid Wegebauarbeiteno Im Rahmen dieser Arbeiten hatte er dafür zu sorgen, daß am Wegrand lagerndes Nutzholz abgefahren wurde» Etwa 100 m entfernt belud der Beklagte als selbständiger Unternehmer mit seinen Arbeitern DflP und K^H^im Aufträge eines Sägewerkes einen Langholz-wagen mit Pichtonstämmen» Zu diesem Zweck hatte der Beklagte einen Traktor, an dem eine Seilwinde angebracht war, in der Mitte hinter dem Langholzwagen aufgestellt» Mit Hilfe der Seilwinde, die der Beklagte selbst bediente, wurden die Pichtonstämme über zwei schräg an den Langholzwagen gelehnte Rundhölzer hochgezogen» Der Kläger, der den Beklagten befragen wollte, wem an anderer Stelle liegende und die Wegearbeiten behindernde Baumstämme gehörten, ging zu dem Arbeitsplatz des Beklagten« Dort bemerkte er, daß der Arbeiter D|^pam vorderen Teil des Langholzwagens ein Rundholz quer über bereits geladene Stämme legte, damit ein weiterer Stamm über diese hinweg auf den Wagon geschafft werden konnte« Unaufgefordert und vom Beklagten unbemerkt legte der Kläger ein anderes Rundholz auf den hinteren Teil des Wagens» Er trat einige Schritte zurück, als daraufhin der Beklagte versuchte, mit der Seilwinde den etv/a 40 Zentner schwe ron Stamm auf den Wagen zu hieven« Dabei versagte die Seilwindeo Der Stamm rollte zurück und zertrümmerte einen Unterschenkel des Klägers« Die Arbeiter KflIHB und D^phatton sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können« Der Kläger erhält von der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Düsseldorf, die den Unfall dem Betriebe der Teilnehmergemeinschaft Harscheid zugerechnet hat, eine Unfallrente« Wegen des durch die Rente nicht gedockten Unfallschadeno hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz in Anspruch genommen« Er hat ihm zu dem Vorwurf gemacht, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, daß er sich einer schadhaften Seilwinde bedient und diese in Gang gesetzt habe, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich auch niemand im Gefahrenbereich des Ladevorgangs befand« Er hat den bis zu dem 30« September 1961 entstandenen Schaden auf 11«288,68 DM beziffert, neben diesem Betrag ein Schmerzensgeld von 5 000 DM gefordert, für die Zeit ah 1» Juli 1957 eine monatliche Rente von 400 DM beansprucht und festzustellen begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe» Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten» Er hat eingewendet, seine Schadenshaftung sei nach §§898, 899 RVO ausgeschlossen, da der Unfall de3 Klägers ein Arbeitsunfall in seinem, des Beklagten, Betrieb gewesen sei» Etwaige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt oder verwirkt» Dem Kläger falle eigenes Verschulden zur Last, da er sich leichtfertig in den gefährlichen Ladevorgang eingeschaltet habe» Die Seilv/inde habe vorher nie versagt» Der Kläger ist dem Einwand des Haftungsausschlusses entgegengotreten» Er hat vorgetragen, seine Handreichung habe der Erfüllung eigener Aufgaben gedient» Das Auflegen dos Rundholzes sei erforderlich gewesen, damit die eigenen Arbeiten zügig fortgeführt werden konnten; der Beklagte habe die Wegearbeiten behindert» Auch habe es zu seinen Aufgaben gehört, für die Wegschaffung des am Wegrand lagernden Nutzholzes zu sorgen» Er habe nur im Interesse seines Auftraggebers gehandelt und nicht daran gedacht, in einem *arb0i;t;nehmerähnliohen Verhältnis im Betrieb des Beklagten tätig zu werden oder sich gar den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Weisungen des Beklagten unterzüordnen» Als Leiter und weisungsbefugter Führer eines Bautrupps, der selbständig in Ausübung eigener Dienstobliegenheiten gehandelt habe, könne er nicht Hilfskraft des Beklagten und in deasen Betrieb eingegliedert gewesen seine Seine freiwillige und spontane Handreichung könne einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten nicht begründen, zu demal es nicht einmal dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe, daß er das Rundholz auf den Wagen legte» Überdies habe er den Unfall nicht beim Auflegen des Holzes, sondern erst einige Zeit später erlitten, als er nur noch Zuschauer des weiteren Ladevorgangs gewesen soi, den er habe abwarten wollen» Nicht infolge der Handreichung habe er noch am Unfallort gestanden, sondern in Erfüllung eigener Dienstobliegenheiten» Der Kläger hat auch noch die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich darum nicht auf den Haftungsausschluß berufen, weil er mit seinem Trecker haftpflichtversichert gewesen und der Unfall bei einer Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr eingetreten sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen bezifferten Zahlungsanspruch unter Einbeziehung der bis zu dem 31° Juli 1965 aufgolaufenen Schäden auf 23°775,53 DM nebst Prozoßzinsen erweitert, für die Zeit ab 1» August 1963 eine monatliche Rente von 300 DM verlangt und weiterhin fcstzustcllen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet soi, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Das Obcrlandesgorieht hat die Berufung zurückge-v/ieserio Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klagoansprüche für unbegründet gehalten, weil die Haftung des Beklagten nach §§ 898, 542, 537 Ziffo 10 RYO in der Passung, wie sie vor der Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30« April 1963 gegolten hat und mit Bezug auf das vorliegende frühere Unfall-ereignis anwendbar geblieben ist^ ausgeschlossen sei« Dieser Beurteilung tritt die Revision vergebens entgegeno Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargolegt hat, hindert der Rentenbescheid der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die den Unfall des Klägers dem Betrieb der Teilnohmorgemcinschaft Harscheid zugerechnet hat, nicht die Prüfung, ob der Unfall des Klägers nicht auch dem Betriebe des Beklagten £uzurechnen ist* Das ist dann der Pall, wenn der Kläger, sei es auch nur vorübergehend, wie ein auf Grund Arbeitsverhältnisses Beschäftigter im Betriebe dc3 Beklagten tätig geworden ist und hierbei den Unfall erlitten hat ( § 537 Ziff» 10 RVO aP»)» Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlorfrei bejaht. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts diente es objektiv und unmittelbar dem Unternehmen des Beklagten, daß der Kläger das Rundholz auflegte» War das auch nur eine vorübergehende Hilfstätigkeit, so gehörte sie doch zu den Arbeitsverrichtungen, die typischer Weise mit den Verladearbeiten der vom Beklagten vorgenommenen Art verbunden waren» Sie hätten von einem der beiden beim Beklagten beschäftigten Arbeiter ausgeführt werden müssen, wenn sie der Kläger nicht bewirkt hätte» Es war, wie das Berufungsgericht hervorhebt und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, eine mit dem Unternehmen des Beklagten in innerem ursächlichem Zusammenhang stehende und ihm dienende ernstliche Tätigkeit, die der Kläger wie ein Arbeiter des Beklagten ausgeübt hat» Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts entsprach das Auflegen des Rundholzes auch dom Willen des Beklagten» Der Kläger hat, vom Beklagten unbemerkt, von sich aus nur schon besorgt, was der Beklagte seinen Arbeiter Köhler durch Zuruf dann noch ausdrücklich geheißen hat» Die Bedenken, die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhoben werden, knüpfen daran an, daß nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen der Unfallverletzte in den Betrieb des Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeiters oingegliedert gewesen sein muß, wenn dem Unternehmer der HaftungsausSchluß nach § 898 RVO soll zugute kommen können (vgl0 BGHZ 21, 207; 24, 8 2479 252; Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 251/57 -NJW 1959, 453 = VersR 1959, 109 = IM Nr0 4 zu § 537 RVO; vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491 = VersR 1959, 602 = I»M Nr» 17 zu § 899 RVO; vom 22» Oktober 1963 - VI ZR 213, 267/62 - NJW 1964, 39 = VersR 1963, 1124 = LM Kr. 25 zu § 898 RVO)» Die Revision meint, Eingliederung setze voraus, daß sich der Verletzte den Anweisungen des fremden Unternehmers oder des Beauftragten unterstellt höbe und sich die Tätigkeit habe auftragen lassen; zu demindest müsse verlangt v/erden, daß der Verletzte seine Tätigkeit mit V/issen und wenigstens stillschweigender Billigung desjenigen ausübe, der den betreffenden Arbeitsvorgang unmittelbar leite; es müsse eine gegenseitige Abstimmung gegeben sein». Hieran fehle es im vorliegendem Palle, da der Kläger unaufgefordert und vom Beklagten unbemerkt tätig geworden sei» Mit dieser Deutung engt die Revision den obigen Eingliederungsgrundsatz in einer Weise ein, der nicht zugestimmt v/erden kann» Als in der Rochtspraxis die Neigung hervortrat, den in § 898 RVO bestimmten Haftungsausschluß des Unternehmers und der ihm nach § 899 RVO gleichgestellten Personen über Palle des sogenannten Leiharbeitsverhältnisses hinaus auch da anzuerkennon, wo mehrere Unternehmer und deren Arbeiter nur nebeneinander oder nacheinander bei der Herstellung eines Ax’boitsergobnisses tätig wurden oder der Arbeitsvorgang des einen Betriebes sich nur im räumlichen Bereich eines anderen Betriebes ab-spiclte, wurde durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats klörgestellt, daß sich die Einschränkung der Schadensersatzansprüche nach §§ 898, 899 RVO nur rechtfertigt, v/enn der Verletzte bei seinem Arbeitsunfall in den Betrieb des ihm fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert war. Dabei beurteilt sich die Frage der Eingliederung jedoch nicht so sehr nach rechtstheoretischen Gesichtspunkten als vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 - VersR 1958, 396). ln dieser Hinsicht kann es gewiß von Bedeutung sein, ob der fremde Unternehmer oder dessen Beauftragter gewußt und angeordnet oder doch gebilligt hat, daß der Verletzte in seinem Betrieb tätig wurde. Namentlich für die Abgrenzung eines Leiharbeitsverhältnisses von den Fällen bloßer Arbeitsberührung zweier Unternehmer und deren Leute können solche Umstände wesentliches Erkenntnismaterial bieten. Wie sich aber aus Wissen und Weisung des fremden Unternehmers oder seines Beauftragten keineswegs schon immer ergibt, daß der Verletzte in den Betrieb eingeordnet war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24» April 1959 - VI ZR 89/58 -VersR 1959, 827 - LM Nr. 17 zu § 898 RVO), so muß auf das Gegenteil auch nicht notwendig aus dem Fehlen solcher Merkmale geschlossen werden. Gerade die Fälle sind von besonderer Eigenart, in denen jemand, ohne als Arbeitnehmer von seinem Stammunternehmer einem anderen Unternehmer zur Arbeitsleistung überstellt worden zu sein, in einem fremden ArbeitsbetrieL in vorübergehender Hilfeleistung wie ein Arbeiter dieses Betriebes tätig wird ( § 537 Ziff. 10 HVO a.F»). - 10 i Es ist anerkannt, daß es für den Versicherungsschutz, den er solchenfalls genießt, und für den Haftungsausschluß, der dem Unternehmer nach § 898 RVO zuteil wird, weder auf die Beweggründe seines Tätigwerdens noch auf das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt, wie es bei einem Arbeitsverhältnis gegeben sein mag (vgl« Urteil des Bundessozialgerichts vom 28« Mai 1957 2 RU-NJW 1958, 158; Urteil des erkennenden Senats vom 16« Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - aaO)« Auch wer unaufgefordert und ohne vorherige Absprache mit dem fremden Unternehmer oder dessen Beauftragten aus eigenem Antrieb helfend eingreift, kann sich hierbei dem fremden Arbeitsbetrieb eingliederno Daß dies hier der Pall gewesen ist, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts bejaht und konnte es auch ohne Rechtsverstoß daraus folgern, daß der Kläger mit dem Auflegen des Rundholzes gerade eine solche Arbeitsverrichtung vorgenommen hat, wie die im Zuge des Arbeitsganges der Holzverladung eben an jener Stelle und zu jener Zeit notwendig und vom Beklagten laut eigener Arbo it sanordnung gewollt war« Es kennzeichnet die situations-« obewußte Einfügung des Klägers in den geordneten Arbeitsablauf, daß er das Holz schon aufgelegt hat, bevor noch der Beklagte seinen Arbeiter K^HB^^erzu aufforderte. Daß der Beklagte die Hilfeleistung des Klägers nicht bemerkte, hat das Berufungsgericht zutreffend für unschädlich gehalten» Der Revision mag zuzugeben sein, daß von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten nicht gesprochen werden könnte, wenn er ein auf dem Wege befindliches Hindernis beiseite geräumt hätte, um durch Erleichterung des Abtransports der Stämme eine Störung der von ihm geleiteten Wegebauarbeiten zu vermeiden« Solchenfalls würde seine Tätigkeit möglicherweise nicht einmal dem Betriebe des Beklagten, sondern allein dem Wegebaubetrieb zuzurechnen sein. So ist es aber nicht gewesen« Der Kläger hat vielmehr bei der Verladung von Stämmen geholfen, die im Betriebe des Beklagten erfolgte. Hätte der Kläger im Rahmen der Wegebauärbeiten auch dafür zu sorgen, da.3 am Wegrand lagerndes Nutzholz abgefahren wurde, so gehörte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch nicht zu seinen Aufgaben, das Nutzholz selbst zu verladen oder bei Verladearbeiten fremder Unternehmer mit anzufassen« Dem von der Revision gedachten Fall ist das vorliegende Geschehen daher nicht vergleichbar. Wenn das Berufungsgericht hier in dem Eingreifen des Klägers ein Tätigwerden erblickt hat, durch das er sich helfend in den Arbeitsbetrieb des Beklagten einordnete, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Solcher Feststellung steht auch nicht entgegen, daß die Hilfe, die der Kläger im Betriebe des Beklagten leistete, möglicherweise mittelbar auch für die Förderung der eigenen Wegebauarbeiten nützlich war. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Revision verficht noch die Ansicht, die Vorschrift des § 898 RVO a.F. sei deshalb unanwendbar, weil sich der Unfall zu einer Zeit zugetragen habe, als die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bereits beendet gewesen sei. Allerdings stimmt die Revision dem Berufungsgericht darin zu, daß es eine 12 unangebrachte formalistische Betrachtung wäre, wollte man bei einer unfallversicherten Tätigkeit den Versicherungsschutz auf die Dauer dieses physikalischen Vorgangs begrenzen« Doch meint sie, im Zeitpunkt des Unfalls sei der innere Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bereits abgebrochen gewesen, weil sich der Kläger lediglich an den Arbeitsplatz des Beklagten begeben habe, ura ihm auszurichten, er möge die Verladung der restlichen Stämme tunlichst beschleunigen, und er sich nach Beendigung seines geringfügigen Handgriffs nur noch in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit im Gefahrenbereich des LadeVorgangs aufgehalten habe« Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe diese vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht gewürdigt« Die Rüge ist unbegründet« Daß der Kläger den Arbeitsplatz des Beklagten aufgesucht hat, um im Interesse seiner eigenen Arbeit mit ihm zu sprechen, hat das Berufungs-gericht nicht übersehen, sondern als unstreitig fest-gestellt« Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber zugleich, daß der Kläger erst dadurch in den Gefahrenbereich des Ladevorgangs geraten ist, daß qr an den Langholzwagen herantrat und das Rundholz auflegte« Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, sich die Frage vorzulegen, ob es wegen des Vorhabens der Rücksprache mit dem Beklagten bereits außer innerem Zusammenhang mit diesem helfenden Eingreifen gestanden hat, daß der Kläger von dem Unfall betroffen wurde« Es hat dies mit der Erwägung verneint, daß die enge örtliche und zeitliche Beziehung zu seiner Handreichung nicht schon aufgehoben gewesen sei und der Kläger sich gerade infolge seiner Hilfe- leistimg noch im Gefahrenbereich der Verladearbciten befunden habe«, Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsurteils keinen Rechtsfchler zu dem Nachteil des Klägers erkennen« Seine Revision ist daher unbegründet« Nach § 97 ZPO hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen« Engels Meyer Hanebeck Dr« Hauß Dr« Pfretzschner