Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der* Sitzung vom 25- September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19* Mai 1962 zuging, lehnte der Senat das am 13. Juni 1962 darauf hingewiesen worden war, daß nach Verweigerung des Armenrechts eine alsbaldige Einlegung der Revision erforderlich sei, und ihm deshalb nahegelegt wurde, sich dieserhalb mit einem Anwalt zu besprechen, legte er am 3* Juli 1962 Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ob die Wiedereinsetzüngsfrist bereits mit der Bekanntgabe der Armenrechtsentscheidung an den Anwalt (so BGH LM § 234 ZPO Nr. 1; BGH2 4, 55) oder-erst dann beginnt, wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhält (vgl. Juni 1962 von der Armenrechtsentscheidung des Senats erfahren hat, war die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages auch unter Zubilligung selbst einer zweitägigen Überlegungsfrist nach jeder Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RG JW 1895, 518; 11, 988; 30, 3312; RGZ 149, 379) die Auffassung vertreten, eine ablehnende Armen-rechtsentscheidung setze die Wiedereinsetzungsfrist dann nicht in Lauf, wenn diese Entscheidung unrichtig und auf Grund von Gegenvorstellungen abzuändern sei» Zivilsenat die Auffassung vertreten, die verjährungs-hemmende Wirkung eines Armenrechtsverfahrens ende mit der Armenrechtsentscheidung auch dann, wenn sie unrichtig sei. Zu einer Abänderung bieten insbesondere auch die Gegenvorstellungen des Klägers keine Veranlassung» Sie befassen sich mit der Frage, ob dar 0berlande9gericht zu Recht eine Sichtbeeinträchtigung durch die Straßenkuppe angenommen hat, auf die es jedoch im Ergebnis nicht ankommt, und enthalten im übrigen revisionsrechtlich unzulässige Angriffe gegen die Be-wrisvviirdigung des Vorderrichters.
5* . ■ VX ZR 153/62 2170 083 /o ■ -J Beschluß In Sachen des Monteurs Karl-Heinz K in Hl Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schuhmacher Karl-Friedrich S SflHI^Bstra ß< in Sl Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der* Sitzung vom 25- September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages werden dem Kläger auferlegt. Gründe: Das mit der Revision angegriffene Urteil wurde am 15. Februar 1962 zugestellt. Durch Beschluß vom 15.Mai 1962, 2 V der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19* Mai 1962 zuging, lehnte der Senat das am 13. März 1962 beantragte Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Am 20. Juni 1962 erhob der Kläger Gegenvorstellungen gegenüber diesem Beschluß. Nachdem er durch Sohreiben des Berichterstatters vom 25. Juni 1962 darauf hingewiesen worden war, daß nach Verweigerung des Armenrechts eine alsbaldige Einlegung der Revision erforderlich sei, und ihm deshalb nahegelegt wurde, sich dieserhalb mit einem Anwalt zu besprechen, legte er am 3* Juli 1962 Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 2P0 eingegangen und deshalb unzulässig. ■ Diese Frist beginnt mit dem Tage, in dem das Frist-wahr ungs hindern is entfällt. Besteht dieses in der Armut einer Partei, so ist es grundsätzlich bereits behoben, wenn Uber das Armenrechtsgesuch bewilligend oder ablehnend entschieden worden ist (RGZ 117, 304 (3Ö5); BGH IM § 234 ZPO Nr. 1). Ob die Wiedereinsetzüngsfrist bereits mit der Bekanntgabe der Armenrechtsentscheidung an den Anwalt (so BGH LM § 234 ZPO Nr. 1; BGH2 4, 55) oder-erst dann beginnt, wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhält (vgl. Johannsen zu BGH LM § 234 Nr. 20), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits am 12. Juni 1962 von der Armenrechtsentscheidung des Senats erfahren hat, war die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages auch unter Zubilligung selbst einer zweitägigen Überlegungsfrist nach jeder Auffassung bereits abgelaufen. Daß der Kläger die prozeßrechtliche Bedeutung der Armenrechtsablehnung erst durch das ihm am 27. Juni 1962 zugegangene Schreiben des Berichterstatters erkannt haben will, rechtfertigt keine andere Beurteilung«, Denn seine bis dahin vorhandene Unkenntnis stellt keinen unabwendbaren Zufall dar» Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RG JW 1895, 518; 11, 988; 30, 3312; RGZ 149, 379) die Auffassung vertreten, eine ablehnende Armen-rechtsentscheidung setze die Wiedereinsetzungsfrist dann nicht in Lauf, wenn diese Entscheidung unrichtig und auf Grund von Gegenvorstellungen abzuändern sei» Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof bisher gefolgt (BGH LM § 234 ZPO Nr» 3). Ob sie auch weiterhin aufrecht erhalten werden kann, ist im Hinblick auf eine Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1962 (III ZR 3/60; zur Veröffentlichung vorgesehen) zweifelhaft» In dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat die Auffassung vertreten, die verjährungs-hemmende Wirkung eines Armenrechtsverfahrens ende mit der Armenrechtsentscheidung auch dann, wenn sie unrichtig sei. Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Denn ein späterer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist kann im vorliegenden Falle auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht in Betracht kommen. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner bereits getroffenen Armenrechtsentscheidung fest. Zu einer Abänderung bieten insbesondere auch die Gegenvorstellungen des Klägers keine Veranlassung» Sie befassen sich mit der Frage, ob dar 0berlande9gericht zu Recht eine Sichtbeeinträchtigung durch die Straßenkuppe angenommen hat, auf die es jedoch im Ergebnis nicht ankommt, und enthalten im übrigen revisionsrechtlich unzulässige Angriffe gegen die Be-wrisvviirdigung des Vorderrichters. Dr. Kleinewefers Dr. K.E. Meyer Hanefceck H. Meyer Br. Ffretzschner