ZPO § 518 Pie bindende Wirkung eines Grundurteils erstreckt sich nicht auf Streitpunkte, deren Entscheidung es nach den Gründen - gleich ob fehlsam oder nicht - dem Bet rags verfahren Vorbehalten hat. Bejaht das Grundurteil die Haftung für ein schädigendes Ereignis ohne Prüfung, ob dieses die behaupteten Einseischäden verursacht hat, so kann aus der Zuerkennung “des1* Anspruchs dem Grunde nach nicht gefolgert werden, daß damit die -BrSachlichkeit des Ereignisses hinsichtlich aller aus ihm hergeleiteten Einzelansprüche der Klage bindend festgestellt sei. Sie hat insbesondere behauptet, nicht ihr Vorgehen, sondern das Bekanntwerden der Maßnahmen des Finanzamts wegen einer Steuerschuld von etwa 160.000,- DM habe die Bank des Klägers und seine Lieferanten zu den Bestriktionen veranlaßt; sodann habe die Untersuchungshaft des Klägers die Auswirkungen verschlimmert. gericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache bezüglich der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen « Dieses hat dann durch Teilurteil dem Kläger 18.357,- DM als Ersatz eines Jahresgewinns aus der verlorengegangenen Geschäftsverbindung zu den Farbenfabriken zuerkanntc Das Oberlandesgericht hat - auf die Berufung der Beklagten hin - die Klage in Höhe dieses Betrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem bezeichneten Umfang abgewiesen, weil der Kläger einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust seiner Geschäftsverbindung zu den Farbenfabriken und den Arrestmaßnahmen der Beklagten nicht bewiesen habe. Wenn auch im erkennenden Teil "der Anspruch des Klägers1* für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt worden sei, so ergebe sich doch aus den Entscheidungsgründen, daß damit nur die grundsätzliche Haftung des Beklagten nach § 945 ZFO bejaht werden sollte. lieh eines Anspruchsgrundes, nämlich des von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes, erkannt worden sei, beschränke sich auf diesen Umfang auch die Bindung des Berufungsgerichts an das rechtskräftige Grundurteil. Bas Berufungsgericht stellt dann fest: Es sei nicht erwiesen, daß die Firma BBB) durch die Beklagte oder auch nur auf sonstige V/eise über die bevorstehenden Arrestmaßnahmen unterrichtet gewesen sei, als sie dem Kläger ihre Aufträge entzogen hat. Die Steuerbehörde habe aber mit ihren Maßnahmen schon begonnen, ehe die Beklagte ihren Arre,stantrag eingereicht hatte, und sei auch sonst nicht nachweisbar von der Beklagten beeinflußt worden. Unter diesen ^Umständen gehe es nicht auf das Verhalten der Beklagten zurück, wenn der Vertreter in dem erliegenden Betrieb des Klägers keine Arbeit smöglichkeit mehr gesehen, eine eigene Druckerei eröffnet und die Farbenfabriken fiBP hiervon unterrichtet habe mit der Folge, daß er nunmehr anstelle des Klägers deren Aufträge erhielt. Da es nach diesem Sachverhalt unbewiesen, wenn nicht gar ausgeschlossen sei, daß die Arrestmaßnahmen der Beklagten eine Mitursache des Schadens gewesen sind, könne dem Kläger ein Ersatz-des entgangenen Jahresverdienstes von 18.357,- DM weder nach § 945 ZPO noch aus einem anderen Rechtsgrunde zuerkannt werden. nung des Ursachenzusammenhanges durch seine Bindung an das Grundurteil nach § 518 ZPO gehindert gewesen« Entgegen seiner jetzigen Auslegung habe es dort die kausale Verknüpfung zwischen dem ungerechtfertigten Arrest und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden bereits bejaht; denn anders hätte es nicht den Schadensersatzanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären und die Sache nur wegen der Höhe - als “insoweit” nicht entscheidungsreif - an das Landgericht zurückverweisen könnono Ein Grundurteil, das nur über einen leil der Anspruchsvoraussetzungen befinde, sei nicht denkbar. Da es zu den wesentlichen Erfordernissen eines Grundurteils gehöre, die Frage der Verursachung zu klären, dürfe insoweit von der einmal ergangenen Entscheidung nicht mehr abgewichen und im Betragsverfahren nur noch über die Höhe des Anspruchs frei erkannt werden; dies allerdings möglicherweise mit dem Ergebnis, daß überhaupt kein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht habe in seinem Grundurteil zwar die Klagegründe der unerlaubten Handlung und des unlauteren Wettbewerbs nicht beschieden, wohl aber den der Haftung aus § 945 ZPO, so daß es sich insoweit auch nach § 318 ZPO gebunden und damit daran gehindert habe, den auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch später dennoch als unbegründet abzuweisen. Der Kläger leitet aus demselben schädigenden Ereignis - dem von Anfang an ungerechtfertigten Arrest - seinen Anspruch auf Ersatz eines GesamtSchadens ab, wie er ihn durch die Vollziehung der Maßregel in seinem Geschäftsbetrieb erlitten haben will. fungsgericht hat "den Anspruch" für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, ohne zu prüfen oder die Frage in den Entschei-dungsgründen sonstwie zu berühren, ob und inwieweit die einzelnen Schadensposten auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Das Grundurteil beschränkt sich auf die Feststellung, daß die Beklagte rechtlich nach § 945 ZPO verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Vollziehung des Arrestes entstandenen Schaden zu ersetzen. 1913 Nr. 122; Wieczorek § 504 ZPO An. B II c 5) • Es hängt dies davon ab, ob der Anspruch auf Ersatz des Ge samt Schadens einheitlich auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruht und nur zu dem Zwecke der Berechnung aufgegliedert worden ist, oder ob er sich aus Einzelansprüchen tatsächlich oder rechtlich verschiedenen Ursprungs zusammensetzt. In keinem Palle war das Berufungsgericht gehalten, den Streit punkt der Ursächlichkeit als zugunsten des Klägers entschieden zu behandeln, obwohl es eine solche Entscheidung in seinem Grundurteil nicht getroffen hat* Die Revision geht zu Unrecht vom Gegenteil aus. Die Gründe enthalten jedoch kein Wort über den Streit punkt der Ursächlichkeit und lassen deshalb keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht im Grundurteil - ob richtig oder fehlsam über ihn nicht hat entscheiden wollen. Es wird ausschließlich die Präge behandelt, ob die Beklagte sich nach § 943 ZPO schadensersatzpflichtig gemacht hat, und dann das Erkannte in der Bejahung dieser Präge zusammengefaßt• Daraus folgt, daß auch die Urteilsformel nicht weitergehend verstanden werden darf, zu demal sie "den” Anspruch des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, ohne - ebenso wie die Gründe - auf die Einzelschäden überhaupt einzugehen. Nach alledem war das Berufungsgericht durch das Grundurteil nicht gehindert, die Ursächlichkeit des Arrestvollzuges für den Entgang eines Jahresgewinns aus den Aufträgen der Farbenfabriken zu verneinen.
I Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein 05S ZPO § 518 Pie bindende Wirkung eines Grundurteils erstreckt sich nicht auf Streitpunkte, deren Entscheidung es nach den Gründen - gleich ob fehlsam oder nicht - dem Bet rags verfahren Vorbehalten hat. Bejaht das Grundurteil die Haftung für ein schädigendes Ereignis ohne Prüfung, ob dieses die behaupteten Einseischäden verursacht hat, so kann aus der Zuerkennung “des1* Anspruchs dem Grunde nach nicht gefolgert werden, daß damit die -BrSachlichkeit des Ereignisses hinsichtlich aller aus ihm hergeleiteten Einzelansprüche der Klage bindend festgestellt sei. BGH, Urt, v, 2o Mai 1961 - VI ZK 153/60 - OLG Koblenz IG Koblenz VI ZR 153/60 V erkundet am 2. Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter Johann H« Straße | in Ket Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, gegen die Firma Möbelfabrik P& Bü Kaufmann Heinrich BrflB in Kreis Al Inhaber Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3>r. Engels sowie der Bundesrichter Br» Kleine wafers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Mai I960 v/ird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war bis zu dem 23. November 1948 Treuhänder der Beklagten nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung. Nach seiner Abberufung gründete er zusammen mit dem ausscheidenden Betriebsleiter der Beklagten, die Holzindustrie GmbH. Ferner betrieb er in den Jah- ren 1949 und 1950 in Köln eine Druckerei als Einzelkaufmann. Dieser Betrieb kam fast gänzlich zu dem Erliegen und mußte schließlich aufgegeben werden, als der Kläger von Mitte September bis Mitte Oktober 1950 wegen des Verdachts in Haft gehalten wurde , als Sachwalter der Beklagten erhebliche Veruntreuungen begangen zu haben. Sein Vertreter Hflfe errichtete eine eigene Druckerei und belieferte vor allem die Farbenfabriken BBBP in Be^HHlM fortan selbst, deren bedeutende Aufträge er bisher an den Kläger vermittelt hatte. Das Finanzamt Si®-unterwarf den Kläger und seinen Betrieb einschneidenden Sicherungsmaßnahmen wegen einer aufgelaufenen Steuerschuld. Die Beklagte erwirkte, nachdem sie gegen OtfBHBB und die Holzindustrie Be^H^ GmbH bereits ähnlich vorgegangen war, am 7. September 1950 bei dem Amtsgericht in Sfl^B den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers wegen einer Forderung von 40.000,- DM, die sie aus behaupteten Unterschlagungen und Veruntreuungen des Klägers herleitete. In Vollziehung des Arrestes pfändete sie u.a, fast die gesamte Betriebseinrichtung der Druckerei sowie die offenen Forderungen; ferner ließ sie den meisten Geschäftspartnern vorläufige Zahlungsverbote zustellen. Am 29« September 1950 hob das Arrestgericht den Arrestbefehl durch Urteil auf, weil die Beklagte den Arrestgrund, der Kläger wolle ins Ausland gehen und seinen zusammenbrechenden Betrieb im Stich lassen, nicht glaub 3 - haft gemacht habe. Eine hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 100.000,-- DM in Anspruch. Er hat behauptet, der Zusammenbruch seines Betriebes sei durch die von vornherein ungerechtfertigten Arrestmaßnahmen der Beklagten verursacht worden. Sie hätten zur Folge gehabt, daß ihm sein laufender Bankkredit von 25.000,- DM gesperrt worden sei, der Vertreter sich selbständig gemacht und u.a. die Auf- träge der Farbenfabriken B4^P mit einem Jahresgewinn von 80.000,- DM an sich gezogen habe, daß wichtige Betriebsangehörige gekündigt und die Lieferanten kein Ziel imehr gewährt, sondern ihre unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herausgeholt hätten. Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat insbesondere behauptet, nicht ihr Vorgehen, sondern das Bekanntwerden der Maßnahmen des Finanzamts wegen einer Steuerschuld von etwa 160.000,- DM habe die Bank des Klägers und seine Lieferanten zu den Bestriktionen veranlaßt; sodann habe die Untersuchungshaft des Klägers die Auswirkungen verschlimmert. Der Vertreter h4H^ habe ohnehin beabsichtigt, unter Mitnahme einiger Fachleute seine eigene, kriegszerstörte Druckerei wieder aufzubauen, und lediglich nunmehr den Zeitpunkt für gekommen erachtet. Die Aufträge der Farbenfabriken seien an die Person von HiJh 49 gebunden und deshalb in jedem Fall für den Kläger verloren gewesen. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, weil der ausgebrachte Arrest nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes- * * gericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache bezüglich der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen « Dieses hat dann durch Teilurteil dem Kläger 18.357,- DM als Ersatz eines Jahresgewinns aus der verlorengegangenen Geschäftsverbindung zu den Farbenfabriken zuerkanntc Das Oberlandesgericht hat - auf die Berufung der Beklagten hin - die Klage in Höhe dieses Betrages abgewiesen. Mit der Kevision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des verurteilenden Erkenntnisses des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Klage in dem bezeichneten Umfang abgewiesen, weil der Kläger einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust seiner Geschäftsverbindung zu den Farbenfabriken und den Arrestmaßnahmen der Beklagten nicht bewiesen habe. Es führt aus, das Grundurteil enthalte insoweit keine bindende Feststellung. Wenn auch im erkennenden Teil "der Anspruch des Klägers1* für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt worden sei, so ergebe sich doch aus den Entscheidungsgründen, daß damit nur die grundsätzliche Haftung des Beklagten nach § 945 ZFO bejaht werden sollte. Die Darlegungen beschränkten sich auf die Feststellung, daß der Arrest von Anfang an ungerechtfertigt war, und verhielten sich nirgends darüber, ob auch die einzelnen Schadensersatzansprüche des Klägers begründet sind. Ein Grundurteil erfordere zwar möglicherv/eise auch die Entscheidung über die ursächliche Verknüpfung von schadenstiftender Handlung und Schaden. Da diese aber hier unterblieben und nur hinsicht- * * lieh eines Anspruchsgrundes, nämlich des von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes, erkannt worden sei, beschränke sich auf diesen Umfang auch die Bindung des Berufungsgerichts an das rechtskräftige Grundurteil. Bas Berufungsgericht stellt dann fest: Es sei nicht erwiesen, daß die Firma BBB) durch die Beklagte oder auch nur auf sonstige V/eise über die bevorstehenden Arrestmaßnahmen unterrichtet gewesen sei, als sie dem Kläger ihre Aufträge entzogen hat. Auch ein mittelbarer Zusammenhang bestehe nicht. Der Abbruch der Geschäftsverbindung sei auf die Stillegung der Druckerei, diese im wesentlichen auf die Sperrung des Bankkredits und das Handeln der Bank auf das scharfe Vorgehen des Finanzamts zurückzuführen. Die Steuerbehörde habe aber mit ihren Maßnahmen schon begonnen, ehe die Beklagte ihren Arre,stantrag eingereicht hatte, und sei auch sonst nicht nachweisbar von der Beklagten beeinflußt worden. Unter diesen ^Umständen gehe es nicht auf das Verhalten der Beklagten zurück, wenn der Vertreter in dem erliegenden Betrieb des Klägers keine Arbeit smöglichkeit mehr gesehen, eine eigene Druckerei eröffnet und die Farbenfabriken fiBP hiervon unterrichtet habe mit der Folge, daß er nunmehr anstelle des Klägers deren Aufträge erhielt. Da es nach diesem Sachverhalt unbewiesen, wenn nicht gar ausgeschlossen sei, daß die Arrestmaßnahmen der Beklagten eine Mitursache des Schadens gewesen sind, könne dem Kläger ein Ersatz-des entgangenen Jahresverdienstes von 18.357,- DM weder nach § 945 ZPO noch aus einem anderen Rechtsgrunde zuerkannt werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei an allen diesen Feststellungen und der daraus hergeleiteten Vernei- nung des Ursachenzusammenhanges durch seine Bindung an das Grundurteil nach § 518 ZPO gehindert gewesen« Entgegen seiner jetzigen Auslegung habe es dort die kausale Verknüpfung zwischen dem ungerechtfertigten Arrest und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden bereits bejaht; denn anders hätte es nicht den Schadensersatzanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären und die Sache nur wegen der Höhe - als “insoweit” nicht entscheidungsreif - an das Landgericht zurückverweisen könnono Ein Grundurteil, das nur über einen leil der Anspruchsvoraussetzungen befinde, sei nicht denkbar. Da es zu den wesentlichen Erfordernissen eines Grundurteils gehöre, die Frage der Verursachung zu klären, dürfe insoweit von der einmal ergangenen Entscheidung nicht mehr abgewichen und im Betragsverfahren nur noch über die Höhe des Anspruchs frei erkannt werden; dies allerdings möglicherweise mit dem Ergebnis, daß überhaupt kein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht habe in seinem Grundurteil zwar die Klagegründe der unerlaubten Handlung und des unlauteren Wettbewerbs nicht beschieden, wohl aber den der Haftung aus § 945 ZPO, so daß es sich insoweit auch nach § 318 ZPO gebunden und damit daran gehindert habe, den auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch später dennoch als unbegründet abzuweisen. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger leitet aus demselben schädigenden Ereignis - dem von Anfang an ungerechtfertigten Arrest - seinen Anspruch auf Ersatz eines GesamtSchadens ab, wie er ihn durch die Vollziehung der Maßregel in seinem Geschäftsbetrieb erlitten haben will. Er hat diesen Schaden in mehrere Posten aufgegliedert, von denen einer der Ausfall der B^H^-Aufträge ist. Das Beru- 9 7 fungsgericht hat "den Anspruch" für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, ohne zu prüfen oder die Frage in den Entschei-dungsgründen sonstwie zu berühren, ob und inwieweit die einzelnen Schadensposten auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Das Grundurteil beschränkt sich auf die Feststellung, daß die Beklagte rechtlich nach § 945 ZPO verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Vollziehung des Arrestes entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hat damit, auch ohne dies ausdrücklich auszusprechen, die Erörterung des ürSachenzusammenhanges zwischen der Arrestvollziehung und den einzelnen .Schadensposten dem Bet rags verfahren überlassen. Ein solches Grund urteil kann entgegen der Ansicht der Revision zulässig sein (vgl. EG ürt. vom 1. Mai 1908 * Das Kecht 1908 Nr. 2595; Ürt. vom 5« Dezember 1912 » warn. Jahrb. 1913 Nr. 122; Wieczorek § 504 ZPO Anm. B II c 5) • Es hängt dies davon ab, ob der Anspruch auf Ersatz des Ge samt Schadens einheitlich auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruht und nur zu dem Zwecke der Berechnung aufgegliedert worden ist, oder ob er sich aus Einzelansprüchen tatsächlich oder rechtlich verschiedenen Ursprungs zusammensetzt. Wie vorliegend die Gliederung des Gesamtanspruchs aufzufassen ist, kann indessen dahinstehen. Denn zu entscheiden ist nicht über die Zulässigkeit des Grundurteils, sondern Uber den Umfang seiner bindenden Wirkung nach § 318 ZPO. Insoweit ergeben sich aber keine Unterschiede zugunsten des Zieles der Eevision. * Wenn es sich um Einzelposten zur Errechnung der Klageforderung handelt, ist das Grundurteil nicht zu beanstanden. Es durfte dann nach der angeführten Rechtsprechung die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz feststellen und - von der Regel abweichend - dem Betragsverfahren die Prüfung Vorbehalten, ob und inwieweit die einzelnen Schadensposten ursächlich auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind. Die Bindungswirkung würde dem entsprechen. Im Betragsverfahren konnte dann die grundsätzliche Haftung der Beklagten nicht mehr verneint werden, wohl aber die Ursächlichkeit des ArrestVollzugs für einen in die Schadensberechnung eingestellten Posten, also auch für den Entgang des Gewinns aus den Aufträgen der Farbenfabriken B^^p. Werden die Einzelposten des GesamtSchadens als rechtlich selbständige Ansprüche angesehen, so wäre es allerdings erforderlich gewesen, die Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für jeden Einzelanspruch im Grundverfahren zu klären. Dieses Verfahren ist indessen abgeschlossen. Bas Grundurteil muß, auch wenn es in der vorliegenden Form nicht hätte ergehen sollen, hingenommen werden (§ 548 ZPO)* Auch der inkorrekten Entscheidung nach § 504 ZPO kommt bindende Wirkung zu. Diese beschränkt sich jedoch auf das, was festgestellt worden ist, und erstreckt sich nicht auf Streitpunkte, die richtigerweise hätten mitentschieden werden müssen. Auch in diesem Falle verblieb mithin die Möglichkeit und sogar die Notwendigkeit (vgl. Wieczorek § 504 ZPO Anm. D III b mit Nachw,), im Betragsverfahren über den fehlsam vorbehaltenen Punkt, nämlich .die Verursachung der einzelnen Teilschäden durch die grundsätzlich zu dem Ersatz verpflichtende Handlung, frei zu entscheiden. Wenn die Revision mit der Darlegung, Gruhdurteile des hier erörterten Inhalts gebe es nicht, auf deren gänzliche Unstatthaftigkeit hinzielen sollte, so könnte ihr dies erst recht nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn Grundurteile unzulässigen, unmöglichen oder unklaren Inhalts entfalten überhaupt keine bindende Wirkung. » In keinem Palle war das Berufungsgericht gehalten, den Streit punkt der Ursächlichkeit als zugunsten des Klägers entschieden zu behandeln, obwohl es eine solche Entscheidung in seinem Grundurteil nicht getroffen hat* Die Revision geht zu Unrecht vom Gegenteil aus. Ihre Auffassung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß der erkennende Teil ohne Vorbehalt der gebräuchlichen Passung entspricht und daß ein Urteilsausspruch dieser Art die Bejahung der Kausalität voraussetzt. Abgesehen davon, daß die letztere Regel den dargelegten und hier möglichen Ausnahmen unterliegt, ist für den Umfang der Bindung das wirklich Erkannte maßgebend. Was erkannt ist, wird durch die ürteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt (vgl. Wieczorek § 318 ZPO Anm. B I mit Nachw.). Die Gründe enthalten jedoch kein Wort über den Streit punkt der Ursächlichkeit und lassen deshalb keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht im Grundurteil - ob richtig oder fehlsam über ihn nicht hat entscheiden wollen. Es wird ausschließlich die Präge behandelt, ob die Beklagte sich nach § 943 ZPO schadensersatzpflichtig gemacht hat, und dann das Erkannte in der Bejahung dieser Präge zusammengefaßt• Daraus folgt, daß auch die Urteilsformel nicht weitergehend verstanden werden darf, zu demal sie "den” Anspruch des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, ohne - ebenso wie die Gründe - auf die Einzelschäden überhaupt einzugehen. Nach alledem war das Berufungsgericht durch das Grundurteil nicht gehindert, die Ursächlichkeit des Arrestvollzuges für den Entgang eines Jahresgewinns aus den Aufträgen der Farbenfabriken zu verneinen. Die Revision des Klägers erweist sich damit als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden mußte. Die Kosten der Revision waren dem Kläger nach § 97 ZPO aufzuerlegen. Engels 3)r. Kleinewefers Bundesrichter Dr.Bode ist beurlaubt. Engels Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner t 9