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BGH · VI ZE 153/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 153/59

Er.K.E.Meyer, Hanebeck, Er.Hauß und Er.Graf für Recht erkannts Eie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Es hat angenommen, daß die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche erst mit der Antragstellung des Wellers vom 6. Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil, soweit zu ihrem Bachteil erkannt worden ist, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil ungeklärt war, ob nicht bereits die den Beginn der Verjährung auslösende Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen gehabt hat, als poine Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergingen. daß die auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Ansprüche nicht verjährt sind, und hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen auf gelaufenen Betrag von 7 899? Wie das Berufungagericht festgestellt hat, ist bei dem Unfall schwer verletzt worden0 Er hat einen komplizierten Beckenbruch mit breit klaffendem Spalt und tiefer Bammwunde erlitten, in der Mastdarm, Prostata und Blase frei lagen* Ohne bewußtlos geworden zu sein, ist er ins Krankenhaus abtransportiert worden, bevor noch die Polizei am Unfallort erschiene Nach seiner Zeugenaussage hat er, als er nach dem Zusammenstoß auf der Straße lag, zunächst überhaupt keine Schmerzen ge habt. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei diesem Sachverhalt nicht schon die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis gehabt hat, als sich mit der Entstehung seines Schadensersatzanspruchs auch schon der Rechtsübergang des Anspruchs auf die Klägerin vollzog. des Schadens bewußt gewesen ist, hat es jedenfalls die notwendige Kenntnis von der Person der Ersatzpflichtigen nicht für gegeben gehalten. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - (LM Kr* 4 zu § 852 BGB = NJW 1955, 706 * VersR 1955, 234) davon ausgegangen, daß eine Kenntnis des Verletzten von der Person des Ersatzpflichtigen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil ihm dessen Karne und Anschrift noch unbekannt sind. Sein Schadensersatzanspruch sei entstanden und unmittelbar auf die Klägerin Ubergegangen, als die linke Fußraste seines Motorrades und sein linker Fuß von der Stoßstange des Volkswagens erfaßt worden seien und er auf die Straße gestürzt se,i; in diesem Augenblick habe er allenfalls gewußt, daß der Unfallwagen ein Volkswagen gewesen sei, mehr aber nicht. Da Wellers am Unfallort das Bewußtsein nicht verloren hat, wäre er freilich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, physisch in der Lage gewesen, die erforderliche Kenntnis vom Ersatzpflichtigen zu erlangen* Daß ein Mann mit so schweren Verletzungen, wie sie W'IHHK erlitten hat, bereits sein Interesse auf die rechtlichen Folgen seines Unfalls richten und sich um die Feststellung der Personalien des Unfallurhebers bemühen müßte, noch während er hilflos auf der Straße liegt, ist aber wahrlich nicht zu demutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es aber gerade auf das Verhältnis des Schädigers zu dem Verletzten an, vor dessen Ersatzansprüchen der Schädiger sich durch die Einrede der Verjährung soll bewahren können, wenn der Verletzte es verabsäumt hat, sich die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Weise rechtzeitig zu verschaffen. klagten als der Ersatzpflichtigen kann für den Zeitraum, den die Revision zugrunde legen möchte, auch nicht darum unterstellt werden, weil er hinreichende Anhaltspunkte gehabt habe, anhand deren er, sei es selbst, sei es durch Beauftragte, bei der Polizei hätte feststellen oder feststellen lassen können, wer die Unfallbeteiligten waren. Da das .Verkehrsunfallkommando aber an der Unfallsteile erst erschienen ist, als ’tellers bereits abtransportiert worden war, hätte er durch die Polizei die Kenntnis von der Person der ersatzpflichtigen Beklagten erst erlangen können, nach dem sich der Rechtsübergang seiner Ansprüche auf die Klägerin längst vollzogen hatte. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - ist ausdrücklich gesagt, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auf den Zeitpunkt anzunehmen ist, an dem die Unfallverletzte Klägerin die Anschrift erfahren hätte (VersR 1955, 234; insoweit allerdings in LM Nr» 4 zu § 852 BGB und in NJW 1955, 706 nicht mit abgedruckt). Von der hier zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung ist der Senat auch in der Folge nicht abge-gangeno Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Verjährung der noch im Streit befindlichen Ansprüche verneint.

Zitierte Normen: § 14 StVG § 404 BGB
ErsatzpflichtigeUnfallVerjährungStraßeBerufungsgerichtAnspruchKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

2l91 051
VI ZE 153/59
erkundet am IS.Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma W.Ferdinand Kl
P^HH^traße
 Geschäftsführer ,
des Geschäftsleiters Eberhard Ki Istraße®,
Söhne GmbH in , vertreten durch ihren
 in El
 Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigt er i Rechtsanwalt Er.|
gegen
 die Landesversicherungsanstalt Ä^Pstraße^Bt vertreten durch ebenda,
 Rheinprovinz in ihren Generaldirektor.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Ei*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Er.Kleinewefers. Er.K.E.Meyer, Hanebeck, Er.Hauß und Er.Graf
 für Recht erkannts
 Eie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rüsseldorf vom 18. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Eie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 25« Oktober 1950 wurde der Reparaturschlosser Wilhelm	in	bei	der	Fahrt mit seinem
 Motorrad Über die Luisburger Straße in Düsseldorf von einem Personenkraftwagen (Volkswagen) der Erstbeklagten angefahren, der von dem Z-weitbeklagten gelenkt wurde.
Der Unfall hatte seine Invalidität zur Folge, Auf seinen Antrag vom 6. August 1952 gewährt ihm die Klägerin Invalidenrente nebst Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung. Mit der am 29. Dezember 195*5 eingereichten und alsbald zugestellten Klage hat die Klägerin in Höhe ihrer Leistungen die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche des Wellers auf Ersatz seines Verdienst-auefalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen.
Das Obex’landesgericht ist in seinem Urteil vom 6. Juni 1957 dem Landgericht im Ergebnis darin beigetreten, daß die Klägeansprüche, soweit sie in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Über unerlaubte Handlungen ihre Grundlage hatten, verjährt sind. Dagegen hat es eine Verjährung verneint, soweit sich die Ansprüche auf die Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) gründeten. Es hat angenommen, daß die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche erst mit der Antragstellung des Wellers vom 6. August 1952 zu laufen begonnen habe und in der Zeit vom 17. November 1955 bis 24, September 1955
nach § 14 Abs. 2 StVG durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt gewesen sei. Demzufolge hat es den Ansprüchen der Klägerin unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung in der Höhe entsprochen, die es im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes errechnet hat.
Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil, soweit zu ihrem Bachteil erkannt worden ist, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Hovember 1958 - VI ZE 251/57 - (VersR 1959? 54; teilweise auch LM Br.25 zu § 1542 EVO und MDE 1959? 205) aufgehoben worden.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil ungeklärt war, ob nicht	bereits	die
 den Beginn der Verjährung auslösende Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen gehabt hat, als poine Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergingen. Bejahendenfalls müsse sich die Klägerin eine solche Kenntnis nach §§ 404, 412 BGB entgegenhalten lassen.
Das Berufungsgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme hierüber wiederum zu der Ansicht gelangt, . daß die auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Ansprüche nicht verjährt sind, und hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen auf gelaufenen Betrag von 7 899? 58 DM sowie vom 1, Juli 1959 bis zu dem 51. Mai 1986 monatlich 98,62 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Eevision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen
 
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungagericht festgestellt hat, ist bei dem Unfall schwer verletzt worden0 Er hat einen komplizierten Beckenbruch mit breit klaffendem Spalt und tiefer Bammwunde erlitten, in der Mastdarm, Prostata und Blase frei lagen* Ohne bewußtlos geworden zu sein, ist er ins Krankenhaus abtransportiert worden, bevor noch die Polizei am Unfallort erschiene Nach seiner Zeugenaussage hat er, als er nach dem Zusammenstoß auf der Straße lag, zunächst überhaupt keine Schmerzen ge habt. Doch hat er bereits seine Bauchdecke mit der Hand festgehalten und Schmerzenslaute ausgestoßen, als der Beklagte, wie dieser bei seiner Vernehmung bekundet hat, auf die Rufe von Straßenpassanten seinen Wagen verließ und den Verunglückten, von dessen Unfall er nichts bemerkt hatte, neben dem Motorrad auf der Straße liegen sah, W^HHk*iat, während er noch am Boden lag, zwar den Volkswagen und dann auch dessen Fahrer gesehen, auf das Kennzeichen des Wagens aber nicht geachtet und auch erst später erfahren, wer der Fahrer war. Noch bei einer Vernehmung, die am 7o Februar 1951 im Krankenhaus stattfand, hat er .erklärt, daß ihm der Name des Fahrers und Unfallzeugen wegen des Abtransportes vor dem Eintreffen des Verkehrsunfallkommandos nicht bekannt seien.
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei diesem Sachverhalt nicht schon die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis gehabt hat, als sich mit der Entstehung seines Schadensersatzanspruchs auch schon der Rechtsübergang des Anspruchs auf die Klägerin vollzog. Ohne darauf einzugehen, ob er sich bereits
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des Schadens bewußt gewesen ist, hat es jedenfalls die notwendige Kenntnis von der Person der Ersatzpflichtigen nicht für gegeben gehalten.
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - (LM Kr* 4 zu § 852 BGB = NJW 1955, 706 * VersR 1955, 234) davon ausgegangen, daß eine Kenntnis des Verletzten von der Person des Ersatzpflichtigen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil ihm dessen Karne und Anschrift noch unbekannt sind. Zutreffend hat es darauf abgestellt, ob sich der Verletzte diese Kenntnis auf Grund hinreichender Anhaltspunkte mit Hilfe jederzeit zur Verfügung stehender Einrichtungen in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe verschaffen konnte. Anhaltspunkte, die ihm die Ermittlung des Ersatzpflichtigen ermöglicht hätten, habe Wellers aber, so meint das Berufungsgericht, im Zeitpunkt des Forderungsüb erginge nicht besessen. Sein Schadensersatzanspruch sei entstanden und unmittelbar auf die Klägerin Ubergegangen, als die linke Fußraste seines Motorrades und sein linker Fuß von der Stoßstange des Volkswagens erfaßt worden seien und er auf die Straße gestürzt se,i; in diesem Augenblick habe er allenfalls gewußt, daß der Unfallwagen ein Volkswagen gewesen sei, mehr aber nicht. Was er von dem Unfallwagen gesehen habe, werde am besten durch seine Aussage gekennzeichnet: ”Ich sah nur einen Schatten und da war's passiert'11.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Betrachtungsweise zugespitzt und zu eng ist. Allerdings geht der Schadensersatzanspruch des Verletzten unmittelbar nach seiner Entstehung durch die Person des Verletzten hindurch derart auf den Träger der Sozialversicherung über,
 
daß sich Entstehung und Übergang zeitlich berühren»
Der Übergang vollzieht sich - gewissermaßen dem Grunde nach - im Zeitpunkt des Unfalls. Dabei wird man aber als Unfall das den Schaden verursachende Geschehen iii seinem Gesamtablauf begreifen müssen, und es kann nicht so sehr darauf ankommen, in welchem Augenblick - naturgesetzlich gesehen - die Verletzung des vom Unfall Betroffenen genaue eingetreten ist, als vielmehr darauf, wann sich, für einen unbeteiligten Zuschauer etwa, das Unfallgeschehen .als abgeschlossenes Ereignis dargestellt hat und in Erscheinung getreten ist, daß ein an den Vorgängen Beteiligter an Körper oder Gesundheit Schaden genommen hatte* Auch die Revision vertritt keineswegs die von Meyer (VersR 1957,
 761, 762) abgelehnte Auffassung, daß .die 11 juristisphe Sekunde” zwischen Entstehung und Übergang des Anspruchs auf einen grösseren Zeitraum auszudehnen sei* Eicht mit Unrecht meint sie aber, daß hier wegen des unmittelbaren zeitlichen und Örtlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen doch jedenfalls der Vorgang mit einbezogen werden muß, daß dei* Zweitbeklagte nach dem Unfall aus dem Wagen ausgestiegen und an WflHBl herangetreten ist*
Trotzdem kann der Revision kein Erfolg beschieden
 sein.
Da Wellers am Unfallort das Bewußtsein nicht verloren hat, wäre er freilich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, physisch in der Lage gewesen, die erforderliche Kenntnis vom Ersatzpflichtigen zu erlangen* Daß ein Mann mit so schweren Verletzungen, wie sie W'IHHK erlitten hat, bereits sein Interesse auf die rechtlichen Folgen seines Unfalls richten und sich um die Feststellung der Personalien des Unfallurhebers bemühen müßte, noch während er hilflos auf der Straße liegt, ist
 aber wahrlich nicht zu demutbar. Das kann ihm vor allem der nicht zu demuten, der den Unfall verschuldet hat.
Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es aber gerade auf das Verhältnis des Schädigers zu dem Verletzten an, vor dessen Ersatzansprüchen der Schädiger sich durch die Einrede der Verjährung soll bewahren können, wenn der Verletzte es verabsäumt hat, sich die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Weise rechtzeitig zu verschaffen.
Eine Kenntnis des	von	der	Person der Be-
klagten als der Ersatzpflichtigen kann für den Zeitraum, den die Revision zugrunde legen möchte, auch nicht darum unterstellt werden, weil er hinreichende Anhaltspunkte gehabt habe, anhand deren er, sei es selbst, sei es durch Beauftragte, bei der Polizei hätte feststellen oder feststellen lassen können, wer die Unfallbeteiligten waren. Denn die Anhaltspunkte halfen ihm nichts* solange er sie nicht für eine Erkundigung bei der Polizei nutzen konnte, und eine Kenntnis von der Person der Ersatzpflichtigen kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als gegeben gelten, als sie ihm bei zu demutbarer Nutzung der Erkundigungsmög lichkeit zuteil geworden wäre. Da das .Verkehrsunfallkommando aber an der Unfallsteile erst erschienen ist, als ’tellers bereits abtransportiert worden war, hätte er durch die Polizei die Kenntnis von der Person der ersatzpflichtigen Beklagten erst erlangen können, nach dem sich der Rechtsübergang seiner Ansprüche auf die Klägerin längst vollzogen hatte. Es ist irrig, wenn die Revision annimmt, der erkennende Senat habe in sei
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ner Rechtsprechung die Kenntnis des Verletzten von Anhaltspunkten für eine ohne weiteres mögliche Erkundigung nach.der Person des Ersatzpflichtigen kurzer Hand der Kenntnis von Name und Anschrift dieser Person selbst gleichgestellt. In der von der Revision angezogenen grundlegenden Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - ist ausdrücklich gesagt, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auf den Zeitpunkt anzunehmen ist, an dem die Unfallverletzte Klägerin die Anschrift erfahren hätte (VersR 1955, 234; insoweit allerdings in LM Nr» 4 zu § 852 BGB und in NJW 1955, 706 nicht mit abgedruckt). Von der hier zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung ist der Senat auch in der Folge nicht abge-gangeno
 Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Verjährung der noch im Streit befindlichen Ansprüche verneint.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Bie Revision ist hiernach unbegründet.
 
Hach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Bechtsmittels zu tragen»
Br.Kleinewefers
 Dr.Hauß
 Dr.K.EoMeyer
l)r.Graf
 Hanebeck