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BGH · VI ZR 153/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 153/57

BGB § 831 Rechtssatzs Wurde eine Hilfsperson mit einer Bestellung nur gelegentlich der ohnehin anzutretenden und ohnehin über die TJnfallstelle ’führenden Heimfahrt beauftragt, und ist es auszuschließen, daß durch die Übertragung der Verrichtung eine unfallursächliche Gefährdung be- mann der Ersttl^ßoyin und Vater der übrigen Kläger, befuhr am 2« August 1952, einem Samstag, gegen 13»15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 13 zwischen Sommerhausen und Randersacker in Richtung Y/ürzburg« In diese Bundesstraße mündet 300 m vor Eibelstadt in Fahrtrichtung rechts die sog* Altenbergsteige, ein im Eigentum der Stadtgemeinde Eibelstadt stehender und von dieser dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Nebenweg, der auf einer 60 m vor seiner Einmündung beginnenden Teilstrecke ein Gefalle bis zu etwa 12 # aufweist und außer zu anderen gewerblichen und landwirtschaftlichen Anliegern auch zu dem 1 8Ö0 m von der Einmündung entfernten Steinbruch Altenberg der Beklagten hinauf führt» Als sich dieser - in ihrer Übersichtlichkeit, durch eine mit Buschwerk bestandene Böschung beeinträchtigten - Einmündung mit einer von den Klägern auf etwa 80 km/st angegebenen Geschwindigkeit näherte, bog der damals 16-jährige, seit Dezember 1950 im Steinbruch der Beklagten als Steinmetzlehrling beschäftigte Valentin Kr^Hfe der nach Arbeitsschluß mit seinem Fahrrad zu seinen Eltern nach Randersacker heimfuhr, die Altenbergsteige herabkommend ohne Beachtung des Verkehrs auf der Bundesstraße in schneller Fahrt und weitem Bogen in diese . Die Beklagte wird von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Ersatz des 'ihnen durch den Tod des Ehemanns und Vaters erwachsenen Schadens in Anspruch genommen« Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen« Auch die Berufung der Kläger blieb erfolglos«. Das angefochtene Urteil führt aus, daß Kr^M)wegen des ihm erteilten Auftrags, auf dem Heimweg einige Postsachen nach Eibelstadt mitzunehmen und dort eine Bestellung auszurichten, zur ünfallzeit VerrichtungsgehilCe der Beklagten gewesen sei« Es läßt dahingestellt, ob Kr^B| den Schaden bei Gelegenheit oder in Ausführung des «ihm erteilten Auftrags verursacht, und ob die Beklagte bei der Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters Rudolf Hfl|p>die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, und verneint eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB schon deshalb, weil Rudolf Hflfe bei der Bestellung Kr^|^ zu der ihm auf getragenen Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe® Biese Auffassung .wird von der Revision nicht nur mit Angriffen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Eignung Kr^D geistiger, charakterlicher und 1 fahrteebnischer Hinsicht, sondern auch mit dem Vortrag be- Ist es demgemäß, wie hier, auszuschließen, daß durch die Übertragung der abhängigen Tätigkeit eine unfallursächliche Gefährdung begründet oder erhöht wurde, so fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 831 BGB von vornherein.» 2* Zu Unrecht machte die Rovision geltend, die Beklagte habe auf der Altenbergsteige einen besonderen Verkehr dadurch eröffnet, daß diese als Zu- und Abfahrt von ihrem Betriebe und dessen Angehörigen benutzt wurde, wodurch eine erhöhte Gefahrenlage an der Einmündung dieses Nebenweges in die Bundesstraße und eine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs selbst geschaffen worden sei. Dabei wird nämlich übersehen, daß eine Verantwortung für die Sicherheit des Verkehrs nur insoweit bestehen kann, als der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, selbständig eine für die Verkehrssicherung erforderliche Maßnahme zu treffen (BGHZ 9, 383 f)o Daß die Beklagte als schlichte Benutzerin eines im Gerneindeeigentum stehenden öffentlichen Weges insoweit keine Verantwortung trifft, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Zutreffend führt das angefochtene Urteil ferner aus, daß die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet war, allgemein ihre Betriebsangehörigen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr auf dem Wege zu oder von ihrer Arbeitsstätte zu unterst weisen und in dieser Hinsicht zu überwachen« Die Revision möchte das Gegenteil daraus folgern, daß auch Wegeunfälle sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfälle gelten, und meint, der Weg von und zur Arbeitsstätte gehöre zu den betrieblichen Handlungen der Arbeitnehmer« Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verantwortlichkeit des Unternehmers für das Verhalten seiner Arbeitnehmer nicht weiter reicht als deren Weisungsgebundenheit,und es dem Arbeitnehmer grundsätzlich freisteht, auf v/elchem Wege und mit Hilfe welcher Verkehrsmittel er die Arbeitsstätte erreicht und verläßt« Die Auffassung der Revision läuft auf..eine Bevormundung hinaus, für die es nicht nur an einer rechtlichen Grundlage, sondern auch an allen rechtfertigenden Voraussetzungen fehlt« Verkehrsverstöße auf dem Wege zu oder von der Arbeitsstätte fallen daher nicht in den Kreis der Betätigung, welche die Ausführung der auf Grund des Arbeitsvertrages geschuldeten Verrichtung darstellt (EG DR 1942, 1280 Hr« 11)« 3« Art und Haß der Aufsicht, die der Lehrherr über einen minderjährigen Lehrling zu führen verpflichtet ist, richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls« Lebt der Lehrling, wie Krgflfe elterlichen Haushalt, so beschränkt 3ich die Aufsichtspflicht des Lehrherm regelmäßig auf die Arbeitszeit und die Arbeitsräume (RGZ 97, 229, 232)« Stellen die Eltern ihm ein Fahrrad zur Verfügung, so ist es ihre Aufgabe, und nicht die des Lehrherm, sich über die Verlcehrsge-v/andtheit des minder jährigen und seine Kenntnis der Verkehrsregeln zu vergewissern und ihn in dieser Hinsicht nötigenfalls zu beaufsichtigen« Las gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte«. Ler 16-jährige Kr^p^war bis zu dem Unfalltage schon 1 1/2 Jahre lang fast täglich den Weg von seinem Elternhaus in Randersacker über Eibelstadt zu dem Steinbruchbetrieb der Beklagten am Altenberg hin und zurück mit dem Rade gefahren, ohne je zu Beanstandungen Anlaß zu geben oder an einem Unfall beteiligt zu sein« Mit Recht bezeichnet das angefochtene Urteil es als eine Überspannung der an die Aufsichtspflicht des Lehrherm zu stellenden Anforderungen, wenn man die Beklagte unter solchen Umständen zu weiterem für verpflichtet erachten wollte« Ob der stellvertretende Betriebsleiter bei Antritt der Heimfahrt Krenigs am 2« August 1952 damit rechnen mußte, dieser werde das vom Betriebsleiter erlassene Verbot mißachten, das steile Stück mit dem Rade hinunterzufahren, ist ohne Beieng« Denn einmal stand dieses nur im Interesse des Betriebes und seiner Angehörigen erlassene Verbot außer Zusammenhang mit dem Zweck der AufsichtspfLicht, Dritte vor Schädigung durch den Minderjährigen zu bewahren« Sodann bedeutete die Übertretung dieses Verbotes noch keine Verkehrswidrigkeit, und ist schließ- | Da nach alledem eine Ersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 832 BGB hergeleitet werden kann* war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuv/eisen«

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBRadAnspruchBundesstraßeEibelstadtKlägerBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für.die Amtliche Sammlung!
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Gesetz? BGB § 831
Rechtssatzs Wurde eine Hilfsperson mit einer Bestellung nur
 gelegentlich der ohnehin anzutretenden und ohnehin
 über die TJnfallstelle ’führenden Heimfahrt beauftragt,
 und ist es auszuschließen, daß durch die Übertragung
 der Verrichtung eine unfallursächliche Gefährdung be-
%
gründet oder erhöht wurde, so fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 831 BGB«
Aktenzeichens VI ZR 153/57 Urt* des BGH vom 24« Juhi 1958
w
jüG Würzburg OIiG’ Bamberg
/erkundet am 24« Juni 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im lauen des Volkes In dem Rechtsstreit der
 Justine KHHP, Kaufmannswitwe in J4P» BflHBNtro Margarete KflHHBfr, minderjährig, ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägei’in zu 1,
Christel	wie	2,
Rudolf	wie	2,
Robert	wie	2,
6-	Ludwig	wie	2,
Kläger, Berufskläger und Revisionskläger,
- ProzeßbevoIlmächtigter% Rechtsanwalt Br«
gegen
 Katursteinwerk in S
die Firma Fritz ach
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
Bad 0
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom 24« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Meiß sowie der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Dr„ Engels, Hanebeck und Br« Bode
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21« Februar 1957 wird zurückgewiesen«
Dio'-Kosten der Revision werden den Klägern, auf er legt«
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Der Kaufmann Ludwig KflBBD aus Aiflfrbei	Ehe-
mann der Ersttl^ßoyin und Vater der übrigen Kläger, befuhr am 2« August 1952, einem Samstag, gegen 13»15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 13 zwischen Sommerhausen und Randersacker in Richtung Y/ürzburg« In diese Bundesstraße mündet 300 m vor Eibelstadt in Fahrtrichtung rechts die sog* Altenbergsteige, ein im Eigentum der Stadtgemeinde Eibelstadt stehender und von dieser dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Nebenweg, der auf einer 60 m vor seiner Einmündung beginnenden Teilstrecke ein Gefalle bis zu etwa 12 # aufweist und außer zu anderen gewerblichen und landwirtschaftlichen Anliegern auch zu dem 1 8Ö0 m von der Einmündung entfernten Steinbruch Altenberg der Beklagten hinauf führt» Als sich dieser - in ihrer Übersichtlichkeit, durch eine mit Buschwerk bestandene Böschung beeinträchtigten - Einmündung mit einer von den Klägern auf etwa 80 km/st angegebenen Geschwindigkeit näherte, bog der damals 16-jährige, seit Dezember 1950 im Steinbruch der Beklagten als Steinmetzlehrling beschäftigte Valentin Kr^Hfe der nach Arbeitsschluß mit seinem Fahrrad zu seinen Eltern nach Randersacker heimfuhr, die Altenbergsteige herabkommend ohne Beachtung des Verkehrs auf der Bundesstraße in schneller Fahrt und weitem Bogen in diese . ein, um sie in gleicher Fahrtrichtung wie	zu	benutzen»
der dem Kr^pl Ausweichen wollte, fuhr gegen einen Straßenbaum und wär sbfort. tot«.
Kr^Hfc dessen Fahrrad von dem Personenkraftwagen erfaßt und der verletzt wurde, war während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten fast täglich mit seinem Fahrrad von seinem Wohnort Randersacker über Eibelstadt zu seiner Arbeits-atelle und zurück unbeanstandet und unfallfrei gefahren« Ihm
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hatte der stellvertretende Betriebsleiter Rudolf Hflfe am 2* August 1952 nach Arbeitsschluß einige Postsachen der Beklagten (nämlich einige Geschäftsbriefe, das Posteinlieferungs-buch nebst Postanweisung und Zahlkarte, sowie 130,4-0 DM) mit dem Auftrag übergeben, sie auf dem Heimweg in dessen Wohnung in Eibelstadt abzugeben und zugleich die Bestellung auszurichten, Haas werde erst später nach Hause kommen«
Die Beklagte wird von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Ersatz des 'ihnen durch den Tod des Ehemanns und Vaters erwachsenen Schadens in Anspruch genommen« Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen« Auch die Berufung der Kläger blieb erfolglos«. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen sie ihre Ansprüche weiter«
Entscheidungsgründe%
1«. Der Lehrling Kr^Hihat die Kläger mittelbar dadurch widerrechtlich geschädigt,‘daß er beim Einbiegen in die Bunde sstraße die dem Kaufmann K4HHH) als Benutzer der Hauptstraße sustehende Vorfahrt mißachtete (§ 13 Abs« 1 Buchst.» a StVO aP} o
Das angefochtene Urteil führt aus, daß Kr^M)wegen des ihm erteilten Auftrags, auf dem Heimweg einige Postsachen nach Eibelstadt mitzunehmen und dort eine Bestellung auszurichten, zur ünfallzeit VerrichtungsgehilCe der Beklagten gewesen sei« Es läßt dahingestellt, ob Kr^B| den Schaden bei Gelegenheit oder in Ausführung des «ihm erteilten Auftrags verursacht, und ob die Beklagte bei der Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters Rudolf Hfl|p>die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, und verneint
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eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB schon deshalb, weil Rudolf Hflfe bei der Bestellung Kr^|^ zu der ihm auf getragenen Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe® Biese Auffassung .wird von der Revision nicht nur mit Angriffen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Eignung Kr^D geistiger, charakterlicher und 1	fahrteebnischer Hinsicht, sondern auch mit dem Vortrag be-
kämpft, daß es an der notwendigen Instruktion des Boten, ins-►	besondere	an	einer	nachdrücklichen	Verwarnung	gefehlt habe,
 die Steilstelle mit dem Rade zu befahren*
Inwieweit dieses - sich großenteils auf tatsächlichem Gebiet bewegende - Revisionsvorbringen durchzudringen vermöchte, und ob überhaupt die mit ihm bekämpfte Annahme des Berufungs-gerichts, den stellvertretenden Betriebsleiter treffe keine
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 Schuld, eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB bereits aus-	>
schließen würde (vgl» RGZ 135? 149, 155; 159? 312, 315; BGHZ	J;
12, 94, 96? BGH Urt«, vom 25« Oktober 1951 - III ZR 95/50 =
JOT 1952, 418 Nr» 2), kann indessen hier unerörtert bleiben«
Benn die Pallgestaltung bietet die Besonderheit, daß Krenig	V
nicht zu einer Botenfahrt mit dem Rade besonders ausgeschickt, sondern nur mit einer Bestellung gelegentlich der ohnehin anzutretenden und ohnehin Uber die Unfallstelle führenden He im-	f
fahrt beauftragt wurde, - wobei er es zudem auch, wie das an-gefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, nicht etwa mit
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Rücksicht auf den ihm erteilten A.uftrag besonders eilig hatte»	'•
Ba der Unfall sich demgemäß also ebenso ereignet hat, wie wenn
 Kr^Bämit der Besorgung der Postsachen nicht betraut worden
 wäre, fehlt es ersieht 11 oh an einem adäquaten Kausal zusammen-	\
hang zwischen der Bestellung z.u dieser Verrichtung und dem
 Schaden«. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang wird indessen
 auch im Bereiche des § 831 BGB, und zwar ohne daß insoweit
 eine seiner gesetzjiol^i Vermutungen eingriffe, erfordert
(vgl«, Enneccerus-Behmamt BchuXdverhn H* Bearb* S« 949)»

~ 5 ~
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Dem diese Bestimmung begründet keine Haftung für fremde Schuld, bringt vielmehr den Gedanken des Einstehenmüssens für ein Betriebsrisiko zu dem Ausdrück (BGHZ 24, 21, 30). Sie stellt an die Qualität der Kausalbeziehung zwisehen Bestellung und Schadenstiftung sogar besondere, erhöhte Ansprüche, indem sie eine Schadenszufügung "in Ausführung der Verrichtung1!-voraussetzt, also einen unmittelbaren inneren Zusammenhang ..nach Art und. Zweck der Aufgabe erfordert (RGZ 104, 141, 144; JW 1938, 2744 Nr«. 19; BGIIZ 11, 152 f). Ist es demgemäß, wie hier, auszuschließen, daß durch die Übertragung der abhängigen Tätigkeit eine unfallursächliche Gefährdung begründet oder erhöht wurde, so fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 831 BGB von vornherein.»
2* Zu Unrecht machte die Rovision geltend, die Beklagte habe auf der Altenbergsteige einen besonderen Verkehr dadurch eröffnet, daß diese als Zu- und Abfahrt von ihrem Betriebe und dessen Angehörigen benutzt wurde, wodurch eine erhöhte Gefahrenlage an der Einmündung dieses Nebenweges in die Bundesstraße und eine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs selbst geschaffen worden sei. Dabei wird nämlich übersehen, daß eine Verantwortung für die Sicherheit des Verkehrs nur insoweit bestehen kann, als der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, selbständig eine für die Verkehrssicherung erforderliche Maßnahme zu treffen (BGHZ 9,
 383 f)o Daß die Beklagte als schlichte Benutzerin eines im Gerneindeeigentum stehenden öffentlichen Weges insoweit keine Verantwortung trifft, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die Beklagte war daher auch weder berufen, noch verpflichtet, der Stadtgemeinde Eibelstadt Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung vorZuschlägen.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil ferner aus, daß
 die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet war, allgemein ihre
 Betriebsangehörigen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr
 auf dem Wege zu oder von ihrer Arbeitsstätte zu unterst
 weisen und in dieser Hinsicht zu überwachen« Die Revision möchte das Gegenteil daraus folgern, daß auch Wegeunfälle sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfälle gelten, und meint, der Weg von und zur Arbeitsstätte gehöre zu den betrieblichen Handlungen der Arbeitnehmer« Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verantwortlichkeit des Unternehmers für das Verhalten seiner Arbeitnehmer nicht weiter reicht als deren Weisungsgebundenheit,und es dem Arbeitnehmer grundsätzlich freisteht, auf v/elchem Wege und mit Hilfe welcher Verkehrsmittel er die Arbeitsstätte erreicht und verläßt« Die Auffassung der Revision läuft auf..eine Bevormundung hinaus, für die es nicht nur an einer rechtlichen Grundlage, sondern auch an allen rechtfertigenden Voraussetzungen fehlt« Verkehrsverstöße auf dem Wege zu oder von der Arbeitsstätte fallen daher nicht in den Kreis der Betätigung, welche die Ausführung der auf Grund des Arbeitsvertrages geschuldeten Verrichtung darstellt (EG DR 1942, 1280 Hr« 11)«
Wenn der Betriebsführer des Steinbruchs Altenberg es den
 Betriebsangehörigen im eigenen Interesse verboten hat, das
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steile Stück der Altenbergsteige mit dem Rad hinunterzufahren,
- was weder verkehrspolizeilich untersagt war, noch Vorschrifto und sachgemäßes Einbiegen in die bevorrechtete Bundesstraße aus schloß, - so können aus mangelhafter Durchführung dieses Verbotes Ansprüche Dritter nicht hergeleitet werden«
Ein unfallursächliches Organisationsverschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht verneint«
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3« Art und Haß der Aufsicht, die der Lehrherr über einen minderjährigen Lehrling zu führen verpflichtet ist, richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls« Lebt der Lehrling, wie Krgflfe elterlichen Haushalt, so beschränkt
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3ich die Aufsichtspflicht des Lehrherm regelmäßig auf die Arbeitszeit und die Arbeitsräume (RGZ 97, 229, 232)« Stellen die Eltern ihm ein Fahrrad zur Verfügung, so ist es ihre Aufgabe, und nicht die des Lehrherm, sich über die Verlcehrsge-v/andtheit des minder jährigen und seine Kenntnis der Verkehrsregeln zu vergewissern und ihn in dieser Hinsicht nötigenfalls zu beaufsichtigen« Las gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte«. Solange der Lehrherr
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keinen Anlaß nehmen muß, an der üblicherweise zu erwartenden Verkehrssicherheit des minderjährigen Radfahrers zu zweifeln, sind ihm besondere Aufsichtsmaßregeln, wie Beobachtung, ’ Belehrung, Warnung und Kontrollen nicht zuzu demuten (vgl« OLG Stuttgart VRS 7, 332; OLG Düsseldorf RdK 1955, 1235 Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6« Aufl« TZ 337 Nr« 8) *
Ler 16-jährige Kr^p^war bis zu dem Unfalltage schon 1 1/2 Jahre lang fast täglich den Weg von seinem Elternhaus in Randersacker über Eibelstadt zu dem Steinbruchbetrieb der Beklagten am Altenberg hin und zurück mit dem Rade gefahren, ohne je zu Beanstandungen Anlaß zu geben oder an einem Unfall beteiligt zu sein« Mit Recht bezeichnet das angefochtene Urteil es als eine Überspannung der an die Aufsichtspflicht des Lehrherm zu stellenden Anforderungen, wenn man die Beklagte unter solchen Umständen zu weiterem für verpflichtet erachten wollte«
Ob der stellvertretende Betriebsleiter bei Antritt der Heimfahrt Krenigs am 2« August 1952 damit rechnen mußte, dieser werde das vom Betriebsleiter erlassene Verbot mißachten, das steile Stück mit dem Rade hinunterzufahren, ist ohne Beieng« Denn einmal stand dieses nur im Interesse des Betriebes und seiner Angehörigen erlassene Verbot außer Zusammenhang mit dem Zweck der AufsichtspfLicht, Dritte vor Schädigung durch den Minderjährigen zu bewahren« Sodann bedeutete die Übertretung dieses Verbotes noch keine Verkehrswidrigkeit, und ist schließ-
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 des Vorfahrtrechtes verursacht worden, die auch hei Beachtung (	des	Verbotes	möglich	und	trotz	seiner	Übertretung	vermeidbar
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|	Da	nach	alledem	eine	Ersatzpflicht der Beklagten auch
 nicht aus der Vorschrift des § 832 BGB hergeleitet werden kann* war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuv/eisen«
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