—* 2 -' Tatbestands Im Jahre 1932 nahm die damals 19-jährige Klägerin hei dem im laufe des Rechtsstreits verst<?benen Filmtheater-Besitzer Artur in HfHHBfe, dem Rechts Vorgänger der Beklagten, (im folgenden Beklagter genannt), eine Stellung an« Sie wurde in den Haushalt des Beklagten aufgenommen und hatte den damals 9-jährigen Sohn des Beklagten zu betreuen und die Kasse des Schloß-Filmtheaters wahrzunehmen o Bald nach Aufnahme des Dienstes * kam es zu geschlechtlichen Beziehungen der Parteien, die bis 1950 andauertenc Während dieser Zeit war die Klägerin mit einem anderen Mann verlobt, der im Krieg gefallen ist* Später wurde der Klägerin von einem Gastwirt aus Heidelberg die Ehe versprochen* Es kam jedoch nicht zur Eheschließung* Im Juli 1948 verpachtete der Beklagte der Klägerin das Gj((^Filmtheater in Heidelberg* Bald darauf entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien, die auch zu gegenseitigen RechtsStreitigkeiten, u.a. Uber die Dauer des Pachtverhältnisses, führten* Im Jahre 1950 wandte sich der Rer Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat bestritten, seine Stellung als Arbeitgeber irgendwie gegenüber der Klägerin ausgenutzt zu haben« Riese habe aus freien Stücken die gegenseitigen Beziehungen 18 Jahre aufrecht erhalten, obwohl sie genau gewußt habe, daß eine Heirat nicht in Betracht komme« In der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der Anknüpfung von Herrenbekanntschaften, sei die Klägerin frei gewesen» Auch wirtschaftlich sei sie„ins-besondere nach Abschluß des Pachtvertrages, weitgehend unabhängig gewesen» Rer Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin wolle mit der Klage auf einem anderen YTeg das gleiche Ziel verfolgen, das sie mit dem Rechtsstreit Ober die Vertragsbeziehungen nicht erreichen könne« Er hat sodann die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, die Klägerin habe spätestens im Jahre 1949 die angeblichen Schäden und Einbußen erkannt» Ras Oberlandesgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte seine Stellung als Arbeitgeber mißbräuchlich ausgenutzt habe, um die Klägerin zur Eingehung geschlechtlicher Beziehungen zu veranlassen Biese sei bereits bei Antritt der Stelle in einem /liter gewesen, in dem sie über die Tragweite ihres Entschlusses nicht habe im unklaren sein können« Aus ihrem eigenen Vortrag gehe hervor, daß sie die herrsch- und (eigensüchtige Art des Beklagten Frauen gegenüber alsbald erkannt habe« Trotzdem habe sie nicht nur den Annäherungsversuchen des Beklagten keinen Widerstand entgegengesetzt, sondern das Verhältnis fast zwei Jahrzehnte fortgeführt5 Dabei habe Einverständnis bestanden, daß eine Heirat nicht in Betracht komme» Daß der Beklagte auf die Klägerin sonst durch uneingelöste Versprechen zur Gestattung und Fortführung der geschlechtlichen Beziehungen eingewirkt habe, sei nicht dargetan» Die Klägerin sei auch nicht durch den Beklagten um Heiratsmöglichkeiten gebracht worden* Sie habe in der Anknüpfung von Bekanntschaften freie Hand gehabt«. Bei Beginn der Beziehungen habe die Klägerin angesichts der ihr bekann • ten Einstellung des Beklagten zu Frauen sicher nicht mit einer solch langen Dauer des Verhältnisses und den dadurch gegebenen wirtschaftlichen Vorteilen rechnen können Insbesondere hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 825 BGB aus zutreffenden Gründen abgelehnt • Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob nicht für die Zeit des Beginns der geschlechtlichen Beziehungen eine mißbräuchliche Ausnutzung der ArbeitgeberStellung bejaht werden müßtec Fand sich aber die Klägerin-, als sie älter wurde und die sittliche und wirtschaftliche Würdigung der Beziehungen erkannte, mit dem Verhältnis ab und bliebe sie ■ beim Beklagten, weil sie - so unterstellt das Berufungsgericht - Zuneigung zu diesem fühlte und auf die Vorteile des Lebens an der Seite eines reichen Mannes nicht verzichten wollte, so konnte das Berufungsgericht daraus entnehmen, daß ein eigenverantwortliches, von unzulässiger Willensbeeinflussung freies Verhalten der Klägerin vorlag. Bie Klägerin hat nicht dargetan, daß sie von dem Schäden, der aus der Verletzung ihrer weiblichen Geschlechtsehre in diesen Jahren entstanden ist, erst in einem solch späten Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, daß die Klageerhebung im Jahre 1953 noch rechtzeitig wäre« Bie Kenntnis des Schadens wird noch nicht dadurch beseitigt, daß die Klägerin hoffte, der Beklagte werden den Schaden später in ausreichender Weise wieder gut machen* Ber Versuch der Revision, den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des § 174 Nr 1 StGB in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB' herzuleiten, scheitert schon daran, daß nicht dargetan ist, daß die Klägerin dem Beklagten zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wäre Burch ein ArbeitsVerhältnis mit einem in den Haushalt aufgenommenen 19-jährigen Mädchen allein wird das Verhältnis der in § 174 Nr 1 StGB umschriebenen Art noch nicht begründet. oder Erziehungsberechtigten der Klägerin Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht übernommen habe, ist nicht behauptet worden; im Gegenteil hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Stellung beim Beklagten selbständig gegen den Rat ihrer Familie angenommene Auch sonst sind keine ausreichenden Umstände dafür ersichtlich, daß siah der Beklagte ähnlich wie ein Vater oder Vormund für die Lebensführung der Klägerin, insbesondere ihre sittliche Haltung und ihre geistige Ent -Wicklung verantwortlich fühlen mußte (vgl hierzu BGH IM Nr 18 zu § 174- Nr 1 StGB).-
2353 076 VI M. 153/55 Verkündet an^^o Oktober 1956 ■HBl Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit “““ in der Filmtheater-Inhaberin Erika G Straße BB« Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Rita van de R0 in HflBBBBB MBgasse B Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, •- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr0 AB- hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom “Iß» Oktober 1956 unter Hit-Wirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr, Meiß und der Bundesrichter Hane back, Dr* Bode, Dr0 Hauß und Erbel für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des I* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6* April 1955 wird zurückgewiesen«, ‘Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt„ Von Rechts wegen 7-/ —* 2 -' Tatbestands Im Jahre 1932 nahm die damals 19-jährige Klägerin hei dem im laufe des Rechtsstreits verst<?benen Filmtheater-Besitzer Artur in HfHHBfe, dem Rechts Vorgänger der Beklagten, (im folgenden Beklagter genannt), eine Stellung an« Sie wurde in den Haushalt des Beklagten aufgenommen und hatte den damals 9-jährigen Sohn des Beklagten zu betreuen und die Kasse des Schloß-Filmtheaters wahrzunehmen o Bald nach Aufnahme des Dienstes * kam es zu geschlechtlichen Beziehungen der Parteien, die bis 1950 andauertenc Während dieser Zeit war die Klägerin mit einem anderen Mann verlobt, der im Krieg gefallen ist* Später wurde der Klägerin von einem Gastwirt aus Heidelberg die Ehe versprochen* Es kam jedoch nicht zur Eheschließung* Im Juli 1948 verpachtete der Beklagte der Klägerin das Gj((^Filmtheater in Heidelberg* Bald darauf entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien, die auch zu gegenseitigen RechtsStreitigkeiten, u.a. Uber die Dauer des Pachtverhältnisses, führten* Im Jahre 1950 wandte sich der * , ' «' * * Beklagte einer anderen Frau zu* 'f’A | Die Klägerin hat beantragt, die Verpflichtung dea Beklag-ten • feat zustellen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß der Beklagte sie von 1932 bis 1950 zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt habe* Zur Begründung hat. sie vorgetragen, der Beklagte habe es verstanden, durch Ausnutzung seiner Stellung als Dienstherr und ihrer Unerfahrenheit in intime Beziehungen zu ihr zu treten* Sie sei in eine immer stärkere Abhängigkeit zu dem Beklagten gekommen, der ihr eine Zukunftssicherung in Aussicht gestellt habe* Infolgedessen habe sie Heiratsmoglichkeiten ausgeschlagen und die Verbindung zur eigenen Familie '•* 3 ■- verloren» Erst durch den zu ihren Umgunsten entschiedenen Rechtsstreit Uber die Rauer des Pachtverhältnisses habe sie erfahren, daß sie tatsächlich keine Sicherung habe» Die Höhe ihres Schadens, der auch ein Schmerzensgeld umfaße, könne sie noch nicht übersehen» Rer Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat bestritten, seine Stellung als Arbeitgeber irgendwie gegenüber der Klägerin ausgenutzt zu haben« Riese habe aus freien Stücken die gegenseitigen Beziehungen 18 Jahre aufrecht erhalten, obwohl sie genau gewußt habe, daß eine Heirat nicht in Betracht komme« In der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der Anknüpfung von Herrenbekanntschaften, sei die Klägerin frei gewesen» Auch wirtschaftlich sei sie„ins-besondere nach Abschluß des Pachtvertrages, weitgehend unabhängig gewesen» Rer Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin wolle mit der Klage auf einem anderen YTeg das gleiche Ziel verfolgen, das sie mit dem Rechtsstreit Ober die Vertragsbeziehungen nicht erreichen könne« Er hat sodann die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, die Klägerin habe spätestens im Jahre 1949 die angeblichen Schäden und Einbußen erkannt» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch gegen die Erbin des Beklagten weiter» Riese bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgrunde s I» Ras Oberlandesgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte seine Stellung als Arbeitgeber mißbräuchlich ausgenutzt habe, um die Klägerin zur Eingehung geschlechtlicher Beziehungen zu veranlassen Biese sei bereits bei Antritt der Stelle in einem /liter gewesen, in dem sie über die Tragweite ihres Entschlusses nicht habe im unklaren sein können« Aus ihrem eigenen Vortrag gehe hervor, daß sie die herrsch- und (eigensüchtige Art des Beklagten Frauen gegenüber alsbald erkannt habe« Trotzdem habe sie nicht nur den Annäherungsversuchen des Beklagten keinen Widerstand entgegengesetzt, sondern das Verhältnis fast zwei Jahrzehnte fortgeführt5 Dabei habe Einverständnis bestanden, daß eine Heirat nicht in Betracht komme» Daß der Beklagte auf die Klägerin sonst durch uneingelöste Versprechen zur Gestattung und Fortführung der geschlechtlichen Beziehungen eingewirkt habe, sei nicht dargetan» Die Klägerin sei auch nicht durch den Beklagten um Heiratsmöglichkeiten gebracht worden* Sie habe in der Anknüpfung von Bekanntschaften freie Hand gehabt«. Die Verlobung im Jahre 1939 habe nicht wegen des Beklagten, sondern wegen des Todes des Verlobten nicht zur Ehe geführt» Wenn die Klägerin trotz ihrer Beziehungen zu anderen Männern unverheiratet geblieben sei, so spreche einiges dafür, den Grund darin zu sehen, daß sich die Klägerin nicht habe entschließen können, die wirtschaftlich besonders günstige Situation an der Seite des reichen Beklagten aufzugeben* Ein HörigkeitsVerhältnis zu dem Beklagten sei nicht festzustellen.. Vielmehr hätten die Beziehungen der Parteien allmählich einen eheähnlichen Charakter angenommen, uind es müsse bezweifelt werden, ob das formal fortbestehende Angestelltenverhältnis von den Parteien noch als solches empfunden worden sei» Bas gelte insbesondere für die Zeit, in der die Klägerin Pächterin eines Lichtspieltheaters geworden sei*. Bei Beginn der Beziehungen habe die Klägerin angesichts der ihr bekann • ten Einstellung des Beklagten zu Frauen sicher nicht mit einer solch langen Dauer des Verhältnisses und den dadurch gegebenen wirtschaftlichen Vorteilen rechnen können Wahrscheinlich sei die Klägerin infolge einer gewissen Zuneigung zu dem Beklagten und in Erkenntnis der wirtschaftlichen Besserstellung die Geliebte des Beklagten geworden und geblieben«. II * Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Würdigung des Verhandlungsergebnisses einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin, der alleim mit der Klage geltend gemacht ist, verneint hat, so ist darin eine Verkennung der Rechtslage nicht ersichtlich,. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 825 BGB aus zutreffenden Gründen abgelehnt • Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob nicht für die Zeit des Beginns der geschlechtlichen Beziehungen eine mißbräuchliche Ausnutzung der ArbeitgeberStellung bejaht werden müßtec Fand sich aber die Klägerin-, als sie älter wurde und die sittliche und wirtschaftliche Würdigung der Beziehungen erkannte, mit dem Verhältnis ab und bliebe sie ■ beim Beklagten, weil sie - so unterstellt das Berufungsgericht - Zuneigung zu diesem fühlte und auf die Vorteile des Lebens an der Seite eines reichen Mannes nicht verzichten wollte, so konnte das Berufungsgericht daraus entnehmen, daß ein eigenverantwortliches, von unzulässiger Willensbeeinflussung freies Verhalten der Klägerin vorlag. Eine wirtschaftliche Zwangslage der Klägerin, deren Vorliegen die Revision geltend macht, scheidet für eine Zeit aus, in der dringender Bedarf an Arbeitskräften bestand. Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, es sei ihr unmöglich gewesen, einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Die Tatsache, daß sie sich nicht einmal während der Zeit ihrer Verlobung um einen Wechsel der Stellung bemüht hat., ist besonders auffällig, da sie darauf schließen läßt, daß die Klägerin um ihren Ruf und ihre Ehre nicht eben sehr besorgt war* Wollte sich die Klägerin die durch das Verhältnis zu dem Beklagten gegebenen wirtschaftlichen Vorteile sichern, so konnte sie sich doch gerade nach ihrem eigenen Vorbringen, daß sie die Sinnesart des Beklagten alsbald erkannt habe, keiner Täuschung darüber hingeben, daß für die Bauer eine echte Sicherung nicht Vorlage Es liegt in der Natur eines solchen Äbesverhältni sses, bei dem-Heiratsaussichten von vornherein ausscheiden, daß es für den weiblichen Partner mi^ einem starken Risiko belastet ist«. Nach der Gesamtwürdigunjgvdes Verhältnisses, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, war für die Anwendung des § 825 BGB kein Raum«. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht für die^ersten Jahre den Tatbestand der mißbräuchlichen Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von § 825 BGB äls erfüllt ansehen wollte, so wären doch Schadehsersatzansprüche aus diesem Tatbestand verjährt«. Bie Klägerin hat nicht dargetan, daß sie von dem Schäden, der aus der Verletzung ihrer weiblichen Geschlechtsehre in diesen Jahren entstanden ist, erst in einem solch späten Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, daß die Klageerhebung im Jahre 1953 noch rechtzeitig wäre« Bie Kenntnis des Schadens wird noch nicht dadurch beseitigt, daß die Klägerin hoffte, der Beklagte werden den Schaden später in ausreichender Weise wieder gut machen* Ber Versuch der Revision, den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des § 174 Nr 1 StGB in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB' herzuleiten, scheitert schon daran, daß nicht dargetan ist, daß die Klägerin dem Beklagten zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wäre Burch ein ArbeitsVerhältnis mit einem in den Haushalt aufgenommenen 19-jährigen Mädchen allein wird das Verhältnis der in § 174 Nr 1 StGB umschriebenen Art noch nicht begründet. Baß der Beklagte gegenüber den Eltern *k jr -ir*-—w—7T’ oder Erziehungsberechtigten der Klägerin Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht übernommen habe, ist nicht behauptet worden; im Gegenteil hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Stellung beim Beklagten selbständig gegen den Rat ihrer Familie angenommene Auch sonst sind keine ausreichenden Umstände dafür ersichtlich, daß siah der Beklagte ähnlich wie ein Vater oder Vormund für die Lebensführung der Klägerin, insbesondere ihre sittliche Haltung und ihre geistige Ent -Wicklung verantwortlich fühlen mußte (vgl hierzu BGH IM Nr 18 zu § 174- Nr 1 StGB).- Im übrigen wären Schadensersatzansprüche aus § 174 Nr 1 in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB, die nur die Zeit bis zur Vollendung des 21* Lebensjahres der Klägerin beträfen, verjährt» Da der geltend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch auch aus anderer Rechtsgrundlage, etwa aus § 826 BGB, nicht hergeleitet werden kann, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden* Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Me iß Hanebeck Drc Bode . 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