.426; StVG § 17 Rechtssatzs Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - ZcB» zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistei' lung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hierdurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werdens Rechtssatz % Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefähidungshafturg schadensersatzpflichtig , so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfalleno Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Gesetzi iseldorf Verkündet am 3° Februar 1954 - Der Kläger fuhr am 12 j oj i 1948 morgens gegen 3 1 /2 Uhr mit seinem Klein kraftrad ( r cm Kubraum) in KflNBHI iiher ö-ie UflBBIBpPstrasse c, Auf dem Soziussitz saß seine Ehefra'uo Beide hatten an einer mic Alkoholgenuß verbundenen Familien-'.-feien teilgenomraen und wollten nach Hause fahren. das unbeleuchtet war» Eine andere Lichtquelle.war nicht vor-' handern Durch den Zusammenstoß wurden der Kläger und seine Ehefrau, die mit ihren rechten Beinen den Beiwagen des Kraftrades des "Beklagten '■gestreift hatten, verletzt,. 1,39 JoO ermittelt 0: In dem Rechtsstreit 4 a 0:219/48 LG Krefeld ist auf die Klage der Ehefrau des Klägers rechtskräftig entschieden ,i daß der; Beklagte -ihr ßdrei J Viertel/des' (durch ; den Unfall erlittenen Schadens zu ersetzen hat.. Er hat vorgetragen, er habe das Kraftrad des Beklagten nicht rechtzeitig sehen können, weil er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei. 2i festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle weiteren, aus dem Unfall vom 12«- Juni 1948 her: renden Schäden zu ersetzen, soweit die Anspruchs * Er hat hierzu vorgetragen, der Kläger sei betrunken gewesen und zudem durch die Kltnahme seir.er' und auf die Widerklage hin den Kläger zu vererie i tenden Beklagten von allen ihm gegenüber bestehen der. ''Beklagten gegenüber ' dem Kläger ' gemäß ; §§ '823 ff BGB be v;s:i_a der Beklagte' durch, Aufstellung: des unbeleuchtete wogenkraftrades auf der 1 «tfüMWP nasse gegen die s: tt 9 24 StVO ergebenden Pflichten verstossen und hie schuldhaft den Unfall verursacht habet Dieser Rechtst lung ist zuzüstImmen, sie wird auch von den Parteien puh rangen zugrunde gelegte Die Revision und die Anscl bitten dagegen um Nachprüfung, ob die schuldhafte Mii snehung des Klägers vom Berufungsgericht zutreffend g worden 'sei -- ", Das Berufungsgerieht hat dem Klager als der sc mr Tee er gesagt, dal er die Fahrt angetreten habe : et j nfoi re orhclüi lohen /ßbkoho] einflussoc nicht mehr gerl fahreicher gewesen sei bas Berufungsgericht 1st übe] daß der Kl. äger in /nicht ernem Zu stand aas Kraftrad de; ten ober gesehen hätte und imstande gewesen wäre, se: rung des Klägers über eine vorübergehende Blendung di entgegenlcorarendrwr Fahrzeug glauben wer J e , sc sei arnr daß die alsdann erforderliche rasche Reaktion auf ob renlage infolge der durch den Alkoholgenuß bedingten tüchtigkeit unterblieben sei,, Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht nachgekommen sei, der sich über den'Einfluß des Alkoholgenusses auf den. Kläger gutachtlich äüssern sollte, Das Gericht konnte jedoch ;'c über die Zuziehung eines Gutachters nach freiem Ermessen entscheiden, wenn es sich genügend eigene Sachkunde zutraute (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 1954, Hier hat das Gericht nicht nur aus dem unstreitigen Blutal kcholgehalt von 1,39 ?°o, sondern auch aus der Eahrweise des 'Klägers', nämlich seiner zu späten Reaktion auf ... Fahr-weise auf den Alkoholgenuß des Klägers zurückzuführen; denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß selbst durch einen geringfügigen Genuß alkoholischer Getränke die zur Führung eines J Kraftfahrzeugs nötigen (geistigen!und körperlichen Fähigkeiten eines Kraftfahrers so nachteilig beeinflusst werden können, daß dieser seinen Verpflichtungen im Verkehr nicht me Wie in dem Urteil des 3 p St Senats vom 5« November 1953 ~ 3 StR 504/53 - (NJW 1954 näher ausgeführt ist, entspricht es der durch zahlreic verschiedenartige Versuche gesicherten Ansicht der ärz Wissenschaft, daß die meisten Menschen schon bei einem-, alkoholgehalt von 1,0 c/oo fahruntüchtig sind. fungsgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zuj den.Würdigung des Sachverhalts, ohne daß ein Verstoß gl v on einer Kraftrades .des Klägers au • ngen hat erzeugung'gewinnen können*.'daß die Überla— stehung des Unfalls ursächlich gewesen sei J' n mi: liiiinr; a t 1 i Porprozeß er en des.Sachverständigen PflHHi und der vom -äger- überreichten Äusserung der Technischen Prüfstelle. ::Mi für den ';Kraf'tfahrzeugverke.hr Würde das Kraftrad des Klägers vor dem Zusammenstoß ins Schleudern gekörnten sein'., dann hätte sich nach dem Standpunkt des Gutachter; Poets die Überbelastung des Kraftrades allerdings ungün- . Belastung unmittelbar vor dem Zusammenstoß weiter na herurazureissen, würde zu dem mindesten die Feststellu •setzen, daß der Kläger überhaupt den Versuch gemac nach links auszuweichen. 3. Wenn das Berufungsgericht eine überhöhte Pah schvrindigkeit des Klägers nicht festgestellt hat, so dabei berücksichtigt, daß die Fahrgeschwindigkeit de die Reichweite der Scheinwerfer beleuchteten Strecke Paßt sein muß. Diese Voraussetzung hat es als gegebe sehen» Die Geschwindigkeit wäre also, so sind die A der Vorurteile zu verstehen, bei einem fahrtüchtige fahrer nicht zu beanstanden gewesen, da dieser durc zeitiges Bremsen oder Ausweichen einem' Hindernis hat nung tragen können» Laß der Kläger infolge alkoholbe Reaktionsverzögeru'ng sich auf eine plötzliche Gefahr nicht rechtzeitig einstellen konnte, hat das Berufung rieht ihm gerade zur last gelegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Schadensabwägung nach § 254 BGB vorgenommen, da Klein-kraftrader nach der damaligen Regelung (§27 KrfzG, § 67 a ' StVZO in der Passung der Verordnung'vorn 2fr September 1958 ■'-( RGBl I, 1198) nicht den Bestimmungen des Kraftfahrzeügge-setzes unterlagen. Soweit über die Klage durch Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO entschieden ist, waren daher Revision und Anschluß-, revision als unbegründet zurückzuweisen„ Nur erschien es angebracht, das landgerichtliche Urteil dahin klarzustellen, daß die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen ist. Die Ur-teilsgründe, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, lassen einen Zweifel nicht zu, daß eine Abweisung erfolgen sollte, soweit der Kläger Schadenszahlung, über die Quote von zwei Dritteln fordert„ Mit der Widerklage hat der Beklagte vom Kläger ei9 Ausgleichung hinsichtlich der Schadensbeträge verlangt^ er an die Ehefrau des Klägers auf Grund seiner sich geigfl §§ 823 ff BGB ergebenden Verpflichtung zu leisten hat»j Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen e'fjlH Ausgleichs gemäß §§ 840 Abs 1 426;, 254 BGB für gegebel| gesehen und einen Ausgleich dahin für angemessen erachtS daß der Kläger im Innenverhältnis ein Drittels der Beklg te zwei Drittel des Schadens zu tragen haben, den die 'Ws frau des Klägers vom Beklagten fordern kann« Demgemäß || es der Widerklage zu einem Drittel stattgegeben, 1: Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nidS untersucht habe«, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehe.fjl sti11scbweigend ein Hafturigsaussch1uß vereinbart wordern Sie meints in diesem Falle, der-nach den Umständen - H|| fahrt nach gemeinsamem Alkoholgenuß - nahe liege, sei fl eine Ausgleichung kein Raum, Das Berufungsgericht ist d|| gegen der Auffassung, ein Haftungsverzicht zwischen dem ger und seiner Ehefrau könne nur innerhalb der Vertrag!« Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 Bits oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs 2 und 3$l der mit dem Fahrgast einen Haftungsverzicht vereinbart hat, müßte der für den Zusammenstoß nur auf Grund des § 7 StVG verantwortliche zweite Kraftfahrer den Schaden des Fahrgastes ohne Rückgriffsmöglichkeit voll tragen. Auslegung- wird in der Regel Fälle schwerlich dem Willen des Fahrgastes entsprechen«, ohne besondere,, darauf hindeutende Umstände wird kaum an nehmen sein, .daß sich dieser durch einen Eaftungsaussohl mit einem Kraftfahrzeughalter Ansprüche verkürzen lasse! Der’ Kläger habe durch seine gegen die Verkehrs vorscj| ten verstossende Fahrweise dem Beklagten schuldhaft Schi zugefügt und sei zu dessen Ersatz gemäß § 823 Abs 2 BGBl Verbindung mit § 249 BGB verpflichtet;. Zu diesem Schaden höre aber auch die infolge des Unfalls eingetretene Bels stung des Beklagten mit der von der Ehefrau des Klägers’^*1 tend gemachten Schadensersatzforderung. Dieser Auffassung kann nicht hei getreten werden« 'Einmal setzt sich die Lösung über die AusgleichsvorSchriften hinweg, die in § 426 BGB und den Sondervorschriften der Haf-tungsgesetze abschliessend normiert sind-, wobei zu dem Teil ganz bestimmte Umstände als maßgeblich herausgestellt werden« Sodann wird verkannt, daß die Belastung mit einer durch den Schadensfall ausgelösten'Schadensersatz!orderung eines Dritten durchweg nicht mehr im Rahmen der Interessen liegen wird, die durch die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB geschützt werden sollen« Das Reichsgericht hat einem aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung gemäß § 823 Abs 2 BGB begründeten Rückgriffsanspruch des einen Schädigers gegen den ZweitSchädiger daher die Anerkennung versagt, da hier der Ersatz eines mittelbaren, auf dem nicht geschützten Gebiet der allgemeinen Vermögensinteressen liegenden Schadens verlangt werde (RG HRR 1929 Nr 299; RG DR 1940, 1779)« Endlich versagt die Lösung des Kammergerichtswenn nur eine Haftung auf Grund des Strassehverkehrsgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes oder des Gesetzes über die Haftpflicht /.der Eisenbahn und Stracsenbahn für Sachschäden in Frage stellt, da hier die abschliessende Regelung der Schadensarten in diesen Gesetzen den Anspruch ausschiiessen würde (vgl zu dem Kraftfahrzeuggesetz Müller aaO Abs 1 A II zu § 10 KrfzG)«' Deren Zweck besteht darin, es z, verhindernp daß durch Gläubiger-Willkür bestimmt wird, we eher Gesamtschuldner das zur Befriedigung erforderticl : aufzubringen hat (Erman-Westermann, BGBKomm, Ar.m 1 zu §3 Erst die Verbindung von gesamtschuldnerischer Haftung im Aussenverhältnis und angemessenem Ausgleich im Innenverp nis wird nach der Auffassung des Gesetzgebers der Interejj J age der Beteiligten- gerecht.» ,1318) hat einer Ah-, rede zwischen .dem Rührer eines Kraftfahrzeugs und.einem Fahrgast unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB die' rechtliche Anerkennung versagt, die dem Führer'jegliche-Haftung für den t Fall erließp daß ein Dritter dem Fahrgast aus einem etwai™ * gen Unfall haftpflichtig sein sollte„Zur -Begründung hat es 'ausgeführtp es bedeute eine Umgehung des Gesetzes und widerspreche dem Anstandsgefühl aller:billig und gerecht Denkenden/,, dem Zweitschädiger., der möglicherweise nur aus Gefährdung shaftuhg schadensersatzpflichtig sei, den Ausgleichsan-Spruch gegen den Führer des Kraftfahrzeugs zu entziehem Es liegt nur eine Fortbildung der in dieser Entscheidung angewandten Rechtsgedanken vor, wenn .jedem vereinbarten Haftungsaus Schluß die Wirkung auf den Schadensausgleich im Innenverhältnis abgesprochen wird. ob der HaftungsausSchluß zwischen Kraftfahrzeugführer und Fahrgast allgemein oder nur für den Fall vereinbart wird./ Der Satzdie Schadensausgleichung setze eine gemeinsame Scha-densersatzverpfDichtung mehrerer Schädiger voraus, ist daher dahin einzuschränken, daß die, lediglich durch Parteiver-einbarung gehinderte Entstehung eines Schadensersatzanspruches oder seine vertragliche Minderung auf die gesetzliche Ausgleichung keinen Einfluß haben kann«, Der Senat verkennt nicht, daß vom Standpunkt dieser Rechtsauffassung der Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs den mit der üblichen Haftungsfreistellung erfolgten Zweck nicht voll erreicht„ wenn nicht im Einzelfalle- die Abrede im den -Halter oder Führer mit einem Teil der nur aus Ver's^^® ; 309 ; nicht schwerwiegend genug, um die hier vertretene Rech fassung zu erschüttern« Das Oberlandesgericht durfte a||^U| entschieden lassen, ob zwischen dem Kläger und seiner M frau unter Berücksichtigung der Umstände-bei 'Antritt dJfH Fahrt nach Treu und Glauben eine stillschweigend geschj sene Vereinbarung über Haftungsausschluß-- oder einschi kung anzunehmen.war (vgl hierzu RGZ 145? 2 c Erweist sich somit der Ausgangspunkt des Berufu| gerichts als zutreffend, so kann doch seine Entscheidüi über die Widerklage nicht aufrecht erhalten bleiben» Dag Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Sch’äM ausgleich zwischen den Parteien mit dem Urteil im Vorprl zeß zugrunde gelegt, daß der Beklagte der 'Ehefrau des || gers drei Viertel ihres Schadens ersetzen muß» Es hatte.p se"Drage„ sondern betrifft die Rechtskraftwirkuhg einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das AusgleichsVerhältnis c Die Ausgleichspflicht des Klägers hat .zur Voraussetzung? a) Hach den getroffenen Feststellungen bestehen Bedenken,-, daß das Berufungsgericht dem Kläger zur Last legt hat, er habe seiner Ehefrau durch grobe Fahrlässig Schaden zugefügt„ Ob jemand den Vorwurf einer groben FaJ Lässigkeit trifft, ist im.wesentlichen eine Frage tatrij terlicher Würdigung (RGZ 141? ^er Auffassung Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Antritt dei Fahrt in einem durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustar mangelnder Fahrtüchtigkeit die Pflichten eines Kraftfahl in besonders hohem Maß verletzt, kann aus Rechtsgründen entgegengetreten werden. Beim Vorliegen grober Fahrlässf findet aber gemäß § 277 BGB ein gesetzlicher Haftungsausi schluß auch dann nicht statt, wenn man für die durch di< meinsame Fahrt der Eheleute entstandenen Beziehungen dem Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB anwendet0. b) Die Ansicht der Revision, die beiden Eheleute müj bei dem Ausgleich ’’als Einheit" angesehen werden, so daß| ihr gemeinsames Mitverschulden mit dem Verschulden des Bef klagten abzuwägen sei, entspricht .nicht dem Gesetz0 Eben! wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadehsersatzanli gegen einen Britten nicht das für die ;Schadensentstehung jjj sächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen, zu lasset! braucht (RGZ 138, 1 7T7j KG VAE 1937, 250 Kr 274), kann® der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsäjl vorgenommen werden,; weil einer der Schädiger der Ehegattf der Geschädigten ist o' Die Sonderbehandlung, die beim Aus- kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 83'1 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt« Ebenso würde es entgegen dem Standpunkt der Revision rechtlich fehlsam sein, zunächst den Gesamt-schaden der drei Beteiligten zu ermitteln, diesen auf jeden einzelnen aufzuteilen und alsdann zu berechnen, wer einen IJnterschiedsbetrng zu erstatten habe« Die Revision verkennt, daß Ausgleichsund Schadensersatzansprüche völlig verschieden sind, so daß Grundsätze der Ausgleichsberechnung ; nicht auf den Schadensersatzanspruch der an dem Ausgleich nicht beteiligten Ehefrau übertragen werden können (vgl RGZ 160, 14-8 /T51/152”?
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BGB §§ 840? .426; StVG § 17
Rechtssatzs Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - ZcB» zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistei' lung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hierdurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werdens
BGB §§ 840, 426, 2*54
Rechtssatz % Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefähidungshafturg schadensersatzpflichtig , so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfalleno Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher
Gesetzi
iseldorf
Verkündet am 3° Februar 1954
Kanossa, Justizassistent' als Urkun d s b e amter der Geschäftsstelle»
des Kaufmanns Josef W se 0
'-re, - >*-•
in Kl
Btras-
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevi-sionsbeklagten^
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„
d en Kau f mann: Ant on;;.. H:: trasse 11
in Kl
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Xnschlußre-visionskiäger,
Prozeßbevoilmächtigter% Rechtsanwalt fiRt -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3<> Februar 1,954 unterIMitwirkung des^^^, Senatsprasidenten- Prof»Br. Heiß und der Bundesrichter Dr.Gel-
Dr» Meyer, Dr„ Hauß und Br= Kaul
für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1 , Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10lJuli 1952 werden, soweit das Urteil über die Klage ent-
^ - •,_e- asr. fll
schieden hat; zurückgewiesen„ Jedoch wird der Ausspruch des Urteils der 3r- .Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 26„ Juli 1951 dahin klargestellt, daß die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen ist»
2c Soweit über die Widerklage und die Kosten entschieden ist; wird das angefochtene Urteil auf die beiderseitigen Rechtsmittel aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen,.
Von Rechts wegen
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Band
- Der Kläger fuhr am 12 j oj i 1948 morgens gegen 3 1 /2 Uhr mit seinem Klein kraftrad ( r cm Kubraum) in KflNBHI iiher ö-ie UflBBIBpPstrasse c, Auf dem Soziussitz saß seine Ehefra'uo Beide hatten an einer mic Alkoholgenuß verbundenen Familien-'.-feien teilgenomraen und wollten nach Hause fahren. , Ungefähr 70 m vor der Einm- u 1 > i 1 ■■ itMNII c-csc stieß der Kläger :ßi mit dem Beiwagenkraftrad des Beklagten (198 ccm Hubraum) zü-ß sammenj das. 1 1/2 in vom Bürgersteig entfernt-auf der rechten Beite der UfJpBBBBstrasse in schräger'Richtung zur Fahrbahn aufgestellt tear.. Der Beklagte, der berauscht war (Blut- i aikoholgehalt 2,02 ‘foo), saß schlafend auf seinem' Kraftrad, . das unbeleuchtet war» Eine andere Lichtquelle.war nicht vor-' handern Durch den Zusammenstoß wurden der Kläger und seine Ehefrau, die mit ihren rechten Beinen den Beiwagen des Kraftrades des "Beklagten '■gestreift hatten, verletzt,. Bei dem.Kläger wurde nach dem Unfall ein Blutalkoholgehalt von. 1,39 JoO ermittelt 0: In dem Rechtsstreit 4 a 0:219/48 LG Krefeld ist auf die Klage der Ehefrau des Klägers rechtskräftig entschieden ,i daß der; Beklagte -ihr ßdrei J Viertel/des' (durch ; den Unfall erlittenen Schadens zu ersetzen hat.. '
ln dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger: s:ei'K "Iß, nen eigenen Schaden geltend, gemacht. Er hat vorgetragen, er habe das Kraftrad des Beklagten nicht rechtzeitig sehen können, weil er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei. Der Unfall sei lediglich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit seinem unbeleuchteten Kraftrad die Fahrbahn blockiert habe. Er, der Kläger, sei trotz
des vorausgegangenen Alkoholgehusses vollkommen fahr tig gewesen? zu demal er vor Antritt- der Fahrt Kaffee g-habe0 Er habe eine Knieverletzung davongetragen, als Folge eine Gehbehinderung und eine dauernde Erwerbsbe Schränkung eingetreten sei. Der Kläger hat beantragt
.1* een Beklagten zu verurteilen* an ihn
a) 5 406 DM für Arzt- und Krankenhauskosten, Sachs
den und Verdienstausfall,
b) eine angemessene Rente von mindestens 20 DM mona ab 1« Juli 1948 bis zur Vollendung seines 65< T" jähres
c) ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM
zu zahlen,
2i festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle weiteren, aus dem Unfall vom 12«- Juni 1948 her: renden Schäden zu ersetzen, soweit die Anspruchs *
auf einen off ent1ichrechtlicheh•Versicherungstrag* übergegangen seienc ' / .
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verur't len, ihn von allen Ansprüchen der Ehefrau des KläSers Höhe von 60 °/o freizustellen„
Der Beklagte hat eine eigene Schuld nicht abgesti
ten, dea Klager jedoch eine überwiegende MitverursacM
yorgeworfen. Er hat hierzu vorgetragen, der Kläger sei
betrunken gewesen und zudem durch die Kltnahme seir.er'
gleichfalls angetrunken on Phm-p . . •
" .uu.wcnen Ehefrau in.der Führung seine
Kraftrades beeinträchti>+ -i' u i *
raentigt wordene Auch sei er mit de
überlasteten Kraftrad ^1,
aa 2J schnell gefahrene
Las Lo.nd/rorieht ha t durch Grund-- end voil.arteil die In i siergski ago dee Klägern der Grande nach zu zwei Dritteln fir gareeh kfDr tagt erklärt und auf die Widerklage den Kläger veT'i.r ■: eil' 1 - den Bokla gten von allen Iran gegen hier br-ei. en an den Are ortchen der Ehefrau des Klagers aus den Un~ f■' ! vorn it,. Juni -1946 in Hone von einer Drittel zu be-
:f :; o.! 0.i ,
Wer Beklagte hat tut der Berufung beantragt; unter Abdul r rung des argen ocht onen Urteils die Klaue i.nsov/eix abzu.w son.- als der Grand des Klageanspracht zu mehr als ßO :p bejaht worsen iek. und auf die Widerklage hin den Kläger zu vererie i tenden Beklagten von allen ihm gegenüber bestehen der. tusvrAä’hcn der Ehefrau des Klägers aus der Unfall vor : f , J ■: V: 1 i '1 s 8 i i; K i .i n e v o n ß 0 ‘p z a b e f r a i. e n,,
Der Kläger
t An s c hlußb e r ufun\
ingeiegx und bean-
ragt
1 D die Zahlungsansprüche-.des Klägers den Ci um nach zu
n/ , u gei r uferttgt zu ex), ini
2 o die'' Wi&Gfklageß^ab'zuweihehs alfi't
Da s Oberl andesgericht hat beide I
wie s eh o.
Ml' t det S ewisiön verf olgt der Klä
schlußb er ui urig gestellten Antrag weite
Anschlu ßrevi si on eingelegt und' bittet,
der'. An-
im Berufungsrechfszug .gestellten Antrag zu .erkenne;
Ent sehet dung sgrunde ?
h t Zurr Klage0 ''h'''r
pa j r-i üu tg < a '1 i i I 1 1 i d i i 7 \ 1 < '
''Beklagten gegenüber ' dem Kläger ' gemäß ; §§ '823 ff BGB be v;s:i_a der Beklagte' durch, Aufstellung: des unbeleuchtete wogenkraftrades auf der 1 «tfüMWP nasse gegen die s: tt 9 24 StVO ergebenden Pflichten verstossen und hie schuldhaft den Unfall verursacht habet Dieser Rechtst lung ist zuzüstImmen, sie wird auch von den Parteien puh rangen zugrunde gelegte Die Revision und die Anscl bitten dagegen um Nachprüfung, ob die schuldhafte Mii snehung des Klägers vom Berufungsgericht zutreffend g worden 'sei --
", Das Berufungsgerieht hat dem Klager als der sc mr Tee er gesagt, dal er die Fahrt angetreten habe : et j nfoi re orhclüi lohen /ßbkoho] einflussoc nicht mehr gerl fahreicher gewesen sei bas Berufungsgericht 1st übe] daß der Kl. äger in /nicht ernem Zu stand aas Kraftrad de; ten ober gesehen hätte und imstande gewesen wäre, se:
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Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht nachgekommen sei, der sich über den'Einfluß des Alkoholgenusses auf den. Kläger gutachtlich äüssern sollte, Das Gericht konnte jedoch ;'c über die Zuziehung eines Gutachters nach freiem Ermessen entscheiden, wenn es sich genügend eigene Sachkunde zutraute (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 1954,
§ 115 I 2 a)« Nur wenn eine unzureichende Begründung auf mangelnde .Sachkunde' des Gerichts schliessen läßt, liegt ein mit der Revision angreifbarer Verstoß gegen § 286 ZPO vor (RG DR 1939? 185).« Hier hat das Gericht nicht nur aus dem unstreitigen Blutal kcholgehalt von 1,39 ?°o, sondern auch aus der Eahrweise des 'Klägers', nämlich seiner zu späten Reaktion auf ... das Hindernis, die Überzeugung erlangt, daß der Kläger infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr die für einen Kraftfahrer besonders wichtige Fähigkeit zu rascher Reaktion gehabt habe,
Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und üb er-raschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht . seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß. er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zu demal auf einer Strasse in der'Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff? BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11 «..Februar 1 953 "1VI ZR 8I./52.. -■)«:,Es lag nahe, die., fehlsame. Fahr-weise auf den Alkoholgenuß des Klägers zurückzuführen; denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß selbst durch einen geringfügigen Genuß alkoholischer Getränke die zur Führung eines J Kraftfahrzeugs nötigen (geistigen!und körperlichen Fähigkeiten eines Kraftfahrers so nachteilig beeinflusst werden können, daß dieser seinen Verpflichtungen im Verkehr nicht me
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ausreichend gerecht wird (RGZ 146ä 97 /To57; RU Jv7 U BGH DAR 1952, 40)« Es kam hinzu, daß sich nach der Te: an einer bis in die frühen Morgenstunden dauernden Fei natürliche Ermüdungserscheinungen einzustellen pfleger ebenfalls die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen„ Ande: seits stellt jede Fahrt in der Dunkelheit an den Kraft gesteigerte Anforderungen«. Wie in dem Urteil des 3 p St Senats vom 5« November 1953 ~ 3 StR 504/53 - (NJW 1954 näher ausgeführt ist, entspricht es der durch zahlreic verschiedenartige Versuche gesicherten Ansicht der ärz Wissenschaft, daß die meisten Menschen schon bei einem-, alkoholgehalt von 1,0 c/oo fahruntüchtig sind. Unter Zug legung dieser Erfahrungssätze konnte das; Oberland es gf; auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen die Überzeu, gewinnen, daß der.Kläger infolge Alkoholgenusses, den selbst mit 1 bis 1 4/2 Flaschen Wein und'"möglicherweis einigen Schnäpsen angegeben hatte, nicht mehr fahrtücht gewesen seil Eine individuelle Prüfung des Klägers auf| ne A-ikoholreaktion würde schon deshalb ein untaugliche weismittel gewesen sein, weil aus dem Verhalten des Kl bei einem angesetzten Versuch noch keine genügend zuvelj gen Rückschlüsse dahin, möglich, wären, wie er am Morgen® 12« Juni 1948 nach der Teilnahme an einem Fest auf den hoi!.reagiert hat« Insbesondere brauchte angesichts des; alköholbefundes, der eigenen Erklärung des Klägers üb ei genossene Alkoholmenge und seiner tatsächlichen Fahrweg ne weitere Aufklärung darüber geschaffen werden, in wet Zeitfolge und in weichem Maß er bei dem Fest Alkohol/! und Speisen zu sich genommen hat« Die Feststellung des! fungsgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zuj den.Würdigung des Sachverhalts, ohne daß ein Verstoß gl
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Belastung unmittelbar vor dem Zusammenstoß weiter na herurazureissen, würde zu dem mindesten die Feststellu •setzen, daß der Kläger überhaupt den Versuch gemac nach links auszuweichen. Da aber möglicherweise der infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Kraftrad erst ten Augenblick gesehen hat oder aber infolge der dur koholgenuß verlangsamten .Reaktionszeit zu einem Ausw gar nicht mehr in der läge war, konnte das Berufungs ohne Rechtsirrtum den Beweis als nicht erbracht anse] die Überbelastung des Kraftrades sei für den Zusamme sächlich gewesen (§ 287 ZPO). Ein Anhaltspunkt dafür das Berufungsgericht unter Mißbrauch seines Ermessen eigene Sachkunde überschätzt hat, ist zu demal angeoich vorliegenden Gutachten nicht gegeben.
3. Wenn das Berufungsgericht eine überhöhte Pah schvrindigkeit des Klägers nicht festgestellt hat, so dabei berücksichtigt, daß die Fahrgeschwindigkeit de die Reichweite der Scheinwerfer beleuchteten Strecke Paßt sein muß. Diese Voraussetzung hat es als gegebe sehen» Die Geschwindigkeit wäre also, so sind die A der Vorurteile zu verstehen, bei einem fahrtüchtige fahrer nicht zu beanstanden gewesen, da dieser durc zeitiges Bremsen oder Ausweichen einem' Hindernis hat nung tragen können» Laß der Kläger infolge alkoholbe Reaktionsverzögeru'ng sich auf eine plötzliche Gefahr nicht rechtzeitig einstellen konnte, hat das Berufung rieht ihm gerade zur last gelegt. Mit diesem Vorwurf aber die infolge des Alkoholgenusses unzulässige Pah die die Geschwindigkeit einschließt ~-J —•=>
worden
4, Auch im übrigen läßt die Würdigung des Verhaltens des Klägers in ihrer Bedeutung für den Zusammenstoß keinen Rechtsverstoß erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Schadensabwägung nach § 254 BGB vorgenommen, da Klein-kraftrader nach der damaligen Regelung (§27 KrfzG, § 67 a ' StVZO in der Passung der Verordnung'vorn 2fr September 1958 ■'-( RGBl I, 1198) nicht den Bestimmungen des Kraftfahrzeügge-setzes unterlagen. Wenn es bei den von beiden Parteien zu vertretenden Ums tänden.. auch die von den Krafträdern ausgegangene Gefährdung bewertet hat, so ist dem entgegen der Ansicht der Revision beizustimmen; denn auch die nicht dem Kraftfahrzeuggesetz unterstehenden Fahrzeuge setzen im Verkehr irr der Regel eine Gefährdung, deren Berücksichtigung bei der Abwägung erforderlich äst,, wenn ein."Verschulden gemäß § 254 BGB die Möglichkeit einer Schadensteilung eröffnet (RG VAE 1938, 358 Nr 509; RG VAE 1939, 248 Nr 331; BGH DAR 1954, 14), Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage ausgeht und die für die Abwägung wesentlichen Umstände richtig und vollständig Würdigt , ist sie für das Revisionsgericht bindend. Soweit über die Klage durch Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO entschieden ist, waren daher Revision und Anschluß-, revision als unbegründet zurückzuweisen„ Nur erschien es angebracht, das landgerichtliche Urteil dahin klarzustellen, daß die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen ist. Die Ur-teilsgründe, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, lassen einen Zweifel nicht zu, daß eine Abweisung erfolgen sollte, soweit der Kläger Schadenszahlung, über die Quote von zwei Dritteln fordert„
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Zur Widerklage=
Mit der Widerklage hat der Beklagte vom Kläger ei9 Ausgleichung hinsichtlich der Schadensbeträge verlangt^ er an die Ehefrau des Klägers auf Grund seiner sich geigfl §§ 823 ff BGB ergebenden Verpflichtung zu leisten hat»j Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen e'fjlH Ausgleichs gemäß §§ 840 Abs 1 426;, 254 BGB für gegebel|
gesehen und einen Ausgleich dahin für angemessen erachtS daß der Kläger im Innenverhältnis ein Drittels der Beklg te zwei Drittel des Schadens zu tragen haben, den die 'Ws frau des Klägers vom Beklagten fordern kann« Demgemäß || es der Widerklage zu einem Drittel stattgegeben,
1: Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nidS untersucht habe«, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehe.fjl sti11scbweigend ein Hafturigsaussch1uß vereinbart wordern Sie meints in diesem Falle, der-nach den Umständen - H|| fahrt nach gemeinsamem Alkoholgenuß - nahe liege, sei fl eine Ausgleichung kein Raum, Das Berufungsgericht ist d|| gegen der Auffassung, ein Haftungsverzicht zwischen dem ger und seiner Ehefrau könne nur innerhalb der Vertrag!« teiligten Wirkung haben, das Ausgleichsverhältnis wer&jM durch ihn nicht berührt. Es komme daher auf die behauptji stillschweigende Abrede über einen Haftungsausschluß niji
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Diese Rechtsauffassung erweist sich als zutreffend! Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 Bits oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs 2 und 3$l
17s 18 AIds 3 StVG," § 9 "b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnicses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung.der gemeinsamen, Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 /421, 4327; 123, 164 /T65/| 138,
1 2~T~7? 1 53, 38 2437; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21, November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme• in die Amtliche Sammlung bestimmt)0 Hieraus könnte die Folgerung gezogen werden, daß dann ein Ausgleich entfällt, wenn zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger eine Haftungsfreistellung vereinbart und daher in ihrem Verhältnis ein Schadensersatzanspruch nicht zur Entstehung gelangt ist ( so OLG Köln, DAR 1939, 62; OLG Naumburg, JW 1938, 2355; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 1952 S 83; mit gewissen Einschränkungen Küster, ArchZivPrax 28, 309 ff)® Die Unbilligkeit dieses Ergebnisses liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn der von der Haftung freigestellte Schädiger einen Schaden durch grobes Verschulden verursacht hat, dagegen der andere Schädiger nur auf Grund einer gesetzlichen Gefährungs haftung haftet» Obgleich etwa die Entstehung eines Unfalls im' wesentlichen auf das schuldhafte Verhalten des Kraftfahrers zurückzuführen ist? der mit dem Fahrgast einen Haftungsverzicht vereinbart hat, müßte der für den Zusammenstoß nur auf Grund des § 7 StVG verantwortliche zweite Kraftfahrer den Schaden des Fahrgastes ohne Rückgriffsmöglichkeit voll tragen. Diesem Ergebnis hat man mit verschiedener rechtlicher Begründung auszuweichen versuchte
a) Müller (Strassenverkehrsrecht 1953 s C I a 4 b zu § 17 KrfzG) will den Haftungsverzicht eines Fahrgastes dahin verstehen, daß dieser einen. Schaden insoweit nicht
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tend machen wolle, wie der Schaden ohne Verzicht vom H des Kraftfahrzeugs zu tragen wäre. Er beschränkt den V< zieht auf die Schadensquote, die bei einem'von zwei Pah zeugen verursachten Unfall im Innenverhältnis auf den ter entfällt, der ihn mitgenommen hat * Von dieser AuffaU sung aus kann der Fahrgast den Halter des zweiten Fahrz nur in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis der beiden if entfallenden Schadensquote in Anspruch nehmen. Allein d • im Einzelfall zwar mögliche.. Auslegung- wird in der Regel Fälle schwerlich dem Willen des Fahrgastes entsprechen«, ohne besondere,, darauf hindeutende Umstände wird kaum an nehmen sein, .daß sich dieser durch einen Eaftungsaussohl mit einem Kraftfahrzeughalter Ansprüche verkürzen lasse! die ihm das Gesetz aus Anlaß eines Unfalls gegen Drittel
; b) Das Kammergericht (Verkehrsrechtliche Rundschau|
„19‘1's' ‘DR 1 939, 256) hat den’Rückgriffsanspruch des an' deljlj rede nicht beteiligten Schädigers auf Ersatz seiner an | Fahrgast geleisteten Schadenszahlüng unmittelbar auf § l Abs 2 BGB gestützte- In der Anwendung auf den vorliegend^ Fall würde das folgendes bedeuten?
Der’ Kläger habe durch seine gegen die Verkehrs vorscj| ten verstossende Fahrweise dem Beklagten schuldhaft Schi zugefügt und sei zu dessen Ersatz gemäß § 823 Abs 2 BGBl Verbindung mit § 249 BGB verpflichtet;. Zu diesem Schaden höre aber auch die infolge des Unfalls eingetretene Bels stung des Beklagten mit der von der Ehefrau des Klägers’^*1 tend gemachten Schadensersatzforderung. Der Kläger habe! se Belastung daher aus dem Gesichtspunkt des Schadenserf
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zu beseitigen, wobei 'gemäß- § 254 BGB eine angemessene Scha-denSteilung stattfinden könne«
Dieser Auffassung kann nicht hei getreten werden« 'Einmal setzt sich die Lösung über die AusgleichsvorSchriften hinweg, die in § 426 BGB und den Sondervorschriften der Haf-tungsgesetze abschliessend normiert sind-, wobei zu dem Teil ganz bestimmte Umstände als maßgeblich herausgestellt werden« Sodann wird verkannt, daß die Belastung mit einer durch den Schadensfall ausgelösten'Schadensersatz!orderung eines Dritten durchweg nicht mehr im Rahmen der Interessen liegen wird, die durch die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB geschützt werden sollen« Das Reichsgericht hat einem aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung gemäß § 823 Abs 2 BGB begründeten Rückgriffsanspruch des einen Schädigers gegen den ZweitSchädiger daher die Anerkennung versagt, da hier der Ersatz eines mittelbaren, auf dem nicht geschützten Gebiet der allgemeinen Vermögensinteressen liegenden Schadens verlangt werde (RG HRR 1929 Nr 299; RG DR 1940, 1779)« Endlich versagt die Lösung des Kammergerichtswenn nur eine Haftung auf Grund des Strassehverkehrsgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes oder des Gesetzes über die Haftpflicht /. der Eisenbahn und Stracsenbahn für Sachschäden in Frage stellt, da hier die abschliessende Regelung der Schadensarten in diesen Gesetzen den Anspruch ausschiiessen würde (vgl zu dem Kraftfahrzeuggesetz Müller aaO Abs 1 A II zu § 10 KrfzG)«'
c) Zuzustimmen ist der Lösung, die einer Abrede über einen Haftungsverzicht oder eine Haftungsbeschränkung nur Wirkung im Verhältnis der Absprechenden beilegt, da andern
falls - nämli
urrnaltnis - der vom Gesetzgeber gewollte billige ,'AusaM vereitelt werde (so im Ergebnis.Meyer, J\7 1938p 1777rill m 1939p 1417 /T4197? Carl, DR 1 939, 998; Booss, DR 1 cM •1319;' GUI de j DR 19393 1 420 ^'Tl^/ilKcffka, VAE 1 942^11* 01G ■ K ö 1 n , D J 1 9 3 9 p 1875) . W e n n ■; d ä s G e s e't z m e h r e r e S c h ä d 1 dem;:'Geschädxgtendgegenüber "als! Gesamtschuldner haften 4| so steht diese Regelung in engem Zusammenhang mit der fl gleichsvor.echrift des § 426 BGB und den Ausgleichsvorscff ten der Haftungsgesetze. Deren Zweck besteht darin, es z, verhindernp daß durch Gläubiger-Willkür bestimmt wird, we eher Gesamtschuldner das zur Befriedigung erforderticl : aufzubringen hat (Erman-Westermann, BGBKomm, Ar.m 1 zu §3 Erst die Verbindung von gesamtschuldnerischer Haftung im Aussenverhältnis und angemessenem Ausgleich im Innenverp nis wird nach der Auffassung des Gesetzgebers der Interejj J age der Beteiligten- gerecht.» Ebenso wie der Trmenausgle r ~ c: ], t n £ ■ i h G e m 3 ch a d o n a f a 1.1 d a d v- r ■:11 b e s e I 11 g t w erd e n kal daß zwisejier: dem Geschädigten und einem der Schädiger Ha lungserlaß ver-einbart wird (RGZ 61; 422 /2'2§7; Urteil de erkennender. Senats vom 21 November 1953 - VI ZR 82/52 --zur Aufnahme in die Amtliche SamrrJ ;.ng bestimmt \ geht es-, nicht ar:. oaß durch Parteiabrede für den -vorausbedachten! Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, dererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit aogesch ten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenv hä in rh s zu erreichen. Die Möglichkeit freier Vertragsges bürg ZT.2 ihre Grenze finden, wenn eine Abrede Ir. die Int essen de:;- an der Vereinbarung nicht beteiligten Schämige eir.grei ft. die das Gesetz durch die AusgleichsVorschrift
schütztc Das Reichsgericht'- (RG DR 1939? ,1318) hat einer Ah-, rede zwischen .dem Rührer eines Kraftfahrzeugs und.einem Fahrgast unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB die' rechtliche Anerkennung versagt, die dem Führer'jegliche-Haftung für den t Fall erließp daß ein Dritter dem Fahrgast aus einem etwai™ * gen Unfall haftpflichtig sein sollte„Zur -Begründung hat es 'ausgeführtp es bedeute eine Umgehung des Gesetzes und widerspreche dem Anstandsgefühl aller:billig und gerecht Denkenden/,, dem Zweitschädiger., der möglicherweise nur aus Gefährdung shaftuhg schadensersatzpflichtig sei, den Ausgleichsan-Spruch gegen den Führer des Kraftfahrzeugs zu entziehem Es liegt nur eine Fortbildung der in dieser Entscheidung angewandten Rechtsgedanken vor, wenn .jedem vereinbarten Haftungsaus Schluß die Wirkung auf den Schadensausgleich im Innenverhältnis abgesprochen wird. Für die I ht’e res sen läge des Zweit-, "Schädigersf1deren Wahrung der tragende Grund der Entscheidung des Reichsgerichts ist, bedeutet es keinen Unterschied,. ob der HaftungsausSchluß zwischen Kraftfahrzeugführer und Fahrgast allgemein oder nur für den Fall vereinbart wird./ Cf , daß ein weiter Haftungspflichtiger zur Verfügung steh.tr. Der Satzdie Schadensausgleichung setze eine gemeinsame Scha-densersatzverpfDichtung mehrerer Schädiger voraus, ist daher dahin einzuschränken, daß die, lediglich durch Parteiver-einbarung gehinderte Entstehung eines Schadensersatzanspruches oder seine vertragliche Minderung auf die gesetzliche Ausgleichung keinen Einfluß haben kann«,
Der Senat verkennt nicht, daß vom Standpunkt dieser Rechtsauffassung der Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs
den mit der üblichen Haftungsfreistellung erfolgten Zweck nicht voll erreicht„ wenn nicht im Einzelfalle- die Abrede im
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den -Halter oder Führer mit einem Teil der nur aus Ver's^^® ;
den abzuleitenden Schadenstragung zu belasten als dem!
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Schädiger, der möglicherweise nur aus Gefährdung hafteMH|
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volle Schadenspflicht endgültig zuzuschieben» Daher er nen auch die Bedenken von Küster (ArchZivPrax 28. 309 ; nicht schwerwiegend genug, um die hier vertretene Rech fassung zu erschüttern« Das Oberlandesgericht durfte a||^U| entschieden lassen, ob zwischen dem Kläger und seiner M frau unter Berücksichtigung der Umstände-bei 'Antritt dJfH Fahrt nach Treu und Glauben eine stillschweigend geschj sene Vereinbarung über Haftungsausschluß-- oder einschi kung anzunehmen.war (vgl hierzu RGZ 145? 390 /594/395/?|||m|
RG VAE 1939? 201 Nr 274)» Ferner bedurfte es keiner ErfaP terüng, ob hier aus dem Gesichtspunkt des sogenannten || delns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluß abgeleitjl werden konnte; denn auch insofern würde.eine Haftungsf^J Stellung Folge einer Willenserklärung der beförderten sein (RGZ 141 , 262 ; BGHZ 2, 159 /T62?) 9 der die Wirkung das Ausgleichsverhältnis abgesprochen werden müßte«
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2 c Erweist sich somit der Ausgangspunkt des Berufu| gerichts als zutreffend, so kann doch seine Entscheidüi über die Widerklage nicht aufrecht erhalten bleiben» Dag Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Sch’äM ausgleich zwischen den Parteien mit dem Urteil im Vorprl zeß zugrunde gelegt, daß der Beklagte der 'Ehefrau des || gers drei Viertel ihres Schadens ersetzen muß» Es hatte.p auch prüfen müssen, ob der Kläger seiner Ehefrau zu drgB
Die nach den Grundsätzen des
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.§ 254 BGB1 erfolgende Abwägung ' konnte im .Verhältnis der' ge- h / schädigten Ehefrau zu dem Kläger durchaus zu einem anderen Er- . ■getniD'tfühf ehQals''.'imf Veihäi'thi^ auf
■'der Seite 'der Schädiger zu berücksichtigenden Umstände völ- ■ lig'verschiedene.waren .(vgl BGB EGRKomm, lOpüAufX ;Anm, 3 h . zu § 840; RG JW19"3? 31)?.Die vom'Berufungsgericht ange-izog ehe Entscheidung ,RGZ 69? 422 verhält'sich nicht über die-;:-... se"Drage„ sondern betrifft die Rechtskraftwirkuhg einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das AusgleichsVerhältnis c Die Ausgleichspflicht des Klägers hat .zur Voraussetzung? 'daß er gegenüber seiner'’ Ehefrau; gemeinsam: jnit dem’Beklagten schadensersatzpflichtig ist (RGZ 84? 415 /42-1/) 9 wobei nach den AusZuführungen zu ’ 1)■nur eine vertragliche Haftungsaus-,
unerheblich istc Kur soweit' beiden Schädiger ;auch .bezüglich t e 1 n d e 11 S c h a d e n s q u. 01 e d e c k e n 9 ich's gegeben? während jeder chadens tragen muß?,hinsicht-
P C 1111, 0 S S ] ] 'P P* w,llo ■ 0 fl er-"b e sehr änlcung
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der 'gemä ß 9 294 BGB zu e rmitte
ist die Mögt i c h k e j. t eine s Au s g
Schädige it d i lei. n d ie Quo te des
1 i c h der ■en eine : Ge samthaftun g nicht be- st eht (RG DR 1 940,
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g e r 'S zu seinem: Ehe frau etwa zu dem Erg eb nis führen. da 13 der
Klä .ger w egern de ! s M itvorschul dens seine r Ehefrau die ser nur
zw e i Dri ttel. de ',.'' (y ! Q ■ O chadens zu ersetzen ' hä tj. so kann nur he-
züg ■lieh dieser Quo te des Sch adensersat za.hspru.ohSj f hr die
bei 'de Pa rteien gern einsam 1 1 tenj ein hi n q U. iD gleich erfolgen. Da
ins owe :1t eine V ür d igung unte rblieben i st , mußte die Sache ’zur
p p| r] e rw e i ten Ver 'h q ~fi dl urig und tscheidu PI p ami d'as Ber ufunasge- * w O , ,.....
r 1, c ht zu rückver w i e sen'' ■we3?äeh 0 f.-'V:: ;;,W'
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3„Für die erneute Verhandlung erscheinen folgende’ weise angebracht, die zugleich zu den weiteren Rügen de vision Stellung nehmene
a) Hach den getroffenen Feststellungen bestehen Bedenken,-, daß das Berufungsgericht dem Kläger zur Last legt hat, er habe seiner Ehefrau durch grobe Fahrlässig Schaden zugefügt„ Ob jemand den Vorwurf einer groben FaJ Lässigkeit trifft, ist im.wesentlichen eine Frage tatrij terlicher Würdigung (RGZ 141? 126 /73j?)« ^er Auffassung Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Antritt dei Fahrt in einem durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustar mangelnder Fahrtüchtigkeit die Pflichten eines Kraftfahl in besonders hohem Maß verletzt, kann aus Rechtsgründen entgegengetreten werden. Beim Vorliegen grober Fahrlässf findet aber gemäß § 277 BGB ein gesetzlicher Haftungsausi schluß auch dann nicht statt, wenn man für die durch di< meinsame Fahrt der Eheleute entstandenen Beziehungen dem Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB anwendet0.
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b) Die Ansicht der Revision, die beiden Eheleute müj bei dem Ausgleich ’’als Einheit" angesehen werden, so daß| ihr gemeinsames Mitverschulden mit dem Verschulden des Bef klagten abzuwägen sei, entspricht .nicht dem Gesetz0 Eben! wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadehsersatzanli gegen einen Britten nicht das für die ;Schadensentstehung jjj sächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen, zu lasset! braucht (RGZ 138, 1 7T7j KG VAE 1937, 250 Kr 274), kann® der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsäjl vorgenommen werden,; weil einer der Schädiger der Ehegattf der Geschädigten ist o' Die Sonderbehandlung, die beim Aus-
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gleich dann stattfindet, wenn bei der .Schadensentstellung Geschäftsherr upd Erfüilungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 /ß&]7BGHZ 6, 3/277)? kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 83'1 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt« Ebenso würde es entgegen dem Standpunkt der Revision rechtlich fehlsam sein, zunächst den Gesamt-schaden der drei Beteiligten zu ermitteln, diesen auf jeden einzelnen aufzuteilen und alsdann zu berechnen, wer einen IJnterschiedsbetrng zu erstatten habe« Die Revision verkennt, daß Ausgleichsund Schadensersatzansprüche völlig verschieden sind, so daß Grundsätze der Ausgleichsberechnung ; nicht auf den Schadensersatzanspruch der an dem Ausgleich nicht beteiligten Ehefrau übertragen werden können (vgl RGZ 160, 14-8 /T51/152”? RG VAE 1941 ? 164 Er 198)«
c) Der auf Preisteilung von Ansprüchen gerichtete Klageantrag der Widerklage- erstrebt nach seinem Wortlaut nicht eine Pest Stellung, sondern bine Leistung, Solange di‘elAn^;i,l^;.A Sprüche der Ehefrau des Klägers nicht zi-ffernmässig genannt , sind, ermangelt der Klageantrag der gemäß § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit« Es wird daher zu erörtern sein,- ob der Antrag im Sinne eines Peststellungsantrages (§ 256,ZPO) umgedeutet werden kann oder nach'entsprechendem'’ Hinweis (§ 139 ZPO) ausdrücklich umgestellt werden solle Wird dem' Widerklageantrag nicht in vollem Umfang entsprochen, so ämptiehlt es"sich schonPzur' eindeutigen'Klarstellung' des Um-.. fanges der Rechtskrafteine - teilweise Abweisung nicht nur in den Gründen, sondern'auch in der Entscheidungsformel des Urteils auszus
4c Die Entscheidung über die Kosten der Revision aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht in
Umfang zu üb ertragen.-0
Dr .. Gelhaar
Dr. ICcEoMeye
Dr» Hauß
Dr,Kaul