Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 8. 1. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Juni 1985, eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und zugleich gebeten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt der Beklagte unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung und zweier ärztlicher Atteste aus, er sei seit längeren Wochen in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen, da sein Herzschrittmacher nicht ordnungsgemäß gearbeitet und er mit ständigen Schwindelanfällen daniedergelegen habe. Seine Ehefrau habe ihm den Beschluß vom 26. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist (hier: die Revisionsfrist des § 552 ZPO) einzuhalten. Der Beklagte, der innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hatte und nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Mittellosigkeit rechnen mußte, war allerdings bis zur Entscheidung über diesen Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung der Revision verhindert (BGH, Beschlüsse vom 15. Er hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er auch nach der Zustellung des sein PKH-Gesuch zurückweisenden Senatsbeschlusses am 2. vermag nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vom Beklagten für ein Vorenthalten des Beschlusses durch seine Ehefrau dargelegten Motivs zu begründen, ihm habe auf ärztliches Anraten jeder Aufregung ferngehalten werden müssen. Juni 1985 lediglich, daß es bei dem Beklagten in der Zeit vom 20. Daß der Arzt schon ab dieser Zeit solche Störungen aufgrund eigener Untersuchung des Beklagten festgestellt und deshalb dessen Ehefrau gebeten habe, ihm Aufregungen femzuhalten, sagt das Attest nicht. Der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten kann ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür entnommen werden, daß seine Ehefrau ihn von der Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe erst am 18. Selbst wenn der Beklagte, was nicht einmal zwingend ist, mit seinem Vorbringen, seine Ehefrau habe ihm den Beschluß vom 26. Juni 1985 ausgehändigt, zu dem Ausdruck bringen will, daß er erst an diesem Tage Kenntnis von der Ablehnung der Prozeßkostenhilfe erhalten habe, so reicht doch seine eidesstattliche Versicherung insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. So hat der Beklagte in seiner Versicherung ausdrücklich auf den Inhalt des ersten ärztlichen Attestes vom 19. In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten vermag der Senat jedenfalls allein aufgrund der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, daß ihm die Versagung der Prozeßkostenhilfe erst am 18.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 152/85 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Horst (-Straße 19, Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen , DflHB L| AG, vertreten durch ihren Vorstand, Straße 39, &\ Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 8. Oktober 1985 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des WiedereinsetzungsVerfahrens wird auf 192.000 DM festgesetzt. Gründe I. Durch Beschluß vom 26. März 1985 hat der erkennende Senat den am 19. Januar 1985 eingegangenen Antrag des Beklagten zu 1) /Künftig: des Beklagten^* ihm zur Durchführung der Revision gegen das am 20. Dezember 1984 zugestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1984 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Beklagten z.Hd, seiner Ehefrau am 2. April 1985 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1985, eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und zugleich gebeten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt der Beklagte unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung und zweier ärztlicher Atteste aus, er sei seit längeren Wochen in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen, da sein Herzschrittmacher nicht ordnungsgemäß gearbeitet und er mit ständigen Schwindelanfällen daniedergelegen habe. Seine Ehefrau habe ihm den Beschluß vom 26. März 1985 erst am 18. Juni 1985 ausgehändigt. Offenbar habe ihm auf ärztliches Anraten jede Aufregung femgehalten werden müssen. II. Dem Antrag des Beklagten kann nicht entsprochen werden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist (hier: die Revisionsfrist des § 552 ZPO) einzuhalten. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO), was zwar keinen vollen Beweis, wohl aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928, 929; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl. § 294 Rdn. 6). Der Beklagte, der innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hatte und nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Mittellosigkeit rechnen mußte, war allerdings bis zur Entscheidung über diesen Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung der Revision verhindert (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 und vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678). Er hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er auch nach der Zustellung des sein PKH-Gesuch zurückweisenden Senatsbeschlusses am 2. April 1985 wegen fehlender Kenntnis von dieser Entscheidung noch bis zu dem 18. Juni 1985 zur Einlegung der Revision außerstande war. Den vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Attesten vom 19. Juni und 12. Juli 1985 läßt sich zu der Frage, wann der Beklagte Kenntnis von dem Senatsbeschluß vom 26. März 1985 erlangt hat, nichts entnehmen. Ihr Inhalt vermag nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vom Beklagten für ein Vorenthalten des Beschlusses durch seine Ehefrau dargelegten Motivs zu begründen, ihm habe auf ärztliches Anraten jeder Aufregung ferngehalten werden müssen. So besagt das erste Attest vom 19. Juni 1985 lediglich, daß es bei dem Beklagten in der Zeit vom 20. April bis 10. Juni 1985 zu einer Störung des Herzimpulses mit Vorhofflimmern gekommen sei. In dem zweiten Attest vom 12. Juli 1985 wird zwar mitgeteilt, die "angegebenen” Herzimpulsstörungen hätten bereits seit dem 26. März 1985 bestanden. Daß der Arzt schon ab dieser Zeit solche Störungen aufgrund eigener Untersuchung des Beklagten festgestellt und deshalb dessen Ehefrau gebeten habe, ihm Aufregungen femzuhalten, sagt das Attest nicht. Gegen eine ärztliche Feststellung der vom Beklagten geltend gemachten Herzimpulsstörungen alsbald nach ihrem bescheinigtem Beginn am 26. März 1985 spricht, daß die Störungen in dem Attest nur als "angegebene" Beschwerden bezeichnet worden sind; zudem trägt der Beklagte selbst vor, er habe sich, da sein Herzschrittmacher über längere Wochen hinweg nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe, "schließlich", also wohl erst gegen Ende der bis zu dem 10. Juni datierten Beschwerden, in ärztliche Behandlung begeben. Einem vor oder unmittelbar nach der Zustellung des Senatsbeschlusses am 2. April 1985 an die Ehefrau des Beklagten erteilten ärztlichen Rat, ihm Aufregungen fernzuhalten, stehen überdies sowohl das Schweigen der ärztlichen Bescheinigung zu solchem Rat als auch der Umstand entgegen, daß der Beklagte selbst lediglich vorträgt, "offenbar” bzw. "offensichtlich" habe ein solches ärztliches Anraten Vorgelegen. Der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten kann ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür entnommen werden, daß seine Ehefrau ihn von der Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe erst am 18. Juni 1985 unterrichtet hat, was allerdings als Wiedereinsetzungsgrund ausreichen würde (BGH, Urteil vom 8. März 1957 - IV ZR 29/57 - LM § 233 ZPO Nr. 73). Selbst wenn der Beklagte, was nicht einmal zwingend ist, mit seinem Vorbringen, seine Ehefrau habe ihm den Beschluß vom 26. März 1985 erst am 18. Juni 1985 ausgehändigt, zu dem Ausdruck bringen will, daß er erst an diesem Tage Kenntnis von der Ablehnung der Prozeßkostenhilfe erhalten habe, so reicht doch seine eidesstattliche Versicherung insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bei der Bewertung der eigenen eidesstattlichen Versicherung einer Partei ist jedenfalls dann besondere Vorsicht geboten, wenn die Umstände für eine leichtfertige Abgabe sprechen, etwa der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung in sich widersprüchlich ist. Das ist hier der Fall. So hat der Beklagte in seiner Versicherung ausdrücklich auf den Inhalt des ersten ärztlichen Attestes vom 19. Juni 1985 Bezug genommen und erklärt, daß dieses der Richtigkeit entspreche. Demgegenüber soll aber nach dem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 31. Juli 1985 und der diesem beigefügten zweiten ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juli 1985 der in dem ersten Attest bescheinigte Zeitraum der Herzimpulsstörungen des Beklagten, den dieser doch genau kennen mußte, falsch gewesen sein. In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten vermag der Senat jedenfalls allein aufgrund der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, daß ihm die Versagung der Prozeßkostenhilfe erst am 18. Juni 1985 bekannt geworden ist und deshalb die zweiwöchige Frist des § 23^ Abs. 1 ZPO bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 26. Juni 1985 noch nicht verstrichen war. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bischoff Dr Schmitz