Die Fußgänger gingen hintereinander, vorn Walter RqflHBl dann Lisa F^P und als letzte die Klägerin auf dem 60 cm breiten Rasenstreifen, der sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten - am rechten Straßenrande hinzog. Die Klägerin hat den Beklagten fiir die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögens-Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sov/ie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz aller weiterer Schäden verpflichtet sei. 1) Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Beklagte bei der Begegnung mit dem entgegenkommenden Lastwagen und den Fußgängern so nahe an den rechten Fahrbahnrand herangefahren ist, daß die Blechteile seines Kraftwagens Uber den Fahrbahnrand hinausragten und zunächst die auf dem Rasenstreifen gehende Lisa streiften, danach die Klägerin erfaßten. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Vorbringen einholen müssen, die Verletzung der Zeugin F^^ beruhe darauf, daß sie mit dem rechten Bein Über den Rand des Rssenstreifens hinausgekommen sei; die Zeugin würde, wenn sie in gerader Haltung auf{fjfagr Mitte des Rasenstreifens vom Fahrzeug des Beklagten gestreift worden wäre, auch am Oberschenkel, an der Hüfte, und am Arm verletzt worden sein. 2) Bas Berufungsgericht bejaht ein unfallursächlicheo Verschulden des Beklagten, weil er mit einer fiir die Ver-.kehrslage zu hohen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st und ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand an den Fußgängern vorbeigefahren sei; er habe den herannahenden Lastwagen gesehen und ohne weiteres voraussehen können, daß sich sein Personenwagen und der Lastwagen etwa in Höhe der Fußgänger begegnen würden; er habe daher seine Geschwindigkeit herabsetzen und abwarten müssen, bis der Lastwagen an den Fußgängern vorbei war, um dann selbst vor Erreichen der Fußgänger 2ur Fahrbahnmitte einbiegen zu können, oder er habe seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er notfalls auf der Stelle halten konnte. Hierin liegt entgegen der Meinung der Hevision keine Überspannung der Sorgfalt3pflicht des Beklagten« Dieser hat die ihm nach § 1 StVO obliegende Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren an den ihm entgegenkommenden Fußgängern fahrlässig verletzt« Die Fußgänger wären nicht einmal verpflichtet gewesen, die Fahrbahn zu verlassen, um ihm ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit dem Lastwagen zu ermöglichen (vgl« Senatsurteil vom 21« Mai 1957 - VI ZR 140/56 - VersR 1957, 483)-» Nachdem sie dies trotzdem getan hatten und ihm auf dem Rasenstreifen hart am Fahrbahnrande hintereinander gehend entgegenkamen, durfte er eich nicht darauf verlassen, daß sie noch weiter auf dem Rasen-streifen ausweichen würden, Dies umsoweniger, als sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts an den nur 60 cm breiten Grasstreifen ein 60 cm breiter Graben an-schloß* Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinesfalls darauf vertrauen, daß sich die Fußgänger durch Überspringen dieses Grabens in Sicherheit bringen würden* Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, er habe, wie sich bei der Ortsbesichtigung durch das Landgericht gezeigt habe, vom fahrenden Auto aus nicht erkennen können, daß der Rasenstreifen schlecht zu begehen sei und daneben ein Graben verlaufe* Das Berufungsgericht hat den kurz nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern in den Strafakten entnommen, es sei für den Beklagten deutlich erkennbar gewesen, daß der Grasstreifen, auf dem sich die Fußgänger bewegten, recht schmal war und die Fußgänger nicht ohne Schwierigkeit weiter nach links ausweichen konnten. Unter den dargelegten Umständen war es entgegen der Meinung der Revision nicht Sache der Fußgänger, die schon über ihre Verkehrspflicht hinaus die Fahrbahn frei gemacht hatten, sondern Pflicht des Beklagten, für einen ausreichenden Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren Sorge zu tragen* Das war ihm ohne weiteres möglich und zu demutbar; er brauchte nur seine Geschwindigkeit zu ermäßigen und das Vorbeifahren des Lastwagens an den Fußgängern abzuwarten, um dann selbst vor Erreichen der Fußgänger zur Straßenmitte einbiegen zu können. Der Beklagte hat sich im übrigen selbst nicht darauf berufen, er sei durch den entgegenkommenden Lastwagen gezwungen worden, so scharf nach rechts zu fahren, daß die Blechteile seines Kraftwagens sogar über den Fahrbahnrand hinausragten und praktisch Überhaupt kein Sicherheitsabstand zu den Fußgängern verblieb. Wie bereits dargelegt, war es nicht Sache der Klägerin, sondern Pflicht des Beklagten, für den erforderlichen Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren Sorge zu tragen. Keinesfalls brauchte sie damit zu rechnen, daß er, wie festgestellt, so nahe an den Fahr-bahnrand heranfahren werde, daß die Aufbauten seines Fahrzeugs Uber diesen hinausragteno Wenn die Revision meint, die auf dem gewölbten, schlecht begehbaren Rasenstreifen sich bewegende Klägerin habe nicht nur den von vorn auf sie zukommenden Personenwagen des Beklagten, sondern auch den von hinten herannahenden Lastwagen beobachten und voraussehen müssen, daß die Begegnung der Fahrzeuge in Höhe der Fußgängergruppe stattfinden und dem Beklagten die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes unmöglich sein werde,so liegt darin eine erhebliche Überspannung der Sorgfaltspflicht der Klägerin«
BUNDESGERICHTSHOF 2036 009
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 152/65
URTEIL Verkündet am
21. März 1967 Kriegl,
Justizhauptgekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Helmut itr.
Beklagten, Berufungaklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr<
und Br,
gegen
Dorq$3$ a R
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Uf r
Der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1967 unter Mitv/ir-kung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts ‘wegen
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 8. Oktober 1962 gegen 15.15 Uhr mit seinem Personenwagen Ford Taunus 17 M auf der 5 bis 5,30 m breiten Landstraße 1. Ordnung Nr. 350 von Schönegründ in Richtung Besenfeld. Auf eine Entfernung von 100 bis 120 mraäh er drei Fußgänger, die ihm entgegenkamen.
Die Fußgänger gingen hintereinander, vorn Walter RqflHBl dann Lisa F^P und als letzte die Klägerin auf dem 60 cm breiten Rasenstreifen, der sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten - am rechten Straßenrande hinzog. Der Rasen-streifen war gewölbt und etwa 10 cm höher als der angrenzende Fahrbahnrand. Rechts von ihm verlief ein Graben.
In gleicher Richtung wie die Fußgänger fuhr ein Lastwagen. Dieser und der Personenwagen trafen sich etwa in Höhe der Fußgänger. Der Personenwagen des Beklagten streifte die vor der Klägerin gehende Lisa F^^pund fuhr sodann die Klägerin an. Lisa F^^ erlitt leichtere, die Klägerin sehr schwere Verletzungen.
Die Klägerin hat den Beklagten fiir die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögens-Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sov/ie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz aller weiterer Schäden verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet. Alle drei Fußgänger seien ordnungsgemäß auf dem Rasenstreifen gegangen. Der Beklagte sei bei der Enge der Straße zu schnell gefahren und zu weit nach rechts gekommen.
Der Beklagte hat Klageabweiaung beantragt und entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Er habe im maßgeblichen 2eitpunkt seine Geschwindigkeit auf 50 bis 60 km/at herabgesetzt. Unmittelbar vor der Begegnung mit den Fußgängern habe er von dem Rasenstreifen noch einen Abstand von 40 cm gehabt. Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil die Klägerin in unvorhersehbarer Weise in die Fahrbahn seines Wagens gesprungen oder gestolpert sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erklärt.
Tr
Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
gntscheidungsgründes
I.
1) Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Beklagte bei der Begegnung mit dem entgegenkommenden Lastwagen und den Fußgängern so nahe an den rechten Fahrbahnrand herangefahren ist, daß die Blechteile seines Kraftwagens Uber den Fahrbahnrand hinausragten und zunächst die auf dem Rasenstreifen gehende Lisa streiften, danach die Klägerin erfaßten.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Vorbringen einholen müssen, die Verletzung der Zeugin F^^ beruhe darauf, daß sie mit dem rechten Bein Über den Rand des Rssenstreifens hinausgekommen sei; die Zeugin würde, wenn sie in gerader Haltung auf{fjfagr Mitte des Rasenstreifens vom Fahrzeug des Beklagten gestreift worden wäre, auch am Oberschenkel, an der Hüfte, und am Arm verletzt worden sein. Über dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen befinden. Es steht durchaus nicht fest, daß die Zeugin F^^ in gerader Haltung von dem Kraftwagen gestreift worden ist; sie kann angesichts des auf sie zufahrenden
Kraftwagons den Oberkörper nach links - in ihrer Gehrichtung von dem Kraftwagen weg - gebeugt haben« Es besteht auch die Möglichkeit, daß auf dem unstreitig gewölbten, nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unebenen und von Wasserabflußrillen durchzogenen Hasen-streifen der rechte Puß der Zeugin etwas nach rechts weggerutscht ist«
2) Bas Berufungsgericht bejaht ein unfallursächlicheo Verschulden des Beklagten, weil er mit einer fiir die Ver-.kehrslage zu hohen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st und ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand an den Fußgängern vorbeigefahren sei; er habe den herannahenden Lastwagen gesehen und ohne weiteres voraussehen können, daß sich sein Personenwagen und der Lastwagen etwa in Höhe der Fußgänger begegnen würden; er habe daher seine Geschwindigkeit herabsetzen und abwarten müssen, bis der Lastwagen an den Fußgängern vorbei war, um dann selbst vor Erreichen der Fußgänger 2ur Fahrbahnmitte einbiegen zu können, oder er habe seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er notfalls auf der Stelle halten konnte.
Hierin liegt entgegen der Meinung der Hevision keine Überspannung der Sorgfalt3pflicht des Beklagten« Dieser hat die ihm nach § 1 StVO obliegende Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren an den ihm entgegenkommenden Fußgängern fahrlässig verletzt« Die Fußgänger wären nicht einmal verpflichtet gewesen, die Fahrbahn zu verlassen, um ihm ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit dem Lastwagen zu ermöglichen (vgl« Senatsurteil vom 21« Mai 1957 - VI ZR 140/56 - VersR 1957, 483)-» Nachdem sie dies trotzdem getan
I /
hatten und ihm auf dem Rasenstreifen hart am Fahrbahnrande hintereinander gehend entgegenkamen, durfte er eich nicht darauf verlassen, daß sie noch weiter auf dem Rasen-streifen ausweichen würden, Dies umsoweniger, als sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts an den nur 60 cm breiten Grasstreifen ein 60 cm breiter Graben an-schloß* Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinesfalls darauf vertrauen, daß sich die Fußgänger durch Überspringen dieses Grabens in Sicherheit bringen würden*
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, er habe, wie sich bei der Ortsbesichtigung durch das Landgericht gezeigt habe, vom fahrenden Auto aus nicht erkennen können, daß der Rasenstreifen schlecht zu begehen sei und daneben ein Graben verlaufe* Das Berufungsgericht hat den kurz nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern in den Strafakten entnommen, es sei für den Beklagten deutlich erkennbar gewesen, daß der Grasstreifen, auf dem sich die Fußgänger bewegten, recht schmal war und die Fußgänger nicht ohne Schwierigkeit weiter nach links ausweichen konnten.
Dämit hat es in möglicher tatsächlicher Würdigung den Din-wand des Beklagten als nicht durchschlagend erachtet. Das Landgericht, das die Unfallstelle besichtigt hat, hat unter Hinweis auf die Lichtbilder die gleiche Feststellung getroffen.
Unter den dargelegten Umständen war es entgegen der Meinung der Revision nicht Sache der Fußgänger, die schon über ihre Verkehrspflicht hinaus die Fahrbahn frei gemacht hatten, sondern Pflicht des Beklagten, für einen ausreichenden Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren Sorge zu tragen* Das war
ihm ohne weiteres möglich und zu demutbar; er brauchte nur seine Geschwindigkeit zu ermäßigen und das Vorbeifahren des Lastwagens an den Fußgängern abzuwarten, um dann selbst vor Erreichen der Fußgänger zur Straßenmitte einbiegen zu können. Ihm ist vorzuwerfen, daß er durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefährdung der Fußgänger herbei-geführt hat, die er voraussehen und unschwer vermeiden konnte.
Der Beklagte hat sich im übrigen selbst nicht darauf berufen, er sei durch den entgegenkommenden Lastwagen gezwungen worden, so scharf nach rechts zu fahren, daß die Blechteile seines Kraftwagens sogar über den Fahrbahnrand hinausragten und praktisch Überhaupt kein Sicherheitsabstand zu den Fußgängern verblieb. Er hat vielmehr behauptet, sein Abstand von dem Rasenstreifen habe 40 cm betragen.
II.
Das Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin. Es hält nicht für erwiesen, daß diese vor dem Unfall einen Schritt auf die Fahrbahn getan hat. Das wird von der Revision nicht angegriffen.
Wie bereits dargelegt, war es nicht Sache der Klägerin, sondern Pflicht des Beklagten, für den erforderlichen Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren Sorge zu tragen. Es war der Klägerin nicht zuzu demuten, unter Überspringen des 60 cm breiten Grabens, weiter nach links...auazuweichen.
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Sie durfte darauf vertrauen, daß sich der Beklagte verkehrsgerecht verhalten und den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten werde. Keinesfalls brauchte sie damit zu rechnen, daß er, wie festgestellt, so nahe an den Fahr-bahnrand heranfahren werde, daß die Aufbauten seines Fahrzeugs Uber diesen hinausragteno Wenn die Revision meint, die auf dem gewölbten, schlecht begehbaren Rasenstreifen sich bewegende Klägerin habe nicht nur den von vorn auf sie zukommenden Personenwagen des Beklagten, sondern auch den von hinten herannahenden Lastwagen beobachten und voraussehen müssen, daß die Begegnung der Fahrzeuge in Höhe der Fußgängergruppe stattfinden und dem Beklagten die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes unmöglich sein werde,so liegt darin eine erhebliche Überspannung der Sorgfaltspflicht der Klägerin«
Für das Eingreifen der Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten der Klägerin bietet der festgestellte Sachverhalt keine Grundlage«
Die Revision erweist sich danach als unbegründet Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuweilen« *
Kngels
Hanebeck Dr* HauÖ
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Dr» NUÖgens