Am 16o September 1961 gegen 14»00 Uhr befuhr der Beklagte, der auf der Fahrt von Detmold nach Gütersloh den Weg verfehlt hatte und jetzt zurückfuhr, mit seinem Opel-Kombiwagen von Hiddesen kommend die Bandstraße I« Ordnung Nr„ 1004» die in gerader Richtung nach Lopshom führto Von ihr biegt in Fahrtrichtung des Beklagten nach rechts fast rechtwinkelig eine Straße nach Pivitsheide ab, die mit dem von Hiddesen kommenden Teil der Straße Nr« 1004 zu einer abknickenden Vorfahrtstraße unter entsprechender Kennzeichnung (Bild 52 mit 52 a der Anlage zur StVO) zusammengefaßt ist« Als sich der Beklagte mit 30-40 km/st dieser Abzweigung näherte, fuhr der Kläger auf dem Moped seiner Frau aus Richtung Pivitsheide nach Hiddesen im zweiten Gang mit 20-25 km/st in die Kurve ein«, 1« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Kraftwagen und Moped auf der Fahrbahnhälfte des Klägers 1-1,5 m von der gekennzeichneten Mittellinie entfernt zusammengestoßen sind« Es hält für ausgeschlossen, daß der Beklagte dorthin gelangt ist, weil er durch die von ihm vorgetragene Fahrweise des Klägers zu dem Ausweichen nach links genötigt wurde« Auf Grund der etwa 5 m vor der Kurve beginnenden, über 11 m bis fast zur Kreuzungs-mitto geradlinig verlaufenden* Bremsspur des Kombiwagens hat es sich davon Überzeugt, daß der Beklagte entgegen seiner Darstellung vor dem Unfall nicht nach rechts in die Kurve eingofahren war« Wäre der Kläger, so hat das Berufungsgericht erwogen, nahe dem Scheitelpunkt der Kurve nach links auf die Fahrbahnhälfte des Beklagten Es hat sich aber davon überzeugt, daß der Beklagte selbst nach der Bekundung, seiner mitfahrenden Ehefrau keinen Anlaß zu der Befürchtung hatte, der Kläger fahre auf ihn zu und werde auf der Fahrbahn-hä3fbe des Beklagten mit seinem Wagen Zusammenstößen. Ob der Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers geradeaus in Richtung Lopshorn oder nach dem Vorbringen des Beklagten rechts nach Pivitsheide fahren wollte, hat das Berufungsgericht dahinstohen lassen. es ihm an, daß er - anstatt sich von vornherein möglichst weit rechts einzuordnen und die Kurve auf ihrer Innenseite zu befahren - ohne Not geradeaus bis in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Dementsprechend hat das BertMungsgericht auch nicht ausgeführt, die Absicht des Beklagten, in Richtung Lopshorn weiter zu fahren, ergebe sich auf Grund der etwa 5 m vor der Kurve beginnenden geradeaus verlaufenden Bremsspuren. b) Ohne Erfolg zieht die Revision diese Erwägungen mit der Begründung in Zweifel, bei Beginn der Bremsspur 5 m vor der Kurve habe der Beklagte überhaupt noch nicht cingebogen sein können* Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung nicht auf Grund der Fahrtrichtung des Beklagten bei Beginn der Bremsung, sondern daraus, daß die Spuren von dort ab 11 m weit bis fast zur Kreuzungsmitte in gerader Linie verlaufen, also auch in dem Bereich, in dem der Beklagte der Straßenkrümmung folgend nach rechts hätte fahren können«, Wenn die Revision y/eiter ausführt, der Beklagte müsse unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde bereits einige Entfernung vor Beginn der Bremsung eine Gefahrensituation erkannt haben, die nur dadurch entstanden sein könne, daß der Kläger die Kurve geschnitten habe, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt« Nach ihm ist der Kläger auf seiner Fahrbahnseite geblieben und hatte der Beklagte keinen Anlaß zu der Befürchtung, der Kläger fahre auf ihn zu und werde auf der Fahrbahnseite des Kraftwagens mit diesem Zusammenstößen» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte sonst keinen denkbaren Anlaß zu dem Abbremsen vor der Kurve hatte» Grund einer Bremsung konnte sein, daß der ortsunkundige Beklagte, noch nicht zu dem Abbiegen nach rechts entschlossen, den Kläger aus der Kurve in seine geradeaus verlaufende Fahrbahn hineinfahren sah, oder daß er kurz vor der Betätigung der Bremsen erkannte, daß er nach rechts abbiegen mußte» Auf Grund dieser Gegebenheiten und des weiteren Umstandes, daß eine andere Bremsspur nicht vorhanden war, hat es die Überzeugung gewonnen, daß die 10-11 m lange Bremsspur bis zu dem Endpunkt jenseits der Mittellinie vom Wagen des Beklagten herrührte« Der Feststellung des Berufungsgerichts, beim Zusammenstoß habe sich das Kraftfahrzeug des Beklagten 1-1 1/2 m über die Mittellinie hinaus auf der Gegenfahrbahn befunden, steht allerdings die Aussage der Zeugin Traude KiP|P entgegen« Sie hat nach ihrer Aussage bei genauer Besichtigung der Unfallstelle gesehen, daß der Kombiv/agen nach dem Unfall rechts der vom fahrenden Wagen aus kaum noch erkennbaren Mittellinie stand, wie sie "mit ruhigem Gewissen" sagen könne« Allerdings hat das Berufungsgericht für die von ihm erwogene Möglichkeit, daß der Beklagte nach rechts abbiegen wollte, unter Hinweis auf § 11 Abs.-1 StVO zusätzlich ausgeführt, soweit die Verkehrslage unklar gewesen sei, h&be der Beklagte auch das verschuldet, weil er seine Abbiegeabsicht nach recht*? Die Nichtanzeige des Abbiegens nach rechts konnte nach dem Verhandlungsergebnis nur dann unfallursächlich geworden sein, wenn der Kläger daraus den irrigen Schluß gezogen hätte, der Beklagte wolle geradeausfahren und darauf seine weitere Fahrweise eingerichtet, insbesondere, in seiner Fahrtrichtung gesehen, links am Kombiwagen vorbeizufahren versucht hätte* Einen solchen Hergang hat das Berufungsgericht aber ausgeschlossen* Es hat festgestellt, daß der Kläger seine Fahrbahn nicht verlassen hat* Weiterhin hat es das Vorbringen des Beklagten für widerlegt angesehen, der Kläger habe zunächst in co-iher Fahrtrichtung links am Kraftfahrzeug vorbei zu fahren versucht und ssi dann plötzlich bei Erkennen der Abbiegeabsicht wieder nach rechts gefahren. Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Mopeds berücksichtigt* Ein unfallursächlifches Verschulden des Klägers hat es auch nicht darin erblickt, daß er sich,auf seiner Fahrbahnseite verbleibend, zur Mitte hin eingeordnet und damit nicht die rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten hat. haltnis zu dem auf der abknickenden Vorfahrtstraße ihm begegnenden Wagen des Beklagten, nicht verkehrswidrig gewesene Bern ist im Ergebnis entgegen der Ansicht der Revision zu folgen» Einmal hat der Kläger mit seiner Fahr-weise auf den in die Landstraße Nr* 1004 nach rechts einbiegenden Nachfolgeverkohr Rücksicht genommen» Zudem hat sich die Gefahr, deren Verhütung das Gebot des § 8 Abs» Bas Berufungsgericht hat alle für die Abwägung ( § 17 StVG) maßgebenden Umstände berücksichtigt und in möglicher Weise dahin gewürdigt, die dem Kläger allein anzulastendo Betriebsgefahr des Mopeds trete als Unfallursache gegenüber dem ursächlichen Verschulden des Beklagten derart zurück, daß dieser in vollem Umfang zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sei» Diese rechtlich zulässige Abwägung ist für das Revisionsgericht bindend»
2069 Oßc BUNDESGERICHTSHOF ■ °* IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 152/64 URTEIL Verkündet am 4o Januar 1966 Kriogl, Justi z-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Malermeisters Heinrich in K^^^straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den kaufmännischen AngestellteiLjffalter S in H^|p Straßo |P, Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten, Prozeßbovollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. 2 Dor VI o Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Januar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundes-richtor Dr«, Bode, Heinr«, Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 13o Februar 1964 wird zurückgewiesen. Die. Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16o September 1961 gegen 14»00 Uhr befuhr der Beklagte, der auf der Fahrt von Detmold nach Gütersloh den Weg verfehlt hatte und jetzt zurückfuhr, mit seinem Opel-Kombiwagen von Hiddesen kommend die Bandstraße I« Ordnung Nr„ 1004» die in gerader Richtung nach Lopshom führto Von ihr biegt in Fahrtrichtung des Beklagten nach rechts fast rechtwinkelig eine Straße nach Pivitsheide ab, die mit dem von Hiddesen kommenden Teil der Straße Nr« 1004 zu einer abknickenden Vorfahrtstraße unter entsprechender Kennzeichnung (Bild 52 mit 52 a der Anlage zur StVO) zusammengefaßt ist« Als sich der Beklagte mit 30-40 km/st dieser Abzweigung näherte, fuhr der Kläger auf dem Moped seiner Frau aus Richtung Pivitsheide nach Hiddesen im zweiten Gang mit 20-25 km/st in die Kurve ein«, Der Beklagte setzte seine Fahrt auf der rechten Seite der 5 9 25 ci breiten, mit einer unterbrochenen Mittellinie versehenen Fahrbahn fort, ohne ein Richtungszeichen zu geben* Kurz vor der Kreuzung bremste er seinen Y/agen ab* Gleichwohl stieß er im Einmündungsbereich mit der linken Vorderseite seines Kraftfahrzeugs frontal gegen das Moped des Klägers* Der Kläger erlitt einen Oberschenkelhals- und einen Schienboinkopfbruch; das Moped wurde beschädigt. Der Klägor hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und behauptet, er selbst sei in der Kurve rechts der Leitlinie geblieben und auf seiner Fahrbahnseite von dem geradeaus in Richtung Lopshorn weiterfahrenden Beklagten angefahren v/orden. Er hat Zahlung eines Betrages von 571,73 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe nach rechts in Richtung Pivitsheide fahren wollen. Als er schon mit dem Einbiogen begonnen habe, sei der Kläger im Scheitelpunkt der Kurve auf seine, dos Beklagten, Fahrbahnseite herübergekommen und auf ihn zugefahren. Um den Kläger vorbeifahren zu lassen, habe er in der Kurve seinen Wagen nach links her-rumgorissen. Der Kläger habe dann aber wieder in seiner Fahrtrichtung nach rechts gelenkt und sei so gegen den bereits haltenden Y7agen geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger zusätzlich die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sei. Das Oberlandes- gericht hat dem Kläger einen Betrag von 559?39 DM und ein Schmerzensgeld von 2 500 DM, jeweils mit Zinsen, zuerkannt und die erbetene Feststellung, unter Vorbehalt eines Obergangs auf Sozialversicherungsträger, getroffen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Ent s che idungsgründ e: Das Berufungsgericht hat die Haftung dos Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den Bestimmungen über unerlaubto Handlungen bejaht« Eine Schadensbeteiligung des Klägers hat es abgelehnt« I« 1« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Kraftwagen und Moped auf der Fahrbahnhälfte des Klägers 1-1,5 m von der gekennzeichneten Mittellinie entfernt zusammengestoßen sind« Es hält für ausgeschlossen, daß der Beklagte dorthin gelangt ist, weil er durch die von ihm vorgetragene Fahrweise des Klägers zu dem Ausweichen nach links genötigt wurde« Auf Grund der etwa 5 m vor der Kurve beginnenden, über 11 m bis fast zur Kreuzungs-mitto geradlinig verlaufenden* Bremsspur des Kombiwagens hat es sich davon Überzeugt, daß der Beklagte entgegen seiner Darstellung vor dem Unfall nicht nach rechts in die Kurve eingofahren war« Wäre der Kläger, so hat das Berufungsgericht erwogen, nahe dem Scheitelpunkt der Kurve nach links auf die Fahrbahnhälfte des Beklagten gefahren, so hätte der Kraftwagen, sofern der Beklagte ihn nach links herumgerissen hätte, eine entsprechend gerichtete Spur hinterlassen müssen. Außerdem hätte der Kläger, sofern beide Fahrzeuge in ihrer Fahrtrichtung jeweils nach links ausgewichen wären, keinen Anlaß gehabt, wieder nach rechts und damit auf den Beklagten zuzufahren. Dazu hätte auch weder Raum noch Zeit ausgereicht. Jedenfalls wäre er bei einer solchen unwahrscheinlichen Zickzackbewegung mit der linken Mopedseite und nicht frontal gegen den fast bis zu dem Scheitelpunkt der Kurve gelangten Kraftwagen geprallt. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger während des Unfallgeschehens die Mittellinie überfahren hat. Es hat sich aber davon überzeugt, daß der Beklagte selbst nach der Bekundung, seiner mitfahrenden Ehefrau keinen Anlaß zu der Befürchtung hatte, der Kläger fahre auf ihn zu und werde auf der Fahrbahn-hä3fbe des Beklagten mit seinem Wagen Zusammenstößen. Ob der Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers geradeaus in Richtung Lopshorn oder nach dem Vorbringen des Beklagten rechts nach Pivitsheide fahren wollte, hat das Berufungsgericht dahinstohen lassen. Nach seiner Auffassung trifft den Beklagten in jedem Fall ein Verschulden. Bei der ersten Möglichkeit erblickt das Berufungsgericht sein Verschulden in der Mißachtung des Vorrangs des Klägers. Im zv/eiten Fall lastet •• es ihm an, daß er - anstatt sich von vornherein möglichst weit rechts einzuordnen und die Kurve auf ihrer Innenseite zu befahren - ohne Not geradeaus bis in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 2. Zutreffend erblickt das Berufungsgericht eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten darin, daß er in die Fahrbahn des Klägers hineingefahren ist. Hierbei ist ohne Belang, ob der Beklagte dorthin gelangt ist, weil er geradeaus nach Lopshorn fahren oder obgleich er rechts nach Pivitsheide abbiegen wollte, -Möglichkeiten, die das Berufungsgericht daher dahin-stchen lassen konnte. Im letzten Fall ist auch unerheblich, weshalb der Beklagte trotz Abbiegeabsicht auf die Fahrbahn des Klägers geraten ist, ob er etwa den Entschluß, rechts abzubiegen, als Ortsunkundiger zu spät gefaßt hat, oder ob er etwa im Hinblick auf seine Geschwindigkeit den Wagen nicht im Bereich seiner Fahrbahn herumzusteuern vermochte, Baß er durch das Verhalten des Klägers zu seiner Fahrweise genötigt wurdo, hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. 3o a) Entgegen der Auffassung der Revision sucht das Berufungsgericht nicht festzustellen, der Beklagte habe geradeaus nach Lopshorn weiterfahren wollen. Bas Berufungsurteil führt lediglich aus, diese Möglichkeit liege nach den Umständen nahe. Es läßt aber, v/ie ihm eindeutig zu entnehmen ist, dahinstehen, ob er geradeaus weiterfahren oder rechts abbiegen wollte, und bejaht bei jeder dieser beiden Möglichkeiten ein Verschulden des Beklagten. Dementsprechend hat das BertMungsgericht auch nicht ausgeführt, die Absicht des Beklagten, in Richtung Lopshorn weiter zu fahren, ergebe sich auf Grund der etwa 5 m vor der Kurve beginnenden geradeaus verlaufenden Bremsspuren. Ihnen hat es entnommen, daß der Beklagte entgegen seiner Barstellung vor dem Unfall noch nicht in die Kurve eingefahren v/ar und nicht / durch die Pahrv/eise des Klägers zu dem Ausweichen nach links genötigt y/urde«, b) Ohne Erfolg zieht die Revision diese Erwägungen mit der Begründung in Zweifel, bei Beginn der Bremsspur 5 m vor der Kurve habe der Beklagte überhaupt noch nicht cingebogen sein können* Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung nicht auf Grund der Fahrtrichtung des Beklagten bei Beginn der Bremsung, sondern daraus, daß die Spuren von dort ab 11 m weit bis fast zur Kreuzungsmitte in gerader Linie verlaufen, also auch in dem Bereich, in dem der Beklagte der Straßenkrümmung folgend nach rechts hätte fahren können«, Wenn die Revision y/eiter ausführt, der Beklagte müsse unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde bereits einige Entfernung vor Beginn der Bremsung eine Gefahrensituation erkannt haben, die nur dadurch entstanden sein könne, daß der Kläger die Kurve geschnitten habe, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt« Nach ihm ist der Kläger auf seiner Fahrbahnseite geblieben und hatte der Beklagte keinen Anlaß zu der Befürchtung, der Kläger fahre auf ihn zu und werde auf der Fahrbahnseite des Kraftwagens mit diesem Zusammenstößen» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte sonst keinen denkbaren Anlaß zu dem Abbremsen vor der Kurve hatte» Grund einer Bremsung konnte sein, daß der ortsunkundige Beklagte, noch nicht zu dem Abbiegen nach rechts entschlossen, den Kläger aus der Kurve in seine geradeaus verlaufende Fahrbahn hineinfahren sah, oder daß er kurz vor der Betätigung der Bremsen erkannte, daß er nach rechts abbiegen mußte» 4o Vergeblich greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Zusammenstoß habe sich auf der Fahrbahnseite des Klägers 1-1,5 m von der Mittellinie entfernt zugetragen. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung auf Grund der Unfallspuren, insbesondere des Endpunkts der Bremsspur, der Lage des beim Anprall abgefallenen Schmutzes und der Glassplitter gewonnen, die von den Zeugen Sp^p und nach eigenen Beobachtungen in die im v/esentlichen übereinstimmenden Skizzen eingezeichnet worden sind« Baß diese Zeugen den Endstand der Fahrzeuge nicht selbst gesehen haben, stand der Verwertung ihrer Bekundungen nicht entgegen« Behn sie hatten einen hinreichend sicheren Anhalt an den deutlich sichtbaren Spuren und an der Kreidemarkierung, mit der zwei vor dem Pölizcimeister Sp^K|^ zunächst zugezogene Polizeibeamt o die Lage des umgestürzten Mopeds neben dem vorderen Endpunkt der Bremsspur des Wagens festgehalten hatten« Im Hinblick darauf, daß der beim Anprall abgefallene Schmutz in Höhe der Endpunkte der beiderseitigen Bremsspuren und die Glassplitter unmittelbar vor dem Ende der in Fahrtrichtung des Beklagten linken Bremsspur lag, konnte das Berufungsgericht auch diese Unfallspuron zur Bildung seiner Überzeugung verwerten. In möglicher tatrichterlicher Y/Ürdigung hat das Berufungsgericht weiter berücksichtigt, daß der Beklagte die Richtigkeit der vom Zeugen Sp^ü^ gefertigten Unfallskizzo im Ermittlungsverfahren anerkannt hatte. Auf Grund dieser Gegebenheiten und des weiteren Umstandes, daß eine andere Bremsspur nicht vorhanden war, hat es die Überzeugung gewonnen, daß die 10-11 m lange Bremsspur bis zu dem Endpunkt jenseits der Mittellinie vom Wagen des Beklagten herrührte« Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Lage der Fahrzeuge möglicherv/eise verändert worden sei« Hinsichtlich des Kombiwagens kam es auf diesen Umstand schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ebenso wie die Zeugen und S^HP^ den Ort des Zusammenstoßes nicht aus dem Stand des Wagens, sondern aus den erörterten Unfallspuren bestimmt haben« Im übrigen brauchte das Berufungsgericht den Aussagen der Zeuginnen K^|^P nicht8 Gegenteiliges entnehmen« Die Zeugin Elfriede die mit einem Personenkraftwagen hinter dem Beklagten fuhr, hat nichts dazu bekundet, ob der Kombiwagen bis zu dem Eintreffen der beiden zufällig vorbeikommenden Polizeibeamten stehen geblieben ist, während nach der Aussage ihrer mitfahrenden Schwester, der Zeugin Braude KplP, der Stand des Wagens bis zu diesem Zeitpunkt nicht verändert worden ist« Über die Lage des Mopeds hat diese Zeugin bekundet, daß die beiden zunächst tätigen Polizeibeamten die Lage des Zweirades mit Kreide auf der Straße markiert und das Rad erst dann weggenommen haben« Der Feststellung des Berufungsgerichts, beim Zusammenstoß habe sich das Kraftfahrzeug des Beklagten 1-1 1/2 m über die Mittellinie hinaus auf der Gegenfahrbahn befunden, steht allerdings die Aussage der Zeugin Traude KiP|P entgegen« Sie hat nach ihrer Aussage bei genauer Besichtigung der Unfallstelle gesehen, daß der Kombiv/agen nach dem Unfall rechts der vom fahrenden Wagen aus kaum noch erkennbaren Mittellinie stand, wie sie "mit ruhigem Gewissen" sagen könne« Das Berufungsgericht hat seine auf Grund "objektiver Beweise" gewonnene Überzeugung durch diese Aussage nicht als entkräftet angesehen und darauf hingewiesen, daß die Leitlinie kaum noch sichtbar gewesen sei und der Unfall zur Zeit der Vernehmung bereits 11/2 Jahre zurückgelegen habe« Damit ist es ersichtlich der Aussage der Zeugin in erster Linie deshalb nicht gefolgt, weil es sich im Hinblick auf die Unfallspuren von der (objektiven) Richtigkeit der Bekundung nicht überzeugen konnte, und nicht deshalb, weil es die Zeugin nicht für glaubwürdig gehalten hat. Diese mögliche tatrichtor-licho Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5o Beabsichtigte der Beklagte der abknickenden Vorfahrtstraße in Richtung Pivitsheide zu folgen, so war er nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet, die Änderung seiner Fahrtrichtung anzuzeigen (BGH Urteil vom 16. November 1965 - VI ZR 137/64 - Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorgesehen). Schon deshalb greifen die auf der gegenteiligen Auffassung der Revision beruhenden Beanstandungen nicht durch. Allerdings hat das Berufungsgericht für die von ihm erwogene Möglichkeit, daß der Beklagte nach rechts abbiegen wollte, unter Hinweis auf § 11 Abs. -1 StVO zusätzlich ausgeführt, soweit die Verkehrslage unklar gewesen sei, h&be der Beklagte auch das verschuldet, weil er seine Abbiegeabsicht nach recht*? nicht angezeigt habe. Sofern dem Beklagten damit ein zusätzliches, bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigendes schuldhaftes Verhalten angelastet werden sollte, könnte eine solche Auffassung im Hinblick auf die zur Unfallzeit bestehende unklare Rechtslage Bedenken unterliegen (vgl* o*a* Senatsurteil)* Das Berufungsurteil ist aber nicht in diesem Sinne zu verstehen* Die Nichtanzeige des Abbiegens nach rechts konnte nach dem Verhandlungsergebnis nur dann unfallursächlich geworden sein, wenn der Kläger daraus den irrigen Schluß gezogen hätte, der Beklagte wolle geradeausfahren und darauf seine weitere Fahrweise eingerichtet, insbesondere, in seiner Fahrtrichtung gesehen, links am Kombiwagen vorbeizufahren versucht hätte* Einen solchen Hergang hat das Berufungsgericht aber ausgeschlossen* Es hat festgestellt, daß der Kläger seine Fahrbahn nicht verlassen hat* Weiterhin hat es das Vorbringen des Beklagten für widerlegt angesehen, der Kläger habe zunächst in co-iher Fahrtrichtung links am Kraftfahrzeug vorbei zu fahren versucht und ssi dann plötzlich bei Erkennen der Abbiegeabsicht wieder nach rechts gefahren. Damit ist eine durch den Beklagten hervorgerufene etwaige unklare Verkehrslage für das Verhalten des Klägers nicht bestimmend und somit nicht unfallursächlich geworden. Den erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts kommt so nur die Bedeutung einer Hilfserwägung im Hinblick auf das - widerlegte - Vorbringen des Beklagten zu* Auf sie kommt es daher nicht an* II* Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Mopeds berücksichtigt* Ein unfallursächlifches Verschulden des Klägers hat es auch nicht darin erblickt, daß er sich,auf seiner Fahrbahnseite verbleibend, zur Mitte hin eingeordnet und damit nicht die rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten hat. Dieses Verhalten sei, jedenfalls im Ver- haltnis zu dem auf der abknickenden Vorfahrtstraße ihm begegnenden Wagen des Beklagten, nicht verkehrswidrig gewesene Bern ist im Ergebnis entgegen der Ansicht der Revision zu folgen» Einmal hat der Kläger mit seiner Fahr-weise auf den in die Landstraße Nr* 1004 nach rechts einbiegenden Nachfolgeverkohr Rücksicht genommen» Zudem hat sich die Gefahr, deren Verhütung das Gebot des § 8 Abs» 2 Satz 1 StVO dient, beim Zusammenstoß mit dem ohne Not in die Gegenfahrbahn hineingefahrenen Kraftwagen des Beklagten nicht verwirklicht» Bas Berufungsgericht hat alle für die Abwägung ( § 17 StVG) maßgebenden Umstände berücksichtigt und in möglicher Weise dahin gewürdigt, die dem Kläger allein anzulastendo Betriebsgefahr des Mopeds trete als Unfallursache gegenüber dem ursächlichen Verschulden des Beklagten derart zurück, daß dieser in vollem Umfang zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sei» Diese rechtlich zulässige Abwägung ist für das Revisionsgericht bindend» Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Dr« Bode . Meyer Br» Pfretzschner Dr« Nüßgens