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BGH · VI ZR 152/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 152/61

September 1958 insoweit bis höchstens zur Hälfte zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihr nicht die Mittel entzogen werden, deren sie zu dem standesgemäßen Unterhalt sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.Die Koston der Revisionsinstanz werden dem Kläger auf- Das Landgericht hat festgestellt, daß nur die Beklagte Anneliese verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 7« September 1958 entstandenen und noch entstehenden Schaden insov/eit zur Hälfte zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihr nicht die Mittel entzogen werden, deren sie zu dem standesgemäßen Unterhalt sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf, hie v/eitergehende Klage ist abgev/iesen worden. Jedoch sei die Feststellungsklage begründet, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß günstige v/irtschaftliche Verhältnisse der Beklagten einträten, die dann in Verbindung mit den übrigen Umständen des Unfalls billigerv/eise eine Haftung erforderten. Hach den Umständen des Falles sei bereits dahin zu erkennen, daß der Kläger die Hälfte seines Schadens (§ 254 BGB) selbst tragen müsse. Auch werde die Auffassung des Landgerichts nicht angegriffen, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für sich allein nicht ausreiche, "um eine Schadloshaltung für billig zu erklären, v/enn bei Berücksichtigung aller anderen Umstände eine Haftpflicht (aus § 829 BGB) nicht besteht"; jedoch müsse auch ohne Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung eine Haftung bejaht werden. Die Beklagte meint, ihre Haftung entfalle schon deshalb, v/eil sie selbst dann kein Verschulden träfe, wenn sie als Erwachsener gehandelt hätte; vielmehr habe der Kläger den Unfall allein verschuldet. Pflichtversicherung bei der Prüfung, ob ein Billigkeitsanspruch nach § 829 BGB begründet ist, nicht berücksichtigt werden darf«, Für die Präge, ob ein Anspruch überhaupt entstehen kann, ist nämlich die freiwillige Haftpflichtversicherung, die den unzurechnungsfähigen Schädiger von Ersatzansprüchen freisteilen soll, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht bedeutsam» Biese bereits in der Berufungsinstanz nicht an-gefochtene Rechtsauffassung wird auch von der Revision nicht bekämpft» Pohle (2EDR 1953, 838) meint zwar, wenn dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Grund des Anspruchs keine Bedeutung zukommen solle, wohl aber die Höhe eines Anspruchs von der Versicherung beeinflußt werde, so sei diese Grenzziehung, wie sie das Urteil vom 13» Juni 1958 (= NJVJ 1958, 1630 = MBR 1958, 679 * VersR 1958, 485) vornehme, bedenklich» Biese dort getroffene Unterscheidung der Bedeutung einer freiv/illigen Haftpflichtversicherung für.Grund und Höhe des Anspruchs zeige gerade in Grenzfällen, daß sie nicht gerecht sei» Wenn die Haftpflichtversicherung für den Grund des Anspruchs nicht bedeutsam sein solle, weil die freiwillige Haftpflichtversicherung nur den Schädiger vor nachteiligen Folgen schützen v/olle, so müsse diese Erwägung folgerichtig auch die Beachtung der Versicherung für die Höhe des Anspruch^äusschließen» Hach erneuter Prüfung, insbesondere dea''Sinnes und Zweckes der freiwilligen Haftpflichtversicherung, billigt der Senat die Auffassung, daß diese Versicherung jedenfalls nicht als haftungsbegründende Tatsache ein geworfen werden darf* Auf die Frage, ob die Tatsache einer freiwilligen Haftpflichtversicherung die Höhe des Anspruchs zu beeinflussen veriaag9 braucht hier nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht die Leistungsklage mit Hecht ab-gewiescn hat- 2. Bas Berufungsgericht hat es darauf abgestellt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Haftung der Billigkeit entspricht* Dies ergibt einmal seine Formulierung, daß die Frage, ob die Beklagte (Anneliese Haslbeck) gemäß § 829 BGB selbst haftet, allein von der unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewertenden Billigkeit abhänge. Bas Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei und unangefochten davon ausgegangen, die Beklagte habe den Unfall und damit die Verletzung des Klägers derart verkehrswidrig verursacht, daß ihr hei Zurechnungsfähigkeit eine grobe Fahrlässigkeit zur Bast gelegt werden »müßte* Beim Kläger hat das Gericht, wie sich aus seinen Ausführungen in Verbindung mit denen des Landgerichts ergibt, erwogen, daß dieser durch sein fahrlässig fehlsames Verhalten zu dem Unfall beigetragen habe* Das Gericht ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß der Kläger auf der 5,80 m breiten Landstraße die vor ihm befindlichen Fußgängergruppen (Kirchgänger) schon auf eine Entfernung von etwa 150 m sehen konnte* Er vermochte auch zu erkennen, daß sich links eine Gruppe von vier Kindern befand, unter ihnen die Beklagte. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Weiterfahrt des Klägers ohne Warnzeichen und mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 40 - 45 km/st als Verletzung der verkehr serf orderlichen Sorgfalt angesehen. Der Kläger kannte die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Abzweigung nach Lengfelden, die einzelne Kirchgänger benutzen würden• Er hatte besonderen Anlaß anzunehmen, daß noch weitere Personen die Straße überqueren könnten, insbesondere die noch links befindlichen Kinder, weil die Großmutter der Beklagten und Kahlhammer vor der Einmündung und kurz vor seinem Herannahen die Straße von links nach rechts überquert hatten« Vor allem aber hätte der Kläger nach den Feststellungen erkennen können, daß die Beklagte sich mit zwei weiteren Kindern von der äus-sersten linken Seite der Straße bereits in Richtung auf die gegenüberliegende Seite in Bewegung gesetzt hatte« Bann aber ist entgegen der Auffassung der Revision das Weit erfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit und ohne Abgabe eines Warnzeichens zu Recht mißbilligt und als Verletzung der von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorg-faltspflicht bezeichnet worden« Gegen die Ursächlichkeit dieses fahrlässig fehlsamen Verhaltens bestehen keine Be-denken« Solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht« Auch das Berufungsgericht erkennt und erörtert diese Präge, stellt es aber mit Recht darauf ab, daß die Schwere der Verletzung des Klägers (Amputation des rechten Unterschenkels) in erster Linie auf seinem eigenen Verschulden beruht, -eine Erwägung, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht kommt sodann unter Abwägung aller, auch der v/irtschaftlichen Verhältnisse, zu dem weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß eine Leistungsklage zur Zeit nicht begründet sei. Es hat dabei insbesondere und zu Recht berücksichtigt, daß die Beklagte vermögenslos ist, der Kläger jedoch nach seinen eigenen Angaben eine Landschmiede mit acht Tagewerk Grund besitzt, jährlich 8 000 DM Einkommen aus der Schmiede versteuert und 1957/1958 aus einem Landmaschinenhandel rund weitere 6 000 DM Einkommen versteuert hat. Pohle (aaO) v/eist zu Recht darauf hin, daß im Palle des § 829 BGB aus praktischen Gründen eine Peststellungsklage möglich sein müsse, auch wenn erst in Zukunft Umstände eintreten können, die den Anspruch begründen. Dies ist dann unbedenklich, v/enn nach den feststellbaren und festgestellten tatbe-standlichen Grundlagen für eine Entscheidung nach § 829 BGB die noch nicht klärbaren Grundlagen selbst im günstigsten Falle zu keiner höheren Leistung der Beklagten führen können. Dies ist ersichtlich nicht verkannt worden, denn das Berufungsgericht hat alle klärbaren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere über die Ursachen des Unfalls festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gel^t'. 5. Daraus ergibt sich andererseits, daß auf die Anschlußrevision zweckmässigerweise eine Klarstellung des Feststellungsausspruchs dahin erfolgt, daß die Feststellung nur eine Haftung bis zur Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens zu dem Inhalt hat.

Zitierte Normen: § 829 BGB § 97 ZPO
KindBGBBerufungsgerichtHaftpflichtversicherungKlägerUmstandHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	2186	076
Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 829, 254- A; ZPO § 256
Es widerspricht dem Sinne des § 829 BGB, einen nach
§§ 827, 828 BGB nicht Verantwortlichen in weiterem Umfang
 haften zu lassen, als unter den gleichen tatsächlichen
 Umständen ein voll Verantv/ortlichor haften würde. Daher
 kann eine Klage auf Peststcllung künftiger Ersatzpflicht
■ ^
im Rahmen des § 829 BGB insoweit abgev/iesen werden, als nach dem festgestellten Sachverhalt auch bei einem Verantwortlichen eine Ersatzpflicht nicht in Betracht käme.
OBG München
BGH, Urt. vom 26. Juni 1962 VI ZR 152/61 DG Passau
VI ZR 152/61
Verkündet am 26* Juni 1962,
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
des Sc
 in
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 demeisters und Landwirts Alois W Post S|
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsboklag-ten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt
 gegen
die minderjährige Schülerin Anneliese HHMI in L ■Hl, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Wilhelm und Rosina
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Engels sowie der Bundesrichter Pr« Kleinev/efers, Pr. Bode, H. Meyer und Pr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten v/ird der erkennende Teil des Urteils der III.Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 4- Oktober I960 zu I zur Klarstellung wie folgt gefaßt:
2
Es wird festgestellt, daß die am 8. Mai 1952 geborene Anneliese	verpflicht et ist,
 dem Kläger seinen Schaden aus dem Unfall vom 7. September 1958 insoweit bis höchstens zur Hälfte zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihr nicht die Mittel entzogen werden, deren sie zu dem standesgemäßen Unterhalt sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Die Koston der Revisionsinstanz werden dem Kläger auf-
erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Sonntag, den 7. September 1958 gegen 9*45 Uhr fuhr der Kläger auf seinem DKW Motorrad (244 ccm) über die trockene, etwa 5,8 m breite Landstraße I. Ordnung von Schaiding nach Gaishofen.
In Irring ging auf der linken Seite der Landstraße eine Gruppe von Fußgängern (Kirchgänger) in gleicher Richtung. Bei der in Fahrt- und Gehrichtung gesehen nach rechts abzweigenden Straße nach Lengfelden überquerten unmittelbar vor dem Herannahen des Klägers zwei der Kirchgänger die Straße. Dies waren die Großmutter der Beklagten, Frau und der Landwirt	in deren Begleitung
 sich die Beklagte befand. Die damals 6 1/2 Jahre alte Beklagte wollte mit zwei weiteren Kindern ebenfalls die Straße von links nach rechts überschreiten. Sie wurde von Frau Z0HHBI durch Zuruf auf den herannahenden Kläger aufmerksam gemacht. Die Beklagte setzte jedoch ihren Weg fort, während die beiden anderen Kinder stehen blieben«
Der Kläger versuchte, der Beklagten nach rechts auszuweichen, erfaßte sie aber noch mit der Fußraste an den Boinen. Der Kläger geriet rechts der Straße an einen Randstein und stürzte. Er wurde schwer verletzt; sein rechter Unterschenkel mußte amputiert werden.
Der Kläger hat die Beklagte und ihre Eitern auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht hat festgestellt, daß nur die Beklagte Anneliese	verpflichtet ist,
 dem Kläger den aus dem Unfall vom 7« September 1958 entstandenen und noch entstehenden Schaden insov/eit zur Hälfte zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihr nicht die Mittel entzogen werden, deren sie zu dem standesgemäßen Unterhalt sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf, hie v/eitergehende Klage ist abgev/iesen worden.
Biese Entscheidung ist rechtskräftig, soweit die Klage gegen die Eltern der Beklagten erhoben worden war. Bas Landgericht hat u.a. ausgeführt, als Rechtsgrundlage einer Haftung der Beklagten komme nur $ 829 BGB in Frage. Hach den gesamten Vermögens- und Leoensverhältnissen und den Umständen der Tat sei jedoch kein Leistungsanspruch gegeben. Die Tatsache, daß die Beklagte haftpflichtversichert sei, könne die Haftung nicht begründen. Jedoch sei die Feststellungsklage begründet, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß günstige v/irtschaftliche Verhältnisse der Beklagten einträten, die dann in Verbindung mit den übrigen Umständen des Unfalls billigerv/eise eine Haftung erforderten. Hach den Umständen des Falles sei bereits dahin zu erkennen, daß der Kläger die Hälfte seines Schadens (§ 254 BGB) selbst tragen müsse.
Ber Kläger hat sich mit der Berufung, die Beklagte mit der Anschlußberufung gegen dieses Urteil gewendet.
Ber Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 100 Bll und Zinsen an ihn zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie jeden weiteren
 unfallursächlichen Schaden zu ersetzen habe«. Die Beklagte erstrebte volle Klageabv/eisung.
Der Kläger hat vorgetragen, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen müsse die Beklagte zwar ä*is vermögenslos bezeichnet werden. Auch werde die Auffassung des Landgerichts nicht angegriffen, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für sich allein nicht ausreiche, "um eine Schadloshaltung für billig zu erklären, v/enn bei Berücksichtigung aller anderen Umstände eine Haftpflicht (aus § 829 BGB) nicht besteht"; jedoch müsse auch ohne Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung eine Haftung bejaht werden. Die Beklagte meint, ihre Haftung entfalle schon deshalb, v/eil sie selbst dann kein Verschulden träfe, wenn sie als Erwachsener gehandelt hätte; vielmehr habe der Kläger den Unfall allein verschuldet.
Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurück-gev/iesen. Mit der Revision will der Kläger seinen Berufungsanträgen zu dem Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, weil die Passung d sagest stellungsau sspruchs mißverständlich sei; di^^estStellung könne nur dahin ergehen, daß der Schaden höchstens bis zur Hälfte zu ersetzen sei. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel des Prozeßgegners zurückzuweisen.
.Entscheidungsgründe s
1.	Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Tatsache einer freiwilligen Haft-
 
Pflichtversicherung bei der Prüfung, ob ein Billigkeitsanspruch nach § 829 BGB begründet ist, nicht berücksichtigt werden darf«, Für die Präge, ob ein Anspruch überhaupt entstehen kann, ist nämlich die freiwillige Haftpflichtversicherung, die den unzurechnungsfähigen Schädiger von Ersatzansprüchen freisteilen soll, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht bedeutsam» Biese bereits in der Berufungsinstanz nicht an-gefochtene Rechtsauffassung wird auch von der Revision nicht bekämpft»
Pohle (2EDR 1953, 838) meint zwar, wenn dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Grund des Anspruchs keine Bedeutung zukommen solle, wohl aber die Höhe eines Anspruchs von der Versicherung beeinflußt werde, so sei diese Grenzziehung, wie sie das Urteil vom 13» Juni 1958 (= NJVJ 1958, 1630 = MBR 1958, 679 * VersR 1958, 485) vornehme, bedenklich» Biese dort getroffene Unterscheidung der Bedeutung einer freiv/illigen Haftpflichtversicherung für.Grund und Höhe des Anspruchs zeige gerade in Grenzfällen, daß sie nicht gerecht sei» Wenn die Haftpflichtversicherung für den Grund des Anspruchs nicht bedeutsam sein solle, weil die freiwillige Haftpflichtversicherung nur den Schädiger vor nachteiligen Folgen schützen v/olle, so müsse diese Erwägung folgerichtig auch die Beachtung der Versicherung für die Höhe des Anspruch^äusschließen» Hach erneuter Prüfung, insbesondere dea''Sinnes und Zweckes der freiwilligen Haftpflichtversicherung, billigt der Senat die Auffassung, daß diese Versicherung jedenfalls nicht als haftungsbegründende Tatsache ein geworfen werden
 darf* Auf die Frage, ob die Tatsache einer freiwilligen Haftpflichtversicherung die Höhe des Anspruchs zu beeinflussen veriaag9 braucht hier nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht die Leistungsklage mit Hecht ab-gewiescn hat-
2.	Bas Berufungsgericht hat es darauf abgestellt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Haftung der Billigkeit entspricht* Dies ergibt einmal seine Formulierung, daß die Frage, ob die Beklagte (Anneliese Haslbeck) gemäß § 829 BGB selbst haftet, allein von der unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewertenden Billigkeit abhänge. Zum anderen hat das Berufungsgericht sich auf das landgerichtliche Urteil bezogen, das den gleichen HechtsStandpunkt einnimmt. Bort heißt es, daß bei der Prüfung der Billigkeitsfrage nicht nur die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ins Gev/icht fallen, sondern auch die sonstigen Lebensverhältnisse und Bedürfe nisse und nicht zuletzt die Umstände der Tat selbst.
Biese uecjvtsauffassung, die bereits in dem Urteil VI ZR 135/56 vom T3>--Ianner 1957 = 3FJW 1957, 674 vertreten worden ist, trifft zu* Die Entscheidung vom 13* Juni . 1956 besagt nichts anderes. Bs ging dort im wesentlichen um die oben erörterte Rechtsfrage, ob eine sonst aus Billigkeit sgründen nicht anzuerkennende Haftung deshalb entstehen könne, weil für den unzurechnungsfähigen Verursacher eines Fremdschadens eine freiv/illige Haftpflichtversicherung besteht und damit eine Vermögenslage gegeben sei, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung beachtet worden
 
müsse» Nur in diesem Zusammenhang und unter diesem Gesichtspunkt sind die Ausführungen zu verstehen» In dieser Entscheidung sollte aber hei der Prüfung, oh der Anspruch zu rechtfertigen sei, ersichtlich nicht ausgesprochen werden, die Billigkeitsprüfung erfordere nur die Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten» Vielmehr ist auch dort anerkannt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nur einen Paktor der Billig-keitserwägungen darstellen» So heißt es u.a.: ’’Sonach hängt die Präge, oh der Beklagte seihst haftet, allein von der unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewertenden Billigkeit ab” und weiter: "tfenn die gesamten Umstände nicht zu einer Haftung führen, kann die Tatsache des Bestehens einer Versicherung allein nicht ausschlaggebend sein”» Es ist also auch dort auf die Sesamtgestal-tung des Einzelfalles ahgestellt» Die Bedenken der Revision, daß es nach der Entscheidung vom 13» Juni 1953 möglicherweise nicht auf die gesamten Umstände des Palles an-kommen solle, werden daher vom erkennenden Senat nicht geteilt»
3.	Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Präge, oh billigerweise eine Haftung zu bejahen sei»
Bas Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei und unangefochten davon ausgegangen, die Beklagte habe den Unfall und damit die Verletzung des Klägers derart verkehrswidrig verursacht, daß ihr hei Zurechnungsfähigkeit eine grobe Fahrlässigkeit zur Bast gelegt werden »müßte*
 
Beim Kläger hat das Gericht, wie sich aus seinen Ausführungen in Verbindung mit denen des Landgerichts ergibt, erwogen, daß dieser durch sein fahrlässig fehlsames Verhalten zu dem Unfall beigetragen habe* Das Gericht ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß der Kläger auf der 5,80 m breiten Landstraße die vor ihm befindlichen Fußgängergruppen (Kirchgänger) schon auf eine Entfernung von etwa 150 m sehen konnte* Er vermochte auch zu erkennen, daß sich links eine Gruppe von vier Kindern befand, unter ihnen die Beklagte.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Weiterfahrt des Klägers ohne Warnzeichen und mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 40 - 45 km/st als Verletzung der verkehr serf orderlichen Sorgfalt angesehen. Zwar braucht ein Kraftfahrer nicht stets mit einem unvernünftigen Verhalten von Kindern zu rechnen. Er muß aber auch heute noch besondere Rücksicht auf Kinder nehmen, die infolge ihrer jugendlichen Unerfahrenheit in Gefahr kommen könnten. In der Großstadt wird eher ein verkehrsgerechtes Verhalten zu erwarten sein als auf dem Lande, wo die Verkehrserziehung der Kinder und damit ihre Kenntnis der Gefahren geringer sein kann. Andererseits wird ein Kraftfahrer auch auf dem Lande regelmäßig darauf vertrauen dürfen, daß selbst ein kleineres Kind sich nicht völlig verkehrswidrig verhält, falls es sich ersichtlich in der Obhut von Erwachsenen befindet.
Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Der Kläger kannte die örtlichen Verhältnisse, insbesondere
 die Abzweigung nach Lengfelden, die einzelne Kirchgänger benutzen würden• Er hatte besonderen Anlaß anzunehmen, daß noch weitere Personen die Straße überqueren könnten, insbesondere die noch links befindlichen Kinder, weil die Großmutter der Beklagten und Kahlhammer vor der Einmündung und kurz vor seinem Herannahen die Straße von links nach rechts überquert hatten« Vor allem aber hätte der Kläger nach den Feststellungen erkennen können, daß die Beklagte sich mit zwei weiteren Kindern von der äus-sersten linken Seite der Straße bereits in Richtung auf die gegenüberliegende Seite in Bewegung gesetzt hatte« Bann aber ist entgegen der Auffassung der Revision das Weit erfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit und ohne Abgabe eines Warnzeichens zu Recht mißbilligt und als Verletzung der von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorg-faltspflicht bezeichnet worden« Gegen die Ursächlichkeit dieses fahrlässig fehlsamen Verhaltens bestehen keine Be-denken« Solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht«
Nun glaubt die Revision, eine Verkennung der für die Billigkeitserwägung gegebenen Grundlagen damit begründen zu 3cönnen, daß sie vorträgt, der Kläger habe sich für das Kind "geopfert"« Baß der Kläger das Motorrad z.ur Seite gelenkt habe, zeige seine Bereitschaft, s^iri Leben für das Kind einzusetzen« Bi es müsse bei der Prüfung, ob die Billigkeit eine Haftung der Beklagten rechtfertige, berücksichtigt werden«
Bie ÜTrage, ob und inwieweit der Xläger sich für die Beklagte "geopfert” habe, ist bereits in den Vorinstanzen
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eingehend erörtert v/orden. Das Landgericht hatte insoweit hei der Prüfung des Gesichtspunktes der Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeführt, der Kläger vermöge nicht darzutun, daß er ausschließlich an das Kind und nicht auch an seine Verkehrspflichten gedacht habe, als er noch in letzter Sekunde auszuv/eichen versuchte. Auch das Berufungsgericht erkennt und erörtert diese Präge, stellt es aber mit Recht darauf ab, daß die Schwere der Verletzung des Klägers (Amputation des rechten Unterschenkels) in erster Linie auf seinem eigenen Verschulden beruht, -eine Erwägung, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht zu beanstanden ist.
Das Berufungsgericht kommt sodann unter Abwägung aller, auch der v/irtschaftlichen Verhältnisse, zu dem weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß eine Leistungsklage zur Zeit nicht begründet sei. Es hat dabei insbesondere und zu Recht berücksichtigt, daß die Beklagte vermögenslos ist, der Kläger jedoch nach seinen eigenen Angaben eine Landschmiede mit acht Tagewerk Grund besitzt, jährlich 8 000 DM Einkommen aus der Schmiede versteuert und 1957/1958 aus einem Landmaschinenhandel rund weitere 6 000 DM Einkommen versteuert hat. Damit rechtfertigt sich die Abweisung der Leistungsklage, da die Umstände, insbesondere die zur Zeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach rechtsirrtumsfreier tatrichterlicher Beurteilung keinen Anspruch des Klägers recht-fertigen.
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4.	Die erhobene Peststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich hierbei nur noch darum, ob eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, -also das Vermögensgefälle -, eine Lage ergeben kann, die billigerv/eise eine Haftung der Beklagten erfordert. Pohle (aaO) v/eist zu Recht darauf hin, daß im Palle des § 829 BGB aus praktischen Gründen eine Peststellungsklage möglich sein müsse, auch wenn erst in Zukunft Umstände eintreten können, die den Anspruch begründen. Man darf einem Kläger schon aus Beweisgründen die Klage nicht verv/ehren, wenn nicht auszuschließen ist, daß die noch nicht klärbaren Billigkeitsvoraussetzungen in Zukunft eintreten. Im wesentlichen wird es sich dabei nur ui die v/irtschaftlichen Verhältnisse der Parteien handeln.
Nun hat das Berufungsgericht allerdings die Feststellungsklage bereits abgewiesen, sov/eit mehr als die Hälfte des Schadens in Frage steht. Dies ist dann unbedenklich, v/enn nach den feststellbaren und festgestellten tatbe-standlichen Grundlagen für eine Entscheidung nach § 829 BGB die noch nicht klärbaren Grundlagen selbst im günstigsten Falle zu keiner höheren Leistung der Beklagten führen können. Dies ist ersichtlich nicht verkannt worden, denn das Berufungsgericht hat alle klärbaren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere über die Ursachen des Unfalls festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gel^t'. Es kommt dabei in tatrichterlicher Abwägung zu^zCi'Svgeh-nis, daß nie mehr als die Hälfte des ScJ^rCL'ens zu ersetzen wäre. Dies beruht auf der richtigen Erkenntnis, daß es selbst bei besonderem Vermögensgefälle nicht angängig sein
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kann, die Beklagte mit einer höheren Schadensquote zu belasten als einen Erwachsenen, der den gleichen Unfall verursacht hätte- Es würde nämlich dem Sinn des § 829 3GB widersprechen, den Unzurechnungsfähigen weiter haften zu lassen als einen zurechnungsfähigen Erwachsenen in gleicher Lage.
5.	Daraus ergibt sich andererseits, daß auf die Anschlußrevision zweckmässigerweise eine Klarstellung des Feststellungsausspruchs dahin erfolgt, daß die Feststellung nur eine Haftung bis zur Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens zu dem Inhalt hat.
Da das Urteil im übrigen keinen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels	Dr. Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr.Pfretzschner
H. Meyer