Per Kläger hat zur Begründung seiner Schadensersatzklage vorgetragen, der Beklagte sei in die Kreuzung, die dieser gerade bei Aufleuchten des grünen Lichtes erreicht habe, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/st eingefahren. Biese Geschwindigkeit sei erheblich zu hoch gewesen, zu demal dem Beklagten die Sicht auf die Kreuzung durch den Personenkraftwagen des Fuhrunternehmers Hilz, der sich zur Mitte der Auenstraße eingeordnet habe, zu dem großen Teil versperrt gewesen sei. Er, der Kläger, sei noch bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren und habe diese bis zu dem überraschenden Herannahen des Beklagten nicht räumen können. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sowohl der Kläger wie der Beklagte in die Kreuzung eingefahren sind, als die Lichtanlage jeweils für sie grünes Licht zeigte. geltenden Signallichts in die Kreuzung eingefahren war und innerhalb der 4 Sekunden Zeitspanne zwischen dem Phasenv/ech-sel die Kreuzung noch nicht geräumt hatte, während andererseits der Beklagte ganz kurz nach dem Zeitpunkt, als das für ihn bestimmte Signallicht von Rot-Gelb auf Grün umgeschaltet hatte, mit hoher Geschwindigkeit die Kreuzung überquerte. Seine Geschwindigkeit sei mit höchstens 12,5 km/st anzunehmen, Br habe vom Überqueren der Nagellinie an der Kreuzung bis zur Anstoßstelle eine Strecke von 18 bis 20 m zurückgelegt und hierfür mindestens 5 bis 5,7 Sekunden, also 1 bis 1,7 Sekunden mehr als die Phasendauer von 4 Sekunden bis zu dem Aufleuchten des grünen Lichtes für den Beklagten gebraucht. Dem Beklagten wirft das Berufungsgericht vor, daß er die verkehrsbelebte Kreuzung unmittelbar nach Aufleuchten des grünen Lichtes mit unvermindert hoher Geschwindigkeit durchfahren habe, obwohl ihm die Sicht auf die Kreuzung zu einem erheblichen Teil versperrt gewesen sei. a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausreichend begründet, daß der Beklagte alsbald nach dem Aufleuchten des grünen Lichtes mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. c) Bei gerader Pahrlinie hätte der Kläger bis zu dem Berühren mit der Fahrlinie des Personenkraftwagens 16 m und eine halbe oder ganze Fahrradlänge zurückgelegt, während infolge der Linkswendung in der Kreuzung diese Strecke auf 18 bis 20 m vergrößert worden ist. Außerdem muß mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden, auf die der Beklagte selbst hingewiesen hatte, daß das Ausbiegen nach links nur durch den verständlichen Versuch des Klägers zu erklären ist, noch im letzten Augenblick einen Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen zu vermeiden. Er brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrzeug, während er noch beim Überqueren des Kreuzung begriffen war, mit unvermindert hoher Geschwindigkeit neben dem an der Kreuzung haltenden Kraftfahrzeug ohne Sichtmöglichkeit für den Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den geschehenen Zusammenstoß bei größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können«, Eine falsche Reaktion des Klägers in der überraschend eingetretenen Gefahrenlage unmittelbar vor dem Zusammenstoß würde noch kein Verschulden bedeuten. b) Dem Beklagten macht das Berufungsgericht mit Recht den Vorwurf, daß er zu schnell und ohne Rücksicht darauf in die Kreuzung eingefahren ist, daß im Kreuzungsbereich noch Verkehrsteilnehmer sein konnten. Wer vor dem Wechsel des Farbzeichens auf Grün vor der Kreuzung anhält, kann in der Regel den Verkehr in der Kreuzung beobachten, so daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit Verkehrsteilnehmern des Querverkehrs, die noch in der Kreuzung sind, bei gebotener Rücksichtnahme nicht groß ist. Will ein Kraftfahrer bei Aufleuchten des grünen Lichtes oder unmittelbar nachher mit einer hohen Geschwindigkeit die Kreuzung überqueren, so darf er das im allgemeinen nur, wenn er sich überzeugt hat, daß die Kreuzung frei ist. Denn er muß, jedenfalls bei schnellem Phasenwechsel der Lichtanlage, auf Grund der Verkehrserfahrung damit rechnen, daß langsame Verkehrsteilnehmer nicht immer in der Lage sind, die Kreuzung so rechtzeitig freizu demachen, daß ein Kraftfahrer mit Einsetzen des grünen Lichtes die Kreuzung in der freigegebenen Richtung in schneller Fahrt durchfahren kann. Der Beklagte verstieß daher gegen die §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO, indem er sehr kurz nach Einsetzen des grünen Lichtes mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr, obwohl ihm die Sicht auf die Kreuzung so versperrt war, daß er nicht sehen konnte, ob der aus der Querrichtung angekommene Verkehr die Kreuzung geräumt hatte. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Recht für die fahrlässig angerichteten Unfallfolgen des Klägers als ersatzpflichtig angesehen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StVO § 2 Abs. 3, §§ 1, 9 Abs. 2203 093 Wer bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfah-ren will, hat Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen. Fahrlässig handelt, wer bei Einsetzen des grünen Lichtes trotz Sichtbehinderung mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt. Er kenn sich nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen. BGH, Hrt. v. 14. April 1961 - VI ZR 152/60 - OLG München LG München I Verkündet as H- April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Faul M. Hu0|0, Sfc. Co. B 10 Bn AFO #0 RA Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Lorenz Sch 00|0 in OflB^str. 0/(0, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 00H00 - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E„ Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Br. Ffretzschner für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 JC'vy. Tatbestand: Am 27. September 1958 gegen 20.30 Uhr befuhr der damals 52 Jahre alte Kläger mit seinem Fahrrad die MMlstrafSe in in süd-östlicher Richtung. In der Kreuzung dieser Straße mit der von Süd-Westen einmündenden Auen- und der von Nord-Osten einmündenden straße wurde er von dem Personenkraftwagen des Beklagten, der über die Auenstraße zur EMHBPstraße fuhr, angefahren und schwer verletzt. Zur Unfallzeit war der Kreuzungs-verkehr durch eine Lichtsignalanlage geregelt. Für Fahrzeuge, die aus der FflHHH^fcstraße in süd-östlicher Richtung - in der Fahrtrichtung des Klägers - in die Kreuzung einfuhren, war das Linksabbiegen zur straße durch das Verkehrszeichen nach Bild 27 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung untersagt. Per Kläger hat zur Begründung seiner Schadensersatzklage vorgetragen, der Beklagte sei in die Kreuzung, die dieser gerade bei Aufleuchten des grünen Lichtes erreicht habe, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/st eingefahren. Biese Geschwindigkeit sei erheblich zu hoch gewesen, zu demal dem Beklagten die Sicht auf die Kreuzung durch den Personenkraftwagen des Fuhrunternehmers Hilz, der sich zur Mitte der Auenstraße eingeordnet habe, zu dem großen Teil versperrt gewesen sei. Er, der Kläger, sei noch bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren und habe diese bis zu dem überraschenden Herannahen des Beklagten nicht räumen können. Ber Kläger hat Zahlung von 652,65 BM für Sachschaden und Verdienstausfall begehrt und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Ferner hat er die » Feststellung beantragt, daß der Beklagte - vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf die Sozialversicherungs-träger - verpflichtet sei, den künftig aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von höchstens 53>8 km/st überquert. Der Unfall sei nur so zu erklären, daß der Kläger bei Gelb- oder Rotlicht in die Kreuzung gefahren sei. Jedenfalls habe der Kläger die Kreuzung nicht früh genug frei gemacht. Auch sei dem Kläger vorzuvverfen, daß er in der Kreuzung verbotswidrig nach links zur Erhardtstraße hin abgebogen sei. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil den Beklagten zur Zahlung von 30 DM für Reparatur des Fahrrades verurteilt. Ferner hat es den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sowohl der Kläger wie der Beklagte in die Kreuzung eingefahren sind, als die Lichtanlage jeweils für sie grünes Licht zeigte. Wenn sie trotzdem zusammengestoßen sind, so lag es nach der Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß der Kläger gerade vor Einsetzen der Rot-Gelb-Phase des für ihn geltenden Signallichts in die Kreuzung eingefahren war und innerhalb der 4 Sekunden Zeitspanne zwischen dem Phasenv/ech-sel die Kreuzung noch nicht geräumt hatte, während andererseits der Beklagte ganz kurz nach dem Zeitpunkt, als das für ihn bestimmte Signallicht von Rot-Gelb auf Grün umgeschaltet hatte, mit hoher Geschwindigkeit die Kreuzung überquerte. Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Klägers jedenfalls für nicht bewiesen. Seine Geschwindigkeit sei mit höchstens 12,5 km/st anzunehmen, Br habe vom Überqueren der Nagellinie an der Kreuzung bis zur Anstoßstelle eine Strecke von 18 bis 20 m zurückgelegt und hierfür mindestens 5 bis 5,7 Sekunden, also 1 bis 1,7 Sekunden mehr als die Phasendauer von 4 Sekunden bis zu dem Aufleuchten des grünen Lichtes für den Beklagten gebraucht. Daß er in der Kreuzung etwas nach links ausgewichen sei, habe sich nicht ausgewirkt. Dem Beklagten wirft das Berufungsgericht vor, daß er die verkehrsbelebte Kreuzung unmittelbar nach Aufleuchten des grünen Lichtes mit unvermindert hoher Geschwindigkeit durchfahren habe, obwohl ihm die Sicht auf die Kreuzung zu einem erheblichen Teil versperrt gewesen sei. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß langsamere Verkehrsteilnehmer noch im Kreuzungsbereich gewesen seien. 2. Die Revision versucht zunächst vergeblich, die Feststellungen des Berufungsgerichts mit verfahrensrechtlichen Rügen anzugreifen. a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausreichend begründet, daß der Beklagte alsbald nach dem Aufleuchten des grünen Lichtes mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Es hat dabei darauf hingewiesen, daß diese Annahme schon durch die Art des Unfallhergangs nahegelegt, aber auch durch die Zeugenaussagen bestätigt werde. Dabei brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit allen Einzelheiten auseinanderzusetzen, die in der Beweisaufnahme zutage getreten waren. Es läuft auf den Vorwurf hinaus, das Berufungsgericht habe das Beweisergebnis anders würdigen müssen, wenn die Revision versucht, aus einem isolierten Teil der in den Strafakten niedergelegten Aussage der Zeugin Elisabeth die Möglichkeit eines anderen Hergangs abzuleiten. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung im Zivilprozeß ihrer Aussage eine andere Fassung gegeben, und außerdem hatte der Zeuge Wilhelm dem das Berufungsgericht ersicht- lich folgt, bekundet, er habe noch vor der Kreuzung gehalten, als der Personenkraftwagen des Beklagten mit hoher Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren sei. Die vom Beru- . fungsgericht getroffene und ausreichend begründete Feststellung war nach der Beweisaufnahme möglich und ist daher für das Revisionsgericht bindend. b) Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständigenbeweis erforderlich ist, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das hier nicht mißbräuchlich angewandt worden ist. Wenn die Revision meint, die Begutachtung durch einen Sachverständigen werde zu anderen Feststellungen führen, so unterstellt sie bei ihren Ausführungen, daß die Zeugenaussagen anders gewürdigt werden, als sie das Berufungsgericht gewürdigt hat. Damit, daß die Revision die für den Beklagten günstigen Momente der Beweisaufnahme in isolierter Betrachtung herausstellt, kann sie noch nicht dartun * daß die Feststellungen des Berufungsgerichts auf einer verfahrensrechtlich fehlerhaften Grundlage beruhen. c) Bei gerader Pahrlinie hätte der Kläger bis zu dem Berühren mit der Fahrlinie des Personenkraftwagens 16 m und eine halbe oder ganze Fahrradlänge zurückgelegt, während infolge der Linkswendung in der Kreuzung diese Strecke auf 18 bis 20 m vergrößert worden ist. Die Auffassung, daß sich dieser Unterschied für die Unfallentstehung nicht ausgewirkt hat, läßt keinen Widerspruch zu verkehrstechnischen Gesetzen erkennen. Außerdem muß mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden, auf die der Beklagte selbst hingewiesen hatte, daß das Ausbiegen nach links nur durch den verständlichen Versuch des Klägers zu erklären ist, noch im letzten Augenblick einen Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen zu vermeiden. 3. Der festgestellte Sachverhalt ist vom Berufungsgericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt worden. a) Der Kläger durfte, so lange die Signalanlage für ihn grünes Licht zeigte, in die Kreuzung einfähren (§2 Abs. 3 StVO). Er hatte allerdings die Kreuzung alsbald frei zu machen, da er damit rechnen mußte, daß der Querverkehr in Kürze freie Fahrt erhalten werde. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 12,5 km/st fuhr, so kann ihm angesichts seines Lebensalters und der ansteigenden Fahrbahn nicht zur Last gelegt werden, er sei zu langsam gefahren und habe die Kreuzung nicht rechtzeitig geräumt. Allerdings hatte der Kläger angesichts der geringen Dauer des Phasenwechsels auch auf das Einsetzen des Querverkehrs zu achten. Er brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrzeug, während er noch beim Überqueren des Kreuzung begriffen war, mit unvermindert hoher Geschwindigkeit neben dem an der Kreuzung haltenden Kraftfahrzeug ohne Sichtmöglichkeit für den Fahrer in die Kreuzung einfahren werde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den geschehenen Zusammenstoß bei größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können«, Eine falsche Reaktion des Klägers in der überraschend eingetretenen Gefahrenlage unmittelbar vor dem Zusammenstoß würde noch kein Verschulden bedeuten. Im übrigen ist es durchaus offen, ob bei anderer Reaktion der Zusammenstoß mit dem schnell herannahenden Personenkraftwagen vermieden worden wäre. b) Dem Beklagten macht das Berufungsgericht mit Recht den Vorwurf, daß er zu schnell und ohne Rücksicht darauf in die Kreuzung eingefahren ist, daß im Kreuzungsbereich noch Verkehrsteilnehmer sein konnten. Wer vor dem Wechsel des Farbzeichens auf Grün vor der Kreuzung anhält, kann in der Regel den Verkehr in der Kreuzung beobachten, so daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit Verkehrsteilnehmern des Querverkehrs, die noch in der Kreuzung sind, bei gebotener Rücksichtnahme nicht groß ist. Grundsätzlich hat derjenige, der bei grünem Licht in die Kreuzung einfährt, den Verkehrsteilnehmern des Querverkehrs, die noch in der Kreuzung sind, die Möglichkeit zu geben, diese zu räumen. Will ein Kraftfahrer bei Aufleuchten des grünen Lichtes oder unmittelbar nachher mit einer hohen Geschwindigkeit die Kreuzung überqueren, so darf er das im allgemeinen nur, wenn er sich überzeugt hat, daß die Kreuzung frei ist. Denn er muß, jedenfalls bei schnellem Phasenwechsel der Lichtanlage, auf Grund der Verkehrserfahrung damit rechnen, daß langsame Verkehrsteilnehmer nicht immer in der Lage sind, die Kreuzung so rechtzeitig freizu demachen, daß ein Kraftfahrer mit Einsetzen des grünen Lichtes die Kreuzung in der freigegebenen Richtung in schneller Fahrt durchfahren kann. Sind in diesem Augenblick noch Nachzügler in der Kreuzung, so braucht das keineswegs auf deren 8 Verschulden zurückzuführen sein. Im besonderen können sich bei verkehrsreichen Kreuzungen schon durch das Abbiegen der Fahrzeuge Verzögerungen beim Räumen der Kreuzung ergeben. Der vom Beklagten in Anspruch genommene Vertrauensgrundsatz greift daher zu seinen Gunsten nicht ein (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13» Aufl. § 2 StVO Anm. 8; OLG Hamm, NJW 1957, 1684; OLG Köln, MDR 1959, 488; JR 1959, 184 mit Anm. Hartung). Der Beklagte verstieß daher gegen die §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO, indem er sehr kurz nach Einsetzen des grünen Lichtes mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr, obwohl ihm die Sicht auf die Kreuzung so versperrt war, daß er nicht sehen konnte, ob der aus der Querrichtung angekommene Verkehr die Kreuzung geräumt hatte. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Recht für die fahrlässig angerichteten Unfallfolgen des Klägers als ersatzpflichtig angesehen. 4. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner