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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat als Versicherer des Verletzten Zahlungen erbringen müssen• Sie verlangt Ersatz der von ihr bisher erbrachten 4 626,90 DM und die Feststellung, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz aller weiter noch erforderlichen Leistungen verpflichtet sei* I» Der Unfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgendermaßen zugetragens Die beiden Klassen der Stifts schule in 340» der die Jungen angehörten* hatten zwischen 13 und 15 Uhr Freizeit» Die Schüler benutzten diese, um sich auf einem der Schule gegenüberliegenden Trümmergelände durch Spiele die Zeit zu vertreiben« Dabei brachen einige der Jungen von dort stehenden Holunderbüschen Stücke ab, um damit gegeneinander zu fechten» Als das Klingelzeichen zu dem Unterricht ertönte, verliessen die Schüler ihre Spielplätze, um in die Schule zurückzukehren» Dabei wurden die Stöcke weggeworfen oder zerbrochen» Der Beklagte wollte seinen Stock in Armhöhe gegen einen am Rand des Trümmergeländes in einer Baum- und Gebüschgruppe stehenden Der Baum, an dem der Beklagte den Stock zerschlagen wollte, war zur Unfall zeit reichlich mit Gebüsch und Gestrüpp umgeben. a) Hierzu hat das Berufungsgericht insbesondere au: Grund der Ortslage ausgeführt, daß der Beklagte der letzte < Gruppe war, die auf dem «Bergelchen” gespielt hatte. nach der Feststellung dbs Berufungsgerichts auch für einen Nachzügler dieser Gruppe, bei dem üblichen Weg durch das Han dein des Beklagten keine Gefahr entstand. Auch die Gruppe, zu der gehörte, hatte ihren Spielplatz westlich von der Baumgruppe und außerhalb einer eventuellen Gefahrenzone» Bas Oberlandesgericht meint daher zu Hecht, der Beklagte als 14-Jähriger habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß plötzlich jemand unmittelbar neben dem Baum im Schlagbereich auf tauchen werde«. Dieser von der Revision angenommene Widerspruch besteht indes nicht«, Die Revision unterscheidet nicht die Ruf- und Sichtweite von der Entfernung, bis zu der andere Personen durch das Zerschlagen des Stockes gefährdet sein konnten« Die Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da nach der Gesamtlage für den Beklagten kein Anlaß bestand anzunehmen, jemand werde in solcher Nähe des Baumes sein, daß er durch ein Zuschlägen des Stockes gefährdet wer-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GruppeBaumGebüschBrKlägerinJungeRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 152/59
Verkündet am 10* Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	v#	W	u#P	MflBP	Körper-
schaft des öffentlichen Rechts? vertreten durch ihren Geschäft sführer, in	4P?
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den minderjährigen Bernd JM, geboren am fl|° 4HBP 1941» gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Eheleute Josef JflBP in Bim,: Br®Pstraße ®p, ^
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» ■■■P -
hat der VI, Zivilsehat Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter DTo Kleinewefers, Dr« Kal. Meyer, Hanebeck, Br« Bode und Br« Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18» Juni 1959 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt <,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 13» Oktober 1955 verletzte der damals 14-jährige Beklagte den 13 Jahre alten Paul Willi UHR mit einem Stock am linken Auge, das daraufhin entfernt v/orden ist«
Die Klägerin hat als Versicherer des Verletzten Zahlungen erbringen müssen• Sie verlangt Ersatz der von ihr bisher erbrachten 4 626,90 DM und die Feststellung, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz aller weiter noch erforderlichen Leistungen verpflichtet sei*
Das Oberlandesgericht hat die erhobenen Ansprüche mangels Verschuldens abgewiesen. Mit der Revision möchte die Klägerin erreichen, daß ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen entsprochen wird« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
I» Der Unfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgendermaßen zugetragens
 Die beiden Klassen der Stifts schule in 340» der die Jungen angehörten* hatten zwischen 13 und 15 Uhr Freizeit»
Die Schüler benutzten diese, um sich auf einem der Schule gegenüberliegenden Trümmergelände durch Spiele die Zeit zu vertreiben« Dabei brachen einige der Jungen von dort stehenden Holunderbüschen Stücke ab, um damit gegeneinander zu fechten» Als das Klingelzeichen zu dem Unterricht ertönte, verliessen die Schüler ihre Spielplätze, um in die Schule zurückzukehren» Dabei wurden die Stöcke weggeworfen oder zerbrochen» Der Beklagte wollte seinen Stock in Armhöhe gegen einen am Rand des Trümmergeländes in einer Baum- und Gebüschgruppe stehenden
 
Baum schlagen, um ihn zu zersplittern,, Br rief seinen Kame-radenzu, sie sollten hersehen, wie gut er dies könne. Hierdurch wurde auch	aufmerksam,	der	sich	am	Boden	in	un-
mittelbarer Nähe des fraglichen Baumes und mit dem Rücken zu dem Beklagten hin befand. Als Dpp sich umdrehte, führte der Beklagte gerade den Schlag aus, der zur Verletzung des Auges führte.
Lflp, der zunächst bei einer anderen Kameradengruppe gewesen war, hatte sich Ton ihr vOr dem Schellen bereits ent fernt, um sich mit einem Spaten zu beschäftigen, den er in dem Gebüsch bei der Baumgruppe versteckt hatte. Der Baum, an dem der Beklagte den Stock zerschlagen wollte, war zur Unfall zeit reichlich mit Gebüsch und Gestrüpp umgeben. An dem Ort des Versteckes, unmittelbar bei dem Baum, war ein Brenne so elgebü sch von ejftva 0,85 m Höhe. Da Strauchwerk und Gebüsch noch voll belaubt standen, war	der sich am Bo-
den bewegte, nicht ohne weiteres von dem Beklagten zu sehen«
Die Revision wendet sich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts , das eine Fahrlässigkeit des Beklagten verneint hat. II.
II. a) Hierzu hat das Berufungsgericht insbesondere au: Grund der Ortslage ausgeführt, daß der Beklagte der letzte < Gruppe war, die auf dem «Bergelchen” gespielt hatte. Der voi den Zungen benutzte BfaA von dem «Bergelchen” zur Schule fül te westlich an der Bauagruppe Und dem angrenzenden Gebüsch in einer mehrere Meter betragenden Entfernung vorbei, so da. nach der Feststellung dbs Berufungsgerichts auch für einen Nachzügler dieser Gruppe, bei dem üblichen Weg durch das Han dein des Beklagten keine Gefahr entstand. Die Jungen scheuten einen anderen Abgang von dem «Bergelchen”1, weil er unwegsam war. Der Beklagte hatte auch keinen Anlaß anzunehmen
 
a r
daß Kameraden einer anderen Gruppe sich nach dem Ertönen der Schulglocke bei der Saumgruppe aufhielten» Bei dem Schellen v/aren die Jungen aufgebrochen,. Auch die Gruppe, zu der	gehörte,	hatte	ihren	Spielplatz	westlich von
 der Baumgruppe und außerhalb einer eventuellen Gefahrenzone» Bas Oberlandesgericht meint daher zu Hecht, der Beklagte als 14-Jähriger habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß plötzlich jemand unmittelbar neben dem Baum im Schlagbereich auf tauchen werde«.
b) Bte Eevision hält es für widerspruchsvoll anzunehmen, der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß sich ,rjemand in der Nähe11 befinde, da der Zuruf an seine Kameraden gerade das Gegenteil ergebe«
Dieser von der Revision angenommene Widerspruch besteht indes nicht«, Die Revision unterscheidet nicht die Ruf- und Sichtweite von der Entfernung, bis zu der andere Personen durch das Zerschlagen des Stockes gefährdet sein konnten«
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17«, Mai 1957 - VI ZR 95/56 - LM Nrv 3 zu § 828 BGB * VersR 19579 415«
Zwar ist dort ausgeführt: «Die Voraussehbarkeit, wie sie als Voraussetzung der Fahrlässigkeit gefordert wird, braucht sich nicht auf die besondere Gestaltung des schädlichen Erfolges zu erstrecken, der nachher eingetreten ist« Es genügt vielmehr, daß der fhter die Entstehung irgendeines Schadens hätte voraussehen müssen*' ® Di« Revision meint, ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten wäre zu bejahbn, da er in seinem Alter, damit hätte rechnen müssen, daß ein Kind in den Gefahrenbereich käme. Die Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da nach der Gesamtlage für den Beklagten kein Anlaß bestand anzunehmen, jemand werde in solcher Nähe des Baumes sein, daß er durch ein Zuschlägen des Stockes gefährdet wer-
 
den könne.	war	nach	den	tatrichterlichen	Feststellun-
gen vom Beklagten nicht zu sehen, da er sich verdeckt am Boden befand« Der Beklagte hatte auch keinen Anlaß? mit einem plötzlichen Auftauchen anderer Personen in der Nähe des Baumes zu rechnen.
Die Revision war daher zurückzuweisen« Die kostenent-scheidung folgt aus § 97 ZPO.
Br. Kleiney/efers	Br«* &J*.Meyer	Hanebeck
 Br. Bode	Br.	Hauß