Die Klägerin, die sich beim Verlassen des Wagens noch verabschiedete und umsah, rutschte bei der Gewichtsverlagerung von der Bordsteinkante ab, weil sie den Bordstein mit ihrem Fuss nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Fuss nur-zu dem Teil aufgesetzt hatte. 2,) Das Berufungsgericht erblickt ein fehlerhaftes und unfallursächliches Verhalten des Personals der Beklagten darin, dass der Fahrer den Obus in dem für aussteigende Fahrgäste gefährlichen Abstand von etwa 30 cm zur Bordsteinkante zu dem Halten gebracht, und dass der Schaffner die Fahrgäste auf die hierdurch besonders bei Dunkelheit begründete Gefahr nicht hingewiesen hat. Zur Ausschaltung vermeidbarer Gefahren beim Halten im Strassenverkehr aber sind die Beklagte und ihre Bediensteten nach §§ 1, 15 StVO rechtlich verpflichtet, Pass der Omnibusschaffner, sofern ihm dies - wie vorliegend - nach der Einrichtung des Fahrzeugs und den Verkehrsverhältnissen möglich ist, die aussteigenden Fahrgäste auf die besondere Gefahr hinweist, wenn der Omnibus in gefährlichem Abstand zur Bordsteinkante anhält, ist entgegen der Auffassung der Revision kein wirklichkeitsfremdes Ver- Denn nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin den Bordstein mit einem Puss nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Puss nur zu dem Teil auf den Bordstein aufgesetzt und ist infolgedessen bei der Gewichtsverlagerung abgerutscht. Allerdings hat der Oberfahrmeister He|HHI nach seiner Bekundung den Fahrern bei den vierteljährlichen Belehrungen gesagt, sie sollten das Radieren der Reifen vermeiden und einen angemessenen, auf 15 bis 20 cm angegebenen Abstand von der Bordsteinkante halten; er will dabei den Fahrern klargemacht haben, dass sie trotz des Gebots» die Reifen nicht zu radieren, so nahe heranfahren sollten, dass die Fahrgäste bequem einst eigen könnten» Wenn das Berufungsgericht diese Belehrung dahin wertet, sie habe erkennbar der Material* Schonung gedient und keinen ausreichenden Hinweis darauf ent- Denn selbst wenn die Belehrung des Oberfahrmeisters, mit der Revision dahin gedeutet werden könnte, dass die Reifenschonung gegenüber dem Interesse der Fahrgäste zurückzutreten habe, so fehlte es doch auch von dieser Grundlage aus an einem Hinweis auf die besondere Gefahr des Aussteigens, wenn der Obus in knapper Schrittlänge von der Bordsteinkante hält. Wenn die Revision dagegen ausführt, die Klägerin habe den ersten Fuss voll auf den Bürgersteig aufgesetzt gehabt und den zweiten in der weiteren Fortbewegung mindestens neben den ersten setzen müssen, so geht sie von einem anderen als dem festgestellten 'Sachverhalt aus. Hiernach hat vielmehr die Klägerin den Bordstein in typischer Verwirklichung der durch den Abstand zwischen Trittbrett und Bürgersteig begründeten Ge-fahr nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Fuss nur zu dem Teil auf die Bordsteinkante aufgesetzt, und ist deshalb bei der Gewichtsverlagerung von der Bordsteinkante abgerutscht. Nach dem bei verständiger Auslegung klaren Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 6 c Oktober 1955 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag zur Anschlussberufung im Bahmen des nur teilweise bewilligten Armenrechts von vornherein mit der Beschränkung auf 2/3 Anteil gestellt; diesem Anträge aber hat das Berufungsgericht voll entsprochen »
2350 073 VT. 2R 152/56 VerkUndet am 4» Juni 1957 Romacker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der yBMBfctadtwerke AG, vertreten durch ihren Vor- standTin^vHHBHHH^’ Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Frau Käthe B MHHP in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4.« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, Meiß sowie der Bundesriohter Br, Engels, Hanebeck, Br» Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssel-dorf vom 12, April 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt < Von Rechts wegen Tatbestand.: Die Klägerin fuhr am 3** März 1954 gegen 21,45 Uhr unter Lösung eines Fahrscheins mit einem im öffentlichen Linienverkehr eingesetzten Oberleitungs-Omnibus der Beklagten An der Haltestelle Leibusch, an der die Klägerin aus-stieg, hielt der Obus in einer Entfernung von etwa 30 cm zur Bordsteinkante. Die Klägerin, die sich beim Verlassen des Wagens noch verabschiedete und umsah, rutschte bei der Gewichtsverlagerung von der Bordsteinkante ab, weil sie den Bordstein mit ihrem Fuss nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Fuss nur-zu dem Teil aufgesetzt hatte. Sie kam zu Fall und erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels, der zur Amputation ihres Beines unterhalb des Knies führte. Die Klägerin begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat - vorbehaltlich des Übergangs nach § 21 a der Eürsorgepflicht-Verordnung -unter Abweisung der weitergehenden Klage die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den erlittenen Schaden im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes zu 2/3 zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlussberufung der Klägerin mit dem gleichen Vorbehalt festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen aus Verschuldenshaftung herleitbaren vergangenen und künftigen Schaden zu 2/3 Anteil zu ersetzen hat. Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage, soweit mehr als l/4 des Schadens im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes verlangt wird. Entscheidungsgrundet Die Revision hat keinen Erfolg* 1„) Dass der Omnibus sich zur Zeit des Unfalls im Betriebe befand und der Unfall der Klägerin im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Haltens an einer Haltestelle steht, dass der Unfall also ein Betriebsunfall war, ist rechtlich nicht zweifelhaft.. 2,) Das Berufungsgericht erblickt ein fehlerhaftes und unfallursächliches Verhalten des Personals der Beklagten darin, dass der Fahrer den Obus in dem für aussteigende Fahrgäste gefährlichen Abstand von etwa 30 cm zur Bordsteinkante zu dem Halten gebracht, und dass der Schaffner die Fahrgäste auf die hierdurch besonders bei Dunkelheit begründete Gefahr nicht hingewiesen hat. Dabei tritt kein Rechtsmangel zutage. Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, es sei eine allgemeine Gefahrenlage dadurch geschaffen worden, dass der Obus in einem Abstande von etwa 30 cm von der Bordsteinkante hielt, widerspreche der Lebenserfahrung, Dem kann nicht zugestimmt werden, 2war liegt eine Spanne von ungefähr 30 cm im Rahmen der Schrittweite eines erwachsenen Menschen, Die Revision übersieht aber, dass zugleich ein Höhenunterschied zu überwinden war, dass Frauen vielfach durch den Kleiderrock am Ausschreiten behindert sind, dass die Abschätzung der Entfernung bei eiligem Aussteigen - zu demal aus einem erleuchteten Fahrzeug in vergleichsweise Dunkelheit - ungenau sein kann, und dass schliesslich die sichere Gewinnung des Bürgersteigs gera- de bei solchem Abstand eine gewisse körperliche Gewandtheit voraussetzt, über die ein erheblicher Teil der Fahrgäste nicht verfügtt Es kann auch nicht anerkannt werden, dass die Fahrgäste der Omnibusse an derartige Abstände zwischen Trittbrett und Bürgersteig durch den Eisenbahnverkehr gewöhnt seien. Es mag sein, dass dem aus einem Eisenbahnwagen aussteigenden Fahrgast auf Bahnhöfen, bei denen die Bahnsteigkanten im Niveau des Bodens der Eisenbahnwagen liegen, die Wahl bleibt, ob er in dem zwischen dem Waggon und dem Bahnsteig liegenden Zwischenraum auf die am Eisenbahnwagen befindliche Stufe hinunter- und dann auf den Bahnsteig treten, oder unter Überquerung des Abstandes zwischen der Türschwelle des Waggons und der Bahnsteigkante sofort auf diese treten will. Denn im Eisenbahnverkehr entspricht eine derartige Anordnung festen, durch die Bauart der Wagen und Bahnsteige bedingten Gegebenheiten, mit denen daher das reisende Publikum rechnen muss und rechnet,. Im Omnibusverkehr ist dagegen durchweg eine gefahrlosere Gestaltung der Einund Ausstiegsmöglichkeit erreichbar und gegeben, indem das Fahrzeug an Haltestellen mit Bürgersteig dicht an der Bordsteinkante zu dem Halten gebracht wird. Zur Ausschaltung vermeidbarer Gefahren beim Halten im Strassenverkehr aber sind die Beklagte und ihre Bediensteten nach §§ 1, 15 StVO rechtlich verpflichtet, Pass der Omnibusschaffner, sofern ihm dies - wie vorliegend - nach der Einrichtung des Fahrzeugs und den Verkehrsverhältnissen möglich ist, die aussteigenden Fahrgäste auf die besondere Gefahr hinweist, wenn der Omnibus in gefährlichem Abstand zur Bordsteinkante anhält, ist entgegen der Auffassung der Revision kein wirklichkeitsfremdes Ver- langen» entspricht vielmehr den durch den Beförderungsvertrag begründeten Sorgfaltspflichten. Die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Unfall der Klägerin*kann auch nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden» dass.die Klägerin mit ihrem Puss bereits den Bürgersteig erreicht, also die Entfernung zu dem Bürgersteig überschritten habe. Denn nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin den Bordstein mit einem Puss nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Puss nur zu dem Teil auf den Bordstein aufgesetzt und ist infolgedessen bei der Gewichtsverlagerung abgerutscht. Bass dieser Geschehensablauf bei einer Warnung durch den Schaffner verhütet worden wäre, unterlag der freien Würdigung des Tatrichters* 3 ) Ohne Verfahrensverstoss und sachlichen Rechts-irrtum hält das Berufungsgericht auch den von der Beklagten angetretenen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für nicht erbracht. , Wach der Überzeugung des Tatrichters ist das Fahrpersonal von der Beklagten weder angewiesen noch angehalten worden, den Obus an Haltestellen mit Bürgersteig scharf . an der Bordsteinkante zu dem Halten zu bringen. Allerdings hat der Oberfahrmeister He|HHI nach seiner Bekundung den Fahrern bei den vierteljährlichen Belehrungen gesagt, sie sollten das Radieren der Reifen vermeiden und einen angemessenen, auf 15 bis 20 cm angegebenen Abstand von der Bordsteinkante halten; er will dabei den Fahrern klargemacht haben, dass sie trotz des Gebots» die Reifen nicht zu radieren, so nahe heranfahren sollten, dass die Fahrgäste bequem einst eigen könnten» Wenn das Berufungsgericht diese Belehrung dahin wertet, sie habe erkennbar der Material* Schonung gedient und keinen ausreichenden Hinweis darauf ent- 6 - halten, dass bei ungenügendem Heranfahren der Omnibusse an Haltestellen ein für aussteigende Fahrgäste gefährlicher Zwischenraum entstehen könne und eine solche Gefahrenquelle tunlichst zu vermeiden sei, - so kann darin ein Widerspruch zu den Feststellungen nicht gefunden werden. Denn selbst wenn die Belehrung des Oberfahrmeisters, mit der Revision dahin gedeutet werden könnte, dass die Reifenschonung gegenüber dem Interesse der Fahrgäste zurückzutreten habe, so fehlte es doch auch von dieser Grundlage aus an einem Hinweis auf die besondere Gefahr des Aussteigens, wenn der Obus in knapper Schrittlänge von der Bordsteinkante hält. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der ihr obliegenden Leitung des Fahrpersonals nicht nachgewiesen habe, unterliegt schon danach keinen rechtlichen Bedenken* 4*) Bei der Abwägung nach § 254 BGB tritt ebenfalls kein Rechtsirrtum hervor. Wenn die Revision dagegen ausführt, die Klägerin habe den ersten Fuss voll auf den Bürgersteig aufgesetzt gehabt und den zweiten in der weiteren Fortbewegung mindestens neben den ersten setzen müssen, so geht sie von einem anderen als dem festgestellten 'Sachverhalt aus. Hiernach hat vielmehr die Klägerin den Bordstein in typischer Verwirklichung der durch den Abstand zwischen Trittbrett und Bürgersteig begründeten Ge-fahr nicht in seiner ganzen Fläche erreicht, sondern den Fuss nur zu dem Teil auf die Bordsteinkante aufgesetzt, und ist deshalb bei der Gewichtsverlagerung von der Bordsteinkante abgerutscht. Die für den Unfall mitursäcbliche Rachlässigkeit der Klägerin, die den gefährlichen Zwischenraum bei gehöriger Aufmerksamkeit trotz der Dunkelheit hätte erkennen können und müssen, bat das Berufungsgericht voll zu ihrem Nachteil gewürdigte Es hat andererseits aber berücksichtigt, dass ihre Aufmerksamkeit beim Aussteigen auch infolge der Eigenart der Wagenkonstruktion in besonderem Masse von der durch die Bordsteinkante gegebenen, bei der Dunkelheit nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr abgelenkt war, 5°) Schliesslich ist auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, das die gesamten Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten auferlegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem bei verständiger Auslegung klaren Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 6 c Oktober 1955 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag zur Anschlussberufung im Bahmen des nur teilweise bewilligten Armenrechts von vornherein mit der Beschränkung auf 2/3 Anteil gestellt; diesem Anträge aber hat das Berufungsgericht voll entsprochen » « 8 - 7/ Die Revision der Beklagten war hiernach unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Meiß Engels Hanebeck Br, Bode Br. Hauß i I I 1 f •I i t i I 1 \ \ t.