a) an die Klägerin ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen als Ersatz für den bis zu dem 4® März 1953 erlittenen Nichtvermö-gensschaden zu zahlen.- Das Landgericht hat den Klageansprüchen wegen Mitverschuldens der Klägerin an ihrem Unfall nur zur Hälfte statt-gegeben« Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger die Zahlungsansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie der Peststellungsklage stattge-geben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« BGHZ 1, 31 u«a«), Davon kann in Anbetracht dessen, daß die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 7» Mai 1953 stattfand und zu diesem Zeitpunkt die durch Art 3 Abs 2, 117 GrundG mit Wirkung vom 1„ April 1953 geschaffene Rechtslage noch ungeklärt war, keine Rede sein. 1« Die Beklagte hatte in den Abendstunden auf ihrem Schulgrundstück für die Besucher der vom Städtischen Volksbildungswerk veranstalteten Filmvorführung einen Verkehr eröffnet« Eine VerkehrserÖffnung liegt nicht nur vor, soweit direkte Zugänge zu einem Gebäude bestehen, sondern auch Verhältnissen nicht vertrauter Besucher auf dem von mehreren Seiten zugänglichen Turn- und Schulhof nicht zu vermuten brauchte und auch nicht vermuten konntet Mit Recht sagt aas Berufungsgerichts, die Beklagte hätte entweder die Eingänge zu dem Turnhallenhof verschliessen oder, soweit dies wegen der Turnstunde unmöglich war, die Filmbesucher durch deutlich erkennbare Verbotsschilder von einer Benutzung dieser Eingänge abhalten oder das gesamte Schulgelände ausreichend beleuchten, zu demindest aber die Böschung selbst, wie es nach dem Unfall geschehen ist, von oben her mittels eines Zaunes oder (Jitters absichern müssen«, Die vorhanden gewesenen Lichtquellen haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts die am Abend an der Unfallstelle herrschende Dunkelheit nicht in dem Maße zu erhellen vermocht, daß deren besondere Gefährlichkeit für mit der Örtlichkeit nicht vertraute Personen erkennbar gewesen wäre«. meint, übersehen, daß die Klägerin den Eingang gegenüber dem Zentralschulhaus bereits früher benutzt hatte« Es hat berücksichtigt* daß die Klägerin inmitten anderer Besucher nach früheren Filmvorführungen das Schulgelände durch den dem Zentralschulhaus gegenüberliegenden Eingang verlassen hatte und schließt daraus* daß sie diesen Eingang gekannt habe» Y/enn es ihr trotzdem aus der Benutzung des Eingangs zu dem Turnhallenhof keinen Vorwurf-macht’, so kann hierin kein Rechtsfehler gesehen werden* Die Klägerin besaß keine genaue Kenntnis der Örtlichkeit. Sie hatte vor dem Unfall erst 3 oder 4 Veranstaltungen und zwar nach Eintritt der Dunkelheit in einem der SÖhulgebäude besucht und dabei das Schulgelände weder durch den dem Zentralschulhaus noch den der Turnhalle 'gegenüberliegenden Eingang betreten» Einmal war sie vom "Oberen Graben" her zur Südfront des Zentralschulhauses gegangen und dabei von der Frau des Hausmeisters aufgefordert worden, das nächste Mal "von oben herumzugehen"® Diese Aufforderung, die sich ganz allgemein auf die Zugänge von der Jean Bauer-Straße her bezog, hatte sie allzu wörtlich befolgt und war durch den der Turnhalle gegenüberliegenden oberen Eingang gegangen, der offenstand, von einer Straßenampel her beleuchtet war und den zu benutzen den Besuchern der Filmvorstellung weder durch einen Anschlag noch sonstwie untersagt war® 2® Die Klägerin brauchte auf ihrem Weg quer durch das Schulgelände, dessen Verkehrssicherheit, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, seiner Zweckbestimmung nach besonders hohen Anforderungen genügen muß, keine verkehrsgefährdenden Hindernisse wie die Abstützmauer als Abschluß der Böschung zu vermuten® Im Scheine einer Straßenlampe und weiterer Lichtquellen hat sie nur die Böschung zwischen Turn- V/enn die Klägerin unter dem Eindruck dieser unverschuldeten Sinnestäuschung, bewußt oder unbewußt beeinflußt durch die Annahme, daß auch Kinder von der Turnhalle zu dem Zentralschulhaus diesen Weg nähmen, als eine weder geh- noch sehbehinderte Frau die Böschung mit ihrer nicht gefährlichen Neigung von 26° betreten hat, diese Schritt für Schritt hinabgestiegen ist und gerade als sie dachte, wieder auf ebener Erde zu sein, unversehens den Boden unter den Füßen verloren hat und gefallen ist, so brauchte ihr das Berufungsgericht daraus keinen Vorwurf zu machen* Darin liegt keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit0 Hätte die um 26° geneigte Böschung, wie die Klägerin annehmen konnte, bis zu dem Schulhof gereicht, so wäre die körperlich nicht behinderte Klägerin nicht zu Fall gekommen. 2* Wenn es in der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme heißt, man habe vom Böschungsrand her den Eindruck gewinnen können, daß die Böschung auf dem Boden des Schulhofes ende, so ist damit nicht die von der Revision beanstandete Feststellung im angefochtenen Urteil ausgeschlossen, auch im Hinabgehen Uber die Böschung habe die Klägerin die senkrechte 1 m hohe Stützmauer nicht erkennen können* März 1953 in seinem Gewerbebetrieb tätig gewesen, bestritten hat* In der Anschlußberufungsschrift der Beklagten vom 3® Mai 1954 (S 5) hat sich die Beklagte nur gegen Ansprüche des Klägers wegen entgangener Um den Anspruch auf Aufwendungs ersatz wegen vermehrter Bedürfnisse dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, bedurfte es nicht der Feststellung, daß hinsichtlich jedes Einzelbetrages ein Schaden entstanden ist.
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
2547 059
Gesetz % BGB § 823
Hechtssatz% Zur Verkehrssicherungspflicht bei Nacht auf einem bebauten Gelände, das mehrere Zugänge hato
Aktenzeichens VI ZR 152/55
Urteil des BGH vom 20®Marz 1956 OlG Bamberg
TI ZH 152/55
Verkündet am 20oMärz 1956 Romacker ,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge«* schäftsstelleo
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Stadtgemeinde Marktredwitz, vertreten durch den Stadt-rat,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
gegen
den Steinmetzmeister, jetzt Rentner Alois Hl Gfl^ftstrasse
m
20 dessen Ehefrau Hildegard HflHHV? ebenda,
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Reehtsanwalt
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung* vom 20„Kärz 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br« Meiß und der Bundesrichter Br «KJ ei-newefers, Hanebeck, Br« Hauß und Erbel
für Recht erkannt%
Bie Revision der Beklagten gegen das Zwischen- und Teilurteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Earn" berg vom 22«, Bezember 1954 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf erlegt..
Von Rechts wegen
<—• 2
{Tatbestand g
Die Zweitklägerin (- Klägerin) wollte am 210 März 1952 am 20 Uhr eine vom Volksbildungswerk der Beklagten veranstaltete Filmvorführung in der Städtischen Zentralschule in MimHB besuchen» Das Zentralschulhaus liegt inmitten eines eingefriedeten grösseren Komplexes von Schulgebäuden ? Schulhöfen und Schulgärten, der von der nördlich vorbeiführenden Jean Bauer-Strasse her mehrere Zugänge hat» Die Klägerin gelangte von dieser Straße aus durch das der Turnhalle gegenüberliegende offenstehende Tor zunächst auf den Turnhallenhof, den sie an der Turnhalle vorbeigehend über ciuerte, um zu dem Zentralschulhaus zu gelangen» Hierbei geriet sie auf eine Böschung, die den höher gelegenen Turnhallenhof vom tiefer gelegenen Schulhof vor dem Zentralschulhaus trennt und in einer 1 m hohen, senkrecht abfallenden Steinmauer endet. Dort kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich schwer»
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe in Anbetracht der Dunkelheit die Zugänge zu dem Zentralschulhaus schuldhaft nicht gehörig gesichert. Sie haben beantragt?
Io die Beklagte zu verurteilen?
a) an die Klägerin ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen als Ersatz für den bis zu dem 4® März 1953 erlittenen Nichtvermö-gensschaden zu zahlen.-
b) an die Klägerin 813>57 DM nebst Zinsen für von den Versicherungen nicht gedeckte Heilungs- und Fflege-kosten sowie für vermehrte Bedürfnisse zu zahlen?
c *
•r 5
c'i £»sv den Erstkläger i’~ Klager) 1 740 DM nebst Zinsen als Ersatz für die ihm im Hauswesen und Gewerbe (Steinmetzgeschäft) entgangenen Dienste der Klägerin zu zahlen;
2o festzustellenr daß die Beklagte den Klägern auch den
nach dem 4© März 1953 noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, soweit nicht die Ansprüche auf Träger der Sozialversicherung übergegangen seien«
Die Beklagte hat die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und‘Klageabweisung beantragt«
Das Landgericht hat den Klageansprüchen wegen Mitverschuldens der Klägerin an ihrem Unfall nur zur Hälfte statt-gegeben« Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger die Zahlungsansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie der Peststellungsklage stattge-geben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründ e §
Vor dem Landgericht hatte der.Kläger seine eigenen Ansprüche (§ 845 BGB) und gemäß § 1380 BGB die Ansprüche seiner Ehefrau eingeklagt. Im Hinblick auf Art 3 Abs 2,
117 GrundG haben beide Ehegatten gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, ihre
^ r-»
Ansprüche selbst als Partei geltend zu machen«, Zutreffend hat das Berufungsgericht hierin einen an die Zustimmung der Beklagten nicht gebundenen Eintritt der Ehefrau in den Prozeß gesehen (BGHZ 1, 65) und das Recht hierzu auch nicht dadurch als verwirkt erachtet, daß die Ehefrau nicht schon im landgerichtlichen Verfahren davon Gebrauch gemacht hat. Ob das Eintrittsrecht überhaupt verwirkt werden kann, mag dahingestellt bleibeno Eine Verwirkung setzt jedenfalls voraus, daß seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (RGZ 155, 152 und ständige Rechtsprechung? BGHZ 1, 31 u«a«), Davon kann
in Anbetracht dessen, daß die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 7» Mai 1953 stattfand und zu diesem Zeitpunkt die durch Art 3 Abs 2, 117 GrundG mit Wirkung vom 1„ April 1953 geschaffene Rechtslage noch ungeklärt war, keine Rede sein.
II#
Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Haftungspflicht der Beklagten (§§ 51, 89, 823 ff BGB) bejahts
1« Die Beklagte hatte in den Abendstunden auf ihrem Schulgrundstück für die Besucher der vom Städtischen Volksbildungswerk veranstalteten Filmvorführung einen Verkehr eröffnet« Eine VerkehrserÖffnung liegt nicht nur vor, soweit direkte Zugänge zu einem Gebäude bestehen, sondern auch
~ 5
1
insoweit als unverschlossene und nicht verbotene Eingänge noch andere Zugangsmöglichkeiten eröffnen«, Eingefriedete Grundstücke mit mehreren Gebäuden und mehreren unverschlossenen Eingängen werden erfahrungsgemäß nicht bloß durch den Eingang betreten und verlassen, der dem vom Besucher auf ge-, suchten Gebäude am nächsten liegt® Die Beklagte kann somit nicht damit gehört werden, sie habe einen Verkehr nur zwischen der dem Zentralschulhaus .gegenüberliegenden Toreinfahrt und'dem Zentralschulhaus einerseits und zwischen dem der Turnhalle gegenüberliegenden Eingang und der Turnhalle andererseits eröffnet gehabt und sie sei nicht verantwortlich, wenn die Klägerin als Besucherin der Filmvorführung durch den letztgenannten Eingang zu dem Zentralschulhaus gegangen sei®
2® Die Beklagte mußte die erforderlichen Vorkehrungen creffen, um den Besuchern der Filmvorführung auf dem Schulgelände drohende Gefahren abzuwenden. Sie hatte namentlich für eine ausreichende Beleuchtung der Wege von den verschiedenen offenen Zugängen zu dem Zentralschulhaus, in dem die Veranstaltung stattfand, zu sorgen® Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) konnten die verfassungsmässig bestellten Vertreter der Beklagten voraussehen, daß offenstehende oder unverschlossene und nicht durch Verbotsschilder gekennzeichnete Eingänge zu dem Turnhallenhof auch Besucher der Filmveranstaltung im Zentralschulhaus dazu verleiten würden, das Schulgelände durch diese Eingänge zu betreten und in Richtung auf das Zentralschulhaus zu überqueren und daß der Turnhallenhof mit seiner ungesicherten, in einer 1 m hohen Stützmauer endenden Böschung eine Gefahrenquelle darstellte, die ein mit den
,)
il
i
n ^ »-*
Verhältnissen nicht vertrauter Besucher auf dem von mehreren Seiten zugänglichen Turn- und Schulhof nicht zu vermuten brauchte und auch nicht vermuten konntet Mit Recht sagt aas Berufungsgerichts, die Beklagte hätte entweder die Eingänge zu dem Turnhallenhof verschliessen oder, soweit dies wegen der Turnstunde unmöglich war, die Filmbesucher durch deutlich erkennbare Verbotsschilder von einer Benutzung dieser Eingänge abhalten oder das gesamte Schulgelände ausreichend beleuchten, zu demindest aber die Böschung selbst, wie es nach dem Unfall geschehen ist, von oben her mittels eines Zaunes oder (Jitters absichern müssen«, Die vorhanden gewesenen Lichtquellen haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts die am Abend an der Unfallstelle herrschende Dunkelheit nicht in dem Maße zu erhellen vermocht, daß deren besondere Gefährlichkeit für mit der Örtlichkeit nicht vertraute Personen erkennbar gewesen wäre«. Der Böschungshang war zwar zu sehen, doch konnte man den Eindruck haben, daß dxe Böschung bis zu dem Boden des Schulhofes reiche und nicht in der Stützmauer endea
III.
t
Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht 3in mitwirkendes Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«
1« Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision
X
meint, übersehen, daß die Klägerin den Eingang gegenüber dem Zentralschulhaus bereits früher benutzt hatte« Es hat
berücksichtigt* daß die Klägerin inmitten anderer Besucher nach früheren Filmvorführungen das Schulgelände durch den dem Zentralschulhaus gegenüberliegenden Eingang verlassen hatte und schließt daraus* daß sie diesen Eingang gekannt habe» Y/enn es ihr trotzdem aus der Benutzung des Eingangs zu dem Turnhallenhof keinen Vorwurf-macht’, so kann hierin kein Rechtsfehler gesehen werden* Die Klägerin besaß keine genaue Kenntnis der Örtlichkeit. Sie hatte vor dem Unfall erst 3 oder 4 Veranstaltungen und zwar nach Eintritt der Dunkelheit in einem der SÖhulgebäude besucht und dabei das Schulgelände weder durch den dem Zentralschulhaus noch den der Turnhalle 'gegenüberliegenden Eingang betreten» Einmal war sie vom "Oberen Graben" her zur Südfront des Zentralschulhauses gegangen und dabei von der Frau des Hausmeisters aufgefordert worden, das nächste Mal "von oben herumzugehen"® Diese Aufforderung, die sich ganz allgemein auf die Zugänge von der Jean Bauer-Straße her bezog, hatte sie allzu wörtlich befolgt und war durch den der Turnhalle gegenüberliegenden oberen Eingang gegangen, der offenstand, von einer Straßenampel her beleuchtet war und den zu benutzen den Besuchern der Filmvorstellung weder durch einen Anschlag noch sonstwie untersagt war®
2® Die Klägerin brauchte auf ihrem Weg quer durch das Schulgelände, dessen Verkehrssicherheit, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, seiner Zweckbestimmung nach besonders hohen Anforderungen genügen muß, keine verkehrsgefährdenden Hindernisse wie die Abstützmauer als Abschluß der Böschung zu vermuten® Im Scheine einer Straßenlampe und weiterer Lichtquellen hat sie nur die Böschung zwischen Turn-
8 *'■’
hallenhof und dem Hof vor dem Zentralschulhaus erkannt, nicht aber gemerkt, daß die Böschung in der Stützmauer endet., tue Hatte den Eindruck gewonnen und diesen Eindruck auch beim Betreten der damals noch nicht mit Gras bewachsenen Böschung in keinem Zeitpunkt verloren, daß diese bis zu dem Schulhof hinabreichte, wie es einige Zeit vor dem Unfall noch der Fall gewesen war. V/enn die Klägerin unter dem Eindruck dieser unverschuldeten Sinnestäuschung, bewußt oder unbewußt beeinflußt durch die Annahme, daß auch Kinder von der Turnhalle zu dem Zentralschulhaus diesen Weg nähmen, als eine weder geh- noch sehbehinderte Frau die Böschung mit ihrer nicht gefährlichen Neigung von 26° betreten hat, diese Schritt für Schritt hinabgestiegen ist und gerade als sie dachte, wieder auf ebener Erde zu sein, unversehens den Boden unter den Füßen verloren hat und gefallen ist, so brauchte ihr das Berufungsgericht daraus keinen Vorwurf zu machen* Darin liegt keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit0 Hätte die um 26° geneigte Böschung, wie die Klägerin annehmen konnte, bis zu dem Schulhof gereicht, so wäre die körperlich nicht behinderte Klägerin nicht zu Fall gekommen. Erst die nicht erkennbare und in einem Schulgelände nicht zu vermutende ungesicherte senkrecht abfallende Stützmauer ist der Klägerin zu dem Verhängnis geworden*
IV«
Io Mit ihren Angriffen gegen die bei der Ortsbesichtigung getroffene: Feststellung kann die Beklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden* Die Ortsbesichtigung hat genau zwei Jahre später zur gleichen Abendstunde und unter ähnlichen Witterungsverhältnissen stattgefunden*
•• 9 ~
2* Wenn es in der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme heißt, man habe vom Böschungsrand her den Eindruck gewinnen können, daß die Böschung auf dem Boden des Schulhofes ende, so ist damit nicht die von der Revision beanstandete Feststellung im angefochtenen Urteil ausgeschlossen, auch im Hinabgehen Uber die Böschung habe die Klägerin die senkrechte 1 m hohe Stützmauer nicht erkennen können*
Das Berufungsgericht durfte diese nicht ebenfalls in die Niederschrift aufgenommene Feststellung im Urteil verwerten, ohne dadurch, wie die Revision rügt, gegen § 286 ZPO zu verstossen*
3« Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Feststellungsklage stattgegeben hat, ohne sie, was den Schaden des Klägers betrifft, auf Ansprüche aus § 843 BGB zu beschränken* Eine solche Beschränkung versteht sich von selbst, denn der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner mittelbaren Schäden nur im Rahmen des § 845 BGB* Das Berufungsgericht hat aber auch unter II seiner Ent-schoiduiigcgründe- dies ausdrücklich klargestellt* An der Bedeutung des Urteilsausspruchs kann demnach kein Zweifel bestehen*
4* Weder den Schriftsätzen der Beklagten noch dem angefochtenen Urteil,-noch einer Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, daß die Beklagte die Behauptung des Klägers, die Klägerin sei bis zu dem 4. März 1953 in seinem Gewerbebetrieb tätig gewesen, bestritten hat* In der Anschlußberufungsschrift der Beklagten vom 3® Mai 1954 (S 5) hat sich die Beklagte nur gegen Ansprüche des Klägers wegen entgangener
- 10
Dienste der Klägerin in seinem Gewerbebetrieb über den ic April 1953 hinaus gewehrt«. Das Berufungsgericht durfte des halb den auf § 845 BGB gestützten Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären«
5o Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner im Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - (== VRS 6, 105 » VersR 1954, 96) vertretenen Ansicht, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau einen Anspruch des Mannes aus § 845 BGB nicht ausschließt, abzugehen. Ausführungen hierzu hat auch die Revision nicht gemacht«
6« Mit dem Klageanspruch unter Ziffer 1 b) Über 813,57 DM verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (§ 843 BGB)« Es handelt sich insofern um einen einheitlichen Anspruch, der sich aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt. Um den Anspruch auf Aufwendungs ersatz wegen vermehrter Bedürfnisse dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, bedurfte es nicht der Feststellung, daß hinsichtlich jedes Einzelbetrages ein Schaden entstanden ist.
Somit war die Revision als unbegründet zurückzuweisen*
- 11
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen«
Meiß Dr«, Kleinewefers Hanebeck
Dr« Hauß Erbel