* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 152/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 152/13

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeOehlerPentzAnhörungsrügeVorbringenKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 152/13
vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	zulässige	Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-
schluss des Senats vom 22. Juli 2014 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art.	103	Abs.	1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
-3-
3	Von	dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-
macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Wellner	Stöhr
 von Pentz
 Oehler
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2011 -1-6 O 20/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 -1-26 U 22/12 -