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BGH · VI ZR 151/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 151/87

Juni 1985 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen hat. Sie verlangt von dem Drittbeklagten (im folgenden: der Beklagte) als Gesamtschuldner mit den mitverklagten Schülern Brett M. 13 Jahre (Beklagter) alt waren, hätten auf dem Heuboden über dem Stallgebäude Kerzen angezündet und dadurch den Brand verursacht. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieser Klage dem Grunde nach stattgegeben. Nachdem sich die Beklagten bereits am Vortag auf den Heuboden geschlichen und dort im Heu bzw. dem Beklagten zwei Kerzen und Streichhölzer, die dieser später unbenutzt in seiner "Bude" versteckte. zündeten je eine Kerze an; auf Vorschlag des Beklagten befestigten sie die Kerzen mit dem herabtropfenden Wachs auf einem Brett. Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß bei dieser Sachlage auch der Beklagte für den Brandschaden eintreten. Zwar hätten die Kinder den Brand nicht willentlich herbeigeführt, so daß eine Haftung des Beklagten aus Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe entfalle (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Durch seinen Vorschlag, die Kerzen auf einem Brett zu befestigen, habe er sein Einverständnis mit dem Anzünden der Kerzen auf dem Heuboden zu dem Ausdruck gebracht. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Brandes zu dem Verhalten des Beklagten nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Das bedeutet aber zugleich, daß das bloße Einverständnis des Beklagten mit dem gefährlichen Tun der beiden anderen Kinder für die Bejahung seiner Haftung nicht ausreicht. Aufl., § 840 Rdn. 20 f.; Deutsch, Haftungsrecht, Band I, Nach diesen Grundsätzen ist eine Einstandspflicht des Beklagten zu verneinen; ihm kann ein eigener Tatbeitrag, der für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden ist, nicht angelastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben seine beiden Spielgefährten die Kerzen angezündet; er selbst war hieran nicht beteiligt, er hatte hiermit nichts zu tun. b) Allerdings hat der Beklagte seinen beiden Spielgefährten geraten, die Kerzen auf einem Brett zu befestigen. Hierin hat das Berufungsgericht eine Förderung und Unterstützung des gefahrenträchtigen Verhaltens der beiden anderen Kinder erblickt; diese Förderung und Unterstützung ist nach seiner Auffassung als eigener schadensursächlicher Beitrag des Beklagten zu werten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht nichts dafür, daß der Beklagte mit seinem Vorschlag seine beiden Spielgefährten in ihrem gefährlichen Treiben - sei es auch nur psychisch - bestärkt von ihrem Tun ohne den Vorschlag des Beklagten abgelassen hätten, wie dies für eine Einstandspflicht des Beklagten hier erforderlich wäre; auch das Berufungsgericht zeigt anderes nicht auf.Vielmehr verbesserte die Befestigung der Kerzen auf dem Brett deren Standfestigkeit und ließ damit die mit dem offenen Feuer verbundene Gefahr besser beherrschbar werden. Dies bedeutet, daß der Beklagte mit seinem Beitrag die durch seine Spielgefährten geschaffene Gefahr eher verringert, keinesfalls aber gesteigert hat.

Zitierte Normen: § 67 WG
KerzeHeubodenKindSpielgefährtenBrettBerufungsgerichtStroh

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 830
Zu den Voraussetzungen einer Haftung aus fahrlässiger Nebentäterschaft (hier: Spiel mehrerer Kinder mit brennender Kerze).
BGH, Urt. v. 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 151/87
Verkündet am:
23. Februar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Guido GflHB, wohnhaft bei seinem Vater Csgt. Douglas GMMt Armeenummer Csgt. DD stationiert 1. Glosters First Battalion,
 The Gloustershire Regiment, Luckrow Barracks, Tidworth, Hants,
 Beklagten zu 3) und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die Westfälische P den Vorstand, B
Feuersozietät, eg M, M(
vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
Dr. ■■■■ u. F. Wl
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1987 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil dieses Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. Juni 1985 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen hat.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in erster und zweiter Instanz zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht Vorbehalten .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ein Feuerversicherer, hat wegen eines Brandes, durch den am 7. März 1981 ein Stallgebäude nebst Inventar zerstört worden ist, an die Geschädigten 104.958 DM gezahlt. Sie verlangt von dem Drittbeklagten (im folgenden: der Beklagte) als Gesamtschuldner mit den mitverklagten Schülern Brett M. und David W. aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 WG) Erstattung ihrer Aufwendungen nebst Zinsen und trägt hierzu vor, die Beklagten, die damals 9 Jahre (Brett M.) bzw. 10 Jahre (David W.) bzw. 13 Jahre (Beklagter) alt waren, hätten auf dem Heuboden über dem Stallgebäude Kerzen angezündet und dadurch den Brand verursacht.
Brett M. und David W. sind rechtskräftig verurteilt worden.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieser Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt :
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Nachdem sich die Beklagten bereits am Vortag auf den Heuboden geschlichen und dort im Heu bzw. Stroh zwei "Buden" gebaut hatten, beschlossen sie, dieses Spiel am folgenden Tag fortzusetzen. Da es ihnen auf dem Heuboden zu dunkel war, kamen sie auf den Gedanken, sich dort mit Kerzen Licht zu verschaffen. Brett M. brachte am 7. März 1981 zwei Kerzen von zu Hause mit, David W. kaufte vier weitere Kerzen; über Streichhölzer verfügten sie ebenfalls. Auf dem Heuboden übergab David W. dem Beklagten zwei Kerzen und Streichhölzer, die dieser später unbenutzt in seiner "Bude" versteckte. Brett M. und David W. zündeten je eine Kerze an; auf Vorschlag des Beklagten befestigten sie die Kerzen mit dem herabtropfenden Wachs auf einem Brett. Der Beklagte begann dann, mit einer Katze zu spielen, ohne auf das weitere Treiben der beiden jüngeren Beklagten zu achten. Kurze Zeit später zündete Brett M. an den brennenden Kerzen einige Strohhalme an. Dieses Feuer griff auf das übrige Heu und Stroh über und führte zur Zerstörung des Stallgebäudes mit Inventar.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß bei dieser Sachlage auch der Beklagte für den Brandschaden eintreten. Zwar hätten die Kinder den Brand nicht willentlich herbeigeführt, so daß eine Haftung des Beklagten aus Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe entfalle (§ 830 Abs. 1 Satz 1,
 Abs. 2 BGB). Er müsse jedoch nach den Grundsätzen der fahrlässigen Nebentäterschaft mit den beiden anderen Kindern für den Schaden aufkommen. Durch seinen Vorschlag, die Kerzen auf einem Brett zu befestigen, habe er sein Einverständnis mit dem Anzünden der Kerzen auf dem Heuboden zu dem Ausdruck gebracht. Damit habe er das gefährliche Vorgehen des Brett
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M. - das Entzünden des Strohs - ausgelöst und gefördert. Ihn treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit, denn er habe erkennen und vorhersehen müssen, daß der jüngste Spielgefährte die brennenden Kerzen zu dem Anzünden von Stroh benutzen werde.
II.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Brandes zu dem Verhalten des Beklagten nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Das bedeutet aber zugleich, daß das bloße Einverständnis des Beklagten mit dem gefährlichen Tun der beiden anderen Kinder für die Bejahung seiner Haftung nicht ausreicht. Vielmehr beurteilt sich - wovon das Berufungsgericht im Ansatz gleichfalls zutreffend ausgeht - die Einstandspflicht des Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten fahrlässigen Nebentäterschaft, die vorliegt, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewußtes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben. Der Nebentäter hat auch dann, wenn zwischen den Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht für den Tatbeitrag eines anderen Nebentäters einzustehen; er haftet vielmehr nur für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach den allgemeinen Zurechnungsregeln (BGHZ 30,
203, 206; Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 10 und 19/63 - VersR 1964, 243, 244; vgl. ferner BGB-RGRK,
12. Aufl., § 840 Rdn. 20 f.; Deutsch, Haftungsrecht, Band I,
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5.	340; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil,
6.	Aufl., S. 512; MünchKomm-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 830 Rdn. 5 f.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist eine Einstandspflicht des Beklagten zu verneinen; ihm kann ein eigener Tatbeitrag, der für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden ist, nicht angelastet werden.
a)	Der Beklagte hat sich an der Schaffung der Brandgefahr nicht beteiligt. Er hat nicht nur an dem Verbrennen von Stroh auf dem Dachboden nicht mitgewirkt; dieses Vorgehen des Brett M. hat sich ohne Wissen des Beklagten in einiger Entfernung von seinem Aufenthaltsort abgespielt. Vielmehr hat der Beklagte auch nicht zu der Entstehung der ersten Gefahrenlage - der offenen Flamme auf dem Dachboden - beigetragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben seine beiden Spielgefährten die Kerzen angezündet; er selbst war hieran nicht beteiligt, er hatte hiermit nichts zu tun.
b)	Allerdings hat der Beklagte seinen beiden Spielgefährten geraten, die Kerzen auf einem Brett zu befestigen. Hierin hat das Berufungsgericht eine Förderung und Unterstützung des gefahrenträchtigen Verhaltens der beiden anderen Kinder erblickt; diese Förderung und Unterstützung ist nach seiner Auffassung als eigener schadensursächlicher Beitrag des Beklagten zu werten. Dieser Wertung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht nichts dafür, daß der Beklagte mit seinem Vorschlag seine beiden Spielgefährten in ihrem gefährlichen Treiben - sei es auch nur psychisch - bestärkt
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hätte; sie hatten die Kerzen schon angezündet, als er mit seinem Vorschlag an sie herantrat. Umso weniger ist ersichtlich, daß Brett M. und David W. von ihrem Tun ohne den Vorschlag des Beklagten abgelassen hätten, wie dies für eine Einstandspflicht des Beklagten hier erforderlich wäre; auch das Berufungsgericht zeigt anderes nicht auf. Vielmehr verbesserte die Befestigung der Kerzen auf dem Brett deren Standfestigkeit und ließ damit die mit dem offenen Feuer verbundene Gefahr besser beherrschbar werden. Dies bedeutet, daß der Beklagte mit seinem Beitrag die durch seine Spielgefährten geschaffene Gefahr eher verringert, keinesfalls aber gesteigert hat. Allein ein gefahrsteigender Beitrag hätte indes seine Haftung auslösen können.
c)	Da der Beklagte selbst keine Gefahrenlage geschaffen hatte, traf ihn auch keine Rechtspflicht, gegen die durch das Tun seiner Spielgefährten entstandene Gefahr einzuschreiten. Er nahm auch keine Garantenstellung ein, kraft derer er verpflichtet gewesen wäre, den Umgang seiner beiden Spielgefährten mit dem offenen Feuer zu unterbinden. Zwar war er das älteste der Kinder. Es spricht aber nichts dafür,
 daß er eine andere Rolle als die eines Spielkameraden gehabt hätte. Der Altersunterschied war nicht so groß, daß sich ein faktisches Autoritätsverhältnis stillschweigend hätte bilden müssen.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke