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BGH · VI ZR 151/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 151/81

Während der Erstbeklagte den Überholvorgang beendete und nach rechts einscherte, geriet das Taxi auf den unbefestigten, für R.rechten Seitenstreifen, rammte einen Begrenzungspfahl, schleuderte nach links gegen die Arbeitsmaschine und dann - sich überschlagend - zurück in den Straßengraben. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hafteten der Klägerin nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB, 3 PflVG grundsätzlich auf Ersatz des durch den Tod ihres Ehemannes verursachten Schadens, weil der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO die Arbeitsmaschine überholt habe, obwohl er dadurch den entgegenkommenden Taxifahrer erheblich gefährdet habe. In Höhe von geltend gemachten weiteren 10.000 Dm betreffend die Rückzahlung eines Darlehens durch die Klägerin an ihre Schwiegereltern, einschließlich der in diesem Zusammenhang angefallenen Prozeßkosten hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet (dazu näher unter II 2). Eine Verschuldenshaftung der Beklagten für den Tod des Ehemanns der Klägerin setzt voraus, daß der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht es auch angenommen hat, sich verkehrswidrig verhalten hat. Im Streitfall wird dem Erstbeklagten vom Berufungsgericht vorgeworfen, er habe die Arbeitsmaschine überholt, obwohl er wegen der vor ihm liegenden, nicht voll einsehbaren Linkskurve nicht übersehen konnte, ob während des ganzen Überholvorganges Jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war (§5 Abs. 2 Satz 1 StVO). Das Berufungsgericht schließt das allein aus der von ihm zugrunde gelegten Tatsache, der Erstbeklagte habe den Überholvorgang durch vollständiges Einscheren auf die rechte Fahrbahnseite erst in dem Augenblick beenden können, als der mit 100 km/h entgegenkommende Taxifahrer ohne zu bremsen auf 15-30 Meter herangekommen sei. Dann aber läßt sich ohne Feststellungen zu den Sichtverhältnissen des Erstbeklagten bei Beginn des Überholmanövers nicht beurteilen, ob ihm ein Fahrfehler anzulasten ist. Es kommt aber gerade darauf an, wie weit der Erstbeklagte zu Beginn des Überholmanövers die Gegenfahrbahn bis in die Kurve hinein übersehen konnte,und ob er nach diesen Sichtverhältnissen damit rechnen durfte, auch ein sehr schnell (mit bis zu 100 km/h) entgegenkommender Kraftfahrer werde den vor ihm sich abspielenden Überholvorgang rechtzeitig bemerken und erkennen können, so daß er, wenn auch bei einem Abstand von dann 30 Metern knapp, ohne Verringerung des Tempos und, ohne eine Ausweichbewegung machen zu Bei freier Sicht wäre nämlich für einen mit 100 km/h entgegenkommenden Kraftfahrer noch eine erhebliche Strecke von dem Begegnungspunkt entfernt erkennbar gewesen, daß der Überholer bereits an der Arbeitsmaschine vorbeigefahren war und sich schon anschickte, nach rechts einzuscheren. Anders kann es freilich, wofür nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme manches sprechen mag, dann liegen, wenn der Erstbeklagte, als er zu dem Überholen ansetzte, die benötigte Überholstrecke wegen der vor ihm liegenden Kurve nicht weit genug einsehen konnte und damit rechnen mußte, daß ein in schneller Fahrt aus der Kurve herauskommender Kraftfahrer durch das sich vor ihm abspielende Überholmanöver überrascht und mindestens zu plötzlichen Fehlreaktionen veranlaßt werden konnte. Ob das der Fall war, bedarf danach weiterer Feststellungen zu den Sichtmöglichkeiten des Erstbeklagten Ohne diese ist nicht auszuschließen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte habe schuldhaft falsch überholt, von Rechtsirrtum beeinflußt ist. die vor ihm liegende Strecke nicht so weit einsehen konnte, daß er seinen Wagen vor einem hinter der Kurve auftauchenden Hindernis - das eben auch ein auf seiner Fahrbahn entgegenkommender Uberholer sein konnte - noch zu dem Stehen bringen konnte, hätte er gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen, was das Berufungsgericht offenbar übersehen, jedenfalls aber nicht erörtert hat. Die Einschränkung muß entfallen, wenn der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht dergestalt der Sichtweite angepaßt hatte, daß ein Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn ruhenden Gegenstand ausgeschlossen war, und wenn er wegen der derart überhöhten Geschwindigkeit den Zusammenstoß mit dem verkehrswidrig Überholenden mitverursachte, wobei die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge von den Umständen des Einzelfalles abhängen muß. 3. In die Abwägung einzubeziehen ist dann auch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Umstand, daß die Verletzungen des R. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht auch darin Recht, daß es eine Anschnallpflicht des Taxifahrers auf der Leerfahrt mit seinem Taxi nach Hause bejaht hat. Die von ihm für richtig gehaltene Mitverantwortungsquote von 20 % wird es freilich, wenn es bei seiner erneuten Entscheidung zu einer anderen Beurteilung des Fahrverhaltens der beteiligten Kraftfahrer kommen sollte, dahin zu überprüfen haben, ob sie nicht höher ausfallen muß. 1. Daß die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemannes an den tödlichen Verletzungen infolge der Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes anrechnen lassen muß, ist schon erörtert worden. habe gerade deswegen so schwere Verletzungen erlitten, daß er an deren Folgen verstarb,weil er sich nicht angeschnallt hatte, ist von der Anschlußrevision nicht angegriffen worden und deshalb der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. für die Klägerin günstigsten Sachverhaltes und dessen Wertung, nämlich unter dem Blickwinkel des Berufungsgerichtes ,eine Mitverantwortungsquote von 20 % und ein entsprechender Abzug bei den Schadenspositionen, auf die sich die Folgen der Nichtanlegung des Gurtes auswirken können, nicht zu hoch angesetzt. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter die Klage für unbegründet gehalten, soweit die Klägerin Ersatz für ein ihren Schwiegereltern zurückgezahltes Darlehen von 10.000 DM nebst den Kosten des Rechtsstreits, den sie mit diesen über die Rückzahlungsverpflichtung geführt hat, in Höhe von 3.298,33 DM verlangt. Nach dem Unfalltod des Ehemannes der Klägerin haben deren Schwiegereltern gemäß dieser Vereinbarung die 10.000 DM zurückgefordert lind darüber schließlich auch ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Das Berufungsgericht führt aus, die Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sei ein Drittschaden, für den die Beklagten nicht haften müßten, weil die Rückzahlungspflicht von vornherein nur in der Person der Klägerin Der Ehemann der Klägerin war eben nicht an der Vereinbarung zwischen seiner Ehefrau und seinen Eltern beteiligt, wenn er auch bei einem geplanten Erwerb und der Bebauung eines Grundstückes zur Schaffung eines Familieneigenheimes durch die zweckgebundene Zuwendung mittelbar begünstigt gewesen wäre. Dann ist die durch den Tod ihres Ehemannes ausgelöste Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in der Tat ein haftungsrechtlich vom Schädiger nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden eines Dritten. Das Berufungsgericht wird nach der erforderlichen weiteren Sachaufklärung über die Berechtigung der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche der Klägerin, soweit sie dieser nicht schon zu Recht aberkannt worden sind, neu zu entscheiden haben, wobei ihm zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 5 StVO § 17 StVG § 823 BGB § 5 StVO
TaxiErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteverkehrswidrigKraftfahrerKlägerinkurven

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 151/81
URTEIL
Verkündet am
9. November 1982
Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 * des kaufmännischen Angestellten Gerhard H HaflBstraße ■, HeHH,
2. des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G., vertreten durch den Generaldirektor Karl-Adolf
 Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Frau Heidrun R Friedrich-Eb®®-
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
 und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revi sion der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am Vormittag des 2. Mai 1977 befuhr der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw die Kreisstraße in A. in Richtung 0. Vor Erreichen einer Linkskurve überholte er eine vor ihm mit etwa 30 km/h. fahrende Arbeitsmaschine. Noch vor Abschluß des Überholmanövers kam ihm aus der Kurve in schneller Fahrt der Ehemann und Erblasser der Klägerin, der Taxi-
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fahrer R. mit seinem Taxi entgegen. Er befand sich allein im Wagen auf der Fahrt nach Hause; er hatte keinen Sicherheitsgurt angelegt. Während der Erstbeklagte den Überholvorgang beendete und nach rechts einscherte, geriet das Taxi auf den unbefestigten, für R. rechten Seitenstreifen, rammte einen Begrenzungspfahl, schleuderte nach links gegen die Arbeitsmaschine und dann - sich überschlagend - zurück in den Straßengraben. Dabei wurde R. aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und erlitt schwere Verletzungen, an denen er verstarb.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden abzüglich von der Zweitbeklagten gezahlter 25.000 DM in Anspruch. Sie behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch allein verschuldet, daß er ohne ausreichende Sicht auf etwaige entgegenkommende Fahrzeuge die Arbeitsmaschine überholt habe. Er habe dabei das entgegenkommende Taxi behindert und es auf den Seitenstreifen abgedrängt .
Die Beklagten behaupten, R. sei zu schnell gefahren und habe falsch reagiert. Jedenfalls treffe ihn ein Mitverschulden, insbesondere auch deswegen, weil er nicht angeschnallt gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe von 80 % des insoweit erwachsenen Schadens unter Berücksichtigung eines etwaigen Übergangs auf Sozialversicherungsträger sowie den Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des verstorbenen Ehemanns der Klägerin von 20 % dem Grunde nach für gerecht-
 
fertigt erklärt; darauf seien die geleisteten Zahlungen der Zweitbeklagten, soweit nicht schon verbraucht, zu verrechnen. Die darüber hinausgehende Klage auf materiellen Schadensersatz hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision vollen Schadensersatz.
Ent s che idung s gründ e
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hafteten der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVG grundsätzlich auf Ersatz des durch den Tod ihres Ehemannes verursachten Schadens, weil der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO die Arbeitsmaschine überholt habe, obwohl er dadurch den entgegenkommenden Taxifahrer erheblich gefährdet habe. Dazu weist es auf die eigene Darstellung der Beklagten hin, das Einscheren des Erstbeklagten nach dem Überholen wäre 15-30 Meter vor dem mit rd. 100 km/h herankommenden R. beendet gewesen, wenn dieser, ohne zu bremsen, normal weitergefahren wäre. Bei solch normaler Weiterfahrt, so erwägt das Berufungsgericht weiter, wären mithin beide Fahrzeuge einem Frontalzusammenstoß nur um Haaresbreite entgangen. Unter diesen Umständen liege es auf der Hand, daß beide Fahrzeuge und deren Fahrer in höchstem Maße gefährdet gewesen seien. Sodann stellt das Berufungsgericht unter Würdigung der Beweisaufnahme fest, daß diese Gefahrenlage die Ursache für das Abkommen des R. von der Fahrbahn gewesen sei.
 
Ein Mitverschulden des Taxifahrers R. am Zustandekommen des Unfalls hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Insbesondere könne ihm, so meint es, nicht der Vorwurf einer falschen Reaktion auf das verkehrswidrige Überholen des Erstbeklagten gemacht werden. Wenn er angesichts der plötzlichen Gefahrenlage einen Ausweichversuch unternommen habe, sei das in jeder Hinsicht verständlich. Eine etwa verbleibende Betriebsgefahr des Taxis müsse bei einer Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung nach § 17 StVG angesichts des erheblichen Verschuldens des Erstbeklagten an dem Unfall außer Betracht bleiben. Dagegen bejaht das Berufungsgericht die Anschnallpflicht des Taxifahrers R. und meint, schon der erste Anschein spreche im Streitfall dafür, daß die Nichtbenutzung des Gurtes zu besonders schweren Verletzungen geführt habe, die sonst nicht eingetreten wären. Die somit zu Lasten der Klägerin gehende Mitverantwortungsquote sei mit 20 % zu berücksichtigen. In Höhe von geltend gemachten weiteren 10.000 Dm betreffend die Rückzahlung eines Darlehens durch die Klägerin an ihre Schwiegereltern, einschließlich der in diesem Zusammenhang angefallenen Prozeßkosten hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet (dazu näher unter II 2).
I.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind im Ergebnis begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
 
1.	Eine Verschuldenshaftung der Beklagten für den Tod des Ehemanns der Klägerin setzt voraus, daß der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht es auch angenommen hat, sich verkehrswidrig verhalten hat. Im Streitfall wird dem Erstbeklagten vom Berufungsgericht vorgeworfen, er habe die Arbeitsmaschine überholt, obwohl er wegen der vor ihm liegenden, nicht voll einsehbaren Linkskurve nicht übersehen konnte, ob während des ganzen Überholvorganges Jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war (§5 Abs. 2 Satz 1 StVO). Das Berufungsgericht schließt das allein aus der von ihm zugrunde gelegten Tatsache, der Erstbeklagte habe den Überholvorgang durch vollständiges Einscheren auf die rechte Fahrbahnseite erst in dem Augenblick beenden können, als der mit 100 km/h entgegenkommende Taxifahrer ohne zu bremsen auf 15-30 Meter herangekommen sei. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist die dem Erstbeklagten günstigste Fest Stellung, mithin der Abstand von 30 Meter zugrunde zu legen. Dann aber läßt sich ohne Feststellungen zu den Sichtverhältnissen des Erstbeklagten bei Beginn des Überholmanövers nicht beurteilen, ob ihm ein Fahrfehler anzulasten ist. Dem Tatbestand des Berufungsurteils ist hierzu nur zu entnehmen, das Taxi sei wegen einer Kurve "zuvor” nicht sichtbar gewesen. Es kommt aber gerade darauf an, wie weit der Erstbeklagte zu Beginn des Überholmanövers die Gegenfahrbahn bis in die Kurve hinein übersehen konnte,und ob er nach diesen Sichtverhältnissen damit rechnen durfte, auch ein sehr schnell (mit bis zu 100 km/h) entgegenkommender Kraftfahrer werde den vor ihm sich abspielenden Überholvorgang rechtzeitig bemerken und erkennen können, so daß er, wenn auch bei einem Abstand von dann 30 Metern knapp, ohne Verringerung des Tempos und, ohne eine Ausweichbewegung machen zu
 
müssen, an dem seinen Überholvorgang beendenden Kraftwagen werde vorbeikommen können. Bei freier Sicht wäre nämlich für einen mit 100 km/h entgegenkommenden Kraftfahrer noch eine erhebliche Strecke von dem Begegnungspunkt entfernt erkennbar gewesen, daß der Überholer bereits an der Arbeitsmaschine vorbeigefahren war und sich schon anschickte, nach rechts einzuscheren.
Anders kann es freilich, wofür nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme manches sprechen mag, dann liegen, wenn der Erstbeklagte, als er zu dem Überholen ansetzte, die benötigte Überholstrecke wegen der vor ihm liegenden Kurve nicht weit genug einsehen konnte und damit rechnen mußte, daß ein in schneller Fahrt aus der Kurve herauskommender Kraftfahrer durch das sich vor ihm abspielende Überholmanöver überrascht und mindestens zu plötzlichen Fehlreaktionen veranlaßt werden konnte. Dann könnte eine Behinderung des Gegenverkehrs durch den überholenden Erstbeklagten vorliegen, und er hätte die dadurch verursachte, wenn auch objektiv vielleicht nicht erforderliche, aber durch die überraschende und gefährlich erscheinende Verkehrslage nahegelegte Ausweichreaktion des Entgegenkommers durch seine verkehrswidrige Fahrweise verschuldet.
Ob das der Fall war, bedarf danach weiterer Feststellungen zu den Sichtmöglichkeiten des Erstbeklagten Ohne diese ist nicht auszuschließen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte habe schuldhaft falsch überholt, von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler; denn selbst wenn mindestens eine Haftung des Erstbeklagten nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Betracht käme,
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wofür vieles spricht, ist der fehlende Nachweis eines verkehrswidrigen Verhaltens des Erstbeklagten jedenfalls für die Abwägung der gegenseitigen Verursachung sbei träge von Bedeutung; für den geltend gemachten Schmefzensgeldanspruch entfiele die Rechtsgrundlage ganz.
2.	Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als es einen schuldhaften Fahrfehler des Taxifahrers R., der zu dem Unfall beigetragen hat, verneint. Das Berufungsgericht erwägt, R. könne eine überhöhte Geschwindigkeit wnicht mit der gebotenen Sicherheit vorgeworfen werden”, ohne das näher zu erläutern. In anderem Zusammenhang geht es aber davon aus, er sei mit 100 km/h gefahren. Das kann dann zu schnell gewesen sein, wenn R. "nicht auf Sicht”, d.h. nicht nur so schnell gefahren ist, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten konnte (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO). Wenn der die Rechtskurve mit - wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist - 100 km/h durchfahrende R. die vor ihm liegende Strecke nicht so weit einsehen konnte, daß er seinen Wagen vor einem hinter der Kurve auftauchenden Hindernis - das eben auch ein auf seiner Fahrbahn entgegenkommender Uberholer sein konnte - noch zu dem Stehen bringen konnte, hätte er gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen, was das Berufungsgericht offenbar übersehen, jedenfalls aber nicht erörtert hat. Zwar findet das Gebot des Fahrens auf Sicht u.a. dann seine Grenze am Vertrauensgrundsatz, wenn sich ein anderer Kraftfahrer in verkehrswidriger Weise mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit auf ihn zubewegt (vgl. das Senatsurteil vom 14. Mai 1°74 - VI ZR 106/73 -
 
VersR 1974, 997 f). Der Grund dieser Einschränkung liegt aber darin, daß der geschätzte Anhalteweg für den Kraftfahrer sich durch nicht einzukalkulierende Umstände verkürzt. Die Einschränkung muß entfallen, wenn der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht dergestalt der Sichtweite angepaßt hatte, daß ein Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn ruhenden Gegenstand ausgeschlossen war, und wenn er wegen der derart überhöhten Geschwindigkeit den Zusammenstoß mit dem verkehrswidrig Überholenden mitverursachte, wobei die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge von den Umständen des Einzelfalles abhängen muß. Darüber hinaus aber wird von demjenigen Kraftfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit eine nicht weithin übersichtliche Kurve durchfährt, verlangt werden müssen, daß er besonders aufmerksam ist und sich durch plötzlich auftretende Hindernisse nicht zu einer von der objektiven Verkehrslage nicht geforderten Fehlreaktion veranlassen läßt.
Wer im Vertrauen auf seine Fahrkunst riskant fährt, kann sich nicht ohne weiteres damit entschuldigen, er habe die durch sein riskantes Fahren mit herbeigeführte gefährliche Verkehrssituation wegen ihres unvermuteten Auft'auchens nicht meistern können. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei seiner rechtlichen Beurteilung des Fahrverhaltens des Taxifahrers R. außer acht gelassen. Es wird nach ergänzenden Feststellungen zu den Sichtmöglichkeiten des R. und seiner Fahrgeschwindigkeit unter ihrer Berücksichtigung neu zu beurteilen haben, ob R. ebenfalls verkehrswidrig gefahren ist. Sollte es diese Fragen bejahen, wird das Einfluß auf die etwaige Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG haben müssen.
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3.	In die Abwägung einzubeziehen ist dann auch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Umstand, daß die Verletzungen des R. infolge der Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes so viel schwerer geworden sind, so daß er an deren Folgen verstarb. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht auch darin Recht, daß es eine Anschnallpflicht des Taxifahrers auf der Leerfahrt mit seinem Taxi nach Hause bejaht hat. Es befindet sich dabei in Übereinstimmung mit der dazu inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Senates, auf die Bezug genommen werden kann (BGHZ 83* 71). Die von ihm für richtig gehaltene Mitverantwortungsquote von 20 % wird es freilich, wenn es bei seiner erneuten Entscheidung zu einer anderen Beurteilung des Fahrverhaltens der beteiligten Kraftfahrer kommen sollte, dahin zu überprüfen haben, ob sie nicht höher ausfallen muß.
II.
Die Anschlußrevision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
1. Daß die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemannes an den tödlichen Verletzungen infolge der Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes anrechnen lassen muß, ist schon erörtert worden. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, R. habe gerade deswegen so schwere Verletzungen erlitten, daß er an deren Folgen verstarb,weil er sich nicht angeschnallt hatte, ist von der Anschlußrevision nicht angegriffen worden und deshalb der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dann aber ist selbst bei Zugrundelegung des
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für die Klägerin günstigsten Sachverhaltes und dessen Wertung, nämlich unter dem Blickwinkel des Berufungsgerichtes ,eine Mitverantwortungsquote von 20 % und ein entsprechender Abzug bei den Schadenspositionen, auf die sich die Folgen der Nichtanlegung des Gurtes auswirken können, nicht zu hoch angesetzt.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter die Klage für unbegründet gehalten, soweit die Klägerin Ersatz für ein ihren Schwiegereltern zurückgezahltes Darlehen von 10.000 DM nebst den Kosten des Rechtsstreits, den sie mit diesen über die Rückzahlungsverpflichtung geführt hat, in Höhe von 3.298,33 DM verlangt.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Schwiegereltern der Klägerin dieser im Januar 1975 10.000 DM geschenkt. Das Geld war dazu bestimmt, der Klägerin und ihrem Ehemann den Kauf eines Grundstückes zu ermöglichen. Die Klägerin hatte sich jedoch
 schriftlich verpflichten müssen, ihren Schwiegereltern
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die 10.000 DM im Falle einer Scheidung der Ehe oder im Falle des Todes ihres Ehemannes zurückzuzahlen; die auf 10 Jahre begrenzte Rückzahlungspflicht sollte entfallen, wenn aus der Ehe der Klägerin ein Kind hervorgehen oder die Schwiegereltern vorher versterben würden. Nach dem Unfalltod des Ehemannes der Klägerin haben deren Schwiegereltern gemäß dieser Vereinbarung die 10.000 DM zurückgefordert lind darüber schließlich auch ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Das Berufungsgericht führt aus, die Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sei ein Drittschaden, für den die Beklagten nicht haften müßten, weil die Rückzahlungspflicht von vornherein nur in der Person der Klägerin
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begründet gewesen sei. Infolgedessen hätten die Beklagten auch die im Rechtsstreit der Klägerin mit ihren Schwiegereltern über die Rückzahlungsverpflichtung entstandenen Prozeßkosten nicht zu tragen.
b) Dagegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin ohne Erfolg. Sie meint, die Fallgestaltung sei vergleichbar mit derjenigen, in der der geschädigte Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Gefahrentlastung das Interesse eines Dritten geltend machen könne. Es müsse unverständlich sein, den Schädiger anders zu behandeln als in dem gedachten Fall, wenn der Ehemann der Klägerin statt dieser zur Rückzahlung des Betrages an seine Eltern verpflichtet gewesen wäre. Das ist nicht richtig. Der Ehemann der Klägerin war eben nicht an der Vereinbarung zwischen seiner Ehefrau und seinen Eltern beteiligt, wenn er auch bei einem geplanten Erwerb und der Bebauung eines Grundstückes zur Schaffung eines Familieneigenheimes durch die zweckgebundene Zuwendung mittelbar begünstigt gewesen wäre. Der klare, vom Berufungsgericht richtig gesehene Zweck der Vereinbarung war es gerade, im Falle eines Auseinandergehens der Ehe durch Scheidung oder Tod eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin zu begründen, weil die gewählte Begünstigung beider Eheleute (oder jedenfalls der Klägerin und eines Enkelkindes) nicht mehr zu erreichen war. Dann ist die durch den Tod ihres Ehemannes ausgelöste Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in der Tat ein haftungsrechtlich vom Schädiger nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden eines Dritten. Es kann auch entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht angenommen werden, § 823 Abs. 2 BGB stelle i.V. mit § 5 StVO ein Schutzgesetz dar, in dessen Schutzbereich auch das Vermögen der Klägerin falle.
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Die zu dem Schutze der Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dienen nicht einem allgemeinen Vermögensschutz von Angehörigen des im Straßenverkehr Verletzten.
III.
Nach allem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nach der erforderlichen weiteren Sachaufklärung über die Berechtigung der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche der Klägerin, soweit sie dieser nicht schon zu Recht aberkannt worden sind, neu zu entscheiden haben, wobei ihm zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.
Dr. Hiddemann	Dunz	Seheffen
 Dr. Steffen
 Dr. Ankermann