Die Klägerin hat zur Begründung ihres Verlangens vorgetragen, Hfl||p habe seinen Wagen seit Jahren von dem Beklagten pflegen und anschließend zu seiner Wohnung zurückbringen lassen. Ben Schaden, der HflB durch die gegen ihn gerichteten Ansprüche erwachsen seiy müsse der Beklagte aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung wie der Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen ausgleichen Ber Beklagte hat um Klageabwoisung geboten» Er hat bestritten, sich zugleich mit den Wartungsarbeiten zu dem Zurückbringen des Wagens verpflichtet zu haben. Die Klägerin hat dies bestritten und in der Sache entgegnet, Schlösser sei dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, den bei einer gefahrgeneigten Arbeit verursachten Schaden zu ersetzen. Der hinter dom Beklagten stehende Haftpflichtversichercr habe sogar auf Verlangen die Kosten der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Wagens getragen. Das Berufungsgericht hat fcstgestellt, daß zwischen dem Beklagten und kein allgemeiner, auf Rückfüh- Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß an Unfalltag eine solche Vereinbarung zwischen und der Ehefrau des Beklagten (als dessen Vertreterin) zustande gekommen ist. Es hat dargelcgt, Sch^H^ sei deshalb bei der Fahrt auch nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten gewesen, so daß sich der Klageanspruch weder aus einer Vertragsverletzung noch aus § 831 BGB horleiten lasse. Mit ihrer Ausführung, der auf Wartung und Pflege gerichtete Werkvertrag habe die Nebenpflicht zur Rückführung des Wagens umfaßt, wendet sich die Revision unzuläo-sig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die zu dem entgegengesetzten. Die unstreitige Erklärung des Beklagten, seine Haftpflichtversicherung decke auch das Wagnis von Überführungsfahrten, ergab nichs dafür, ob der Beklagte solche Fahrten allgemein oder nur nach besonderer Einzelabrede übernahm. Hr Soweit sich die Revision auf die Aussage SchHHK im Ermittlungsverfahren bezieht, er bringe die Wagon nach durchgeführtcr Pflege den Kunden zu ihrer Wohnung, übersieht sie, daß SchflIK diese Angabe bei seiner eingehenden Vernehmung am 14» September 1965 widerrufen und mit seiner derzeitigen Aufregung entschuldigt hat. Daß die Rückführung des Fahrzougs, wenn sich der Beklagte dazu boroitfand, Gegenstand einer vertraglichen Abrede war, hat das Berufungsgericht nirgends in Zweifel gezogen. Nur brauchte es auch hieraus nicht zu schließen, der Beklagte habe diese Art des Kundendienstes fest und für dauernd zugesagt, oder er gewähre ihn in seinem Betriebe stets, so daß es am Unfalltage nur darum gegangen wäre, wie die Ehefrau des Beklagten der eingegangenen Verbindlichkeit gerecht zu werden vermochte. Auch die Überzeugung dos Berufungsgerichts, daß am Unfalltag eine derartige Einzelabrede zwischen und dem durch seine Ehefrau vertretenen Beklagten nicht zustande gekommen ist, beruht auf einer rechtsfohlorfroi-en Würdigung des Beweisergebnisses. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß HflHV die Ehefrau des Beklagten zu der fraglichen Vereinbarung veranlassen wollte. Rach den Feststellungen hat die Ehefrau des Beklagten: jedoch erwidert, der Wagen könne nicht zurückgebracht werden, woil ihr Ehemann im Urlaub sei. Mit der Rüge, die Ehefrau des Beklagten habe den Antrag HfHilHi ausdrücklich angenommen, begehrt die Revision unzulässig eine andere Bewoiswürdigung. Es hat ausgeführt, er habe aus dem schwci-genden Mit anhören des Gesprächs, das er mit SchdHB -führte, bei Berücksichtigung der Gesamtumständc nicht auf einen Vcrpflichtungswillen der Ehefrau des Beklagten schließen können. der Beklagte die Rückführung des Wagens immer nur dann übernommen habe, wenn er selbst oder sein Sohn sie ausführen konnte, und die Ehefrau des Beklagten habe ihm bereits erklärt gehabt, das sei heute nicht möglich. zu beauftragen, hätte nichts näher gelegen, als daß sie dies SchflH^ selbst gesagt hätte« Durch ihr Schweigen hielt sie sich deutlich aus den Abmachungen zwischen und dem Tankwart heraus« Nachdem sie es in dieser Woisc überlassen hatte, allein mit Sch| zurecht zu kommen, konnte H^ÜP nicht annehmen, dem Tankwart im Ergebnis eine Weisung des Beklagten übermittelt zu haben. Bio Beklagte bestritt gar nicht, daß sie selbst es war, die der Klägerin damit eine beabsichtigte Gefälligkeit erwiesen hatte, und nicht etwa ihr zu dieser Hilfeleistung abgeord-noter Fahrer.
2089 064 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2R 151/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30» Januar 1968 Kriegl, Justizhauptsekrctür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versicherungs-AG in FrBHI^/MI vertreten durch die Firma '*< Versicherungsdienst GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsklägorin und Revisionsklägerin, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Jankstelleninhaber Heinrich itra/Be B, 7 Beklagten, Berufungsbcklagton und Revisionsbeklagten, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzschner und Dr.Nüßgens für Recht erkannt.: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Der bei dem Beklagten angestellto, damals achtzehnjährige Tankwart SchfB^K verursachte am 29« Juni 1961 auf der DfHHI^traße in Rh^^ mit dem Personenkraftwagen eines Kundon, des Kaufmanns einen Vcrkchrs- unfall. Er wollte den Wagen nach durchgeführten Pflegcar-beiton zur Wohnung zurückbringen und fuhr untcr- v/egs den Radfahrer Rod^ an. Dieser wurde schwer verletzt und erhob in einem Vorprozeß Schadenscrsatzanaprü-che gegen SchfliBfe und die von der Klägerin als Haftpflichtvorsicherer vergleichsweise befriedigt v/urden. Die Klägerin v/andte zur Abwicklung des Schadensfalles mit Einschluß der Zahlungen an Sozialvcrsicherungsträger insgesamt 39 476,16 X)M auf. Sic ist der Ansicht, ihr Versicherungsnehmer einen Anspruch auf mindestens teilweise Erstattung dieser Summe gegen den Beklagten. Als Rochtsnachfolgorin gemäß § 67 WG hat sie gebeten, den Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Verlangens vorgetragen, Hfl||p habe seinen Wagen seit Jahren von dem Beklagten pflegen und anschließend zu seiner Wohnung zurückbringen lassen. Biese Rückführung sei eine von Beklagten vertraglich übernommene Nobonverpflichtung. Ara Unfall tag habe die Ehefrau des abwesenden Beklagten in dessen Vertretung den Tankwart angewiesen, das Fahrzeug zuzuführen. Sch^HB habe erat seit vier Wochen den Führerschein besessen und den Unfall durch mangelnde Fahrpraxis und überhöhte Geschwindigkeit schuldhaft verursacht. Ben Schaden, der HflB durch die gegen ihn gerichteten Ansprüche erwachsen seiy müsse der Beklagte aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung wie der Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen ausgleichen Ber Beklagte hat um Klageabwoisung geboten» Er hat bestritten, sich zugleich mit den Wartungsarbeiten zu dem Zurückbringen des Wagens verpflichtet zu haben. Hiorzu habe er sich - so hat er behauptet - nur in Binzclfüllcn auf besonderen Wunsch und jeweils aus reiner Ge- fälligkeit bereit erklärt. Bie Fahrt sei auch immer von ihm selbst oder seinem Sohn ausgeführt worden. Weil dies am Unfalltage nicht möglich gewesen sei, habe seine, dos Beklagten Ehefrau die wiederum geäußerte Bitte / ausdrücklich abgelehnt. habe sich daraufhin selbst an Sch^l^B gewandt und ihn bewogen, ihm den Wagon zurilckzübringon. Daraus könne für ihn, den Beklagten, keine Haftung erwachsen. Überdies sei von Anfang an vereinbart gewesen, daß die Rückführung des Fahrzeugs, wenn sie übernommen werde, stets auf Gefahr erfolge. Davon abgesehen sei der von der Klägerin versuchte Rückgriff unzulässig. Er führe dazu, daß er - der Beklagte -seinerseits Schadensersatz von SchflHB fordern müßte. Für diesen als den mitveroicherten Fahrer hätte aber wiederum die Klägerin einzutroten, so daß sie letztlich doch mit dem Unfallöchaden belastet bliebe. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte hilfoweisc geltend gemacht, die Klageforderung sei verjährt. Die Klägerin hat dies bestritten und in der Sache entgegnet, Schlösser sei dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, den bei einer gefahrgeneigten Arbeit verursachten Schaden zu ersetzen. Der Beklagte habe auch seine Haftung für die Überführungsfahrten nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil erklärt, seine Haftpflichtversicherung decke dabei eintretendo Schäden. Der hinter dom Beklagten stehende Haftpflichtversichercr habe sogar auf Verlangen die Kosten der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Wagens getragen. Das ^Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hat fcstgestellt, daß zwischen dem Beklagten und kein allgemeiner, auf Rückfüh- rung des Wagens gerichteter Vertrag bestand. Es hat weiter verneint, daß eine solche Verpflichtung mit den unstreitig abgeschlossenen Wartungcvertrag verbunden gewesen sei. Nach der Oberzeugung des Tatrichters hat H^IHP die Rückführung des Fahrzeugs, wenn er sie wünschte, jeweils besonders mit dem Beklagten vereinbart. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß an Unfalltag eine solche Vereinbarung zwischen und der Ehefrau des Beklagten (als dessen Vertreterin) zustande gekommen ist. Es hat dargelcgt, Sch^H^ sei deshalb bei der Fahrt auch nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten gewesen, so daß sich der Klageanspruch weder aus einer Vertragsverletzung noch aus § 831 BGB horleiten lasse. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch 1..- Mit ihrer Ausführung, der auf Wartung und Pflege gerichtete Werkvertrag habe die Nebenpflicht zur Rückführung des Wagens umfaßt, wendet sich die Revision unzuläo-sig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die zu dem entgegengesetzten. Ergebnis gelangt ist. Ber Vorwurf unvollständiger Berücksichtigung der Tatsachen ist nicht begründet. Die unstreitige Erklärung des Beklagten, seine Haftpflichtversicherung decke auch das Wagnis von Überführungsfahrten, ergab nichs dafür, ob der Beklagte solche Fahrten allgemein oder nur nach besonderer Einzelabrede übernahm. Sie war in beiden Fällen gleich sinnvoll. Hr Soweit sich die Revision auf die Aussage SchHHK im Ermittlungsverfahren bezieht, er bringe die Wagon nach durchgeführtcr Pflege den Kunden zu ihrer Wohnung, übersieht sie, daß SchflIK diese Angabe bei seiner eingehenden Vernehmung am 14» September 1965 widerrufen und mit seiner derzeitigen Aufregung entschuldigt hat. Daß die Rückführung des Fahrzougs, wenn sich der Beklagte dazu boroitfand, Gegenstand einer vertraglichen Abrede war, hat das Berufungsgericht nirgends in Zweifel gezogen. Nur brauchte es auch hieraus nicht zu schließen, der Beklagte habe diese Art des Kundendienstes fest und für dauernd zugesagt, oder er gewähre ihn in seinem Betriebe stets, so daß es am Unfalltage nur darum gegangen wäre, wie die Ehefrau des Beklagten der eingegangenen Verbindlichkeit gerecht zu werden vermochte. Die umgekehrte Feststellung des Tatrichters, eine solche Verpflichtung habe ohne besondere Abrede im Einzelfall nicht bestanden, läßt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO erkennen. 2. Auch die Überzeugung dos Berufungsgerichts, daß am Unfalltag eine derartige Einzelabrede zwischen und dem durch seine Ehefrau vertretenen Beklagten nicht zustande gekommen ist, beruht auf einer rechtsfohlorfroi-en Würdigung des Beweisergebnisses. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß HflHV die Ehefrau des Beklagten zu der fraglichen Vereinbarung veranlassen wollte. Rach den Feststellungen hat die Ehefrau des Beklagten: jedoch erwidert, der Wagen könne nicht zurückgebracht werden, woil ihr Ehemann im Urlaub sei. Die abweichende, von bekundete Fassung der Antwort, die Rückführung könne ihr Angestellter Schfl^^ erledigen, er habe ja jetzt einen Führers ehe in, hat der Tatriehter unter Darlegung der Gründe als nicht erwiesen angesehen. Mit der Rüge, die Ehefrau des Beklagten habe den Antrag HfHilHi ausdrücklich angenommen, begehrt die Revision unzulässig eine andere Bewoiswürdigung. Die weitore Darlegung dos Berufungsgerichts, die Ehefrau dos Beklagten habe die in Rede stehende Vereinbarung auch nicht stillschweigend mit getroffen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es darauf ankam, wie Hflp das Verhalten der Ehefrau des Beklagten auffassen durfte. Es hat ausgeführt, er habe aus dem schwci-genden Mit anhören des Gesprächs, das er mit SchdHB -führte, bei Berücksichtigung der Gesamtumständc nicht auf einen Vcrpflichtungswillen der Ehefrau des Beklagten schließen können. Denn er habe gewußt, daß. der Beklagte die Rückführung des Wagens immer nur dann übernommen habe, wenn er selbst oder sein Sohn sie ausführen konnte, und die Ehefrau des Beklagten habe ihm bereits erklärt gehabt, das sei heute nicht möglich. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts zu erinnern. Bach den Feststellungen ist von sich aus auf den Gedanken gekom- men, . Schfl^^p könne ihm vielleicht aus der Verlegenheit helfen, in die er durch den ablehnenden Bescheid der Ehefrau des Beklagten geraten war. Er hat dann die Initiative ergriffen und allein mit SchU^ verhandelt. Die Ehefrau des Beklagten hat ihm dabei lediglich nichts.'in den Weg gelegt. Wenn sic gesonnen gewesen wäre, unter Aufgabe ihrer ablehnenden Haltung auf den Gedanken ein- zugehen und den Tankwart mit der Rückführung des Wagens zu beauftragen, hätte nichts näher gelegen, als daß sie dies SchflH^ selbst gesagt hätte« Durch ihr Schweigen hielt sie sich deutlich aus den Abmachungen zwischen und dem Tankwart heraus« Nachdem sie es in dieser Woisc überlassen hatte, allein mit Sch| zurecht zu kommen, konnte H^ÜP nicht annehmen, dem Tankwart im Ergebnis eine Weisung des Beklagten übermittelt zu haben. Die von der Revision gewünschte Deutung liefe darauf hinaus, daß die Ehefrau des Beklagten die Rückschaffung des Wagens als Verbindlichkeit übornohmen wollte, falls es gelänge, den Angestellten Sc] dafür zu gewinnen. Daß das Berufungsgericht nicht zu einer solchen Auffassung gelangt ist, kann ihm nicht als rechtlicher Verstoß vorgeworfen werden« Entgegen den Zweifeln der Revision ist cs auch durchaus möglich, daß ein Kunde mit Duldung dos Geschäftsinhabers dessen Angestellten einen eigenen Auftrag erteilt. Das Landgericht hat bereits auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15« November 1963 (Ib ZR 209/62 - NJW 1964, 718) hingewiesen, dem ein solcher Pall zugrunde lag. Wenn ein Geschäftsinhaber die von dem Kunden begehrte zusätzliche Leistung nicht erbringen will, kann er eine Heranziehung seines Personals hierzu doch in dem Sinno dulden, daß er ihr nicht mit Blick auf die ihm selbst entgehende Arbeitsleistung widersprechen will. So war vorliegend das Verhalten der Ehefrau des Beklagten zu verstehen. In einem solchen Palle scheidet, wie in dom angozogonen Urteil begründet worden ist, eine Haftung dos Geschäftsinhabers für Schäden aus, die der Angestellte dom Kunden bei der Ausführung dos Auftrags zufügt. Wie sich während dieser Zeit die arbeitsrechtlichen Beziehungen des Angestellten regeln, kann hier nicht erörtert werden. Zu den Ergebnis einer zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsinhabers gegenüber den Kunden ist auf diesem Wege jedenfalls nicht zu gelangen. Bio Revision kann auch aus der von ihr angezogenen Entscheidung BGHZ 21, 1o2 nichts für ihren Standpunkt herleiten. In dem dort behandelten Pall hatte die Beklagte (durch einen Angestellten) einen ihrer Fahrer der Klägerin als Aushilfe zur Verfügung gestellt. Bio Beklagte bestritt gar nicht, daß sie selbst es war, die der Klägerin damit eine beabsichtigte Gefälligkeit erwiesen hatte, und nicht etwa ihr zu dieser Hilfeleistung abgeord-noter Fahrer. Bor in dem Urteil entschiedene Meinungsstreit betraf deshalb nur die Rcchtsnatur der gov/ährten Gefälligkeit; allein davon hing dort die Haftung der Beklagten ab. Boi dom vorliegenden Sachverhalt ist die Auo-gangslage gerade umgekehrt. Bie Ehefrau des Beklagten hatte sich außerstande erklärt, H||B in ä°r gewünschten Weise zu helfen, und diesem war- es daraufhin gelungen, Sch0B|^ selbst zu dem erbetenen Gefallen zu bewegen. Bie Haftung des Beklagten entfällt hier schon deshalb, weil nicht er, sondern Schf^|^p in ein Gefälligkoitsvcr-hältnis zu getreten ist. Bie auf das angezogene Urteil gestützten Ausführungen der Revision über die Abgrenzung einer rein tatsächlichen von einer vertraglich übernommenen Gefälligkeit gehen unter diesen Umständen ins Leere. / n 3. Dio Revioion der Klägerin ist demnach unbegründet • Sie mußte mit der Kostonfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Engels Hanebeck Dr« Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens