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BGH

Gericht: BGH

lo Dio Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dem Gedanken der Genugtuung kein entscheidendes Gewicht beigemeosen habe» Sie verweist auf die große Verantwortung, die den Arzt bei einer so gefährlichen Behandlungsweiso wie der mit Röntgenstrahlen trifft, sowie auf das schwere Verschulden, das dem Beklagten zur last zu legen sei, und meint, in einem solchen Falle könne der Gedanke der Genugtuung nicht außer Betracht bleiben, ihm sei vielmehr besonderes oder gar entscheidendes Gewicht beizu demessen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben0 Soweit es in diesem Zusammenhang das Maß dos den Beklagten treffenden Verschuldens wertet, sind seine Ausführungen ebenfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, also nicht verkannt, daß die Gefährlichkeit der Röntgenbestrahlung den Arzt zu einem hohen Grad von Sorgfalt nötigt und daß ;jede Nachlässigkeit in dieser Beziehung als ein nicht unerhebliches Verschulden zu werten ist» Es hat andererseits aber auch rechtsfehlerfrei erwogen, daß kein Arzt mit der Sicherheit eines Präzisionsinstrumentes arbeite und daß bei dem relativ schwierigen und langwierigen Einstellen der Röntgenapparatur auf eine schwer zugängliche Körperstelle auch ohne gravierende Nachlässigkeit einmal etwao übersehen werden könne» 2» Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht keinen Spezial-Sachverständigen zu der psychischen Situation des Klägers gehört hat» Das Berufungsgericht hat den Kläger eingehend darüber vernommen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er durch die Hautschaden beeinträchtigt ist» Daboi konnte es sich in ausreichendem Maße ein eigenes Bild von der seelischen Belastung des Klägers verschaffen» Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich hierüber ohne die Hilfe oine3 Sachverständigen sein Urteil bilden zu können» 4° Schließlich sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Schmerzensgeldrente einstweilen auf die Zeit bis zu dem vollendeten 50o Lebensjahr des Klägers (Mai 1978) beschränkt hat» Eine derartige Begrenzung des Schmerzensgeldes auf einen bestimmten Zeitraum ist rechtlich zulässig, denn für die Zukunft kann ein Schmerzensgeld nur zugesprochen werden, wenn die künftigen Beeinträchtigungen überschaubar sind (Urteil des BGH vom 16» Mai 1961 - VI ZR 112/60 -VRS 21, 178 = VersR 1961, 727)° Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich die spätere Entwicklung nicht genügend übersehen» Einmal sei die ärztliche Prognose der Entwicklung von Strahlenschäden immer unsicherer, je weiter sie in die Zukunft reiche» Bis zu dem Mai 1978 werde sich gezeigt haben, ob der Kläger tatsächlich lebenslänglich an den Aufbrüchen der röntgengeschädigten Haut zu leiden habe» Ferner sei ungewiß, ob der Kläger, der einstweilen Schwierigkeiten habe, eine neue Ehe anzubahnen, in vorgerücktem Alter nicht doch eine Frau finden werde, die bereit sei, auf Kinder zu verzichten, über den Körperschaden des Klägers hinweg-zuoohen und sich an der Bekämpfung der lästigen Folgen jahraus, jahrein zu beteiligen» Dio Revision irrt, wenn sio meint, die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das näher darlegt, enthielten einen Widerspruch« Es ist durchaus miteinander zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht einerseits den Versuch einer späteren Eheschließung des Klägers für wahrscheinlich hält, weil dieser Weg ihm allein Geborgenheit und Betreuung im Alter sichere, andererseits aber der Meinung ist, es sei völlig offen, ob es ihm gelingen werde, eine Ehe mit einer älteren Prau zu gründenQ

Zitierte Normen: § 304 ZPO
SchmerzensgeldesSchmerzensgeldZeitArztBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1
n
*4
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23»November 1965 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Angestellten Adalbert Straße^fc
 Klägers, Jtserufungsklägers, Anschlußberufunge-beklagten und Eevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 den Oberarzt 3)r „Bo B rIBHB Straße
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
2
\
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung voa'23. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Dr0 Hauß, Heinr. Meyer und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weatfo) vom 30 o April 1964 wird zui'ückgewiesen<>
Die Kosten der Revision werden dem Kläger aufer-
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat im Februar und März I960 bei einer Röntgenbehandlung durch den Beklagten Hautschäden im Bereich der Leistenbeugen, des Damms und des Hodensacks davongetragen«. Auf seine Schadensersatzklage hat das Obcrlandesgericht im Verfahren Über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) die Haftung des Beklagten bejahte
 Im Betragsverfahren hat der Kläger von dem Beklagten uoao an Schmerzensgeld verlangt: für die Zeit von der Behandlung bis zu dem 30. Juni 1961 einen angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Festbetrag, mindestens 100000 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1961 eine vom Gericht festzusetzende angemessene Schmerzens-geldrento, zu demindest 200 DM monatlich«»
Bas Landgericht hat dem Kläger für die Zeit von der Behandlung bis zu dem 30» Juni 1961 ein Schmerzensgeld von 10o000 DM und für die Zeit vom 1» Juli 1961 bis zu dem Lebensende eine Schmerzensgeldrento von monatlich 150 BM zugesprocheno Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Schmerzensgeld auf 2»000 BM und die Schmerzensgeldrente auf monatlich 125 BM für die Zeit vom Januar 1957 bis einschließlich Mai 1978 festgesetzt und im übrigen die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen» Ber Kläger hatte mit seiner Berufungsbegründung den Antrag angekündigt, die vom Landgericht zugesprochene Sehmerzensgeldrente von 150 BM auf 250 BM zu erhöheno In der mündlichen Verhandlung hat er zu seiner eigenen Berufung keine Anträge gestellt» Daraufhin ist seine Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden» Auf den Einspruch des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 30» April 1964 das Versäumnisurteil aufrecht erhalten»
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er erstrebt, daß die Schmerzonsgeldrente auf monatlich 250 BM festgesetzt und bis zu seinem Lebensende zuerkannt wird» Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründes
 Bie Bemessung der Schmerzensgeldrente durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGKZ 18, 149)« Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden und kann auch durch Verfahrensrügen aus § 286 ZPO nicht erschüttert werden»
;
 
lo Dio Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dem Gedanken der Genugtuung kein entscheidendes Gewicht beigemeosen habe» Sie verweist auf die große Verantwortung, die den Arzt bei einer so gefährlichen Behandlungsweiso wie der mit Röntgenstrahlen trifft, sowie auf das schwere Verschulden, das dem Beklagten zur last zu legen sei, und meint, in einem solchen Falle könne der Gedanke der Genugtuung nicht außer Betracht bleiben, ihm sei vielmehr besonderes oder gar entscheidendes Gewicht beizu demessen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben0
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion hat« Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind« Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan bat, Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149, 154)« Da die Hauptaufgabe des Schmerzensgeldes darin besteht, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung zu bieten, hat das Berufungsgericht mit Recht den Gedanken der Entschädigung oder des Ausgleichs in den Vordergrund gestellt« Es hat zutreffend das Hauptgewicht auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung gelegt und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ; erst in zweiter Linie beachtete Unter diesem Blickpunkt ist gegen seine Erwägung, daß dem Gedanken der Genugtuung mit Rücksicht auf den Anlaß und die Umstände der Schadenszufügung kein entscheidendes Gev^icht beizu demessen sei, rechtlich nichts einzuwenden« Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte wegen seiner Sorgfaltsverletzung dem Kläger eine gewisse Genugtuung schuldet«
 
Soweit es in diesem Zusammenhang das Maß dos den Beklagten treffenden Verschuldens wertet, sind seine Ausführungen ebenfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, also nicht verkannt, daß die Gefährlichkeit der Röntgenbestrahlung den Arzt zu einem hohen Grad von Sorgfalt nötigt und daß ;jede Nachlässigkeit in dieser Beziehung als ein nicht unerhebliches Verschulden zu werten ist» Es hat andererseits aber auch rechtsfehlerfrei erwogen, daß kein Arzt mit der Sicherheit eines Präzisionsinstrumentes arbeite und daß bei dem relativ schwierigen und langwierigen Einstellen der Röntgenapparatur auf eine schwer zugängliche Körperstelle auch ohne gravierende Nachlässigkeit einmal etwao übersehen werden könne»
2» Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht keinen Spezial-Sachverständigen zu der psychischen Situation des Klägers gehört hat» Das Berufungsgericht hat den Kläger eingehend darüber vernommen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er durch die Hautschaden beeinträchtigt ist» Daboi konnte es sich in ausreichendem Maße ein eigenes Bild von der seelischen Belastung des Klägers verschaffen» Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich hierüber ohne die Hilfe oine3 Sachverständigen sein Urteil bilden zu können»
3° Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen dio Befürchtungen berücksichtigt, die der Kläger hinsichtlich der Entwicklung eines Karzinoms hegt» Es ist der Meinung, daß diese Befürchtung nicht überbewertet werden dürfe» Der Kläger habe aus den ärztlichen Gutachten
 ersehen, daß die Ärzte den Oberhautkrebs an einer Stelle, die ständig ärztlich überwacht werde, für beherrschbar halten» Obwohl er Befürchtungen in dieser Richtung niemals ganz werde zurückdrängen können und obwohl sie jedenfalls insoweit berechtigt seien, als neue Eingriffe erforderlich werden könnten, könne er doch bei verständiger Überlegung nicht durch Krebsfurcht bedrückt werden» Biese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden»
Sie enthalten insbesondere keinen Widerspruch in sich selbst, wie die Revision meint»
4° Schließlich sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Schmerzensgeldrente einstweilen auf die Zeit bis zu dem vollendeten 50o Lebensjahr des Klägers (Mai 1978) beschränkt hat»
Eine derartige Begrenzung des Schmerzensgeldes auf einen bestimmten Zeitraum ist rechtlich zulässig, denn für die Zukunft kann ein Schmerzensgeld nur zugesprochen werden, wenn die künftigen Beeinträchtigungen überschaubar sind (Urteil des BGH vom 16» Mai 1961 - VI ZR 112/60 -VRS 21, 178 = VersR 1961, 727)° Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich die spätere Entwicklung nicht genügend übersehen» Einmal sei die ärztliche Prognose der Entwicklung von Strahlenschäden immer unsicherer, je weiter sie in die Zukunft reiche» Bis zu dem Mai 1978 werde sich gezeigt haben, ob der Kläger tatsächlich lebenslänglich an den Aufbrüchen der röntgengeschädigten Haut zu leiden habe» Ferner sei ungewiß, ob der Kläger, der einstweilen Schwierigkeiten habe, eine neue Ehe anzubahnen, in vorgerücktem Alter nicht doch eine Frau finden werde, die bereit sei, auf Kinder zu verzichten, über den Körperschaden des Klägers hinweg-zuoohen und sich an der Bekämpfung der lästigen Folgen jahraus, jahrein zu beteiligen»
Dio Revision irrt, wenn sio meint, die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das näher darlegt, enthielten einen Widerspruch« Es ist durchaus miteinander zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht einerseits den Versuch einer späteren Eheschließung des Klägers für wahrscheinlich hält, weil dieser Weg ihm allein Geborgenheit und Betreuung im Alter sichere, andererseits aber der Meinung ist, es sei völlig offen, ob es ihm gelingen werde, eine Ehe mit einer älteren Prau zu gründenQ
5o Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehlero Daher wax’ die Revision des Klägers zurückzuweisen«.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«,
Engels	Br«	Bode	Dr«, Hauß
 Meyer
Dr«, Bfretzschner