Ferner ist sic der Ansicht, die Ärzte des Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie sei nicht darauf hin-gewiesen worden, daß bei Anwendung der künstlichen Hypothermie Hautschäden eintreten können. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Klägerin 5 000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin "alle, ihr aus der Körperverletzung vom 11o November I960 durch Anwendung der Intubationsnarkose noch entstehenden Schäden zu ersetzen*" Io Nach der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Ärzte des beklagten Landes nicht verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit von Hautschäden aufzukläreno Das Berufungsgericht hat den Gutachten der Sachverständigen entnommen, daß es sich um eine lebensnotwendige Operation handelte, bei der die Vorteile der Hypothermie gegenüber der Gefahr einer HautSchädigung so unverhältnismäßig groß waren, daß diese- Gefahr als unwesentlich betrachtet werden mußteo Seinen Ausführungen zur ärztlichen Aufklärungs Pflicht ist zuzustimmeno Sie werden auch von der Revision nicht angegriffene Ile Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen daß die Ärzte des Beklagten bei der Durchführung der Hypothermie fahrlässig einen Fehler begangen haben» Auch in diesem Teil ist das Berufungsur-toil rechtlich nicht zu beanstanden» 1 o Das Berufungsgericht hat sich hei seiner Entscheidung auf den Sachverständigen Professor Dr, Horatz gestützt und dessen Gutachten entnommen, daß Hautschäden schon bei Temperaturen von 30 bis 40 Grad auf treten können* Sic können entstehen, ohne daß dem Arzt ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn cs sich ( wie in dem vorliegenden Palle) um eine außergewöhnlich lange Operation handelt und schlechte Zirkulationsverhältnisso, also ein äußerst niedriger Blutdruck, Vorgelegen haben«. Die Revision verweist auf die Äußerung des Sachverständigen Prof* Br* Horatz, daß die typische Gefahr der Hypothermie in Hautschäden an den Auf-lagorungsstcllen bestehe, und meint, das Berufungsgericht habe Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben müssen, daß sie auch an anderen Stellen des Körpers Wunden erlitten habe, denn, wenn dies richtig sei, spreche das für eine unrichtige Behandlungsart* Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte die Behauptung der Klägerin als unerheblich erachten und dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß die Auflagerungsstellen wie Steißbein, Gesäß, Schulterblatt, Knöchel, Perse und Kniescheibe zwar besonders gefährdet sind, daß aber auch an anderen, außergewöhnlich schlecht durchbluteten Körperstellen Hautschäden auftreten können. 3o Baß Br» PfP nach dom eigenen Vorbringen des beklagten Landes die Temperatur des Gerätes fortschreitend auf etwa 50 Grad erhöht und kühleres Waooer in die Matte hat fließen lassen, wenn-die vom Gerät angezeigte Temperatur über 50 Grad stieg, ergab sich aus dem Schriftsatz vom 1» Juli 1962« Bern Gutachten des Sachverständigen ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß er das von Br« gohandhabte Verfahren für fehler- 4« Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beweisantrag stattzugeben, den die Klägerin am Schluß ihres Schriftsatzes vom 18»April 1963 gestellt hat, denn die Prägen, zu denen die Klägerin den Sachverständigen unter Überreichung der Lichtbilder gehört wissen wollte, waren bereits in dem Gutachten beantwortet» Der Sachverständige weist nämlich darauf hin, daß derartige Hautschäden bereits bei einer Wiodererwärmungstemporatur von nur 35° beobachtet worden sind, und hält für möglich, daß es sich in diesen Füllen überhaupt nicht um Wiedererv/ärmungs-, sondern um Unterkühlungsschaden handelt» 5» Schließlich hält das Berufungsgericht auch den Vorwurf, die Ärzte des Beklagten hätten es unterlassen, alsbald einen Hautarzt hinzuzuziehen, ohnc:= einen Hechtsfehler nicht für begründet» Nach seiner Ansicht ist die Behauptung des beklagten Landes einleuchtend, daß Hautschäden im akuten Stadium durch einen Chirurgen zu behandeln seien und daß ein Hautarzt erst zuzuziehen sei, wenn eine Narbenbildung erkennbar werde» Es ist nichts dafür dargetan, daß die Hautschäden der Klägerin im akuten Stadium anders hätten behandelt werden müssen, als es hier geschehenist»
VI ZR 151/65 Verkündet am 1, Dezember 1964 Becker, Justizangestellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Diplom-Kaufmann Lieselotte G^B^straße 0, 9 Klägerin, jBerufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen das Land Berlin, vertreten durch de?L Senator für Finanzen, Straße Berlin 30, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Bode, Dr* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29o April 1963 wird zurückgewiesen„ Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin wurde am 11 * November I960 in der neurochirurgischen Klinik der Freien Universität von Frofo S^pp wegen eines linksseitigen Keilbein-Meningeons operiert» Bei der Operation wandte man die Intubationonarkose mit künstlicher Hypothermie (Unterkühlung des Körpers) an. Die Narkose, mit deren Durchführung der Leiter der Anästhesieabteilung Oberarzt Dr» den Assistenzarzt Dr. Up beauftragt hatte,—dauerte etwa 6 1/2 Stunden» Während der Operation trat ein erheblicher Blutverlust ein, wodurch sich die Kreislaufverhältnisse der Klägerin so verschlechterten, daß es zu dem Kreislaufkollaps kam» Um den Blutverlust auszugleichen, wurden 5 Blutkonserven transfundiert» Die Unterkühlung und Wiodcrerwärmung geschah in der Weise, daß die Klägerin auf eine Gummimatte gelegt wurde, durch die kaltes oder warmes Wasser strömte» Sie lag auf einer auf der Matte befindlichen Schaumgummiunterläge und war in ein Frottierhandtuch eingewickelt» Die Wärme wurde durch ein von der Anästhesieabteilung des Krankenhauses entwickeltes Gerät regu- liert» Dieses Gerät enthält einen Flüssigkeitsbehälter, dessen Inhalt durch einen Tauchsieder mit thcrmootatischer Regelung erwärmt wird» Die Klägerin erlitt durch die Unterkühlung öder durch das Wieder-erwärmungsverfahren mehrere Hautschäden, die -über die Größe einer Handfläche hinausgehen und zunächst als VerbrennungsSchäden 3« Grades angesehen wurden» Sie macht für diese Schäden das beklagte Land verantwortlich,. Die Klägerin hat behauptet, die Hautschäden seien darauf zurückzuführen, daß die V/iedcr-erv/ärmung von den Ärzten unsachgemäß und ohne Sorgfalt durchgeführt worden sei. Ferner ist sic der Ansicht, die Ärzte des Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie sei nicht darauf hin-gewiesen worden, daß bei Anwendung der künstlichen Hypothermie Hautschäden eintreten können. Schließlich hat die Klägerin behauptet: Die behandelnden Ärzte hätten nach dem Auftreten der Verbrennungen nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Schmerzen zu lindern und den Hoilungsprozeß zu beschleunigen. Ihr Zustand wäre besser, wenn sic sofort von einem Hautspezialisten, anstatt von einem Chirurgen behandelt worden wäre. Mit der Klage hat die Klägerin 3 131p50 DM Schadensersatz und einen vom Gericht festzusetzenden Betrag als Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr alle weiteren durch die Anwendung der Intübationsnarkose entstehenden Schäden zu ersetzen. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Die Y/iedererwärmung sei sachgemäß durchgeführt worden. Das von der Narkoseabteilung für die Unter- kühlung und Wiedererwärmung entwickelte Gerät werde in vielen namhaften Kliniken des Inund Auslandes angewandt» Auch die Behandlungsmethode sei von anderen Kliniken übernommen worden» Die Hautschädcn seien auf eine unglückliche, krankheitsbedingte Verkettung von Einzelfaktoren zurückzuführen, die für die Narkoseärzte nicht vorhersehbar gewesen sei» Ec habe sich um eine schwierige und langdauernde Operation eines Hirntumors gehandelt, die eine Hypothermie von 6 1/2 Stunden erforderlich gemacht habe» Im Verlauf der Operation sei eine erhebliche Störung der Kreislaufvorhältnisse eingetreten» Diese seien die Ursache der Hautschäden, weil zu demal die Auflageflächen mangelhaft durchblutet gewesen seien, so daß sie der Belastung der Wiedorerwärmung nicht hätten standhalten können» Die getroffenen Maßnahmen - Einwickeln der Klägerin in ein Badetuch und Auflegen einer Schaumgummiunterläge auf die Matte - hätten sich bis dahin auch bei längeren Operationen und vorübergehendem Kreislaufkollaps als ausreichend bewährt» Zu einer Aufklärung der Klägerin habe kein Anlaß bestanden, denn die Ärzte hätten nicht mit Hautschädcn zu rechnen brauchen, v/eil solche in den letzten drei Jahren im nicht nennenswert aufgetreten seien» Im übrigen sei das Unterbleiben der Aufklärung nicht ursächlich für den Schaden gewesen, weil die Klägerin sich von den Ärzten hätte überzeugen lassen, daß nur bei Anwendung der Hypothermie mit einer erfolgreichen Operation zu rechnen gewesen sei* Eine Anwendung der Normothormie sei ärztlich nicht zu verantworten gewesen, denn hierbei sei die Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Komplikation viel größer als bei der Operation in Unterkühlungsnarkose* Die Klägerin hätte unter diesen Umständen mit Sicherheit die Gefahr von Hautschäden in Kauf genommen und ihre Einwilligung zur Hypothermie gegebene Die Wunden seien ordnungsgemäß behandelt worden«, Es entspreche der heute allgemein bekannten medizinischen und klinischen Auf fas sung, daß zunächst ein Chirurg Brandwunden behandele und ein Hautarzt die Behandlung erst dann übernehme, wenn die Wunde abgeheilt sei und es um den kosmetischen Erfolg gehe«, Deshalb sei Professor erst heran- gezogen worden, als eine Keloidbildung (Narbenge-schwulst) erkennbar gewesen sei* Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Klägerin 5 000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin "alle, ihr aus der Körperverletzung vom 11o November I960 durch Anwendung der Intubationsnarkose noch entstehenden Schäden zu ersetzen*" Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht die Klage abgev/iesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagoansprüche v/citer» Der Beklagte beantragt, die Revision zurück zuweisen« Entscheidungsgründe: Io Nach der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Ärzte des beklagten Landes nicht verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit von Hautschäden aufzukläreno Das Berufungsgericht hat den Gutachten der Sachverständigen entnommen, daß es sich um eine lebensnotwendige Operation handelte, bei der die Vorteile der Hypothermie gegenüber der Gefahr einer HautSchädigung so unverhältnismäßig groß waren, daß diese- Gefahr als unwesentlich betrachtet werden mußteo Seinen Ausführungen zur ärztlichen Aufklärungs Pflicht ist zuzustimmeno Sie werden auch von der Revision nicht angegriffene Ile Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen daß die Ärzte des Beklagten bei der Durchführung der Hypothermie fahrlässig einen Fehler begangen haben» Auch in diesem Teil ist das Berufungsur-toil rechtlich nicht zu beanstanden» 1 o Das Berufungsgericht hat sich hei seiner Entscheidung auf den Sachverständigen Professor Dr, Horatz gestützt und dessen Gutachten entnommen, daß Hautschäden schon bei Temperaturen von 30 bis 40 Grad auf treten können* Sic können entstehen, ohne daß dem Arzt ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn cs sich ( wie in dem vorliegenden Palle) um eine außergewöhnlich lange Operation handelt und schlechte Zirkulationsverhältnisso, also ein äußerst niedriger Blutdruck, Vorgelegen haben«. 2. Die Revision verweist auf die Äußerung des Sachverständigen Prof* Br* Horatz, daß die typische Gefahr der Hypothermie in Hautschäden an den Auf-lagorungsstcllen bestehe, und meint, das Berufungsgericht habe Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben müssen, daß sie auch an anderen Stellen des Körpers Wunden erlitten habe, denn, wenn dies richtig sei, spreche das für eine unrichtige Behandlungsart* Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte die Behauptung der Klägerin als unerheblich erachten und dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß die Auflagerungsstellen wie Steißbein, Gesäß, Schulterblatt, Knöchel, Perse und Kniescheibe zwar besonders gefährdet sind, daß aber auch an anderen, außergewöhnlich schlecht durchbluteten Körperstellen Hautschäden auftreten können. Die von dem Gutachter vorgelegten Lichtbilder zeigen ebenfalls Hautschäden an Stellen, die nicht zu den besonders gefährdeten Auflagerungsstellen gehöreno Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht von einer Vernehmung der Zeugen ab-schen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßene 3o Baß Br» PfP nach dom eigenen Vorbringen des beklagten Landes die Temperatur des Gerätes fortschreitend auf etwa 50 Grad erhöht und kühleres Waooer in die Matte hat fließen lassen, wenn-die vom Gerät angezeigte Temperatur über 50 Grad stieg, ergab sich aus dem Schriftsatz vom 1» Juli 1962« Bern Gutachten des Sachverständigen ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß er das von Br« gohandhabte Verfahren für fehler- haft hält« Bie Revision übersieht, daß die vom Gerät angozoigte Temperatur nicht identisch ist mit dem V/ärmegrad, der auf die Haut der Klägerin einwirkte® Bas ergibt sich aus dem Wärme Verlust, der vom Gerät zur Matte und von der Matte zur KörperOberfläche eintrat, zu demal dazwischen noch das Badetuch und eine Schaumgunmiunterlage lagen® Bor Sachverständige ist denn auch überzeugt, daß Br«, sich - wie jeder Anästhesist - nicht nur durch dauerndes Handauflegen auf die Kühlmatte, sondern auch durch gleichzeitige Messung der Wärmo auf der Kühlmatte.überzeugt habe, welche effektiven Temperaturen am Körper anlagen» Er sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Wiedererwärmung eine effektive Temperatur von 40° überschritten worden ist, und verneint das Vorliegen eines Kunstfehlers» 4« Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beweisantrag stattzugeben, den die Klägerin am Schluß ihres Schriftsatzes vom 18»April 1963 gestellt hat, denn die Prägen, zu denen die Klägerin den Sachverständigen unter Überreichung der Lichtbilder gehört wissen wollte, waren bereits in dem Gutachten beantwortet» Der Sachverständige weist nämlich darauf hin, daß derartige Hautschäden bereits bei einer Wiodererwärmungstemporatur von nur 35° beobachtet worden sind, und hält für möglich, daß es sich in diesen Füllen überhaupt nicht um Wiedererv/ärmungs-, sondern um Unterkühlungsschaden handelt» 5» Schließlich hält das Berufungsgericht auch den Vorwurf, die Ärzte des Beklagten hätten es unterlassen, alsbald einen Hautarzt hinzuzuziehen, ohnc:= einen Hechtsfehler nicht für begründet» Nach seiner Ansicht ist die Behauptung des beklagten Landes einleuchtend, daß Hautschäden im akuten Stadium durch einen Chirurgen zu behandeln seien und daß ein Hautarzt erst zuzuziehen sei, wenn eine Narbenbildung erkennbar werde» Es ist nichts dafür dargetan, daß die Hautschäden der Klägerin im akuten Stadium anders hätten behandelt werden müssen, als es hier geschehenist» 10 6, Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfchler erkennen» Daher kann die Re-vision der Klägerin keinen Erfolg haben» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO» Engels Hanebeck Dr» Bode Dr» Hauß Heinr» Meyer