setzlich versichert ist, den Schaden ersetzt, den er dadurch erlitten hat, daß er am 4« August 1957 von dem Bäckergesellen überfallen und verletzt worden ist«, Sie macht mit der Klage die nach § T542 RVO auf sie übergegangenen Schadenoersatzansprüche ihres Versicherten D® gegen den Beklagten geltend» Die Klägerin hat wegen ihrer Leistungen an einen Voll-strcckungsbefohl über 3-083,10 DM nebst Zinsen gegen Bj(per-wirkt» Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte ebenfalls verpflichtet sei, Schadensersatz zu leisten und hat daher von ihm den gleichen Betrag verlangt» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, den erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils jedoch wie folgt neu gefaßt: “Der Klagecn-spruch ist gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem durch Io Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, von dem auch die Revision bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil ausgeht: Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Beklagte nach den gemeinsamen Plan auch mit einer körperlichen Verletzung des D^^rechnen mußte« Ihm war, wie er seihst vorbringt, bekannt, daßB^^bu Gewalttätigkeiten neigte« Zudem sei, so führt das Berufungsgericht aus, eine heimliche gewaltlose Wegnahme der Pistole nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen« Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur B^p, sondern auch der Beklagte nach den Deliktsvorschriften verpflichtet ist, für den Schaden einzustehen» Er hat durch sein Verhalten schuldhaft dazu beigetragen, daß es zu dem Überfall auf D0|und zu dessen Verletzung gekommen ist» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Verhalten des Beklagten für den Schaden des m ursächlich geworden i3t« Dieser Kausalzusammenhang kann nicht mit der Erwägung ange-zwcifclt werden, daß 2^^ nach der Annahme des Berufungsgerichts in jedem Palle, also auch dann allein gehandelt haben würde, wenn der Beklagte' eine weitere Beteiligung verweigert hätte« Entscheidend ist, daß der Beklagte den B^^ auf die Gelegenheit, den Y/achmann D^^auf seinen Kontrollgängcn der Pistole zu berauben, hingewiesen und den Überfall auf mit ihm verabredet hat« Ohne diesen Hinweis und die Verabredung mit Bjjjwäre es nicht zu dem Überfall auf gekommen« Damit ist dessen Schaden durch das Verhalten des Beklagten mitverursacht worden. schuldhaft gehandelt hat, ist er nach § 823 Abs» 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob er auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht weiterhin zur Begründung seines Urteils anführt, für den Schaden einzuatehen hat.
2204 036 VI 3R 151/62 Verkündet am 25o Juni 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bäckergesellen Lothar auf der Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die V| lallec Berufsgenossenschaft in S|__ vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - - Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof. 3)r. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundcs-richter Br. Klcinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanobeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision de3 Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. April 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin hat dem Yfachmann Gustav der bei ihr ge- setzlich versichert ist, den Schaden ersetzt, den er dadurch erlitten hat, daß er am 4« August 1957 von dem Bäckergesellen überfallen und verletzt worden ist«, Sie macht mit der Klage die nach § T542 RVO auf sie übergegangenen Schadenoersatzansprüche ihres Versicherten D® gegen den Beklagten geltend» Der Beklagte und B^^ haben im Jahre 1957 viele schwere Diebstähle begangen und sind deswegen bestraft worden» Außerdem ist wegen versuchten schweren Raubes an dem Wachmann D^^ und der Beklagte wegen Verstoßes gegen § 49 a Abs» 2 StGB bestraft worden, weil er den Überfall auf D^pmit verabredet hatte» Die Klägerin hat wegen ihrer Leistungen an einen Voll-strcckungsbefohl über 3-083,10 DM nebst Zinsen gegen Bj(per-wirkt» Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte ebenfalls verpflichtet sei, Schadensersatz zu leisten und hat daher von ihm den gleichen Betrag verlangt» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Br ist den Ansprüchen der Klägerin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegengetreten« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, den erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils jedoch wie folgt neu gefaßt: “Der Klagecn-spruch ist gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem durch < Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in Werl vom 10o September I960 - Aktenzeichen 4 B 2170/60 - verurteilten Bäckergesellen Paul B^|^dem Grunde nach gerechtfertigt»” Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragte die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, von dem auch die Revision bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil ausgeht: Der Beklagte und hatten verabredet, sich in den Be- sitz einer Schußwaffe zu setzen. Der Beklagte unterrichtete B^p davon, daß er im Süden von Bonn mehrfach einen Wachmann beobachtet habe, der auf seinen Kontrollgängen eine Pistole trage. Sie verabredeten, diesem Wachmann - es ist - die Pistole wegzunehmen, Am 3« August 1957 waren beide an der Stelle, an der m seine Kontrollgänge machte. Sie führten an diesem lag die geplante $at nicht aus, weil sie befürchteten, entdeckt zu werden. Sie verabredeten sich für den folgenden Sag, Zu dieser Verabredung erschien der Beklagte nicht, ging allein an den Tatort, Er versteckte sich hinter einem Bretterhaufen, rief den auf einem Fahrrad vorbeifahrenden Wachmann an und schlug, als dieser abstieg, mit einem starken Brett auf ihn ein, m gelang es jedoch, seine Pistole zu ziehen. Darauf ließ BAvon ihm ab und floh. ■V b i Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Beklagte nach den gemeinsamen Plan auch mit einer körperlichen Verletzung des D^^rechnen mußte« Ihm war, wie er seihst vorbringt, bekannt, daßB^^bu Gewalttätigkeiten neigte« Zudem sei, so führt das Berufungsgericht aus, eine heimliche gewaltlose Wegnahme der Pistole nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen« II. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur B^p, sondern auch der Beklagte nach den Deliktsvorschriften verpflichtet ist, für den Schaden einzustehen» Er hat durch sein Verhalten schuldhaft dazu beigetragen, daß es zu dem Überfall auf D0|und zu dessen Verletzung gekommen ist» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Verhalten des Beklagten für den Schaden des m ursächlich geworden i3t« Dieser Kausalzusammenhang kann nicht mit der Erwägung ange-zwcifclt werden, daß 2^^ nach der Annahme des Berufungsgerichts in jedem Palle, also auch dann allein gehandelt haben würde, wenn der Beklagte' eine weitere Beteiligung verweigert hätte« Entscheidend ist, daß der Beklagte den B^^ auf die Gelegenheit, den Y/achmann D^^auf seinen Kontrollgängcn der Pistole zu berauben, hingewiesen und den Überfall auf mit ihm verabredet hat« Ohne diesen Hinweis und die Verabredung mit Bjjjwäre es nicht zu dem Überfall auf gekommen« Damit ist dessen Schaden durch das Verhalten des Beklagten mitverursacht worden. Das Berufungsgericht hat daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrage des Beklagten und dem Schaden des D^^mit Recht bejaht« Da auch nicht zweifelhaft sein kann, daß der Beklagte « schuldhaft gehandelt hat, ist er nach § 823 Abs» 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob er auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht weiterhin zur Begründung seines Urteils anführt, für den Schaden einzuatehen hat. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuv/eisen. Die KostenentScheidung ergibt sich aus §.97 ZPO, Br, Kleinowefers Dr, K,E»Meyer Hanebeck Dr» Bode Meyer ? 1