Das Landgericht hat den Beklagten u.a. zur Zahlung von 30 000 DM Schmerzensgeld verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Schmerzensgeld solle einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tra gen, daß der Beklagte Genugtuung zu leisten habe. Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil; er meint, den Klägern könne nur ein Schmerzensgeldbetrag von 8 000 DM zustehen. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht, das die ausgleichsfähige Verursachung des entstandenen Schadens mit einem Viertel zu Lasten der Kläger angenommen hat, einen wesentlich höheren Verursachungsanteil der Schadensverteilung zugrunde gelegt. Bel der Schadensabwägung sei dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die fahrlässig gesetzte Schadensursache des Beklagten als überwiegend ansehe. Weiter hat das Berufungsgericht die Höhe des von ihm unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens von Hans KflBP ermittelten Schmerzensgeldes näher begründet. Zu Unrecht meint die Revision, die landgerichtliche Entscheidung sei entgegen § 536 ZPO zu dem Nachteil des Beklagten geändert und damit gegen das sogenannte Verbot der reformatio in peius verstoßen worden. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 30 000 DM verurteilt. Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Schmerzensgeldes sind Paktoren, die nur in ihrer Gesamtheit insoweit bedeutsam sind, als das Gericht nicht berechtigt wäre, trotz anderer Bewertung dieser Berechnungsposten über den Betrag von 30 000 DM hinauszugehen, falls kein rechtswirksamer Antrag der Kläger vorläge. Die Revision v/endet sich noch darum gegen die Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes, weil der Verunglückte verstorben sei. Es kann offen bleiben, ob nicht bereits das Landgericht die ungewisse Lebensdauer bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht in dem durch § 536 ZPO gezogenen Rahmen es besonders auf die Intensität des Leidens bis zu dem Tode abstellen und diesen Beraessungsfaktor höher werten, als es möglicherweise vom Landgericht geschehen ist.
VI ZR 151/59 Verkündet am 3« Februar 1961 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz PBBBv/e£ Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ----------- ” gegen 1. den Amtsdiener Georg Kflp in BUB, OBMH^str BJ? 2. Klara geb. TflBP? ebenda, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BB - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E,Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. August 1959 wird zurückgev/ieoen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30. Oktober 1955 verunglückte der Sohn der Kläger, der damals 19-jährige Hilfsarbeiter Hans K(^p. Er stieß mit seinem Motorrad gegen den vom Beklagten gesteuerten Volkswagen. Hans wurde schwer verletzt. Es trat eine unheilbare.'. Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms ein; die Gebrauchsfähigkeit der Arme wurde ebenfalls beeinträchtigt» KiflHI konnte nach einiger Übung nur daran gewöhnt werden, in einem Hollstuhl zu sitzen und das Essen mühsam einzunehmen. Die Gehund Stehfähigkeit war für dauernd verloren gegangen. Hans hat mit der von ihm 1956 erhobenen Klage u.a ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Er hat 50 000 DM für angemessen gehalten. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. zur Zahlung von 30 000 DM Schmerzensgeld verurteilt. Es geht davon aus, daß der Beklagte drei Viertel des mit 40 000 DM als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes ersetzen müsse. Zur Begründung ist ausgeführt, das Schmerzensgeld solle einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tra gen, daß der Beklagte Genugtuung zu leisten habe. Bei der Be messung der Höhe sei zu berücksichtigen, daß die Lebenserwartung des Verletzten vermindert sei, wenn auch das Ausmaß nicht festgelegt werden könne. Der Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung ange-fochten. V/äh rend des Berufungsverfahrens ist Hans an den Unfallfolgen verstorben. Seine Eltern haben als seine Erben den Rechtsstreit fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Schmerzensgeldanspruch auf 16 000 DM herabgesetzt, im übrigen die Klage abgev/iesen. Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil; er meint, den Klägern könne nur ein Schmerzensgeldbetrag von 8 000 DM zustehen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben-. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht, das die ausgleichsfähige Verursachung des entstandenen Schadens mit einem Viertel zu Lasten der Kläger angenommen hat, einen wesentlich höheren Verursachungsanteil der Schadensverteilung zugrunde gelegt. Es hat hierzu ausgeführts Unstreitig beruhe der Schaden auf einem fahrlässigen Verhalten beider Fahrzeugführer. Bel der Schadensabwägung sei dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die fahrlässig gesetzte Schadensursache des Beklagten als überwiegend ansehe. Dieser habe zwar die erste Ursache gesetzt, jedoch habe sein Wagen fast gestanden, als K^^Pmit erheblicher Geschwindigkeit auf gefahren sei. Der Verursachungsanteil von Kfl|^ sei somit erheblich höher, auch sein Verschulden größer als das des Beklagten. Daher seien vom Beklagten nur vier Zehntel des Schadens zu ersetzen. Weiter hat das Berufungsgericht die Höhe des von ihm unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens von Hans KflBP ermittelten Schmerzensgeldes näher begründet. Zu Unrecht meint die Revision, die landgerichtliche Entscheidung sei entgegen § 536 ZPO zu dem Nachteil des Beklagten geändert und damit gegen das sogenannte Verbot der reformatio in peius verstoßen worden. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 30 000 DM verurteilt. Auf seine Berufung ist dieser Betrag um 14 000 DM auf 16 000 DM herabgesetzt worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzensgeldbetrag den vom Landgericht zugebilligten Betrag nicht übersteigt, kann diese Höhe an sich nicht gerügt werden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes in diesem Rahmen unterlag der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Schmerzensgeldes sind Paktoren, die nur in ihrer Gesamtheit insoweit bedeutsam sind, als das Gericht nicht berechtigt wäre, trotz anderer Bewertung dieser Berechnungsposten über den Betrag von 30 000 DM hinauszugehen, falls kein rechtswirksamer Antrag der Kläger vorläge. Soweit diese Gesamtsumme aber nicht überschritten wird, liegt in anderer Bewertung einzelner Rechnungsfaktoren kein Verstoß gegen § 536 ZPO zu Lasten der Beklagten (vgl« RG JW 37 9 2366 über die HeraufSetzung einzelner Rentenbeträge (Rechnungsposten) innerhalb der geforderten Gesamtsumme). Auch die Änderung der Begründung verstößt nicht gegen § 536 ZPO (LM Nr. 2 zu § 322 ZPO). Die Revision v/endet sich noch darum gegen die Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes, weil der Verunglückte verstorben sei. Es kann offen bleiben, ob nicht bereits das Landgericht die ungewisse Lebensdauer bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht in dem durch § 536 ZPO gezogenen Rahmen es besonders auf die Intensität des Leidens bis zu dem Tode abstellen und diesen Beraessungsfaktor höher werten, als es möglicherweise vom Landgericht geschehen ist. 3)ö:daspangefochtene Urteil auch im übrigen koincn Rechts fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen. Die Xöstenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Kleinewefers Br. K.E.Meyer Hanebeck Bundesriehter Heinrich Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterzeichnen. Br. Graf Br.Kleinewefers v