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BGH · VI ZR 126/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 126/95

BGHZ: nein StVG § 17 Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, daß und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Rahmen seines Abbiegevorgangs erst dann zur Überquerung der Gegenfahrbahn angesetzt, als der für ihn geltende "Grünpfeil" aufgeleuchtet habe; der Beklagte zu 2) müsse daher seinerseits das Rotlicht der Ampelanlage mißachtet haben. Im Rahmen der Einordnung des vorliegenden Falles in das mit dieser Rechtsprechung entwickelte Haftungssystem ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, daß er erst nach dem Aufleuchten des für ihn maßgeblichen "Grünpfeils" zu dem. Es liege auch kein Fall einer ungeklärten AmpelSchaltung vor, da davon auszugehen sei, daß der Kläger bereits vor dem Aufleuchten des Grünpfeils losgefahren sei. 1. Das Berufungsurteil geht bereits von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz hinsichtlich der Haftungsverhältnisse der Beteiligten, insbesondere im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung, aus. a) Im Rahmen seiner bereits erwähnten bisherigen ständigen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht dem Linksabbieger auch dort, wo der AbbiegeVorgang durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, die Beweislast dafür auferlegt, daß er den besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und Abs.3 StVO nachgekommen ist. Februar 1996 (VI ZR 1.26/95 - VersR 1996, 513, 514 f.) im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden Vielmehr stehen sich die Haftungsanteile des Geradeausfahrers und des Linksabbiegers, wenn ungeklärt bleibt, ob der "Grünpfeil" das Linksabbiegen freigab, bei gleicher Betriebsgefahr gleichwertig gegenüber; eine besondere Belastung des Linksabbiegers im Hinblick auf zusätzliche Sorgfaltspflichten ist nicht gerechtfertigt. c) Das Berufungsgericht hat hingegen seine schon im Ansatz unzutreffende rechtliche Beurteilung der Haftungsverteilung auch im vorliegenden Fall zugrundegelegt und diesen in sein bisheriges abgestuftes Haftungssystem mit dem Ergebnis einer vollständigen Klageabweisung einzuordnen versucht. Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den vom Kläger zur Feststellung eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 2) angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Kläger hat dabei insbesondere darauf abgestellt, aus der Aufprallenergie beim Unfallgeschehen lasse sich ermitteln, daß sein Fahrzeug durch den Zusammenstoß so beschleunigt worden und sodann ins Schleudern geraten sei, daß es innerhalb von höchstens zwei bis drei Sekunden in seine Endstellung gelangt sei; dann aber sei es aufgrund der unstreitigen, vom Kläger im einzelnen dargelegten Ampelschaltung zwingend, daß der Beklagte zu 2) das für ihn geltende Rotlicht der Signalanlage mißachtet habe. Das Berufungsgericht durfte nicht auf die Erhebung des Sachverständigengutachtens verzichten, das für den Nachweis der entscheidungserheblichen, detailliert vorgebrachten Behauptungen des Klägers durchaus geeignet war. Auch das Berufungsgericht hält die vom Kläger anhand der AmpelSchaltung vorgenommenen Zeitberechnungen als solche für zutreffend. Der Einholung des Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen M.enthoben.

Zitierte Normen: § 17 StVO § 17 StVG § 9 StVO § 17 StVG
BerufungsurteilLinksabbiegerBerufungsgerichtFahrzeugKreuzungbisherigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 StVG § 17
Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, daß und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513).
BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 150/96 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 150/96
URTEIL
Verkündet am:
6. Mai 1997 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. März 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. November 1992 in Anspruch, an dem er und der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren und bei welchem der Kläger erheblich verletzt wurde.
Der Kläger fuhr auf der He.-Straße in B. in nördlicher Richtung und wollte auf einer durch Lichtsignalanlage geregelten Kreuzung nach links in die Ha.-Straße abbiegen; für diesen Abbiegevorgang war die Ampelanlage mit einem "Grünpfeil" ausgestattet. Der Beklagte zu 2) kam aus der Gegenrichtung der He.-Straße und wollte die Kreuzung geradeaus in südlicher Richtung durchqueren. Im Kreuzungsbereich kam es zu dem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen .
Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Rahmen seines Abbiegevorgangs erst dann zur Überquerung der Gegenfahrbahn angesetzt, als der für ihn geltende "Grünpfeil" aufgeleuchtet habe; der Beklagte zu 2) müsse daher seinerseits das Rotlicht der Ampelanlage mißachtet haben. Die Beklagten haben hingegen behauptet, der Beklagte zu 2) sei während der für ihn maßgeblichen Grünphase in die Kreuzung eingefahren, während der Kläger seinerseits vor Aufleuchten des "Grünpfeils" losgefahren sei.
Das Landgericht hat die auf Ersatz bezifferten materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ge-
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richtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht knüpft an seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen an, die sich beim Linksabbiegen an einer mit einem "Grünpfeil" versehenen Lichtsignalanlage ereignen (vgl. z.B. KG, VersR 1992, 587, 588; KG, NZV 1994, 31 f.). Im Rahmen der Einordnung des vorliegenden Falles in das mit dieser Rechtsprechung entwickelte Haftungssystem ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, daß er erst nach dem Aufleuchten des für ihn maßgeblichen "Grünpfeils" zu dem. Überqueren der vom Beklagten zu 2) benutzten Gegenfahrbahn angesetzt habe. Es liege auch kein Fall einer ungeklärten AmpelSchaltung vor, da davon auszugehen sei, daß der Kläger bereits vor dem Aufleuchten des Grünpfeils losgefahren sei. Dies ergebe sich aus der durch-geführten Beweisaufnahmeinsbesondere aus der Würdigung der Aussagen der vor dem Landgericht gehörten Zeugen R. und M.; die Erhebung eines vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens komme nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage stehe dem Kläger keinerlei Anspruch auf Ersatz seiner bei dem Unfall erlittenen Schäden zu.
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II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klageabweisung wird von den bisherigen, überdies nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen, Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
1. Das Berufungsurteil geht bereits von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz hinsichtlich der Haftungsverhältnisse der Beteiligten, insbesondere im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung, aus.
a)	Im Rahmen seiner bereits erwähnten bisherigen ständigen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht dem Linksabbieger auch dort, wo der AbbiegeVorgang durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, die Beweislast dafür auferlegt, daß er den besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und Abs. 3 StVO nachgekommen ist. Es hat auf dieser Grundlage ein abgestuftes Haftungsverteilungssystem für unterschiedliche Fallkonste.llationen entwickelt, das - insbesondere dann, wenn sich nicht klären läßt, ob und wann beim Abbiegevorgang der "Grünpfeil" auf-geleuchtet hat, aber auch in anderen Fällen - den Geradeausfahrer entlastet und den Linksabbieger belastet.
b)	Der erkennende Senat hat bereits in seinem (im Zeitpunkt der Verkündung des vorliegend angefochtenen Berufungsurteils noch nicht veröffentlichten) Urteil vom 13. Februar 1996 (VI ZR 1.26/95 - VersR 1996, 513, 514 f.) im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden
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kann. Vielmehr stehen sich die Haftungsanteile des Geradeausfahrers und des Linksabbiegers, wenn ungeklärt bleibt, ob der "Grünpfeil" das Linksabbiegen freigab, bei gleicher Betriebsgefahr gleichwertig gegenüber; eine besondere Belastung des Linksabbiegers im Hinblick auf zusätzliche Sorgfaltspflichten ist nicht gerechtfertigt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Von dieser Ausgangslage aus ist die Beurteilung der anderen möglichen Fallkonstellationen vorzunehmen, jeweils unter Berücksichtigung der im konkreten Fall hinsichtlich der AmpelSchaltung während der Verkehrsvorgänge als geklärt oder als nicht geklärt anzusehenden Tatsachen.
c)	Das Berufungsgericht hat hingegen seine schon im Ansatz unzutreffende rechtliche Beurteilung der Haftungsverteilung auch im vorliegenden Fall zugrundegelegt und diesen in sein bisheriges abgestuftes Haftungssystem mit dem Ergebnis einer vollständigen Klageabweisung einzuordnen versucht. Dieses Vorgehen, das die Erfordernisse einer zutreffenden Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG verfehlt, entbehrt von vornherein einer rechtlich tragfähigen Grundlage .
2. Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den vom Kläger zur Feststellung eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 2) angebotenen Beweis nicht erhoben hat.
a)	Der Kläger hat in der Berufungsbegründung Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angeboten, daß der technische Ablauf des Unfalls ergebe, der Beklagte zu 2)
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müsse schon bei für ihn roter Ampelstellung in die Kreuzung eingefahren sein. Der Kläger hat dabei insbesondere darauf abgestellt, aus der Aufprallenergie beim Unfallgeschehen lasse sich ermitteln, daß sein Fahrzeug durch den Zusammenstoß so beschleunigt worden und sodann ins Schleudern geraten sei, daß es innerhalb von höchstens zwei bis drei Sekunden in seine Endstellung gelangt sei; dann aber sei es aufgrund der unstreitigen, vom Kläger im einzelnen dargelegten Ampelschaltung zwingend, daß der Beklagte zu 2) das für ihn geltende Rotlicht der Signalanlage mißachtet habe.
b)	Das Berufungsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegangen. Es hat die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens allein mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Bekundungen des Zeugen M. könne ein Schleudervorgang des Pkw des Klägers, der nur so wenige Sekunden in Anspruch genommen hätte, ausgeschlossen werden; es müsse nämlich von einem - länger andauernden - "Rollen" des Fahrzeugs in die Endstellung ausgegangen werden.
c)	Die Revision beanstandet diese Ausführungen im Berufungsurteil zu Recht. Das Berufungsgericht durfte nicht auf die Erhebung des Sachverständigengutachtens verzichten, das für den Nachweis der entscheidungserheblichen, detailliert vorgebrachten Behauptungen des Klägers durchaus geeignet war.
Auch das Berufungsgericht hält die vom Kläger anhand der AmpelSchaltung vorgenommenen Zeitberechnungen als solche für zutreffend. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Kraftfahrzeugsachverständiger
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aus den zur Verfügung stehenden Ausgangsdaten hinsichtlich der Geschwindigkeit der Fahrzeuge, der ünfallstelle, der Endstellung des Pkw des Klägers und der zu errechnenden Aufprallenergie etc. hinreichende Schlüsse darauf ziehen kann, wieviel Zeit zwischen dem Zusammenstoß und dem Erreichen der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers verstrichen ist.
Der Einholung des Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen M. enthoben. Dieser hat, wie im Berufungsurteil ausdrücklich dargelegt wird, zu dem Zeitraum, der zwischen dem Zusammenprall der beiden Fahrzeuge und dem Stillstand des Pkw des Klägers in dessen Endposition lag, gerade nichts Genaues sagen können. Dann aber konnte der vom Zeugen M. gebrauchte, nicht näher definierte und wenig präzise Begriff "Rollen" dem. Berufungsgericht verfahrensrechtlich keine Rechtfertigung dafür geben, über die substantiiert vorgebrachte und unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, es habe hier ein höchstens drei Sekunden dauernder Schleudervorgang stattgefunden, ohne weitere Beweiserhebung hinwegzugehen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Berufungsdurchgang wird der Kläger Gelegenheit haben, auch zu den übrigen Revisionsrügen gegen das Berufungsurteil noch weiter vorzutragen. Das Berufungs-
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gericht wird auch zu erwägen haben, ob es, soweit es bei der Entscheidung wiederum auf die Aussagen der Zeugen R. und M. ankommen sollte, geboten ist, diese Zeugen nochmals zu vernehmen, wofür auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens einiges spricht.
Groß	Bischoff	Dr. Müller
 Dr. Dressier
 Dr. Greiner