Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlaß eines Feststellungsurteils des Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist« Januar 1984 Walz Justizhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gottfried eg Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. November 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Begrenzung auf Zahlung einer monatlichen Rente von 470 DM entfällt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik nach § 844 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau vom 18. Streitig ist nur noch die Höhe des Schadens und die Frage, ob das Berufungsgericht die Leistungsklage in eine Feststellungsklage umdeuten und das Feststellungsurteil der Höhe nach auf einen Betrag von 470 DM begrenzen konnte. Der seinerzeit 39 Jahre alte Kläger, von Beruf Kraftfahrer, bezog zur Zeit des Todes seiner Ehefrau einen durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich 2.205 DM ( = netto 1.645 DM), der sich ab 1. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden - ausgehend von den Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 1.550 DM - abzüglich des für die Kinder bezahlten Betrages von 718,33 DM bzw. 768,33 DM und abzüglich des für die Bedürfnisse seiner Ehefrau ersparten Unterhaltes von monatlich 300 bis 350 DM mit monatlich 531,67 DM beziffert. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Schaden des Klägers wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt sei durch den Wegfall des für seine Ehefrau zu zahlenden Unterhalts ausgeglichen. Das Landgericht hat dem Kläger - ausgehend von den Kosten einer für die Versorgung des Klägers und seiner drei Kinder erforderlichen Ersatzkraft in Höhe von monatlich 1.550 DM - hiervon im Grundsatz 40% Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß derzeit überhaupt kein Anspruch bestehe; dem Antrag auf Leistung für künftigen Unterhaltsschaden hat es im Wege eines Feststellungsurteils stattgegeben, jedoch begrenzt auf die Zahlung einer monatlichen Rente von höchstens 470 DM bis längstens 11. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der auf die Versorgung des Klägers entfallende Arbeitszeitbedarf seI bis' zu dem Zeitpunkt, Letzterer Betrag errechne sich aus dem Netto-Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der "fixen” Kosten und eines Verteilungsschlüssels von 30% zugunsten des Klägers (wegen zusätzlicher Aufwendungen für seine Berufstätigkeit als Kraftfahrer im Schichtdienst stehe ihm etwas mehr zu als seiner Ehefrau), 25% zugunsten der Ehefrau und Je 15% zugunsten der drei Kinder. Januar 1980, nachdem das älteste Kind 14 Jahre alt geworden sei, billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen etwas höheren Anteil an der gesamten Arbeitsleistung seiner Ehefrau zu, nämlich mtl. Lebensjahres), bis zu dem Zeitpunkt des Lebensendes seiner Ehefrau (nach der statistischen Lebenserwartung mit der Vollendung ihres 77. Auch das rechtliche Interesse für die Feststellung etwaiger in der Zukunft liegender Ersatzansprüche sei gegeben; denn es bestehe die nicht nur ganz entfernt liegende Möglichkeit, daß der Kläger künftig infolge Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit von seiner Ehefrau Unterhalt hätte beanspruchen können. Dieser Feststellungsanspruch sei jedoch, da das Landgericht die Leistungsklage für den monatlich 470 DM übersteigenden Betrag rechtskräftig abgewiesen habe, auf einen möglichen Zahlungsanspruch von höchstens 470 DM bis zu dem 11. 1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger, da seine Kinder anderweitig bei Verwandten untergebracht sind, kein Anspruch auf Einstellung einer ganztags beschäftigten Ersatzkraft, auch nicht - wie das Landgericht meint - anteilig, zu. Den Kindern des Klägers steht ein eigener Anspruch zu, den die Beklagte in Höhe von monatlich 718,33 DM bzw. Selbst wenn insoweit aber gewisse kleine Korrekturen vorgenommen werden müßten, erforderte dies nicht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Differenz zwischen den für die verschiedenen Zeitabschnitte errechneten UnterhaltsanSprüchen des Klägers und den ersparten Aufwendungen so erheblich ist, daß sich die möglicherweise etwas übersetzten Beträge der Vorteilsanrechnung nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Jedenfalls in Höhe der errechneten Beträge war der Kläger seiner Ehefrau zu dem Unterhalt verpflichtet, so daß ihm kein Schaden verbleibt. 3. Zu Recht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht den für künftigen, möglicherweise durch Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit entstehenden Unterhaltsschaden des Klägers zuerkannten Feststellungsanspruch im Urteilstenor auf einen Höchstbetrag von mtl. a) Allerdings wendet die Revision sich folgerichtig, da der Kläger insoweit nicht beschwert ist, nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die (nach seiner Meinung unbegründete) Leistungsklage nur als solche abweist, im übrigen aber das Begehren des Klägers in einen Antrag auf Feststellung umdeutet und diesem stattgibt. Entspricht der Erlaß eines Feststellungsurteils statt des begehrten, aber nicht begründeten Leistungsurteils - wie im Streitfall - dem Interesse des Klägers, dann bestehen keine Bedenken, daß das Gericht diesem im weiteren Antrag enthaltenen eingeschränkten Klagebegehren auch ohne ausdrückliche hilfsweise Geltendmachung durch den Kläger stattgeben kann (ebenso: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 42. Im Verfahren, das zu dem Erlaß eines Feststellungsurteils führt (§ 256 ZPO), ist für eine Prüfung und Entscheidung über die Höhe des festzustellenden Anspruchs kein Raum. Es ist zwar unbedenklich, wenn bereits in den Gründen des Feststellungsurteils vorsorglich zur Klarstellung auf einen solchen künftig zu beachtenden Umstand hingewiesen wird; im Urteilstenor ist jedoch für eine solche Begrenzung, die ohnehin immer unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO stehen würde, kein Raum.
Nachschlagewerk: Ja zu II, 3 BGHZ: nein ZPO §§ 308, 256 Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlaß eines Feststellungsurteils des Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist« BGH, Urt. v. 31. Januar 1984 .. vi ZR 150/82 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF *4 IM NAMEN DES VOLKES vi zr 150/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31. Januar 1984 Walz Justizhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gottfried eg Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. MHI - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VI, Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. SI Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Begrenzung auf Zahlung einer monatlichen Rente von 470 DM entfällt. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik nach § 844 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau vom 18. September 1978 entstandenen UnterhaltsSchadens. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang hierfür einstehen muß. Streitig ist nur noch die Höhe des Schadens und die Frage, ob das Berufungsgericht die Leistungsklage in eine Feststellungsklage umdeuten und das Feststellungsurteil der Höhe nach auf einen Betrag von 470 DM begrenzen konnte. Die verstorbene, im Zeitpunkt des Unfalls 32 Jahre alte Ehefrau des Klägers war keiner Berufstätigkeit nachgegangen, sondern hatte den Haushalt geführt, zu dem neben den beiden Ehegatten drei Kinder (im UnfallZeitpunkt 12, 11 und 6 Jahre alt) gehörten. Der seinerzeit 39 Jahre alte Kläger, von Beruf Kraftfahrer, bezog zur Zeit des Todes seiner Ehefrau einen durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich 2.205 DM ( = netto 1.645 DM), der sich ab 1. Januar 1981 auf brutto 2.505 und ab 1. Juni 1981 auf brutto 2.630 DM erhöhte. Die Kinder wurden nach dem Tode ihrer Mutter bei Verwandten untergebracht. Für diese zahlte die Beklagte für die Zeit vom 18. September 1978 bis 31. Dezember 1979 monatlich zusammen 718,33 DM und seit dem 1. Januar 1980 monatlich 768,33 DM. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden - ausgehend von den Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 1.550 DM - abzüglich des für die Kinder bezahlten Betrages von 718,33 DM bzw. 768,33 DM und abzüglich des für die Bedürfnisse seiner Ehefrau ersparten Unterhaltes von monatlich 300 bis 350 DM mit monatlich 531,67 DM beziffert. Er hat diesen Betrag als Rückstand bis zu dem 31. Dezember 1979 und ab 1. Januar 1980 als laufende Rente eingeklagt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Schaden des Klägers wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt sei durch den Wegfall des für seine Ehefrau zu zahlenden Unterhalts ausgeglichen. Das Landgericht hat dem Kläger - ausgehend von den Kosten einer für die Versorgung des Klägers und seiner drei Kinder erforderlichen Ersatzkraft in Höhe von monatlich 1.550 DM - hiervon im Grundsatz 40% (=620 DM) zugebilligt und ihm unter Abzug ersparter Unterhaltsleistungen von monatlich 150 DM (dieser Betrag sei wegen der äußerst bescheidenen Lebensverhältnisse der Familie und der sehr preiswerten Miete von monatlich 80 DM angemessen) monatlich 470 IM zuerkannt, und zwar bis längstens 11. März 2023 als dem Zeitpunkt der statistischen Lebenserwartung seiner Ehefrau. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß derzeit überhaupt kein Anspruch bestehe; dem Antrag auf Leistung für künftigen Unterhaltsschaden hat es im Wege eines Feststellungsurteils stattgegeben, jedoch begrenzt auf die Zahlung einer monatlichen Rente von höchstens 470 DM bis längstens 11. März 2023. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der auf die Versorgung des Klägers entfallende Arbeitszeitbedarf seI bis' zu dem Zeitpunkt, in welchem der älteste, am 14. Dezember 1965 geborene Sohn das 14. Lebensjahr beendet, mit monatlich rund 30 Stunden (täglich 1 Stunde) anzusetzen. Die Versorgung der gesamten Familie habe unter Berücksichtigung der sehr einfachen ländlichen Verhältnisse, in denen sie gelebt habe (die Größe der Wohnung habe nur 60 qm betragen), etwa 7 Stunden täglich benötigt. Davon sei aber der größte Teil auf die Betreuung und Erziehung der damals 12, 11 und 6 Jahre alten Kinder entfallen. Da diese nach dem Tode der Mutter bei Verwandten untergebracht seien, könne der Kläger nicht den prozentualen Anteil einer ganztags beschäftigten Ersatzkraft, sondern nur den Lohn einer stundenweise beschäftigten Haushaltshilfe beanspruchen. Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Raume Donauwörth zunächst auf brutto 4,86 DM, was einen Anspruch von mtl. rund 150 DM ergebe. Diesem Anspruch stehe aber eine Unterhalts-erspamis von mtl. zunächst 323,75 DM gegenüber. Letzterer Betrag errechne sich aus dem Netto-Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der "fixen” Kosten und eines Verteilungsschlüssels von 30% zugunsten des Klägers (wegen zusätzlicher Aufwendungen für seine Berufstätigkeit als Kraftfahrer im Schichtdienst stehe ihm etwas mehr zu als seiner Ehefrau), 25% zugunsten der Ehefrau und Je 15% zugunsten der drei Kinder. Ab 1. Januar 1980, nachdem das älteste Kind 14 Jahre alt geworden sei, billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen etwas höheren Anteil an der gesamten Arbeitsleistung seiner Ehefrau zu, nämlich mtl. 37 Stunden, und steigert diesen Arbeitszeitbedarf mit dem Älterwerden der Kinder - getrennt nach einzelnen Zeitabschnitten - schließlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Jüngste Tochter das 18. Lebensjahr vollendet(l7* Juli 1990), auf 65 Stunden im Monat. Den für diese Arbeitsleistung einzusetzenden Lohn erhöht es abschnittsweise bis auf ratl. 374,99 DM, stellt den jeweiligen Beträgen jedoch eine fast um das Doppelte höher liegende Ersparnis an geschuldetem Unterhalt gegenüber, so daß dem Kläger kein Anspruch verbleibe. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger voraussichtlich in das Rentenalter eintrete (spätestens am 10. Juli 2004 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres), bis zu dem Zeitpunkt des Lebensendes seiner Ehefrau (nach der statistischen Lebenserwartung mit der Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 11. März 2023) ließen sich keine zuverlässigen Feststellungen über die maßgeblichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Unterhalt treffen. Aber selbst bei einer Erhöhung der Stundenvergütung um 10 bis 2096 verbliebe dem Kläger wegen der ersparten Unterhaltsleistungen kein Schaden. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger jedoch einen Feststellungsanspruch für einen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu. Es meint, sein Leistungsantrag enthalte als ein Weniger zu demindest auch ein Feststellungsbegehren. Auch das rechtliche Interesse für die Feststellung etwaiger in der Zukunft liegender Ersatzansprüche sei gegeben; denn es bestehe die nicht nur ganz entfernt liegende Möglichkeit, daß der Kläger künftig infolge Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit von seiner Ehefrau Unterhalt hätte beanspruchen können. Dieser Feststellungsanspruch sei jedoch, da das Landgericht die Leistungsklage für den monatlich 470 DM übersteigenden Betrag rechtskräftig abgewiesen habe, auf einen möglichen Zahlungsanspruch von höchstens 470 DM bis zu dem 11. März 2023 zu begrenzen. II. Die Revision des Klägers hat im wesentlichen keinen Erfolg, 1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger, da seine Kinder anderweitig bei Verwandten untergebracht sind, kein Anspruch auf Einstellung einer ganztags beschäftigten Ersatzkraft, auch nicht - wie das Landgericht meint - anteilig, zu. Vielmehr ist sein durch den Tod der Ehefrau entgangener Unterhaltsbedarf nach dem Zeitaufwand zu bemessen, den seine verstorbene Ehefrau für seine Versorgung aufzuwenden hatte. Nur besondere, im Streitfall nicht gegebene Umstände könnten es rechtfertigen, auch einem alleinstehenden Witwer die für die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zuzuerkennen (s. Senatsurteile vom 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 288/79 - VersR 1982, 874, 875). Die zur gemeinsamen Versorgung eines Witwers mit (bei ihm lebenden) Kindern ergangene Rechtsprechung findet hier gerade keine Anwendung. Den Kindern des Klägers steht ein eigener Anspruch zu, den die Beklagte in Höhe von monatlich 718,33 DM bzw. 768,33 DM befriedigt. Somit ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Schätzung den (ermittelten) Stundenlohn einer Haushaltshilfe mit besonderen Kenntnissen im Kochen und der Instandhaltung der Wäsche und Kleidung zugrunde legt. 2. Die Revision vertritt den Standpunkt, die vom Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden, für die Versorgung der Ehefrau ersparten Unterhaltsaufwendungen seien mit den vom Berufungsgericht angesetzten Beträgen übersetzt; vielmehr sei der vom Landgericht zugrunde gelegte Betrag von monatlich 150 DM angemessen. Ein Rechtsfehler ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Die vom Berufungsgericht geschätzten Beträge halten sich innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes. Insbesondere liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die "fixen" Kosten auf Grund des sehr einfachen Lebenszuschnittes der Familie (Wohnung von 60 qm Größe mit einer Miete von nur 80 DM) unter Berücksichtigung des Berufes des Klägers geschätzt hat. Selbst wenn insoweit aber gewisse kleine Korrekturen vorgenommen werden müßten, erforderte dies nicht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Differenz zwischen den für die verschiedenen Zeitabschnitte errechneten UnterhaltsanSprüchen des Klägers und den ersparten Aufwendungen so erheblich ist, daß sich die möglicherweise etwas übersetzten Beträge der Vorteilsanrechnung nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Jedenfalls in Höhe der errechneten Beträge war der Kläger seiner Ehefrau zu dem Unterhalt verpflichtet, so daß ihm kein Schaden verbleibt. 3. Zu Recht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht den für künftigen, möglicherweise durch Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit entstehenden Unterhaltsschaden des Klägers zuerkannten Feststellungsanspruch im Urteilstenor auf einen Höchstbetrag von mtl. 470 DM begrenzt. a) Allerdings wendet die Revision sich folgerichtig, da der Kläger insoweit nicht beschwert ist, nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die (nach seiner Meinung unbegründete) Leistungsklage nur als solche abweist, im übrigen aber das Begehren des Klägers in einen Antrag auf Feststellung umdeutet und diesem stattgibt. Das war nach § 308 ZPO, dessen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, zulässig, da das begehrte Leistungsurteil die Feststellung der Ansprüche zur Voraussetzung hatte (s. BGH Urt. v. 10. Januar 1980 - IX ZR 21/77 = LM BEG 1956 § 169 Nr. 16), es sich bei der Feststellungsklage also um ein Weniger gegenüber dem Leistungsbegehren handelt. Die Zuerkennung von weniger verbietet aber § 308 ZPO nicht (für viele: Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 134 I, 1 b, S. 793). Auch steht es mit der allgemeinen Meinung im Einklang, daß der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage keine Klageänderung darstellt (für viele: Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 IV, 3 m.w. Nachw.). Entspricht der Erlaß eines Feststellungsurteils statt des begehrten, aber nicht begründeten Leistungsurteils - wie im Streitfall - dem Interesse des Klägers, dann bestehen keine Bedenken, daß das Gericht diesem im weiteren Antrag enthaltenen eingeschränkten Klagebegehren auch ohne ausdrückliche hilfsweise Geltendmachung durch den Kläger stattgeben kann (ebenso: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 42. Aufl., Anm. I B und Zöller, ZPO, 13. Aufl., Anm. II 2 b - beide zu § 308; aA: Stein/Jonas aaO § 256 Anm. IV 2 b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 308 Anm. B II a 1). b) Es war jedoch rechtsfehlerhaft, den Feststellungsausspruch auf Zahlung einer mtl. Rente von höchstens 470 DM (bis zu dem 11. März 2023) zu begrenzen. Im Verfahren, das zu dem Erlaß eines Feststellungsurteils führt (§ 256 ZPO), ist für eine Prüfung und Entscheidung über die Höhe des festzustellenden Anspruchs kein Raum. Voraussetzung ist lediglich, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis Ansprüche entstanden sind oder in Zukunft entstehen können; letzteres zieht auch die Beklagte hier nicht in Zweifel. Erst im späteren, auf Leistung gerichteten Verfahren wird das dann zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen haben, ob ihm - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 323 ZPO - durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Teilabweisung hinsichtlich der Höhe der zuzuerkennenden Ansprüche Grenzen gesetzt sind. Es ist zwar unbedenklich, wenn bereits in den Gründen des Feststellungsurteils vorsorglich zur Klarstellung auf einen solchen künftig zu beachtenden Umstand hingewiesen wird; im Urteilstenor ist jedoch für eine solche Begrenzung, die ohnehin immer unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO stehen würde, kein Raum. Der Urteilstenor war dementsprechend zu berichtigen. 11 III. Die Kostenentscheidung wird hiervon jedoch nicht berührt. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß dem Kläger derzeit zwar keine Leistungsansprüche, sondern nur ein Feststellungsanspruch zusteht, dadurch Rechnung getragen, daß es der Beklagten 13/100 der Kosten des ersten Rechtszuges tind 14/100 der Kosten des zweiten Rechtszuges auferlegt. Die fehlerhafte Begrenzung des Feststellungsausspruches. im Urteilstenor fällt, da die Wahrscheinlichkeit eines künftigen, den Betrag von mtl. 470 DM übersteigenden Leistungsanspruchs des Klägers äußerst gering ist, dagegen streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Deshalb waren auch die Kosten der Revision nach §§ 92, 97 ZPO insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen RiBGH Dr. Ankermann be findet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Kulimann Dr. Hiddemann