Der Grundsatz der Unausgleichbarkeit von Prozeßkosten, die einem von mehreren Gesamtschuldnern im Zuge eines vom Gläubiger angestrengten Rechtsstreits auferlegt worden sind, schließt nicht die Ausgleichung von solchen Prozeßkosten aus, die der in Anspruch genommene Schuldner zur Abgeltung eines Teils der Hauptforderung durch Vergleich übernommen hat (Ergänzung zu BGH VersR 1956, 160). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Von den Kosten der Revision treffen die Klägerin die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Deshalb hatte er den auf der linken Fahrbahn mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Porsche-Kraftwagen des Beklagten und auch dessen Lichthupensignal nicht gesehen. Die Klägerin hat deshalb aufgrund von Vergleichen für Rechnung ihres Versicherten sowohl an die Mutter als auch an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dieser eine Rente bezahlt, je eine Kapitalabfindung geleistet, im ersteren Falle unter teilweiser Übernahme der Kosten eines auf Klage der Mutter anhängig gewordenen und inzwischen in den Berufungsrechtszug gelangten Rechtsstreits. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung dieser Zahlungen einschließlich der in dem Vergleich mit der Mutter des Beklagten übernommenen Kosten je zur Hälfte, ferner Zinsen zu dem Satz von 7 1/2 # als Verzugsschaden. Die Berufung der Klägerin hatte nur insofern Erfolg, als ihr der begehrte Ausgleich hinsichtlich der reinen Abfindungssumme für die Mutter des Beklagten nebst Zinsen zu dem Satz von 4 % zugesprochen wurde. Unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Haftungsanteil des Beklagten - soweit er im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen ist - die Quote von 50 i erreicht. Hinsichtlich der Ausgleichung der ausdrücklich als Abfindung des Unterhaltsschadens bezahlten Beträge will es die Klägerin auch dabei bewenden lassen, daß dieser Haftungsanteil nicht höher veranschlagt worden ist, und hat dementsprechend auch nur eine hälftige Ausgleichung verlangt. Sie hat diese Ausgleichung hinsichtlich der an die Mutter des Beklagten bezahlten Pauschalabfindung von DM 25.000,— erhalten. 1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichungsanspruch der Klägerin verneint hinsichtlich der Prozeßkosten, deren Erstattung in Höhe von DM 8.335,37 sie gegenüber der Mutter des Beklagten im außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Es hat dazu ausgeführt: Die von der Klägerin im Vorprozeß gegenüber der Mutter des Beklagten erstatteten Kosten seien kein Schaden, für den der Beklagte mit einzustehen hätte. Insbesondere rechtfertige die Tatsache, daß die Klägerin höhere Kosten übernommen habe, als sie nach dem Verhältnis des beiderseitigen Erfolgs im Rechtsstreit schuldete, keine andere Beurteilung. Zwar lehne die Rechtsprechung hinsichtlich der Kosten, die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen seien, ein Recht auf Ausgleichung ab. dessen Mutter jegliche Beteiligung an den Aufwendungen der Klägerin ahgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe; das gehe zu Lasten des Beklagten. Das Berufungsgericht berücksichtige auch nicht, daß die Klägerin sich zwar hinsichtlich der Abfindungsbeträge mit einer Ausgleichung 50 : 50 abgefunden, gleichzeitig aber betont habe, daß von Rechts wegen der Beklagte mindestens 70 °f> tragen müße. a) Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geteilter Meinung die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH Urt. v. Das schließt einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in erster Linie in Anspruch Genommenen durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko einzugehen oder gar sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (vgl. Mit dem bloßen Hinweis auf die Weigerung des Beklagten, sich an der Befriedigung der Gläubigerin zu beteiligen, hat die Klägerin indessen zwar dargelegt, daß der Beklagte seinen aus dem Gesamtschuldverhältnis entspringenden Pflichten gegenüber K§|®nicht gerecht geworden ist, nicht aber, daß - gegebenenfalls inwieweit - die Klägerin gerade dadurch gezwungen worden ist, sich mit Prozeßkosten zu belasten. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Klägerin nicht ihr gerichtlich auferlegte:: Kosten zur Ausgleichung bringen will, sondern solche, die sie nach ihrem Vortrag nach Einlegung der Berufung und Streitverkündung an den Beklagten des gegenwärtigen Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich ohne Rücksicht auf die prozessuale Kostenlast übernommen hat. Eine Ausgleichungspflicht des Beklagten kommt in Betracht, wenn und soweit sich feststellen läßt, daß die Klägerin für Rechnung ihres Versicherungsnehmers einen an sich berechtigten Teil der Hauptforderung vergleichsweise durch eine prozessual an sich nicht geschuldete Beteiligung an den Verfahrenskosten abgegolten hat. Das Berufungsgericht hat das beiderseitige Fahrverhalten eingehend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verantwortungsanteil des Beklagten die Quote von 1/2 zwar erreicht, aber auch nicht übersteigt. Der Hilfsbegründung des Ausgleichungsanspruchs hinsichtlich der übernommenen Kosten ist damit der Boden entzogen, zu demal nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Verursachungsabwägung als solche Sache des Tatrichters und für die Revision nicht angreifbar ist. Die Revision verkennt dies an sich nicht; es kann ihr aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie dartun will, daß die Abwägung des Berufungsurteils auf durch Rechtsirrtum beeinflußten Einzelerwägungen beruhe. Das Berufungsgericht hat bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten in Betracht gezogen, daß er die erste Unfallursache gesetzt und eine objektiv hohe Gefährdung durch eine nicht mehr leichte Fahrlässigkeit verursacht habe. Da das Berufungsgericht die objektiv hohe Gefährdung in Betracht zieht, die der Beklagte mit seinem Porsche gesetzt habe, ist nicht ersichtlich, daß es die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht gelassen hätte. Es steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn das Berufungsgericht eine Erhöhung der von dem Kleinwagen ausgehenden Gefährdung in dem Umstand erblickt hat, daß die Abbiegestraße kaum erkennbar war, und wenn es infolgedessen an den Fahrer besondere Sorgfaltsanforderungen stellt (Urteil vom 27. Da deshalb der Ersatzanspruch seiner Mutter nicht auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen sei, habe die Zahlung der Klägerin an diese keinen Ausgleichungsanspruch gegen den Beklagten auslösen können. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Beklagte mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Zugunsten der Revision ergibt sich nichts aus der von ihr hervorgehobenen Tatsache, daß der Beklagte für seinen Aufenthalt im Elternhaus nie ein Kostgeld abgeliefert hat. c) Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Unfallverantwortlichen dem (hier entsprechend anzuwendenden) Familienprivileg des § 67 WG nicht entgegensteht. Wiederum begründet ist dagegen der Revisionsangriff, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des von ihm für berechtigt erachteten Teils der Hauptforderung (12.500 DM) die Zinsforderung abgewiesen hat, soweit sie einen höheren Satz als 4 i° zugrundelegt. Die Klägerin hatte eine höhere Zinsforderung (7 1/2 i) schlüssig mit der Behauptung begründet, daß sie durch Anlage ihres Vermögens einen solchen Ertrag zu erzielen pflege und daß ihr dieser insoweit durch den Verzug des Beklagten entgangen sei. Soweit das Berufungsurteil diese höhere Zinsforderung abweist, ermangelt es einer Begründung; es stellt auch nicht fest, daß der Sachvortrag der Klägerin vom Beklagten bestritten worden ist. Darum ist es zweckmäßig, ihr jetzt schon die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zuzuscheiden, dagegen der Entscheidung des Berufungsgerichts die Ermittlung der Quote insgesamt zu überlassen, zu der die Klägerin dem Beklagten überdies seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben wird.
Nachschlagewerk: BGHZ: 002 ja nein BGB §§ 426, 840 Der Grundsatz der Unausgleichbarkeit von Prozeßkosten, die einem von mehreren Gesamtschuldnern im Zuge eines vom Gläubiger angestrengten Rechtsstreits auferlegt worden sind, schließt nicht die Ausgleichung von solchen Prozeßkosten aus, die der in Anspruch genommene Schuldner zur Abgeltung eines Teils der Hauptforderung durch Vergleich übernommen hat (Ergänzung zu BGH VersR 1956, 160). BGH, Urt. v. 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 150/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Februar 1971 Kriegl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Luftnavigator Hans-Peter Ippp (Hessen) , W^IHP-Rf^^^^-Straße ^p, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Lr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Dunz für Recht- erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. April 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Teilbetrag der Klagforderung in Höhe von DM 4.167,68 nebst Zinsen und ferner die 4 $ übersteigende Zinsforderung aus dem Betrag von DM 12.500 seit 30. Juni 1966 abgewiesen sind. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten der Revision treffen die Klägerin die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen / Tatbestand: Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Bauhelfers KfH®Ersatzleistungen aus einem Verkehrsunfall vom 23. Dezember 1962 (im Berufungsurteil versehentlich mit 22.12. 1963 angegeben) erbracht und verlangt als dessen Rechtsnachfolger (§ 67 VVG) von dem an dem Unfall mitbeteiligten Beklagten Ausgleich. K^HPhefuhr am Unfalltag mit seinem Kleinwagen Lloyd 600 bei Tageslicht und trockenem Wetter von Rendsburg kommend die Bundesstraße 77 in nördlicher Richtung. Er wollte nach Ahrenstedt, einer Ansiedlung links der Straße. Die dorthin führende 5 m breite Teerstraße ist nicht durch Wegweiser oder Hinweisschilder gekennzeichnet. Im Bereich der trichterförmigen Einmündung sind lediglich die Beton-leitplanken auf 19»5 m unterbrochen und die Baken haben gelbe Rückstrahler. Mit Rücksicht auf die Abbiegeabsicht verminderte Kfl^etwa 200 m vor der Abzweigung seine Geschwindigkeit auf etwa 30 km/h. Er fuhr dann an die Mittellinie heran und schaltete 100 bis 50 m vorher das linke Blinklicht ein. Währenddessen wurde er von dem Vertreter einem Vauxhall - Kraftwagen eingeholt. Dieser erkannte die Absicht des K(H|und blieb hinter ihm. Auf der Höhe der Abzweigung setzte KflBzu dem Abbiegen an* Er hatte bisher nur in seinem Innenspiegel beobachtet und darauf verzichtet, auch in den Außenspiegel zu sehen. Deshalb hatte er den auf der linken Fahrbahn mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Porsche-Kraftwagen des Beklagten und auch dessen Lichthupensignal nicht gesehen. So kam es zu einer 4 Berührung mit dem Fahrzeug des Beklagten, das anschließend von der Fahrbahn abkam. Der mitfahrende Vater des Beklagten erlitt tödliche Verletzungen. Der Beklagte war zur Unfallzeit 22 Jahre alt, ledig und von Beruf Schiffsoffizier. Er befand sich im Urlaub im Haushalt seiner Eltern, wie er dies seit Beginn seiner seemännischen Ausbildung außerhalb der Schulund Fahrenszeiten regelmäßig gewesen war. Der Mutter des Beklagten sind durch den Tod ihres Ehemannes Unterhaltsansprüche gegen diesen entzogen worden. Die Klägerin hat deshalb aufgrund von Vergleichen für Rechnung ihres Versicherten sowohl an die Mutter als auch an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dieser eine Rente bezahlt, je eine Kapitalabfindung geleistet, im ersteren Falle unter teilweiser Übernahme der Kosten eines auf Klage der Mutter anhängig gewordenen und inzwischen in den Berufungsrechtszug gelangten Rechtsstreits. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung dieser Zahlungen einschließlich der in dem Vergleich mit der Mutter des Beklagten übernommenen Kosten je zur Hälfte, ferner Zinsen zu dem Satz von 7 1/2 # als Verzugsschaden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte nur insofern Erfolg, als ihr der begehrte Ausgleich hinsichtlich der reinen Abfindungssumme für die Mutter des Beklagten nebst Zinsen zu dem Satz von 4 % zugesprochen wurde. Die Revision verfolgt die darüberhinausgehenden Klagansprüche weiter. - 5 Entscheidungsgründe: I. Unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Haftungsanteil des Beklagten - soweit er im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen ist - die Quote von 50 i erreicht. Hinsichtlich der Ausgleichung der ausdrücklich als Abfindung des Unterhaltsschadens bezahlten Beträge will es die Klägerin auch dabei bewenden lassen, daß dieser Haftungsanteil nicht höher veranschlagt worden ist, und hat dementsprechend auch nur eine hälftige Ausgleichung verlangt. Sie hat diese Ausgleichung hinsichtlich der an die Mutter des Beklagten bezahlten Pauschalabfindung von DM 25.000,— erhalten. Ihre Einwendungen gegen die Schadensabwägung des Berufungsgerichts sind daher in diesem Zusammenhang noch nicht zu prüfen. II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichungsanspruch der Klägerin verneint hinsichtlich der Prozeßkosten, deren Erstattung in Höhe von DM 8.335,37 sie gegenüber der Mutter des Beklagten im außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Es hat dazu ausgeführt: Die von der Klägerin im Vorprozeß gegenüber der Mutter des Beklagten erstatteten Kosten seien kein Schaden, für den der Beklagte mit einzustehen hätte. Er sei an jenem Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen. Es handele sich um einen Vermögensschaden der Klägerin auf Grund des insoweit verlorenen Vorprozesses bzw. auf Grund 6 ihrer Kostenübernahme im Vergleich. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einen Ausgleich von Kosten zulasse, liege hier nicht vor. Insbesondere rechtfertige die Tatsache, daß die Klägerin höhere Kosten übernommen habe, als sie nach dem Verhältnis des beiderseitigen Erfolgs im Rechtsstreit schuldete, keine andere Beurteilung. Sie habe den angeblichen Mehrbetrag im Rahmen der Vertragsfreiheit als Kostenschuld übernommen und müsse sich daran festhalten lassen. Demgegenüber meint die Revision: Zwar lehne die Rechtsprechung hinsichtlich der Kosten, die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen seien, ein Recht auf Ausgleichung ab. Indessen erzeuge das zwischen den Gesamtschuldnern bestehende Gemeinschaftsverhältnis Rechte und Pflichten, nach denen jeder Gesamtschuldner zu seinem Teil zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken habe. Auch die Rechtsprechung schließe nicht aus, daß im Einzelfall aus besonderen, aus diesem Gemeinschaftsverhältnis sich ergebenden Gründen anders zu entscheiden sei. Der Vorprozeß habe geführt werden müssen, um die zunächst völlig übersetzten Ansprüche der Gläubigerin auf ein vertretbares Maß (etwa 1/3) herabzudrücken. Die Kostenübernahme im außergerichtlichen Vergleich sei ferner mindestens teilweise als Abfindungsaufwendung anzusehen, denn die Vergleichssumme habe den im ersten Rechtszug zugesprochenen Betrag an sich nicht erreicht. Auch sei im Vorprozeß dem Beklagten der Streit verkündet worden, ehe auf Grund des Vergleichs die Berufung zurückgenommen worden sei. Das Berufungsurteil lasse sodann außer Betracht, daß der Versicherer des Beklagten schon vor Klagerhebung durch 7 / dessen Mutter jegliche Beteiligung an den Aufwendungen der Klägerin ahgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe; das gehe zu Lasten des Beklagten. Das Berufungsgericht berücksichtige auch nicht, daß die Klägerin sich zwar hinsichtlich der Abfindungsbeträge mit einer Ausgleichung 50 : 50 abgefunden, gleichzeitig aber betont habe, daß von Rechts wegen der Beklagte mindestens 70 °f> tragen müße. Hilfsweise aber habe sie die an sich bestehende Mehrforderung zur ersatzweisen Stützung anderer Klagpositionen, also der Kostenforderung, geltend gemacht; diese werde dadurch reichlich gedeckt. 2. Dieser Angriff ist teilweise erfolgreich. a) Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geteilter Meinung die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH Urt. v. 17. Dezember 1955 - VI ZR 19/54 - VersR 1956, 160, 161; v. 8. März I960 - VI ZR 113/58 - VersR I960, 632, 633; weitere Nachweise bei OLG Neustadt NJW 1963, 494). Hieran ist festzuhalten. Das schließt einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in erster Linie in Anspruch Genommenen durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko einzugehen oder gar sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (vgl. hierzu obige Rechtsprechungshinweise, ferner R. Fischer in RGRK 11. Aufl. Anm. 5 zu § 426 BGB). 8 Mit dem bloßen Hinweis auf die Weigerung des Beklagten, sich an der Befriedigung der Gläubigerin zu beteiligen, hat die Klägerin indessen zwar dargelegt, daß der Beklagte seinen aus dem Gesamtschuldverhältnis entspringenden Pflichten gegenüber K§|®nicht gerecht geworden ist, nicht aber, daß - gegebenenfalls inwieweit - die Klägerin gerade dadurch gezwungen worden ist, sich mit Prozeßkosten zu belasten. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Klägerin nicht ihr gerichtlich auferlegte:: Kosten zur Ausgleichung bringen will, sondern solche, die sie nach ihrem Vortrag nach Einlegung der Berufung und Streitverkündung an den Beklagten des gegenwärtigen Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich ohne Rücksicht auf die prozessuale Kostenlast übernommen hat. Sie hat aufgrund desselben Vergleichs sodann die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das sie zu Schadensersatz in Rentenform verurteilt hatte, zurückgenommen. Nach der Behauptung der Klägerin war die Kapitalabfindung der Gläubigerin an sich günstiger als die Rentenleistungen, zu denen sie im ersten Rechtszug verurteilt worden war. Mit einer Kapitalabfindung der Gläubigerin anstelle der an sich geschuldeten Rente hatte sich der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts einverstanden erklärt. Zum Ausgleich dafür - so behauptet die Klägerin - habe sie der Gläubigerin im Kostenpunkt ent-gegenkommen und ihr einen Teil der an sich sie betreffenden Kosten abnehmen müssen. Das Berufungsgericht verkennt, daß dieser Vortrag für eine Ausgleichungsfähigkeit der vertraglich übernommenen - 9 Kosten an sich schlüssig ist. Die wenngleich erst im zweiten Rechtszug des Vorprozesses erfolgte Streitverkündung der jetzigen Klägerin an den jetzigen Beklagten bewirkt, daß dieser das damalige Urteil des ersten Rechtszugs gegen sich gelten lassen muß, sofern er nicht trotz rechtzeitiger Streitverkündung gehindert war, die Berufung weiter zu verfolgen (§ 68 ZPO); eine solche Behauptung des Beklagten stellt das Berufungsurteil nicht fest. Eine Ausgleichungspflicht des Beklagten kommt in Betracht, wenn und soweit sich feststellen läßt, daß die Klägerin für Rechnung ihres Versicherungsnehmers einen an sich berechtigten Teil der Hauptforderung vergleichsweise durch eine prozessual an sich nicht geschuldete Beteiligung an den Verfahrenskosten abgegolten hat. Solche Gestaltungen kommen in der Praxis aus verschiedenen Anlässen nicht selten vor. Ein Widerspruchsrecht des Ausgleichungspflichtigen ist hier nur anzuerkennen, wenn er darlegt, daß ihm diese Umgestaltung zu dem Nachteil gereicht; das Berufungsurteil stellt derlei nicht fest. Der Angriff der Revision führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Höhe der Hälfte des von der Klägerin vergleichsweise übernommenen Kostenanteils. Das Berufungsgericht wird die Darstellung der Klägerin sachlich zu prüfen haben. c) Ohne Erfolg weist hingegen die Revision darauf hin, daß die Klägerin ihrem in erster Linie als Ausgleichung hinsichtlich der übernommenen Kostenbeteiligung geltend gemachten Anspruch hilfsweise die Begründung unterlegt hat, 10 der Verantwortungsanteil des Beklagten übersteige entgegen dem von der Klägerin selbst ihrer Hauptforderung zugrundegelegten Abwägungsergebnis in Wirklichkeit den Anteil des KflHB* Das Berufungsgericht hat das beiderseitige Fahrverhalten eingehend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verantwortungsanteil des Beklagten die Quote von 1/2 zwar erreicht, aber auch nicht übersteigt. Der Hilfsbegründung des Ausgleichungsanspruchs hinsichtlich der übernommenen Kosten ist damit der Boden entzogen, zu demal nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Verursachungsabwägung als solche Sache des Tatrichters und für die Revision nicht angreifbar ist. Die Revision verkennt dies an sich nicht; es kann ihr aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie dartun will, daß die Abwägung des Berufungsurteils auf durch Rechtsirrtum beeinflußten Einzelerwägungen beruhe. Das Berufungsgericht hat bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten in Betracht gezogen, daß er die erste Unfallursache gesetzt und eine objektiv hohe Gefährdung durch eine nicht mehr leichte Fahrlässigkeit verursacht habe. Die objektiv nicht minder große Gefahr, die verursacht habe, beruhe allerdings auf dem Versagen bei der nur sekundären Pflicht, bei der Abwehr von Gefahrenlagen zu helfen. Das Berufungsgericht erwägt ausdrücklich, daß dies zwar regelmäßig zu einer stärkeren Belastung des Überholenden führen werde. Gleichwohl entschließt es sich zu einer Gleichbewertung der beiden Tatbeiträge, weil mit seinem Lloyd an einer Stelle habe abbiegen wollen, an der es ein anderer schwerlich habe vermuten können. Das - 11 g / habe seine Sorgfaltspflicht und das Gewicht seines Versagens erhöht, zu demal das Blinklicht des Lloyd schwer erkennbar gewesen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Da das Berufungsgericht die objektiv hohe Gefährdung in Betracht zieht, die der Beklagte mit seinem Porsche gesetzt habe, ist nicht ersichtlich, daß es die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht gelassen hätte. Es besteht auch nicht etwa, wie die Revision möglicherweise meint, ein Rechtssatz, wonach die höhere Motorleistung, Geschwindigkeit oder Masse eines Fahrzeugs schlechthin zu einer höheren Haftungs- i quote führen muß; vielmehr ist jeweils die konkrete Gefährdung maßgebend, in der sich die abstrakte Betriebsgefahr verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924, 925). Es steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn das Berufungsgericht eine Erhöhung der von dem Kleinwagen ausgehenden Gefährdung in dem Umstand erblickt hat, daß die Abbiegestraße kaum erkennbar war, und wenn es infolgedessen an den Fahrer besondere Sorgfaltsanforderungen stellt (Urteil vom 27. Januar 1970 - VI ZR 106/68 -VersR 1970, 347, 348). Nach allem ist die tatrichterliche Abwägung rechtlich möglich. Die weiteren Angriffe der Revision in diesem Punkt verkennen die ihr gezogenen Grenzen. III. Bezüglich der Abfindungszahlung, die die Klägerin an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet 12 hat, hat das Berufungsgericht eine Ausgleichungspflicht des Beklagten verneint. Es verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41» 79» 83; Urt. v. 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 - NJW 1968, 649) und vertritt, damit übereinstimmend, die Auffassung, daß der Grundsatz des § 67 Abs. 2 VVG im Rahmen des § 1542 RVO entsprechend anzuwenden sei. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bundesgerichtshof sehe dabei nicht so sehr auf die materiellen Folgen, die einträten, wenn ein Familienmitglied die Versicherungsleistungen wieder erstatten müsse, die ein anderes erhalte. Vielmehr komme es auch auf die ideellen Auswirkungen an, die entstünden, wenn die Schuldfrage zwischen Schädiger und Geschädigtem streitig ausgetragen werden müsse. Damit stehe das ideelle Moment so sehr im Vordergrund, daß die Tatsache, daß der Beklagte im gegenwärtigen Fall versichert sei und der Regreß die Familie wirtschaftlich nicht treffen würde, zurücktrete. Es komme auch nicht darauf an, wie oft und wie lange der Beklagte vor dem Unfall sich im Elternhaus aufgehalten habe. Jedenfalls habe er, solange er unverheiratet gewesen sei, dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt und sei auch immer dorthin zurückgekehrt, also Familienangehöriger im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen. Da deshalb der Ersatzanspruch seiner Mutter nicht auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen sei, habe die Zahlung der Klägerin an diese keinen Ausgleichungsanspruch gegen den Beklagten auslösen können. 2. Insoweit bringt die Revision vor: Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, der das Berufungsgericht folgt, bedürfe einer Überprüfung, soweit 15 sie einen Anspruchsübergang auch dann verneine, wenn der verantwortliche Angehörige privaten Haftpflicht-Versicherungsschutz genieße. Überdies könnten die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen hier nicht Platz greifen. Zunächst sei für die Frage der Haushaltsangehörigkeit mit PflHft (Anm. 8 zu § 67 VVG) auf den Zeitpunkt der Zahlung an die (gemeint: durch die) Berufsgenossenschaft abzustellen. Damals aber sei der Beklagte schon bei der Lufthansa in Hessen ortsgebunden tätig und bei seiner Mutter nur noch formell gemeldet gewesen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei eh schon auswärts verheiratet gewesen. Aber auch wenn man auf den Unfallzeitpunkt abstelle, gelte nichts anderes. Der Beklagte sei schon seit Juli 1961 als Schiffsoffizier völlig selbständig gewesen, wenngleich er seit August 1961 einen längeren Heimaturlaub zu Hause verbracht habe. Er sei dann nach seiner Genesung wieder ein volles Jahr zur See gefahren. Auch habe er zu Hause nie Kostgeld bezahlt. 3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. a) Der Senat hat inzwischen in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 (BGHZ 54, 256) entschieden, daß jedenfalls, soweit es um eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 67 WG im Rahmen des § 1542 RVO geht, das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls genügt. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, davon abzuweichen. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Beklagte mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. 14 Die häusliche Gemeinschaft im Sinne der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 67 WG ist nicht an einen überwiegenden Aufenthalt in der Familienwohnung geknüpft, soweit die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH Urt. v. 2. November 1961 - II ZR 237/59 - VersR 1961, 1077 = NJW 62, 41). Ihr Begriff ist im Versicherungsvertragsrecht ein einheitlicher, gilt also gleichermaßen auch, soweit er zugunsten des Versicherers einen Leistungsausschluß bedingt (vgl. Prölß, Versicherungsvertragsgesetz 10. Aufl. Anm. 8 zu § 67 VVG i.V. m.Anm. 6 zu § 1 AEG). Danach hält die Meinung des Berufungsgerichts dem Revisionsangriff stand, der darauf hinweist, daß der Beklagte schon vor dem Schadensfall sich ganz überwiegend auf Fahrt oder in Seemannsschulen aufgehalten habe. Es kann insoweit für einen regelmäßig zurückkehrenden 22-jährigen ledigen Sohn, dessen einzige bleibende Wohnstätte ein Zimmer im Elternhaus ist, nichts anderes gelten als etwa für einen verheirateten Seemann, dessen Beruf es mit sich bringt, daß er während der nach ihrer Dauer weit überwiegenden Fahrenszeiten sich nicht in der Familienwohnung aufhält. Zugunsten der Revision ergibt sich nichts aus der von ihr hervorgehobenen Tatsache, daß der Beklagte für seinen Aufenthalt im Elternhaus nie ein Kostgeld abgeliefert hat. Daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte, ist nicht ersichtlich; es brauchte daraus keinen Schluß gegen das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft zu ziehen. Vielmehr könnte je nach den Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung Sache des Tatrichters ist, eine exakte Abrechnung der beiderseitigen Leistungen bisweilen sogar darauf hindeuten, 15 daß die für den Familienverband kennzeichnende Wirtschaftseinheit durch einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag abgelöst worden ist. c) Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Unfallverantwortlichen dem (hier entsprechend anzuwendenden) Familienprivileg des § 67 WG nicht entgegensteht. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung (BGHZ 41, 79, 84; obiges Senatsurteil vom 9. Januar 1968) abzugehen. Das letztere Urteil weist ausdrücklich darauf hin, daß eine Berücksichtigung dieses Umstandes zu dem Zweck der Haftpflichtversicherung in Widerspruch stehen würde. IV. Wiederum begründet ist dagegen der Revisionsangriff, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des von ihm für berechtigt erachteten Teils der Hauptforderung (12.500 DM) die Zinsforderung abgewiesen hat, soweit sie einen höheren Satz als 4 i° zugrundelegt. Die Klägerin hatte eine höhere Zinsforderung (7 1/2 i) schlüssig mit der Behauptung begründet, daß sie durch Anlage ihres Vermögens einen solchen Ertrag zu erzielen pflege und daß ihr dieser insoweit durch den Verzug des Beklagten entgangen sei. Soweit das Berufungsurteil diese höhere Zinsforderung abweist, ermangelt es einer Begründung; es stellt auch nicht fest, daß der Sachvortrag der Klägerin vom Beklagten bestritten worden ist. Auch in dem hiernach gebotenen Umfang der Aufhebung war die anderweite Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen. 16 V. Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist bereits jetzt ersichtlich, daß sie zu dem weit überwiegenden Teil gern. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin treffen müssen. Darum ist es zweckmäßig, ihr jetzt schon die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zuzuscheiden, dagegen der Entscheidung des Berufungsgerichts die Ermittlung der Quote insgesamt zu überlassen, zu der die Klägerin dem Beklagten überdies seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben wird. Pehle Dr. Bode Bundesrichter Dr.Weber ist urlaubsabwesend und Nüßgens Dunz deshalb verhinder zu unterschreiben Pehle