Für* die Klägerin wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragte Der Vertrag enthielt noch die Bemerkung, daß der amtierende Notar den Grundbuchinhalt festgestellt habe. August 1962 beantragte Rechtsanwalt Dr, E(H nunmehr der amtlich bestellte Vertreter des beklagten Notars, die AuflassungsVormerkung für die Klägerin im Mit einem Peststellungsbegehren hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr der Beklagte auf Grund einer Amtspfli chtverletzung seines Vertreters Br. KofBiv^e auch eigener Versäumnisse Schadensersatzpflichtig geworden sei o Weder sie noch ihr bei Vertragsschluß anwesender Ehemann hätten gewußt, daß vor Eintragung der AuflassungsVormerkung noch vorrangige Belastungen auf Grund schon vorliegender Eintragungsanträge möglich seien oder hier in Betracht kämen» Sie hätten nach den Erklärungen des Notarvertreters angenommen * nach Zahlung des Restkaufpreises auf jeden Eall lastenfrei es Eigentum zu erhalten» Der Beklagte hätte vor Urlaubsantritt seinen Ver- kannten unerledigten Anträgen über die Eintragung von Belastungen zu befragen oder das Notariatsregister durchzusehen, es vor allem jedoch pflichtwidrig unterlassen, die Grundakten nach derartigen Anträgen durchzusehen„ Bei Abstandnahme hiervon habe der Notarvertreter im Hinblick auf die Art der Vertraggestaltung und sein persönliches Wissen um den Parzellierungskomplex dann aber die Verpflichtung gehabt, die Klägerin darüber zu belehren, daß aus den Grundakten möglicherweise Vorgänge dieser Art zu ermitteln seien, und sie auf die Gefahren hinzuweisen, die mit einer Beurkundung des beabsichtigten lastenfreien Verkaufes ohne vorherige Einsicht in die Grundakten verbunden seien.» Weiterhin habe sie der WotarVertreter nur unvollständig über das Risiko einer Zahlung vor Eintragung der Auf1assungsVormerkung unterrichtete Bei Kenntnis der unerledigten Eintragungsanträge mit der bevorstehenden Belastung und bei richtiger Belehrung hätte sie den Vertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen, auch die Zahlungen nicht ohne Sicherstellung des pfandfreien Erwerbs geleistet» Schließlich hätte der Beklagte sie nach Kenntnis der Geschehnisse von weiteren Zahlungen abhalten müssen« einbart; da dieser Betrag den Viert des unbebauten Grundstücks weit überstiegen habe, sei sie ohne Rücksicht auf eine Sicherung durch die AuflassungsVormerkung bewußt ein Risiko eingegangen» Hätte die Klägerin die 35«000 BM bei Kaufabschluß nicht gezahlt oder Herausnahme des Flurstücks aus der beabsichtigten Gesamt Belastung verlangt, so würde die NJden Kaufvertrag nicht abgeschlossen, die Klägerin also das Grundstück nicht erhalten haben» "Es wird festgestellt, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Notarvertreter bei Abschluß des Kaufvertrages vom 9o August 1962 (Nr» der ür- kundenrolle) die Klägerin nicht darüber aufgeklärt Es ist der Ansicht, daß der Rotarvertreten des Beklagten die Amtspflichten, die ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 9„ August 1962 der Klägerin gegenüber oblagen, fahrlässig verletzt hat und der Beklagte nach §§ 19? Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bedeutete es eine für die Klägerin gefährliche Vorleistung,daß sie sogleich bei Abschluß des Vertrages als Voraussetzung für seine Durchführung die den Wert des unbebauten Grundstücks erheblich übersteigende Anzahlung von 35*000 DM leisten und mit den festgelegten weiteren Raten den vollen Kauf- Eine derartige Vertragsgestöltung habe den beurkundenden Notar zu einer umfassenden Belehrung des Käufers über die mit ihr verbundenen Gefahren und zu einer eingehenden Beratung darüber genötigt, wie die Gefahren durch rechtliche Sicherungsmöglichkeiten am besten vermieden oder die Risiken möglichst klein gehalten werden konnten« Dazu habe es nicht genügt, daß der Notar Vertreter der Klägerin eine Auflas sung s Vormerkung vorgeschlagen und deren Bedeutung erklärt habe« Ihm sei bekannt gewesen, daß der abzuschließende Vertrag zu einem Großbauvorhaben der Verkäuferin gehört habe, wie es erfahrungsgemäß ohne dinglich zu sichernde Bankzv/iSehenfinanzierungskredite nicht durchführbar sei» Daher habe sich ihm eine eingehende Erörterung dieses Gesichtspunktes angesichts der auffälligen Tatsache aufdrängen müssen, daß der gesamte aus 19 Katasterparzellen bestehende Grundbesitz nach dem Inhalt des Grundbuchs unbelastet gewesen sei« Die pflichtgemäße Befragung des Verkaufsleiters Hössermann hätte zutage gebracht, daß zunächst eine Globalbelastung und spater eine Aufteilung der Lasten und Entpfändung der zu verkaufenden Parzellen vorgesehen sei, und hätte den Notarvertreter sodann weiter veranlassen müssen, die Klägerin darüber zu belehren, daß der ihm vorliegende Inhalt des Grundbuchs allein keinen sicheren Aufschluß über die bei Eingang des Antrages auf Eintragung der Auf lässüngs Vormerkung vorhandenen Belastungs-Verhältnisse zu geben vermöge^ daß sich höchstwahr= scheinlich unerledigte Eintragungsanträge bei den Grundakten befänden, die er nicht eingesehen habe, und zu- nächst bewirkte Eintragungen der Auf las sung s Vormerkung in voller Höhe vorgingen» Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts v/Urde die Klägerin den Botarvertreter daraufhin mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt, und der Notarvertreter in Ausführung dieses Auftrags festgestellt haben, daß am 11* April 1962 bereits der Antiag auf eine Hypothek von 564<»000 IM zu den Grund-akten eingereicht worden war« Hierüber aufgeklärt, würde die Klägerin den Kaufvertrag dann entweder nicht ohne eine geeignete Absicherung und Gewährleistung der beabsichtigten lastenfreien Übereignung geschlossen oder - wenn dies mangels Einverständnisses der und des Gläubigers jener zukünftigen Hypothek nicht möglich gev/esen sein sollte - vom Abschluß des Vertrages überhaupt abgesehen haben» Ob die Dinge den einen oder anderen Verlauf genommen hätten, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts offen; erst weitere Sachaufklärung könnte hierüber Klarheit erbringeno Auf eine solche würde es nach Meinung des Berufungsgerichts jedoch nur bei * klage sei sie entbehrliche Sollte anzunehmen sein, daß bei entsprechender rechtlicher Vertragsgestaltung lastenfreier Erwerb der Klägerin sich er gestellt worden wäre, so sei der durch die Pflichtverletzung des Notarvertreters verursachte Schaden der Klägerin noch nicht zu übersehen, weil aus, der Hypothek die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks angeordnet worden sei und der Schaden sich daher noch in der Entwicklung befinde* Bei Abstandnahme von dem Kaufverträge bestehe der Schaden in dem nutzlos auf gewendeten Kaufpreis und den laufenden, noch nicht abgeschlossenen Unkosten* liner Klärung der zwischen den Parteien bestehenden entscheidenden Streitpunkte sei bereits mit der Feststellungsklage gedient* - Baß der Notar nach § 19 Abs«, 1 Satz 2 BNotO bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur haftet, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, führt, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, zu keiner sachlichen Einschränkung«, Die etwaigen anderweitigen Ersatzansprüche, auf die der Beklagte hingewiesen habe, böten keine Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung und seien im Ergebnis gänzlich ungewiß; derartige unsichere Ersatzleistungen brauche die Klägerin durch zeitraubende Prozesse nicht zu verfolgen«, Unter diesem Gesichtspunkt könnte sie sofort auf Bei stung klagen* Es mache keinen Unterschied, ob sie stattdessen die nach § 256 ZPO zulässige Feststellung begehre« Da sie die Höhe dessen, was ihr vielleicht von dritter Seite zufließen könne, ä>enso wie überhaupt ihre künftigen Schäden zur Zeit niht genau zu übersehen vermöge, sei ein Feststellungsurteil möglich, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der entstandenen und zukünftigen Schäden feststeile, von der Ersatzpflicht aber zugleich die Schäden ausnehme, für die die Klägerin vielleicht von anderer Seite Leistungen erhalte, wenn, wie hier, der volle Ausgleich des Schadens auf diese Weise unsicher bleibe. Bei dem Bestreiten des Beklagten hatte und hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seiner Schadenshaftung für die seinem Amtsvertreter zu dem Vorwurf gemachte Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin» Die von der Revision in Zwei fei gezogene Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen Schaden der Klägerin berührt nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern betrifft ebenso wie die Frage nach dem Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem Bestehen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten die sachliche Begründetheit der Klage. kämen und lediglich ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Rede stehe» Vielmehr schließt ihre Darstellung durchaus auch die nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres ausschließbare Möglichkeit ein, daß es zu einer den lastenfreien Erwerb sichernden anderweitigen Vertragsgestaltung gekommen wäre, wenn der Notarvertreter es nicht an der pflichtgemäßen Beratung und Belehrung hätte fehlen lassen» Solchenfalls kämen aber, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum erwogen hat, Schaden in Betracht, die in Hinblick auf die angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks noch in der Entwicklung begriffen und nicht schon zu übersehen waren» Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß bei Abstandnahme vom Kaufabschluß zu den Schadens au swirkungen nicht nur die Kaufpreiszahlung, sondern auch laufende und noch nicht abgeschlossene Unkosten gehörten» Bei Klageerhebung ließ sich der Schaden also nicht schon abschließend beziffern» Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt daher keinen begründeten Bedenken» a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Notarvertreter verpflichtet gewesen wäre., die Klägerin darauf hinzuweisen, daß di e Auf las sungs Vormerkung ihr den lastenfreien Erwerb des Grundstücks dann nicht sicherte, wenn heim Grundbuchamt bereits die Eintragung dinglicher Belastungen beantragt war» Baß dies der Fall sein konnte, lag bei dem vom Berufungsgericht festgestellten und dem Notarvertreter bekannten Zusammenhang dos beabsichtigten Kaufvertrages mit dem ohne Zwischenfinanzierung nicht durchführbaren Großbauvorhaben der Klägerin Gefahren, die durch die Auf lassungs Vormerkung trotz der mit ihr erstrebten Sicherung nicht auszuschalten waren« Bas hätte der Notarvertreter bedenken und der Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hiervon nichts wußte, sagen müssen« Dazu war er aufgrund der mit der Beurkundungstätigkeit einhergeh enden, vom Berufungsgeri cht zutreffend dar gelegten betreuenden Beratungs- und Belehrungspflicht verbunden« Biese Belehrungspflicht wäre nur dann entfallen, wenn er, was nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht der Fall war, mit Sicherheit hätte annehmen können, daß die Eintragung einer dinglichen Belastung nicht schon beantragt /war oder die Klägerin die sich für sie ergebenden Gefahren kannte. am 11» April 1962 ein Antrag auf Eintragung einer Barlehenshypothek von *564„000 BM für die Süddeutsche Bodenkreditbank, eingereicht war»“ Indessen hat das Berufungsgericht, wie durchaus nahe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Notarvertreter aber die Grundakten eingesehen, den am 11, April 1962 eingereichten Eintragungsantrag darin vorgefunden und die Klägerin hiervon pflichtgemäß in Kenntnis gesetzt, wenn er von der Klägerin damit beauftragt v/orden wäre, nachzuforschen, ob sich ein derartiger Antrag bei den Grundakten befand, Baß er den Auftrag nicht erhalten hat, beruht eben auf jener vor auf gegangenen Versäumnis, Bei seiner Urteilsfassung hat das Berufungsgericht statt deren Bezeichnung in unschädlicher Weise nur an den für die behauptete Schadensentstehung wesentlichen Polgeura-stand angeknüpft. b) Ob die Amtspflichtverletzung des Notarvertreters der Klägerin Schaden verursacht hat, unterlag der tat-richterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, das hierbei nach § 287 ZPO besonders frei gestellt war, Baß es diese Frage bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Wenn die Klägerin auch eine günstige Auskunft über die erhalten hatte und deswegen keine Bedenken hegte, die Anzahlung zu leisten, bevor der Antrag auf Eintragung der AuflassungsVormerkung zu dem Grundbuchamt kam, so konnte das Berufungsgericht, das dies sehr wohl bedacht hat, doch davon überzeugt sein, daß sie den Vertrag in der vorliegenden Form nicht ahgeschlossej und die Zahlung also auch nicht geleistet hätte, wenn sie durch den Notarvertreter pflichtgemäß darauf aufmerksam gemacht worden wäre, daß möglicherweise Belastungsanträge heim Grundhuchamt bereits vorlägen und sie Gefahr laufe, trotz der Auf las sung s Vormerkung nur ein wirtschaftlich ausgehöhltes Eigentum zu erlangen. Damit steht aber fest, daß die Pflichtverletzung des Notar Vertreters der Klägerin Schaden verursacht hat, mag der Umfang des Schadens auch noch nicht zu übersehen und möglicherweise davon abhängig sein, ob der Vertrag in einer die Klägerin sichernden anderen Form hätte zustande gebracht werden können oder nicht. rechtlich gleichfalls nichts zu erinnern» Wenn auch für die Haftung des Notars aus fahrlässiger Amtspflicht Verletzung das Pehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten Anspruchsvoraussetzung ist, so ist dieses Erfordernis doch nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Notars alle etwa denkbaren Möglich-' keiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte» Als negative AnspruchsvorausSetzung kommen nur solche Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben lat Sachen-kreis entsprungen sind, aus dem sich die in Hede stehende Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aus- Bin Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Hinweisen nicht unter den Blickwinkel einer Beweisführung des Beklagten nachgegangen ist; hierfür ermangelten sie der erforderlichen Substantiierung und Schlüssigkeit» Die Form, in der es diese inhaltliche Begrenzung zu dem Ausdruck ge bracht hat ("aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung verpflichtet11), ist nicht zu beanstanden; sie macht hinreichend deutlich, daß die Klägerin, wenn sie demnächst ihren Schaden gegenüber dem Beklagten liquidiert, sich anrechnen lassen muß, * was sie von anderer Seite mit Schadens aus gleicherem Effekt erhalten haben könnte. d) Recht s fehl er frei hat das Berufungsgericht schließlich den Mitschuldeinwand für unbegründet gehalten„ Auch soweit die Revision zu bedenken gibt, daß die Klägerin auf die Auskunft des Vereins Greditreform über die N^P~ vertraut und bei Vertragsabschluß sofort 35» 000 DM gezahlt hat, ist ein Verschulden nicht ersichtlich; daß sie das Risiko, das ihr zu dem Schaden geworden ist, bewußt übernommen hätte, trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu; aus ihm ergibt sich auch nichts für die Annahme, daß sie es trotz der unterbliebenen Belehrung durch den NbtarVertreter hätte erkennen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yi_ZR_150/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. Januar 1969 Kri egl, Justi 2-haupts ekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Notars nr0 Erwin Bi
>
Beklagten, Berufungsklägers und Revi sionsklägers,
“ Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
Erau Hedwig K Kr So
gegen
V
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Br. Engels und der Bundes-riehtex' Hanebeck, Br. Bode,Br. Weber und Sonnabend
für Hecht erkannt:
Bie Hevision des Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 13° März 1967 wird zurückgev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Am 9° August 1962 beurkundete der Oberlandesgerichtsrat a.B. Br. KflBH^feals amtlich bestellter Vertreter des beklagten Notars einen Vertrag ( Nr. HBl^62 der Urkundenrolle) , durch den die Kommanditgesellschaft Nflgp-Bauland- und Grund Stücks Verwertung GmbH u. Co, vertreten durch ihren bevollmächtigten Verkaufsleiter
hflBHHHP’ an die Klägerin aus einem zur Bebauung erworbenen größeren Grundbesitz in der Gemarkung (Krs. H^P|) ein Teilgrundstück von 1 136 $m zu dem Preise von je 12 BM - nebst 1 400 BM für Wege - verkaufte. Mit verkauft wurde ein von ihr zu errichtendes sog. Schwedenhaus o Es wurde vereinbart, daß der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Britter übertragen werde, soweit nicht Basten oder Verpflichtungen in dem Vertrage
übernommen würden. Ber Kaufpreis sollte, so hieß es in dom Vertrage weiter, in der Weise berichtigt werden,
daß 35 c 000 I’M sofort durch Verrechnungsscheck gezahlt unci von den Reotkaufpreis 1/3 nach Fertigstellung des Kellers, 1/3 bei Rohbaufertigstellung und 1/3 bei Einzug fällig würden. Aufzulasoen sei das Grundstück nach Fertigstellung des Hauses und Zahlung des Restkaufpreises. Für* die Klägerin wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragte Der Vertrag enthielt noch die Bemerkung, daß der amtierende Notar den Grundbuchinhalt festgestellt habe.
Nach den Inhalt des Grundbuchs war das Grundstück
damals unbelastete Indessen hatte der Beklagte, der für
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geworden war, am 30* März 1962 Erklärungen ihres Geschäftsführers smm über die Bestellung einer Darlehens-
hypothek von 564*000 DM für die Süddeutsche Bodenkreditbank in MflHBB auf genommen und am 11. April 1962 den
Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht. Der Antrag befand sich am 9. August 1962 noch unerledigt bei den Grundakten. Diese hatte der Notarvertrater nicht ein-
gesehen. Eingetragen wurde die Hypothek am 13* September 1962c
Die Süddeutsche Bodenkreditbank valutierte die Hypothek nur mit 30,456,00 DM und bewilligte am 60 August 1963 die Löschung des Restbetrages von 533?544 DM, Die
hatte das nichtvaluti erte Grundpfandrecht durch die Erklärung vom 11. April 1962 ihrerseits bereits andie Bank für Gemeinwirtschaft in abgetreten.
Am 24. August 1962 beantragte Rechtsanwalt Dr, E(H nunmehr der amtlich bestellte Vertreter des beklagten Notars, die AuflassungsVormerkung für die Klägerin im
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Grundbuch einzutragen, und am 27. August 1962 sodann, das an die Klägerin verkaufte Flurstück unter Übertragung der Hypothek von 564.000 DM zur Mithaft auf ein anderes Grundbuchblatt umzuschreiben* Biese Eintragungen wurden am 15 o September" 1962 vorgenommen.
Am 18. September 1964 trug das Grund buch amt bei der zuvor eingetragenen Hypothek die Abtretung von 553.544 2K an die Bank für Gemeinwirtschaft "unter Rückumwandlung der zunächst infolge Nichtvalutierung als Grundschuld auf die Eigentümerin übergegangenen Bost in eine Bar-lehenshypothek" im Grundbuch ein. Der feilbetrag von 30o456.00 BM wurde nach Bewilligung der Süddeutschen Bodenkreditbank am 11* Januar 1965 gelöscht.
Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages durch Verrechnungsscheck 35.000 BM an die v/eitere Zahlungen leistete sie am 5* und
18? Oktober 1962 in Höhe von Je 20*900 BM sowie am 25.
Februar 1963 in Höhe von 8 000 BM; außerdem beglich sie Handwerkerrechnungen, die von der nicht bezahlt
worden waren, im Betrage von rund 7 180 DM und hinterlegte im März 1963 15«000 BM bei ihren HflMl^r Rechts-anwälten.
Am 18 o Juni 1963 wurde über das Vermögen der NSP-H^Jpchs - bisher noch nicht abgeschlossene - Konkursverfahren eröffnet*
Da sich der Konkursverwalter Rechtsanwalt in weigerte, das Grundstück der Klägerin zu
übereignen, erwirkte sie gegen ihn das rechtskräftig ge-
v/ordene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20«, Oktober 1965, durch das er verurteilt wurde, das "bebaute Grundstück mit dem der .». Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Grundpfandrecht" an die Klägerin aufzulassen0 Am 20«,
Juni 1966 wurde die Klägerin als Eigentümerin einge-
Infolge des Konkurses geriet das GesamtbauVorhaben zunächst ins Stocken. Es wurde dann jedoch von
der
Co.
ira Einvernehmen mit dem Konkursverwalter und auf
dessen Rechnung weitergeführt. Im Wege einer Umfinanzierung und Aufteilung wurde das Grundpfandrecht von 933,544 LM auf anderen ebenfalls mithaftenden, hier nicht interessi erenden Grundstücken gelöscht» Auf dem Grundstück der Klägerin blieb es eingetragen» Die auf das Grundstück entfallende Haftungssumme setzte die Bank für Geneinwirtschaft im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter und der Betreuungsfirma auf rund 105*530 LM fest.
Mit einem Peststellungsbegehren hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr der Beklagte auf Grund einer Amtspfli chtverletzung seines Vertreters Br. KofBiv^e auch eigener Versäumnisse Schadensersatzpflichtig geworden sei o Weder sie noch ihr bei Vertragsschluß anwesender Ehemann hätten gewußt, daß vor Eintragung der AuflassungsVormerkung noch vorrangige Belastungen auf Grund schon vorliegender Eintragungsanträge möglich seien oder hier in Betracht kämen» Sie hätten nach den Erklärungen des Notarvertreters angenommen * nach Zahlung des Restkaufpreises auf jeden Eall lastenfrei es Eigentum zu erhalten» Der Beklagte hätte vor Urlaubsantritt seinen Ver-
treter Br „ Ko^mp Uber das angelaufene große Bauvorhaben der und die schon beantragten Ein-
tragungen unterrichten müssen, da er in dein Betreuungsvertrag zwischen der und der Firma
als der alleinige Kotar für die erforderlichen Beurkundungen vorgesehen gewesen sei. Ferner habe der Vertreter Br» KoJdB, obwohl er mit Zwischenfinanzierungen durch Banken habe rechnen müssen, es verabsäumt, den Verkaufsleiter un^ üen Bürovorsteher nach ihnen be-
kannten unerledigten Anträgen über die Eintragung von Belastungen zu befragen oder das Notariatsregister durchzusehen, es vor allem jedoch pflichtwidrig unterlassen, die Grundakten nach derartigen Anträgen durchzusehen„ Bei Abstandnahme hiervon habe der Notarvertreter im Hinblick auf die Art der Vertraggestaltung und sein persönliches Wissen um den Parzellierungskomplex dann aber die Verpflichtung gehabt, die Klägerin darüber zu belehren, daß aus den Grundakten möglicherweise Vorgänge dieser Art zu ermitteln seien, und sie auf die Gefahren hinzuweisen, die mit einer Beurkundung des beabsichtigten lastenfreien Verkaufes ohne vorherige Einsicht in die Grundakten verbunden seien.» Weiterhin habe sie der WotarVertreter nur unvollständig über das Risiko einer Zahlung vor Eintragung der Auf1assungsVormerkung unterrichtete Bei Kenntnis der unerledigten Eintragungsanträge mit der bevorstehenden Belastung und bei richtiger Belehrung hätte sie den Vertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen, auch die Zahlungen nicht ohne Sicherstellung des pfandfreien Erwerbs geleistet» Schließlich hätte der Beklagte sie nach Kenntnis der Geschehnisse von weiteren Zahlungen abhalten müssen«
Der Beklagte hat entgegnet;
Bür die Peststellungsklage fehle das erforderliche rechtliche Interesse, da eine Klage auf Leistung möglich sei o Zu einer Unterrichtung seines Vertreters Dr» Ko^^~ über das Bauvorhaben der habe kein An-
laß bestanden, da Anzeichen für weitere Beurkundungen wahrend seines vorn 23» Juli bis 26„ August 1962 laufenden Urlaubs nicht Vorgelegen hätten und nicht anzunehmen gewesen sei, daß der Eintragungsantrag vom 11, April 1962 nach so langer Zeit noch unerledigt gewesen sei«. Den Inhalt des Betreuungsvertrages zwischen der und der Pirna habe er nicht gekannt. überdies
sei in Hinblick auf die große Zahl seiner Beurkundungen eine Unterrichtung des Vertreters über sämtliche laufenden Vorgänge nicht durchführbar gewesen« Dieser habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte in früherer Zeit Belastungsanträge beurkundet habe, und zudem darauf vertrauen können, daß eine Belastung des zu verkaufenden Flurstücks nicht beantragt sei, da er die Erklärungen des Bevollmächtigten HöflHHBHR die Klägerin erhalte das Grundstück lastenfrei, als zutreffend habe hinnehmen dürfen« Deswegen habe ein Anlaß zu di esbezügli chen Nachforschungen im Büro oder zu dahingehenden Belehrungen der Klägerin nicht bestanden« HöflHBHl habe die Klägerin bei seinen Vorbesprechungen darüber unterrichtet, daß zunächst eine Globalbelastung der Flurstücke erfolge« Sie habe im Hinblick auf eine von ihrem Ehemann über die ein-
geholte günstige Auskunft darauf vertraut, daß die Njg^-die Belastung auf ihrem Grundstück später löschen lassen werde. Die Bedeutung einer Auflas sung sVormerkung und die Gefahren einer sofortigen Zahlung habe der Notarvertreter der Klägerin eingehend erläutert« Sie habe trotz dieser Belehrung die sofortige Zahlung von 35»000 DM ver-
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einbart; da dieser Betrag den Viert des unbebauten Grundstücks weit überstiegen habe, sei sie ohne Rücksicht auf eine Sicherung durch die AuflassungsVormerkung bewußt ein Risiko eingegangen» Hätte die Klägerin die 35«000 BM bei Kaufabschluß nicht gezahlt oder Herausnahme des Flurstücks aus der beabsichtigten Gesamt Belastung verlangt, so würde die NJden Kaufvertrag nicht abgeschlossen, die Klägerin also das Grundstück nicht erhalten haben»
Bann bestehe ihr Schaden allenfalls in dem aufgewendeten Kaufpreise Biesen habe sie aber allein im Vertrauen auf die günstige Auskunft über die geleistet. Die
Abtretung des ToiIgrundpfandrechts an die Bank für Gemeinwirtschaft sei unwirksame Bie Klägerin könne daher Löschung des Rechts verlangen, habe also in Wirklichkeit keinen Schaden erlitten» Ferner treffe die Klägerin ein Mitver-
schulden, denn sie habe noch nach Kenntnis der Belastung weitere Zahlungen an die geleistet» Schließ-
lich könne die Klägerin für ihren behaupteten Schaden anderv/eit Ersatz erlangen, nämlich aus der zureichenden Konkursmasse, von den früheren Geschäftsführern der NflV-
II (
dem Verkaufsleiter Hol
dem Konkursver-
walter persönlich und von der Firma F(
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht mit folgender Urteilsfassung:
"Es wird festgestellt, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Notarvertreter bei Abschluß des Kaufvertrages vom 9o August 1962 (Nr» der ür-
kundenrolle) die Klägerin nicht darüber aufgeklärt
und belehrt hat, daß zu den Grundakten betr, das Grundstück Bda Bl<> am 11«, April
1962 ein Antrag auf Eintragung einer Darlehenshypothek in Höhe von 564,000 DM für die Süddeutsche Bodenkreditbank, eingereicht war,"
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent s cheidungsgründ e;
I,
Das Berufungsgericht hat die Reststellungsklage für zulässig und im wesentlichen begründet gehalten.
Es ist der Ansicht, daß der Rotarvertreten des Beklagten die Amtspflichten, die ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 9„ August 1962 der Klägerin gegenüber oblagen, fahrlässig verletzt hat und der Beklagte nach §§ 19? 46 BNotO der Klägerin hierfür haftet.
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bedeutete es eine für die Klägerin gefährliche Vorleistung,daß sie sogleich bei Abschluß des Vertrages als Voraussetzung für seine Durchführung die den Wert des unbebauten Grundstücks erheblich übersteigende Anzahlung von 35*000 DM leisten und mit den festgelegten weiteren Raten den vollen Kauf-
preis an die zahlen sollte, bevor das Eigen-
tum an dem gekauften Grundstück mit dem zu errichtenden Schwedenhaus auf sie übertragen wurde., Eine derartige Vertragsgestöltung habe den beurkundenden Notar zu einer umfassenden Belehrung des Käufers über die mit ihr verbundenen Gefahren und zu einer eingehenden Beratung darüber genötigt, wie die Gefahren durch rechtliche Sicherungsmöglichkeiten am besten vermieden oder die Risiken möglichst klein gehalten werden konnten« Dazu habe es nicht genügt, daß der Notar Vertreter der Klägerin eine Auflas sung s Vormerkung vorgeschlagen und deren Bedeutung erklärt habe« Ihm sei bekannt gewesen, daß der abzuschließende Vertrag zu einem Großbauvorhaben der Verkäuferin gehört habe, wie es erfahrungsgemäß ohne dinglich zu sichernde Bankzv/iSehenfinanzierungskredite nicht durchführbar sei» Daher habe sich ihm eine eingehende Erörterung dieses Gesichtspunktes angesichts der auffälligen Tatsache aufdrängen müssen, daß der gesamte aus 19 Katasterparzellen bestehende Grundbesitz nach dem Inhalt des Grundbuchs unbelastet gewesen sei«
Die pflichtgemäße Befragung des Verkaufsleiters Hössermann hätte zutage gebracht, daß zunächst eine Globalbelastung und spater eine Aufteilung der Lasten und Entpfändung der zu verkaufenden Parzellen vorgesehen sei, und hätte den Notarvertreter sodann weiter veranlassen müssen, die Klägerin darüber zu belehren, daß der ihm vorliegende Inhalt des Grundbuchs allein keinen sicheren Aufschluß über die bei Eingang des Antrages auf Eintragung der Auf lässüngs Vormerkung vorhandenen Belastungs-Verhältnisse zu geben vermöge^ daß sich höchstwahr= scheinlich unerledigte Eintragungsanträge bei den Grundakten befänden, die er nicht eingesehen habe, und zu-
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nächst bewirkte Eintragungen der Auf las sung s Vormerkung in voller Höhe vorgingen» Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts v/Urde die Klägerin den Botarvertreter
daraufhin mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt, und der Notarvertreter in Ausführung dieses Auftrags
festgestellt haben, daß am 11* April 1962 bereits der Antiag auf eine Hypothek von 564<»000 IM zu den Grund-akten eingereicht worden war« Hierüber aufgeklärt, würde die Klägerin den Kaufvertrag dann entweder nicht ohne eine geeignete Absicherung und Gewährleistung der beabsichtigten lastenfreien Übereignung geschlossen oder - wenn dies mangels Einverständnisses der und des Gläubigers jener zukünftigen Hypothek nicht möglich gev/esen sein sollte - vom Abschluß des Vertrages überhaupt abgesehen haben» Ob die Dinge den einen oder anderen Verlauf genommen hätten, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts offen; erst weitere Sachaufklärung könnte hierüber Klarheit erbringeno Auf eine solche würde es nach Meinung des Berufungsgerichts jedoch nur bei *
einer Leistungsklage ankommen; für die Feststellungs-
klage sei sie entbehrliche Sollte anzunehmen sein, daß bei entsprechender rechtlicher Vertragsgestaltung lastenfreier Erwerb der Klägerin sich er gestellt worden wäre, so sei der durch die Pflichtverletzung des Notarvertreters
verursachte Schaden der Klägerin noch nicht zu übersehen, weil aus, der Hypothek die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks angeordnet worden sei und der Schaden sich daher noch in der Entwicklung befinde* Bei Abstandnahme von dem Kaufverträge bestehe der Schaden in dem nutzlos auf gewendeten Kaufpreis und den laufenden, noch nicht abgeschlossenen Unkosten* liner Klärung der zwischen
den Parteien bestehenden entscheidenden Streitpunkte sei bereits mit der Feststellungsklage gedient* - Baß der
12
Notar nach § 19 Abs«, 1 Satz 2 BNotO bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur haftet, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, führt, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, zu keiner sachlichen Einschränkung«, Die etwaigen anderweitigen Ersatzansprüche, auf die der Beklagte hingewiesen habe, böten keine Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung und seien im Ergebnis gänzlich ungewiß; derartige unsichere Ersatzleistungen brauche die Klägerin durch zeitraubende Prozesse nicht zu verfolgen«, Unter diesem Gesichtspunkt könnte sie sofort auf Bei stung klagen* Es mache keinen Unterschied, ob sie stattdessen die nach § 256 ZPO zulässige Feststellung begehre« Da sie die Höhe dessen, was ihr vielleicht von dritter Seite zufließen könne, ä>enso wie überhaupt ihre künftigen Schäden zur Zeit niht genau zu übersehen vermöge, sei ein Feststellungsurteil möglich, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der entstandenen und zukünftigen Schäden feststeile, von der Ersatzpflicht aber zugleich die Schäden ausnehme, für die die Klägerin vielleicht von anderer Seite Leistungen erhalte, wenn, wie hier, der volle Ausgleich des Schadens auf diese Weise unsicher bleibe. Dem sei durch die Fassung der Urtoilsformel ("aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung”) Rechnung getragen worden,
II,
Die Revision gegen dieses Urteil kann keinen Erfolg haben,
1, Bas Berufungsgericht hat die Feststellungsklage mit Recht für zulässig gehalten,
Bei dem Bestreiten des Beklagten hatte und hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seiner Schadenshaftung für die seinem Amtsvertreter zu dem Vorwurf gemachte Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin» Die von der Revision in Zwei fei gezogene Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen Schaden der Klägerin berührt nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern betrifft ebenso wie die Frage nach dem Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem Bestehen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten die sachliche Begründetheit der Klage.
Die Revision meint, als Schadensersatzanspruch der Klägerin wäre, wenn sie vom Abschluß des Kaufvertrages Abstand genommen hätte, nur der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Betracht gekommen; allein um diesen Anspruch könne es sogar gehen, da die Klägerin überhaupt keine anderen Möglichkeiten gehabt habe, als den Vertrag unter Übernahme des Risikos abzuschließen oder vom Vertragsabschluß abzusehen; den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte die Klägerin aber im Wege einer Leistungsklage geltend machen können»
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann hiermi“ nicht in Frage gestellt werden»
Ob ein Kläger an der von ihm begehrten Feststellung ein rechtsschutzwürdiges Interesse hat, ist auf der Grundlage und unter Würdigung seines KlageVorbringens zu beurteilen. Der Sachvortr&g der Klägerin geht aber keineswegs dahin, daß Schadensauswirkungen nur unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt in Betracht
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kämen und lediglich ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Rede stehe» Vielmehr schließt ihre Darstellung durchaus auch die nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres ausschließbare Möglichkeit ein, daß es zu einer den lastenfreien Erwerb sichernden anderweitigen Vertragsgestaltung gekommen wäre, wenn der Notarvertreter es nicht an der pflichtgemäßen Beratung und Belehrung hätte fehlen lassen» Solchenfalls kämen aber, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum erwogen hat, Schaden in Betracht, die in Hinblick auf die angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks noch in der Entwicklung begriffen und nicht schon zu übersehen waren» Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß bei Abstandnahme vom Kaufabschluß zu den Schadens au swirkungen nicht nur die Kaufpreiszahlung, sondern auch laufende und noch nicht abgeschlossene Unkosten gehörten» Bei Klageerhebung ließ sich der Schaden also nicht schon abschließend beziffern» Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt daher keinen begründeten Bedenken»
2» Auch die sachliche Beurteilung, die das Feststellungsbegehren im Berufungsurteil gefunden hat, gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Notarvertreter verpflichtet gewesen wäre., die Klägerin darauf hinzuweisen, daß di e Auf las sungs Vormerkung ihr den lastenfreien Erwerb des Grundstücks dann nicht sicherte, wenn heim Grundbuchamt bereits die Eintragung dinglicher Belastungen beantragt war» Baß dies der Fall sein konnte, lag bei dem vom Berufungsgericht festgestellten und dem Notarvertreter bekannten Zusammenhang
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dos beabsichtigten Kaufvertrages mit dem ohne Zwischenfinanzierung nicht durchführbaren Großbauvorhaben der
Klägerin Gefahren, die durch die Auf lassungs Vormerkung trotz der mit ihr erstrebten Sicherung nicht auszuschalten waren« Bas hätte der Notarvertreter bedenken und der Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hiervon nichts wußte, sagen müssen« Dazu war er aufgrund der mit der Beurkundungstätigkeit einhergeh enden, vom Berufungsgeri cht zutreffend dar gelegten betreuenden Beratungs- und Belehrungspflicht verbunden« Biese Belehrungspflicht wäre nur dann entfallen, wenn er, was nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht der Fall war, mit Sicherheit hätte annehmen können, daß die Eintragung einer dinglichen Belastung nicht schon beantragt /war oder die Klägerin die sich für sie ergebenden Gefahren kannte. Baß er es unter Verletzung der pfli chtgemäßen Sorgfalt an der erforderlichen Belehrung hat fehlen lassen, begründet nach §§ 19 > 46 BNotO die neben der eigenen Verantwortlichkeit bestehende Schadenshaftung des Beklagten»
In diesem Sinne ist auch die UrteilsfestStellung des Berufungsgerichts zu verstehen.
Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, der Beklagte habe der Klägerin dafür zu haften, daß der Notarvertreter "die Klägerin nicht darüber aufgeklärt und belehrt hat, daß zu den Grundakten .«. am 11» April 1962 ein Antrag auf Eintragung einer Barlehenshypothek von *564„000 BM für die Süddeutsche Bodenkreditbank, eingereicht war»“ Indessen hat das Berufungsgericht, wie
durchaus nahe. Banach bestanden aber für die
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die Urtoislausführungen zeigen, nicht so sehr hierin die haftungsbegründende Pflichtverletzung gesehen, sondern in dem vorauf gegangenen Versäumnis einer Belehrung über die Unzulänglichkeit der AuflassungsVormerkung bei bereits eingereichten Belastungsanträgen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Notarvertreter aber die Grundakten eingesehen, den am 11, April 1962 eingereichten Eintragungsantrag darin vorgefunden und die Klägerin hiervon pflichtgemäß in Kenntnis gesetzt, wenn er von der Klägerin damit beauftragt v/orden wäre, nachzuforschen, ob sich ein derartiger Antrag bei den Grundakten befand, Baß er den Auftrag nicht erhalten hat, beruht eben auf jener vor auf gegangenen Versäumnis, Bei seiner Urteilsfassung hat das Berufungsgericht statt deren Bezeichnung in unschädlicher Weise nur an den für die behauptete Schadensentstehung wesentlichen Polgeura-stand angeknüpft. Da aus der Zusammenfassung von Urteile-fornel und Entscheidungsgründen der Sinn der getroffenen Feststellung klar hervorgeht, kann es bei der Fassung sein Bev/enden behalten,
b) Ob die Amtspflichtverletzung des Notarvertreters der Klägerin Schaden verursacht hat, unterlag der tat-richterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, das hierbei nach § 287 ZPO besonders frei gestellt war, Baß es diese Frage bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Wenn die Klägerin auch eine günstige Auskunft über die erhalten hatte und deswegen keine
Bedenken hegte, die Anzahlung zu leisten, bevor der Antrag auf Eintragung der AuflassungsVormerkung zu dem Grundbuchamt kam, so konnte das Berufungsgericht, das dies sehr wohl bedacht hat, doch davon überzeugt sein, daß
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sie den Vertrag in der vorliegenden Form nicht ahgeschlossej und die Zahlung also auch nicht geleistet hätte, wenn sie
durch den Notarvertreter pflichtgemäß darauf aufmerksam gemacht worden wäre, daß möglicherweise Belastungsanträge heim Grundhuchamt bereits vorlägen und sie Gefahr laufe, trotz der Auf las sung s Vormerkung nur ein wirtschaftlich ausgehöhltes Eigentum zu erlangen. Allerdings hat die Klägerin Zahlungen a^oh noch geleistet oder restliche Kaufgelder hinterlegt, nachdem die Hypothek eingetragen worden war, wobei streitig ist, wann sie die Kenntnis hiervon erlangt hat«, Das hat das Berufungsge-
richt im Urteil jedoch erwähnt und es spricht nichts da-ich dessen hei seiner Würdigung nicht bewußt
iujl', daß es fcj-L
gewesen wäre. Daraus, daß die Klägerin mit den späteren Zahlungen unter den mittlerweile eingetretenen Sachumständen - mehr oder weniger zwangsläufig - auf das einmal betretenen Wege weiter geschritten ist, mußte das Be-
rufungsgericht durchaus nicht schließen, daß sie diesen Weg auch dann eingeschlagen, den Vertrag vom 9* August 1962 in der vorliegenden Form also auch dann abgeschlossen
hätte, wenn sie durch den Notarvertreter über die Gefahren
belehrt v;orden wäre, die er in sich barg. Damit steht
aber fest, daß die Pflichtverletzung des Notar Vertreters der Klägerin Schaden verursacht hat, mag der Umfang des Schadens auch noch nicht zu übersehen und möglicherweise davon abhängig sein, ob der Vertrag in einer die Klägerin sichernden anderen Form hätte zustande gebracht werden
können oder nicht. Für das unbezifferte FestStellungsver-
1angen bedurfte
c) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß anderweitige Ersatzansprüche außer Betracht ständen, ist
rechtlich gleichfalls nichts zu erinnern» Wenn auch für die Haftung des Notars aus fahrlässiger Amtspflicht Verletzung das Pehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten Anspruchsvoraussetzung ist, so ist dieses Erfordernis doch nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Notars alle etwa denkbaren Möglich-' keiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte» Als negative AnspruchsvorausSetzung kommen nur solche Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben lat Sachen-kreis entsprungen sind, aus dem sich die in Hede stehende Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aus-
sicht auf baldige Vorvdrkliohung bieten» Die Behauptungs-
und Beweiolast des Verletzten geht nicht so weit, daß er auch das Vorhandensein sonstiger Ersatzmöglichkeiten widerlegen müßte; vielmehr bleibt es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung etwaiger anderer Möglichkeiten na eh zuweisen (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 28» Apri 1 1964 - VI ZR 291/62 - EM Nr» 14 zu § 859 /g/BGB; vom 11» April 1967 - VI ZR 186/65 - EM Nr» 30 a zu § 852 BGB)»
Von diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend leiten lassen» Daß es die Hinweise des Beklagten
auf andere Ersat zmögli chkei ten als ni cht wi d er legungs bedürftig angesehen hat, weil diese gänzlich ungewiß seien, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bin Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Hinweisen nicht unter den Blickwinkel einer Beweisführung des Beklagten nachgegangen ist; hierfür ermangelten sie der erforderlichen Substantiierung und Schlüssigkeit»
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß ungewisse anderv/eitige Ersatzmöglichkeiten die Inanspruchnahme des Notars aus fahrlässiger Amtspflicht Verletzung durch Feststellungsklage ebenso wenig hindern wie durch Leistungsklage (vgl. die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Oktober 1965 - Ill ZR 156/64 - VersR 1966, 237, 238). Es hat die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick darauf begrenzt, daß der Klägerin vielleicht doch anderweitiger Ersatz zufließt. Die Form, in der es diese inhaltliche Begrenzung zu dem Ausdruck ge bracht hat ("aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung verpflichtet11), ist nicht zu beanstanden; sie macht hinreichend deutlich, daß die Klägerin, wenn sie demnächst ihren Schaden gegenüber dem Beklagten liquidiert, sich anrechnen lassen muß, * was sie von anderer Seite mit Schadens aus gleicherem Effekt erhalten haben könnte.
d) Recht s fehl er frei hat das Berufungsgericht schließlich den Mitschuldeinwand für unbegründet gehalten„ Auch soweit die Revision zu bedenken gibt, daß die Klägerin auf die Auskunft des Vereins Greditreform über die N^P~
vertraut und bei Vertragsabschluß sofort 35» 000 DM gezahlt hat, ist ein Verschulden nicht ersichtlich; daß sie das Risiko, das ihr zu dem Schaden geworden ist, bewußt übernommen hätte, trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu; aus ihm ergibt sich auch nichts für die Annahme, daß sie es trotz der unterbliebenen Belehrung durch den NbtarVertreter hätte erkennen müssen.
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Die Revision ist hiernach unbegründete
N-ch § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen0
J)To Bode
Bro Weber Sonnabend