Jedoch ordnete der Beklagte an, daß sowohl die Türe zwischen Gang und Treppenhaus wie auch die Türe vom Treppenhaus zu dem Schulhof bis zur offiziellen Übergabe des Neubaues verschlossen bleiben sollten, da das Treppenhaus noch nicht fertigge-stcllt sei. An der vom Treppenhaus zu dem Schulhof führenden Ttirc sov/ie an den beiderseitigen Glaswänden waren damals keine Sicherungen gegen einen Aufprall auf das Glas angebracht. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Vorbehalt eines Rechtöü bergangs auf Sozialversicherungsträger stattgegeben. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die ungesicherten Glaswände rechts und links der zu dem Schulhof führenden Türe eine erhebliche Gefahr darstellten. So konnten sie selbst von erwachsenen Personen leicht übersehen werden mit der Polgö, daß sie in der Meinung, einen freien Durchgang vor sich zu haben, gegen die Glaswände prallten und sich hierbei verletzten* Die Gefahrenlage wurde noch dadurch gesteigert, daß die beiden Türflügel in der Mitte einen verhältnismäßig gut sichtbaren Rahmen aufwiesen, während die Holzfahmen der Glaswände rechts und links nur sehr schmal waren und neben dem breiten Rahmen der Türflügel kaum auffielen. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte vor Preigabe des Treppenhauses zwar noch nicht gehalten war, die Glaswände mit Querleisten aus Metall zu versehen, wie es nach dem Unfall geschehen ist. Als hinreichende, allerdings auch gebotene Schutzmaßnahme fordert es aber mit Recht, daß durch eine Markierung auf den Glasscheiben, etwa ein Kreidekreuz, wie es vom Glaser beim Einsetzen der Scheiben geschehen war, deutlich auf die vorhandene Verglasung hinzuweisen war. Das Berufungs-gericht ist davon überzeugt, daß die Unterlassung einer solchen Sicherungsmaßnahme für Unfall- und Körperschäden des Klägers ursächlich war. b) Der Beklagte war von dem grundsätzlichen Gebot, die Glaswände zu sichern, nicht ausnahmsweise deshalb befreit, weil er das Treppenhaus noch nicht freigegeben, vielv mehr ungeordnet hatte, die zu dem Treppenhaus führenden Türen stets verschlossen zu halten. So mußten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Handwerker diesen Teil betreten, weil das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt war. er sein Gebot, die Flügeltüre stets verschlossen zu halten, nur allgemein damit begründet hatte, das Treppenhaus sei no oh nicht fertiggestellt., , Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß der Beklagte nicht mit einer gegenüber der auf gezeigten Gefahr erforderlichen strikten Befolgung seines Verschlußgebots rechnen konnte. Der Beklagte wußte nach seinem eigenen Vorbringen nicht, wer im einzelnen im Besitz eines Schlüssels für die Flügeltüre vom Gang zu dem Treppenhaus war. Somit mußte der Beklagte trotz seines Verschlußgebots damit rechnen, daß ein ihm im einzelnen nicht bekannter Personenkreis gelegentlich die Flügeltüre öffnen und das dahinter liegende Treppenhaus betreten werde. Bann durfte er sich aber auch nicht darauf verlassen, daß die Flügeltüre, wenn sie jemand öffnete, um aus dem Flur in das Treppenhaus oder umgekehrt zu gelangen, sofort wieder verschließen werde. Er mußte damit rechnen, daß eine ihm nicht bekannte Person das Gebot, die Türe stets verschlossen zu halten, nicht, genügend ernst nehmen werde. So lag die Möglichkeit nicht fern, daß jemand, der etwa nur kurz den Lehrmittelraum auf suchen und rasch wieder zurückkehren wollte, die Türe vorübergehend unverschlossen lassen oder das Verschließen aus Unachtsamkeit vergessen werde. Hiermit mußte der Beklagte umso mehr rechnen, als er sein Verschlußgebot, v/ie bereits erwähnt, nur damit allgemein begründet hatte, daß das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt sei, aber.licht auf die aus den ungeschützten Glasflächen erwachsenen Gefahren hingewiesen hatte. Im Hinblick'auf solche Möglichkeiten durfte der Beklagte auf eine strikte Einhaitrag seines Gebots auch dann nicht vertrauen, wenn er - wie er vorgetragen hat - wiederholt kontrolliert und dabei die Türe stets verschlossen gefunden hatte* Unter diesen Umständen war es nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht voraussehbar,» daß ein Verstoß gegen das Verbot zu einem Unfall der in =Fragei stehenden Art führen könne. Das Berufungsgericht lastet dem damals knapp 9 Jahre alten Kläger auch nicht an, daß er die Verglasung links der
BUNDESGERICHTSHOF 2089 065 IM NAMEN DES VOLKES vi_zS-i§SM URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30o Januar 1968 Kriegl, Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Architekten Anton W arflBHB* traße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schäler Hermann S LoflHP, gesetzlich vertreten durch die Eltern Willi und Marianne S( Gemeinde Grflmp, Lfll^traße B Kläger, Berufungskläger und Revisionebeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br ^ • /fj Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Br» Pfritzschner und Br. Ntißgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14«» Juni 1966 wird zurückgewi esen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt• Von Rechts wegen Tatbestand: Der amt|^ IHP1955 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 1963/64 die dritte Klasse der Volksschule am Ad^HP-Stfl^^-Platz in An dieser Schule errichtete damals die Gemeinde einen Erweiterungsbau. Mit Planung und Bauleitung hatte sie den Beklagten als Architekten beauftragt* Durch das Erdgeschoß des Erweiterungsbaues verläuft vom bisherigen \ Schulgebäude (Altbau) aus ein Gang» an dessen rechter Seite Bich Klassenzimmer befinden. Hach dem letzten Klassenzimmer mündet der Gang in ein Treppenhaus. Gang und Treppenhaus trennt - ebenso wie Alt- und Heubau -eine Pendeltüre aus Drahtglas. Im Treppenhaus führt der Gang im rechten Hinkel nach rechts weiter und schließlich über zwei Stufen abwärts zu einer Türe zu dem Schulhof. Jede der beiden Plügel dieser Türe besteht aus einem etwa 11 cm breiten Holzrahmen und einer Püllung aus 6 mm starken klarem Fensterglas. Rechts und links cfer Türe sind etv/a 1 m breite feste Glaswände aus ebenfalls 6 mm starkem Fensterglas und mit einem an den Seiten 7 cm und am Boden 4 cm breiten Holzrahmen eingebaut. Sie haben die gleiche Höhe wie die Türe und reichen bis zu dem Boden. Anfang Mai 1964 wurden die in dem damals im wesentlichen fertiggestellten, - jedoch noch nicht übergebenen Neubau liegenden Klassenzimmer bezogen.' Anschließend fand eine Besichtigung des Neubaues statt, an welcher der Beklagte, der erste XBürgermeister, der Rektor und der Hausmeister der Schule teilnahmen. Hierbei bestand Einigkeit, daß die Klassenzimmer weiter benutzt werden durften. Jedoch ordnete der Beklagte an, daß sowohl die Türe zwischen Gang und Treppenhaus wie auch die Türe vom Treppenhaus zu dem Schulhof bis zur offiziellen Übergabe des Neubaues verschlossen bleiben sollten, da das Treppenhaus noch nicht fertigge-stcllt sei. .Her Rektor bestimmte darüber hinaus, daß auch die Flügeltüre zv/isehen Alt- und Neubau während der Unterrichtszeit - nicht während der Pausen - versperrt zu bleiben habe^x. Am Vormittag des 5# Juni 1964 war während der. um 9.30 Uhr beginnenden Pause nicht nur die Flügel türe zwi sehen Alt-- und Neubau, sondern aus ungeklärten Gründen auch die Flügeltüre zv/i sehen dem Gang im Neubau und dem Treppenhaus unversperrt. An der vom Treppenhaus zu dem Schulhof führenden Ttirc sov/ie an den beiderseitigen Glaswänden waren damals keine Sicherungen gegen einen Aufprall auf das Glas angebracht. Die Glasflächen waren auch nicht durch Markierungen kenntlich gemacht. Kurz nach Beginn der Pause lief der Kläger, dessen Klassenzimmer sich im Altbau befand, entgegen dem Vorbot seines Klassenlehrers zu dem Neubau, um durch diesen in den Schulhof zu gelangen. Er öffnete die beiden Pendeltüren und gelangte in das Treppenhaus. Bort etürzte or durch die Glaswand / .1,1 links äer zu dem Schulhof führenden Türe. Hierbei zog er sich schv/ere Verletzungen zu, deren Auswirkungen sich noch nicht endgültig übersehen lassen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Br hat vorgetragen: Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, daß die Glastüre und die Glaswände mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen würden. Solche habe er bis zu dem Unfall nicht einmal vorgesehen. Jedenfalls hätte zunächst eine provisorische Absicherung durchgeführt werden müssen. Die bloße Anordnung, den Zugang zu dem Treppenhaus stets verschlossen zu halten, habe nicht ausgereicht. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm seinen materiellen und immateriellen Unfallschaden zu ersetzen habe.. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Bas Fehlen von Schutzvorrichtungen sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Im übrigen seien solche Schutzvorrichtungen geplant gewesen und wären bis zur Übergabe des Gebäudes noch angebracht worden. Bis zu dieser Übergabe habe er aber davon ausgehen können, daß das Treppenhaus nicht von Schülern betreten werde. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Vorbehalt eines Rechtöü bergangs auf Sozialversicherungsträger stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe X. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. * ■■ 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die ungesicherten Glaswände rechts und links der zu dem Schulhof führenden Türe eine erhebliche Gefahr darstellten. -Die bis zu dem Boden reichenden Glasflächen waren weder mit Schutzleisten noch mit einer Markierung versehen, die auf das Vorhandensein einer Verglasung hinwiesen. So konnten sie selbst von erwachsenen Personen leicht übersehen werden mit der Polgö, daß sie in der Meinung, einen freien Durchgang vor sich zu haben, gegen die Glaswände prallten und sich hierbei verletzten* Die Gefahrenlage wurde noch dadurch gesteigert, daß die beiden Türflügel in der Mitte einen verhältnismäßig gut sichtbaren Rahmen aufwiesen, während die Holzfahmen der Glaswände rechts und links nur sehr schmal waren und neben dem breiten Rahmen der Türflügel kaum auffielen. Diese Umstände unterstützten den unzutreffenden Eindruck, rechts und links der Türflügel liege ein freier Durchgang. .Hinzukommt, daß die linke Glasfläche gerade unterhalb von Zwei auf den Ausgang zuführenden Stufen eingebaut ist. Hach der weiteren rechtsirrtumsfreien Annahme deo Berufungsgerichts traf den Beklagten in seiner Eigenschaft als den verantwortlichen Bauleiter die Pflicht, Dritte vor dieser Gefahr zu schützen. Er war für die Schaffung dieses Gefahrenzustandes zu demindest mitverantwortlich; ihm standen auch die Möglichkeiten zur Verfügung, für eine entsprechende Sichorung zu sorgen. Dioöo Ausführungen zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei der ihm obliegenden Pflicht zur Sicherung nicht hinreichend nachgekomraen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolgt- a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte vor Preigabe des Treppenhauses zwar noch nicht gehalten war, die Glaswände mit Querleisten aus Metall zu versehen, wie es nach dem Unfall geschehen ist. Als hinreichende, allerdings auch gebotene Schutzmaßnahme fordert es aber mit Recht, daß durch eine Markierung auf den Glasscheiben, etwa ein Kreidekreuz, wie es vom Glaser beim Einsetzen der Scheiben geschehen war, deutlich auf die vorhandene Verglasung hinzuweisen war. Das Berufungs-gericht ist davon überzeugt, daß die Unterlassung einer solchen Sicherungsmaßnahme für Unfall- und Körperschäden des Klägers ursächlich war. b) Der Beklagte war von dem grundsätzlichen Gebot, die Glaswände zu sichern, nicht ausnahmsweise deshalb befreit, weil er das Treppenhaus noch nicht freigegeben, vielv mehr ungeordnet hatte, die zu dem Treppenhaus führenden Türen stets verschlossen zu halten. Schon vor Freigabe des Treppenhauses stellten die ungesicherten, seit Februar 1964 verglasten Flächen beiderseits der zu dem Schulhof führenden Türe eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Selbst bei Befolgung seines Verschlußgebots hatte der Beklagte damit zu rechnen, das Personen in den Gefahrenbereich gerieten. So mußten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Handwerker diesen Teil betreten, weil das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt war. Im Kellergeschoß des Neubaues befand sich zudem ein benutzter Lehrmittelraum, der zwar auch über den Keller des Altbaues erreichbar, zu dem der nächste Weg von den Klassenzimmern im Neubau jedoch durch dessen Treppenhaus führte. Die Annahme lag nahe, daß dieser kürzere Weg von Lehrpersonen, aber auch von beauftragten Schülern oder gar von ganzen Schülergruppen (Klassen), wenn auch unter Führung einer Lehrkraft, benutzt würde. Seine Maßnahmen waren so selbst dann nicht hinreichend, wenn seinem Verschlußgebot gefolgt worden wäre. Bas gilt, umso mehr, als. er sein Gebot, die Flügeltüre stets verschlossen zu halten, nur allgemein damit begründet hatte, das Treppenhaus sei no oh nicht fertiggestellt., aber nicht mit der erheblichen Gefahr, die aus dem Vorhandensein der ungeschützten Glasflächen erwuchs, , Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß der Beklagte nicht mit einer gegenüber der auf gezeigten Gefahr erforderlichen strikten Befolgung seines Verschlußgebots rechnen konnte. Der Beklagte wußte nach seinem eigenen Vorbringen nicht, wer im einzelnen im Besitz eines Schlüssels für die Flügeltüre vom Gang zu dem Treppenhaus war. Sr hatte auch keine Anordnung etwa derart getroffen, daß der Hausmeister sämtliche Schlüssel persönlich zu verwahren hatte und sie keiner anderen Fer-son: - auch nicht dem Rektor, anderen Lehrkräften oder Handwerkern, die im nicht fertiggestellten Treppenhaus noch zu arbeiten hatten, - aushändigen durfte. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte bei gebotener Sorgfalt rieht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Türen stets verschlossen gehalten wurden. / I? Somit mußte der Beklagte trotz seines Verschlußgebots damit rechnen, daß ein ihm im einzelnen nicht bekannter Personenkreis gelegentlich die Flügeltüre öffnen und das dahinter liegende Treppenhaus betreten werde. Bann durfte er sich aber auch nicht darauf verlassen, daß die Flügeltüre, wenn sie jemand öffnete, um aus dem Flur in das Treppenhaus oder umgekehrt zu gelangen, sofort wieder verschließen werde. Er mußte damit rechnen, daß eine ihm nicht bekannte Person das Gebot, die Türe stets verschlossen zu halten, nicht, genügend ernst nehmen werde. So lag die Möglichkeit nicht fern, daß jemand, der etwa nur kurz den Lehrmittelraum auf suchen und rasch wieder zurückkehren wollte, die Türe vorübergehend unverschlossen lassen oder das Verschließen aus Unachtsamkeit vergessen werde. Hiermit mußte der Beklagte umso mehr rechnen, als er sein Verschlußgebot, v/ie bereits erwähnt, nur damit allgemein begründet hatte, daß das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt sei, aber.licht auf die aus den ungeschützten Glasflächen erwachsenen Gefahren hingewiesen hatte. Im Hinblick'auf solche Möglichkeiten durfte der Beklagte auf eine strikte Einhaitrag seines Gebots auch dann nicht vertrauen, wenn er - wie er vorgetragen hat - wiederholt kontrolliert und dabei die Türe stets verschlossen gefunden hatte* Durfte der Beklagte sich sonach nicht darauf verlassen, daß Personen, auch Schüler, nicht in den Gefahrenbereich der Glaswände gelangten, dann mußte er auch damit rechnen, daß sie, insbesondere Schulkinder, von dort in den Schulhof zu gelangen versuchten. Deshalb war er nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu Maßnahmen der beschriebenen Art - Markierung der Verglasung -gehalten« c) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß damit die Anforderungen ah die Sorgfaltspflichten des Beklagten überspannt werden. Von diese©-wurde lediglich erwart et, daß er für die Markierung ddr Glaswände in der bezelch-noten Weise Sorge ifug,' eine Maßnahme, die keinen nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand erforderte. Wäre er so verfahren, hätte die weitere Sicherung durch das Verschlußgebot ausgereicht. "*'• * Im übrigen mochte der Beklagte davon ausgehen können, daß die Empfänger der Schlüssel, keinen "Mißbrauch11 mit ihnen trieben,wie die Revision meint. Br mußte aber in Rechnung stellen, däß, v/ie im einzelnen ausgeführt, ungewollt zeitweise die Möglichkeit bestand, unbeaufsichtigt in‘den Gefahrenbereich zu gelangen. ^ ... . . i. II. Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden des Klägers . ( § 254 $(£&). Allerdings sei dem Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, durch seinen Klassenlehrer verboten worden, durch den Neubau in den Schulhof zu gehen. Den Aussagen des Klassenlehrers im Strafverfahren entnimmt es jedoch, daß dieses Verbot nicht,s mi t den aus dem unfertigen Zustand des Treppenhauses, insbesondere den ungesicherten Glasflächen ergebenden Gefahren zu tun hatte. Unter diesen Umständen war es nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht voraussehbar,» daß ein Verstoß gegen das Verbot zu einem Unfall der in =Fragei stehenden Art führen könne. Das Berufungsgericht lastet dem damals knapp 9 Jahre alten Kläger auch nicht an, daß er die Verglasung links der '/If* Türe nicht bemerkt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war diese aus den bereits dargelegten Gründen nur sehr schwer erkennbar. Von einem Kind seiner Altersstufe sei die an sich naheliegende Schlußfolgerung nicht zu erwarten gewesen, der Raum zwischen Tür und Seitenwand sei ebenfalls verglast. Biese rechtlich nicht zu beanstandeten Ausführungen werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Br. Hauß Br. Pfretzschner Br. NUßgens