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BGH

Gericht: BGH

Das klagende Land verlangt vom Beklagten die Erstattung der Leistungen, die es dem Polizeimeioter BflBI während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit sowie nach seiner Versetzung in den Ruhestand erbracht und weiter Mit der Klage hat es die Zahlung von 29*024,73 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zur Erstattung der nach dem 1. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Erstattungspflicht der Beklagten bis zur Hälfte des dem Poliseimeister entstehenden Erwerbsschadens fest- Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat os - dessen Antrag entsprechend - den bezifferten An-Spruch dem Grunde nach bis zur Höhe von l/3 des dem Polizoimeister ? Zutreffend legt das Berufungsgericht den Polizei- * moi3ter BflHB ein grob verkehrswidrigos Verhalten zur Last, weil er sich vor dem Überqueren der zweiten Fahrbahnhälfte nicht durch einen Blick nach rechts vergewissert hat, ob von dort kein Fahrzeug herannahtc. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Das Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht mit hinreichender Sorgfalt beobachtete oder für seine Sicht-ye^Hltnisse zu schnell fuhr, so daß er den Fußgänger zu spät wahrnahm, um durch Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremoen den Unfall vermeiden zu können« Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte kein Warnzeichen gegeben und damit auch gegen § 12 Abs« 1 StVO verstoßen habe. als Unfallursache besteht darin, daß er sich durch zu spätes Erkennen des Fußgängers jede Möglichkeit genommen hat, den Unfall durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, sei es durch Abbremsen, Ausweichen oder Abgabe von Warnzeichen o Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht dio Nichtabgabe von Warnzeichen nicht als zusätzlichen schulderschvtrenden Umstand zu Lasten des Beklagten ein-geworfon, Das klagende Land hat sich denn auch in den Vorinstanzen auf die Nichtabgabe von Warnzeichen nicht berufene Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung des klagenden Landes, die Unfallstelle sei gut ausgeleuchtet gewesen, so daß sich die Sichtsverhältnisse von den bei Tage herrschenden nicht wesentlich unterschieden hätten, dio beantragte Es handelte sich um einen Antrag auf Wiederholung der bereits vom Landgericht ordnungsmäßig durchgeführten und protokollierten Ortsbesichtigung, die nach dem Grundsatz des § 398 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters lag» Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist nicht ersichtlich» Las Berufungsgericht ist von den Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der bei Dunkelheit vorgenommenen Ortsbesichtigung getroffen hat, nicht abgewichen» Diese werden im Urteil des Landgerichts dahin zusamraengefaßt, der Beklagte habe keine völlig dunkle und uneinsehbare Fahrbahn vor sich gehabt, sondern eine solche, die einmal durch sein Abblendlicht, zu dem anderen durch die beiden an der Kreuzung befindlichen Beleuchtungskörper zusätzlich erleuchtet gewesen sei. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des ^Berufungsgerichts, die Erkennbarkeit des Fußgängers sei durch seine dunkle Kleidung erschwert worden, nichts einzuwendeno Die tatrichterliche Würdigung, im Vergleich zu dem - von der Revision nicht in Zweifel gezogenen -groben Verschulden des Fußgängers sei das Verschulden dos Beklagten verhältnismäßig geringfügig, ist ebenfalls au3 Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 398 ZPO
LandUnfallFahrbahnBerufungsgerichtKreuzungdosVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<■ >j
2036 038
IM NAMEN DES VOLKES
VIZR 150/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. März 1967 Kriegl, Justiz hauptsekreter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Landes NiederSachsen, Präsidenten in 0|
vertreten durch den Regierungs-
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.	-
gegen
 den Kraftfahrer Alois (J MflHBtostraße
 Beklagten, Berufungsklägor, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro2oßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Prhr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr«, Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem klagenden Lande auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte überfuhr am 21. April 1961 gegen 20.50 , Uhr in Lingen auf der Kreuzung Nordstraße-Brockhauscrwcg mit seinem Personenwagen den Polizeimeister Priodrich der sich auf dem Wege zu dem Dienst befand und die Kreuzung im Zuge Brockhauserv/eg in Richtung Bahnhof überquerte.	erlitt	einen	Beinbruch, der
 zu einem körperlichen Dauerschaden führte. Auf seinen Antrag, und aufgrund amtsärztlicher Feststellung, daß er infolge der UnfallverletZungen nicht mehr polizei-dienstfähig Sei, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1963 im Alter von 49 Jahren vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Das klagende Land verlangt vom Beklagten die Erstattung der Leistungen, die es dem Polizeimeioter BflBI während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit sowie nach seiner Versetzung in den Ruhestand erbracht und weiter
 
zu erbringen hat. Mit der Klage hat es die Zahlung von 29*024,73 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zur Erstattung der nach dem 1. Dezember 1964 an	zu	erbringenden Ver-
sorgungsleistungen verpflichtet sei, soweit dessen Einkommen durch die Unfallfolgen geschmälert werde. Es hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet; er sei zu schnell und mit Standlicht gefahren und habe zu spät gebremst, obwohl er den Polizoimeister in Scheine einer an der Kreuzung angebrachten Straßenlaterne sowie der Neonleuchten der dort befindlichen BP-Tankstelle gut habe erkennen können.
Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt und entgegnet, er sei weder mit Standlicht noch zu rasch gefahren. Der Unfall sei von	allein verschuldet
 worden; dieser habe die Fahrbahn überschritten, ohne überhaupt auf den Verkehr zu achten; er sei dem Beklagten geradezu in die Fahrbahn gelaufen. Wegen seiner dunklen Kleidung sei er nur schwer erkennbar gewesen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Erstattungspflicht der Beklagten bis zur Hälfte des dem Poliseimeister	entstehenden	Erwerbsschadens fest-
gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat os - dessen Antrag entsprechend - den bezifferten An-Spruch dem Grunde nach bis zur Höhe von l/3 des dem Polizoimeister ?	entstandenen	Erwerbs Schadens
 für gerechtfertigt erklärt, soweit der Ersatzanspruch
 nicht "bei	verblieben	sei» In demselben Rahmen
 hat es die Ersatzpflicht des Beklagten festgcstellt.
Mit der Revision verfolgt das klagende Land sein Klagobegehren in vollem Umfang weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Es besteht kein Streit mehr darüber, daß den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden, den Polizei-meister B^|^ ein mitwirkendes Verschulden trifft« Die Revision wendet sich aber gegen die Schadensabüogung des Berufungsgerichts«
Zutreffend legt das Berufungsgericht den Polizei- * moi3ter BflHB ein grob verkehrswidrigos Verhalten zur Last, weil er sich vor dem Überqueren der zweiten Fahrbahnhälfte nicht durch einen Blick nach rechts vergewissert hat, ob von dort kein Fahrzeug herannahtc. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Das Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht mit hinreichender Sorgfalt beobachtete oder für seine Sicht-ye^Hltnisse zu schnell fuhr, so daß er den Fußgänger zu spät wahrnahm, um durch Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremoen den Unfall vermeiden zu können«
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte kein Warnzeichen gegeben und damit auch gegen § 12 Abs« 1 StVO verstoßen habe. Das Verschulden des Beklagten und seine Bedeutung **
 
als Unfallursache besteht darin, daß er sich durch zu spätes Erkennen des Fußgängers jede Möglichkeit genommen hat, den Unfall durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, sei es durch Abbremsen, Ausweichen oder Abgabe von Warnzeichen o Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht dio Nichtabgabe von Warnzeichen nicht als zusätzlichen schulderschvtrenden Umstand zu Lasten des Beklagten ein-geworfon, Das klagende Land hat sich denn auch in den Vorinstanzen auf die Nichtabgabe von Warnzeichen nicht berufene
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Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei der Schadensabwägung in erster Linie das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung, dann erst das beiderseitige Verschulden zu prüfen und zu berücksichtigen sei» Hierfür geben jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt, Es prüft zunächst, in welchem Ausmaß das Verschulden des Beklagten einerseits und des Verunglückten andererseits für den Unfall ursächlich geworden ist. Hierbei erv/ägt es, die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten sei in erheblichen Umfang insbesondere für den Umfang dos Schadens wirksam geworden. Sodann prüft es den Grad des beiderseitigen Verschuldens, Wenn es dann von der "Abwägung des beiderseitigen Verschuldens" spricht, so kann daraus nicht entnommen werden, es habe der beiderseitigen Unfallverursachung nicht dio ihr nach dem Gesetz zukommende Bedeutung für die Schadensabwägung beigemessen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung des klagenden Landes, die Unfallstelle sei gut ausgeleuchtet gewesen, so daß sich die Sichtsverhältnisse von den bei Tage herrschenden nicht wesentlich unterschieden hätten, dio beantragte
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Augenscheinseinnahme als nicht erforderlich abgelehnt hat. Es handelte sich um einen Antrag auf Wiederholung der bereits vom Landgericht ordnungsmäßig durchgeführten und protokollierten Ortsbesichtigung, die nach dem Grundsatz des § 398 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters lag» Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist nicht ersichtlich» Las Berufungsgericht ist von den Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der bei Dunkelheit vorgenommenen Ortsbesichtigung getroffen hat, nicht abgewichen» Diese werden im Urteil des Landgerichts dahin zusamraengefaßt, der Beklagte habe keine völlig dunkle und uneinsehbare Fahrbahn vor sich gehabt, sondern eine solche, die einmal durch sein Abblendlicht, zu dem anderen durch die beiden an der Kreuzung befindlichen Beleuchtungskörper zusätzlich erleuchtet gewesen sei. Daß noch weitere Lichtquellen vorhanden gewesen seien, hat der Beklagte nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des ^Berufungsgerichts, die Erkennbarkeit des Fußgängers sei durch seine dunkle Kleidung erschwert worden, nichts einzuwendeno Die tatrichterliche Würdigung, im Vergleich zu dem - von der Revision nicht in Zweifel gezogenen -groben Verschulden des Fußgängers sei das Verschulden dos Beklagten verhältnismäßig geringfügig, ist ebenfalls au3 Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Dio Schadensabwägung ist nach alledem frei von Rechtsfehlern, die Schadenovorteilung somit für die Revisionsinstanz bindend«
Die Revision erv/eist sich danach als Unbegründet» Sie war daher mit der Kootenfolgc aus § 97 ZPO zurück-zuweisen«
Engels
 Meyer
Hanebeck
 Dr o Nüßgens
 Dr* Hauß