Für die Verjährung des Rückgriffsansprüche der Berufsgenossen-ochaft ist es gleichgültig, oh und wann ein Strafurteil gegen den Beklagten ergangen ist} die Verjährung bestimmt sich allein nach § 907 Abs. 1 Satz 2 RVO. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, den Schachtmeister Kurt Sc hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Pr, K«E, Meyer, Hanebeck, Pr. Hauß und Pr, Pfretzschner für Recht erkannt: Pie Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) vom 11, Mai 1960 wird zurückgewiesen. ausführte, stürzte eine Grabenböschung ein und begrub den Vorarbeiter Gafl^ unter sich» Br starb auf dem Wege ins Krankenhaus* Ber Beklagte, der als Schachtmeister im Dienste der Baufirma die Arbeiten zu beaufsichtigen hatte, v/urde durch Urteil des Landgerichts Verden vom 21, Juli 1959 (6 KMs 4/59) wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Rach § 907 RVO verjähren die Rückgriffsansprüche gegen Unternehmer oder ihnen nach § 899 RVO Gleichgestellte in 18 Monaten nach dem Tage, an dem das gegen sie ergangene strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist, und in den Fällen, in denen kein Strafgerichtliehes Urteil erforderlich ist, in einem Jahr nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens in fünf Jahren nach dem Unfall« Da es sich im vorliegenden Falle um den Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen den Unternehmern nach § 899 RVO Gleichgestellten handelt und für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nach § 903 Abs« 4 RVO abweichend von der Regelndes § 903 Abs. 1 RVO kein Strafgericht liehe s Urteil erforderlich ist, kommt es nach Ansicht des Landgerichts für die Frage der Verjährung nicht auf das gegen den Beklagten ausgesprochene Strafurteil, sondern allein auf den Bescheid der Klägerin vom 23« Dezember 1958 an, in dem ihre Entschädigungs- Da die Klägerin gegen den Beklagten den Rückgriffsanspruch nach § 903 Abs. 1 RVO geltend mache, komme ihr die noch nicht abgelaufene längere Verjährung von 18 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zugute. Obwohl die Berufsgenossenschaft nach § 903 Abs.4 RVO gegen den Unternehmer oder Gleichgestellten Rückgriff nehmen kann, ohne daß dessen vorsätzliche oder qualifiziert fahrlässige Schuld an der Herbeiführung des Urteils strafgerichtlich festgestellt zu sein braucht, ist es allerdings nicht ohne Bedeutung, wenn eine solche Reststellung vorliegt. Während früher die straf gerichtliche Feststellung die einzige Tatsache war, von deren Vorhandensein der Ersatzanspruch abhing (RGZ 62, 340, 343), lag es nun freilich der klagenden Berufsgenossenschaft ob, im Rückgriffsprozeß den Beweis dafür zu führen, daß der Beklagte den Unfall durch vorsätzliches oder qualifiziert fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zu verantworten hatte (RGZ 69, 340, 345) • Die gesetzliche Neuerung hat der Berufsgenossenschaft aber nicht etwa die Möglichkeit genommen, sich zur Begründung ihres Rückgriffsansprüche auf ein strafgerichtliches Urteil zu berufen, wenn gegen den Beklagten ein solches Urteil mit entsprechenden Feststellungen ergangen war. Richtig ist also, daß die Klägerin auf zweierlei Weise den Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten verfolgen konnte: Nach § 903 Abs.4 RVO unter unmittelbarem Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten oder nach § 903 Abs. 1 RVO unter Berufung auf das strafgerichtliche Urteil. Der Unterschied besteht nur darin, daß die Berufsgenossenschaft im Palle des § 903 Abs.4 EVO nach den allgemeinen prozeß-rechtlichen Grundsätzen den Nachweis der strafbaren Schuld des Beklagten führen muß, während sie eines weiteren Nachweises in dieser Hinsicht enthoben ist, wenn sie sich nach § 903 Abs. 1 EVO auf strafgerichtliche Feststellungen berufen kann, die in einem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil getroffen worden sind. Mochte es nach dem Recht des Gewerbeunfallgesetzes von 1884 für den Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft eine materiellrechtliche Grundlage gewesen sein, daß ein Strafgerichtliches Urteil mit den einschlägigen Feststellungen gegen den Unternehmer oder Gleichgestellten vorlag, so hat ein solches Urtail heuoe nur noch prozeßerleichternde Bedeutung. Per eine und selbe Rückgriffsanspruch kann nicht verschieden verjähren, je nachdem ob ein Strafurteil ergangen ist oder nicht und die Berufsgenossenschaft sich auf ein Strafurteil beruft oder ohne ein solches Urteil den Anspruch . Folgerichtig durchgeführt würde sie überdies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen,.daß eine Berufsgenossenschaft, die den Rückgriffsanspruch erst später als ein Jahr nach der bindenden Feststellung ihrer Entschädigungspflicht erhoben hat und mit ihm wegen Verjährung abgewiesen worden ist, den Anspruch in einer erneuten Klage trotzdem zu dem Erfolg führen könnte, wenn sie es nur erreichte, daß der Beklagte noch zu Strafe verurteilt wird. Pa für den Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjährt er nach § 907 Abs. 1 Satz 2 RVO vielmehr in jedem Falle in einem Jahr nach der ersten rechtskräftigen -(im Sinne des jetzigen Sozialgerichtsgesetzes; "bindenden11) Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Unfall (so auch Stiegler, Pie Ersatzansprüche auf Grund §§ 903, 904 und 1542 RVO S.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2203 RVO § 907 Für die Verjährung des Rückgriffsansprüche der Berufsgenossen-ochaft ist es gleichgültig, oh und wann ein Strafurteil gegen den Beklagten ergangen ist} die Verjährung bestimmt sich allein nach § 907 Abs. 1 Satz 2 RVO. BGH, Urt. v. 25. April I961 _ yj 150/6O - IG Verden (Sprungrevision) . V I_ ZH_ 1 50/60 V erkiindet am 25« April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der - Gesetzliche Unfall-Ver- sicherung - inMSH^^WyR^Bfcstraße V/V? gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dipl»Inge A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof» Pr« ■ gegen B in StH^ Nr, M, Kreis Beklagten Und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, den Schachtmeister Kurt Sc hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Pr, K«E, Meyer, Hanebeck, Pr. Hauß und Pr, Pfretzschner für Recht erkannt: Pie Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) vom 11, Mai 1960 wird zurückgewiesen. Pie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen * 2 Tatbestand: Bei Kanalisationsarbeiten, die im 1958 die Baufirma in bei dem Kasernenbau in Schw^HHK ausführte, stürzte eine Grabenböschung ein und begrub den Vorarbeiter Gafl^ unter sich» Br starb auf dem Wege ins Krankenhaus* Ber Beklagte, der als Schachtmeister im Dienste der Baufirma die Arbeiten zu beaufsichtigen hatte, v/urde durch Urteil des Landgerichts Verden vom 21, Juli 1959 (6 KMs 4/59) wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Das Urteil ist am 2. September 1959 rechtskräftig geworden. Die Klägerin zahlt der Witwe und den drei minderjährigen Kindern des Verunglückten gemäß Bescheid vom 25. Dezember 1958 Hinterbliebenenrente; sie hat ihnen auch ein Sterbegeld gewährt und die Kosten des Transports des Verunglückten zu dem Krankenhaus getragen. Wegen ihrer Aufwendungen nimmt sie gegen den Beklagten entsprechend mitgeteiltem Beschluß des HUckgriffsausschusses ihres Vorstandes gemäß §§ 899» 903 RVO Rückgriff. Mit der am 3« März I960 beim Landgericht eingereichten und am 9» März I960 zugestellten Klage hat sie ihn auf Erstattung der bis zu dem 29, Februar 1969 entstandenen Aufwendungen im Betrage von 6.390,40 DM in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß er verpflichtet sei, ihr auch den gesamten künftigen Aufwand zu ersetzen, der ihr aus dem tödlichen Unfall des Gaulke entstehen werde. t Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben« Das .Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten urid die Klage abgewiesen« Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Rach § 907 RVO verjähren die Rückgriffsansprüche gegen Unternehmer oder ihnen nach § 899 RVO Gleichgestellte in 18 Monaten nach dem Tage, an dem das gegen sie ergangene strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist, und in den Fällen, in denen kein Strafgerichtliehes Urteil erforderlich ist, in einem Jahr nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens in fünf Jahren nach dem Unfall« Da es sich im vorliegenden Falle um den Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen den Unternehmern nach § 899 RVO Gleichgestellten handelt und für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nach § 903 Abs« 4 RVO abweichend von der Regelndes § 903 Abs. 1 RVO kein Strafgericht liehe s Urteil erforderlich ist, kommt es nach Ansicht des Landgerichts für die Frage der Verjährung nicht auf das gegen den Beklagten ausgesprochene Strafurteil, sondern allein auf den Bescheid der Klägerin vom 23« Dezember 1958 an, in dem ihre Entschädigungs- pflicht gegenüber den Hinterbliebenen des Verunglückten fest-gestellt worden ist. Dieser Bescheid ist unstreitig früher als ein Jahr vor Einreichung der Klage bindend geworden. Das Xandgericht hat den Rückgriffsanspruch der Klägerin daher für verjährt gehalten. Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, der Be-rufsgenossenschaft stehe es frei, den Rückgriffsanspruch entweder auf § 903 Abs. 4 RVO oder auf § 901 Abs. 1 RVO zu stützen. Es gälten die allgemeinen Grundsätze der Anspruchskonkurrenz, nach denen jeder Anspruch selbständigen Bestand habe und seiner eigenen Verjährung unterliege. Da die Klägerin gegen den Beklagten den Rückgriffsanspruch nach § 903 Abs. 1 RVO geltend mache, komme ihr die noch nicht abgelaufene längere Verjährung von 18 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zugute. Daß der Entschädigungsbescheid der Klägerin vom 23» Dezember 1958 mehr als ein Jahr vor Anstrengung der Klage bindend geworden sei, sei ohne Belang. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Berufsgenossenschaft nach § 903 Abs. 4 RVO gegen den Unternehmer oder Gleichgestellten Rückgriff nehmen kann, ohne daß dessen vorsätzliche oder qualifiziert fahrlässige Schuld an der Herbeiführung des Urteils strafgerichtlich festgestellt zu sein braucht, ist es allerdings nicht ohne Bedeutung, wenn eine solche Reststellung vorliegt. Die Bestimmung des § 903 Abs. 4 RVO hat die Regelung übernommen, die im Jahre 1900 mit der Änderung des Gewerbeunfallgesetzes von 1884 eingeführt worden ist. Bestand vorher ein Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nur dann, wenn eine strafgerichtliche Reststellung jenes Inhalts vorlag, so war fortan der Rückgriffsanspruch auch ohne eine Feststellung durch Strafgerichtliehes Urteil eröffnet. Die Berufsgenossenschaft wurde damit aus der unerwünschten Zwangslage befreit, vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst eine straf gerichtliche Verfolgung ihres Genossenschaftsmitglieds herbeiführen zu müssen. Während früher die straf gerichtliche Feststellung die einzige Tatsache war, von deren Vorhandensein der Ersatzanspruch abhing (RGZ 62, 340, 343), lag es nun freilich der klagenden Berufsgenossenschaft ob, im Rückgriffsprozeß den Beweis dafür zu führen, daß der Beklagte den Unfall durch vorsätzliches oder qualifiziert fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zu verantworten hatte (RGZ 69, 340, 345) • Die gesetzliche Neuerung hat der Berufsgenossenschaft aber nicht etwa die Möglichkeit genommen, sich zur Begründung ihres Rückgriffsansprüche auf ein strafgerichtliches Urteil zu berufen, wenn gegen den Beklagten ein solches Urteil mit entsprechenden Feststellungen ergangen war. Lag ein derartiges Urteil vor, so war es wie früher der zivilgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Durch § 903 RVO ist hieran nichts geändert worden (RGZ 104, 111, 112). Richtig ist also, daß die Klägerin auf zweierlei Weise den Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten verfolgen konnte: Nach § 903 Abs. 4 RVO unter unmittelbarem Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten oder nach § 903 Abs. 1 RVO unter Berufung auf das strafgerichtliche Urteil. Irrig ist aber, hier von einer Anspruchskonkurrenz zu sprechen. Gleichviel, welchen der beiden Wege eine Berufsgenossen-sebaft einschlägt, handelt es sich doch immer um denselben An- > Spruch» Materiellrechtliche Grundlage des Anspruchs ist in jedem Falle, daß der Unfall auf Umständen beruht, die dem beklagten Unternehmer oder Gleichgestellten wegen vorsätzlichen oder qualifiziert fahrlässigen Verhaltens zu dem strafrechtlichen Verschulden gereichen. Das Ziel des Anspruchs ist mit der Heranziehung des Beklagten zu dem Ersatz der unfallbedingten Sozialleistungen der Genossenschaft ebenfalls dasselbe. Der Unterschied besteht nur darin, daß die Berufsgenossenschaft im Palle des § 903 Abs. 4 EVO nach den allgemeinen prozeß-rechtlichen Grundsätzen den Nachweis der strafbaren Schuld des Beklagten führen muß, während sie eines weiteren Nachweises in dieser Hinsicht enthoben ist, wenn sie sich nach § 903 Abs. 1 EVO auf strafgerichtliche Feststellungen berufen kann, die in einem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil getroffen worden sind. Mochte es nach dem Recht des Gewerbeunfallgesetzes von 1884 für den Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft eine materiellrechtliche Grundlage gewesen sein, daß ein Strafgerichtliches Urteil mit den einschlägigen Feststellungen gegen den Unternehmer oder Gleichgestellten vorlag, so hat ein solches Urtail heuoe nur noch prozeßerleichternde Bedeutung. Der Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft hängt nicht mehr davon ab, daß ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist. Es befreit die Berufsgenossenschaft nur von weitergehender Beweislast, wenn ein solches Urteil vorliegt. Für eine Anwendung dei* Grundsätze, die für die Konkurrenz selbständig nebeneinander bestehender Ansprüche gelten und jedem von ihnen seine eigene.Verjährung Vorbehalten, ist hiernach kein Raum. * 7 - # Per eine und selbe Rückgriffsanspruch kann nicht verschieden verjähren, je nachdem ob ein Strafurteil ergangen ist oder nicht und die Berufsgenossenschaft sich auf ein Strafurteil beruft oder ohne ein solches Urteil den Anspruch . gegen den Beklagten geltend macht. Pie abweichende Auffassung von Eileser (Sozialversicherung 1953 S. 160) und Lauterbach (Unfallversicherung 2. Aufl. § 907 Anm» 3), der Auch Geigel (in der von der Klägerin beigebrachten gutachtlichen Äußerung und in der nunmehr erschienenen lO.Auflage seines Werks Haftpflichtprozeß Seite 795 unter Aufgabe der in den früheren Auflagen vertretenen gegenteiligen Ansicht) gefolgt ist, kann nicht gebilligt werden. Folgerichtig durchgeführt würde sie überdies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen,.daß eine Berufsgenossenschaft, die den Rückgriffsanspruch erst später als ein Jahr nach der bindenden Feststellung ihrer Entschädigungspflicht erhoben hat und mit ihm wegen Verjährung abgewiesen worden ist, den Anspruch in einer erneuten Klage trotzdem zu dem Erfolg führen könnte, wenn sie es nur erreichte, daß der Beklagte noch zu Strafe verurteilt wird. Pa für den Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjährt er nach § 907 Abs. 1 Satz 2 RVO vielmehr in jedem Falle in einem Jahr nach der ersten rechtskräftigen -(im Sinne des jetzigen Sozialgerichtsgesetzes; "bindenden11) Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Unfall (so auch Stiegler, Pie Ersatzansprüche auf Grund §§ 903, 904 und 1542 RVO S. 186 f; Seitz, Pie Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO S. 128 und Gelhaar in IM Anmerkung zur Entscheidung Nr. 1 zu § 907 RVO). Pas Landgericht hat hiernach zutreffend darauf abgestellt, wann der Bescheid der Klägerin vom 25* Dezember 1958 bindend geworden ist. Da dieser Zeitpunkt bei Einreichung der Klage länger als ein Jahr zurücklag, hat es die Klage mit Hecht wegen Verjährung des Anspruchs abgev/iesen. Die Revision ist daher unbegründet. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Dr. K.E. Meyer Hanebeck Bundesrichter Dr. Hauß Pr. Pfretzschner ist beurlaubt. Engels »