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BGH · VI ZR 150/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 150/59

März 1950 morgens gegen 7*30 Uhr schleppte der Beklagte mit seinem Beiwagenkraftrad auf der Straße von Bossfeld nach Crailsheim einen vons einem Bruder Hugo gelenkten Personenkraftwagen ab, der unbeleuchtet war, obv/ohl starker Nebel herrschte« Als er ein Pferdefuhrwerk Überholte und der abgeschleppte Kraftwagen sich noch neben diesem befand, fuhr der Kreisinspektor Georg der ihm auf seinem Kraftrad auf der Fahrt zu dem Bienst entgegenkam, auf den Kraftwagen auf«, Er trug außer anderen Schäden insbesondere einen Schädelbruch mit einer Gehirnverletzung davon, die eine Veränderung seines Wesens zur Folge hatte« Der Landrat holte ein Gutachten der Heilanstalt Weinsberg ein, das nach stationärer Untersuchung des Köhnlein zu dem JErgebnis kam, daß XflHHV für seine Handlungen als unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs«, 1 StGB zu erachten und für eine verantwortungsvolle Tätigkeit zur Zeit nicht geeignet sei; bis zu welchem Grad und in welcher Zeit die Hirnstörungen sich wieder zurückbildeten, lasse sich noch nicht übersehen* Ein weiteres Gutachten wurde auch noch von dem Vertrauensarzt,der Klägerin Prof» Dr„ Schmidt eingeholt. setzes an das Deutsche Beamtengesetz (Heg.Blatt für Württemberg 1942, 33) die dem KflHHR zustehenden Versorgungsbezüge» Mit der Klage macht sie die nach Artikel 62 Abs«, 1, 70 Abs«, 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden in Verbindung mit § 139 DBG auf den Kreisverband Crailsheim übergegangenen und von diesem zufolge Artikel 13 Abs.4 des Anpassungsgesetzes an die Klägerin abgetretenen Ansprüche des Köhnlein gegen den Beklagten auf Ersatz von Unfallschaden gvMend. Sie hat dem Beklagten die überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen und ihn im Kähmen ihrer Versorgungsleistungen auf Ersatz von drei Vierteln der Einkommensdifferenz in Anspruch genommen, um die die Einkünfte des als Helfer in Steuersachen hinter den Bezügen Zurückbleiben, die er gehabt hätte, wenn er nicht pensioniert worden wäre. Dezember 1957 Zahlung von 16 282,33 DM verlangt und für die Folgezeit festzustellen begehrt, daß der Beklagte ihr drei Viertel des Verdienstausfalls zu zahlen hat, den KflüHH) infolge seines Verkehrsunfalls erlitten hat und noch erleidet, höchstens jedoch die Summe der Beträge, die die Klägerin an KflBB infolge seiner Pensionierung ab 1. Könne auch nach Artikel 55 Abs» 1 des Württemberg-Badischen Beamtengesetzes ein Beamter als zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Bienst getan habe und keine Aussicht bestehe, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde, so habe es doch der Seha-densminderangspflicht aus § 254 Abs. 2 B$B widersprochen, daß der Kreisverband die Pensionierung ohne Rücksicht darauf ausgesprochen habe, ob tatsächlich auf die Bauer unfähig gewesen sei, eine bestimmte Arbeit auszuüben. Kein begründeter Zweifel besteht auch daran, daß die Unfallverletzung, die KflHHB erlitten hat, für seine Pensionierung im Rechtssinne ursächlich geworden ist und daß der Beklagte, sofern nicht die Pensionierung unwirksam gewesen aein sollte oder der Einwand mitwirkenden Verschuldens durchgreift, den der Be klagte im Zusammenhang mit der Pensionierung gegenüb er K|HP, dem Kreisverband und der Klägerin erhoben hat, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des KflHHl im Rahmen der ihm zu gewährenden Versorgungsleistungen zwei a) Die Rechtswirksamkeit kann von der Revision nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß die Urkunde keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat« Eine solche Belehrung war gesetzlich nicht vorgeschrieben und kein Erfordernis, das die Gültigkeit des Verwaltungsaktes der Zurruhesetzung berührt hätte (vgl« Porsthoff, Lehrbuch des Verv.sltungsrechts Bd. I 6« Aufl« S« 211; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2« Aufl. Wie es ausgeführt hat, ist KflHHP zwar dienstunfähig gewesen, weil er bei dem Verkehrsunfall eine Gehirnverletzung mit Urteilsschwäche und Enthemmung erlitten hatte» Auch hatte ihn das Weinsberger Gutachten vom Io» Februar 1951 in Bezug auf die im Oktober 1950 vorgenommenen Fälschungen im Sinne des § 51 Abs» 1 StGB für deliktsunfähig gehalten« Bas ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Beweis dafür, daß er bei seiner Zurruhesetzung auch geschäftsunfähig gewesen ist« Aus seinem Verhalten bei und nach der Unterredung mit dem Landrat Br» Aflp vom 5« Januar 1951 und namentlich aus der Form und dem Inhalt seines den Entlassungsantrag widerrufenden Schreibens vom 18« Januar 1951 hat das Berufungsgericht geschlossen, daß Gegenteil durchaus in der Lage gewesen ist, die mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses zusammenhängenden Angelegenheiten zu besorgen« Bie Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO entgegen; sie bemängelt, daß nicht die in d er Berufungsbegründungsschrift benannten Ärzte als Sachverständige gehört worden sind, unter ihnen Prof» Br« Ernst nicht entsprechend dem Antrag im Schriftsatz vom 26« Juni 1959 an Gerichtsstelle persönlich« Bie Rüge ist unbegründet« Ob Köhnlein geschäftsunfähig gewesen ist, war nur insofern von Bedeutung, als er bei Unwirksamkeit seiner Pensionierung den Anspruch auf sein Biensteinkommen behalten hätte, der mit der Klage geltend gemachte Schaden also nicht eingetreten wäre« Barüber aber, ob ein Schaden entstanden war, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, phne an Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein« Ohne Rechtsirrtum ist es davon ausgegangen, daß die mangelnde Bienst-fähigkeit des und die Zuerkennung einer Delikts- Wenn sich das Berufungsgericht das Verhalten des Köhnlein vom Januar 1951 und insbesondere sein Schreiben vom 18« Januar 1951 als Grundlage dafür hat dienen lassen, daß er damals und darum auch im Sommer 1951 nicht geschäftsunfähig gewesen sei, so laßt.sich dies rechtlich nicht beanstanden» 3« Mit rechtsbedenkenfreien Erwägungen-hat das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen, daß wegen der Pensionierung des dem Kreisverband, der Klägerin oder auch KflHHV salbst ein mitwirkendes Verschulden zur Last falle» Wie das Berufungsgericht'festgestellt hat, erfolgte die Pensionierung auf Grund der ärztlichen Gutachten der Heilanstalt Weinsberg vom 10* Pebruar 1951 und des Prof» Dr. Schmidt vom 5» März 1951, die gleichermaßen zu dem Ergebnis gelangt waren, daß hei den be- Bei dieser Sachlage kann keine Hede davon sein, daß es dem Kreisverband, wie die Revision meint, als mitwirkendes Verschulden anzuredhnen sei, nicht noch ein auf den Zeitpunkt der Pensionierung abgestelltes weiteres Gutachten eingeholt zu haben, und der Klägerin, daß sie nicht noch ein amtsärztliches Zeugnis verlangt hat«, Überdies hat das Berufungsgericht einem späteren Gutachten des Sachverständigen Prof» Br«, Ernst vom 30« April 1959 entnommen, daß KflHHHPauch noch zu dieser Zeit, also viele Jahre nach dem Unfall, den Anforderungen seines früheren Amtes nicht wieder gewachsen war« Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens auch nicht darum begründet, weil es der Kreisverband abgelehnt hat, sich der Klägerin gegenüber zur Wiedereinstellung des KflUHHfc für den Fall zu verpflichten, daß er wieder dienstfähig werde« Mit Hecht hat das Berufungsgericht erwogen, daß ein mitwirkendes Verschulden des Kreisverbandes oder der Klägerin gegebenenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn sie sich bei der Pensionierung des KflHH^ganz oder teilweise von der Überlegung hätten leiten lassen, daß bei dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten die finanziellen Auswirkungen der Pensionierung erträglich seien« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt a ber kein Anhalt dafür vor, daß der Kreisverband nicht gleichermaßen in den Ruhestand, versetzt und die Klägerin nicht gleichermaßen hierin eingewilligt hätte, wenn keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestanden hätten« Die Revision hält es im Rahmen des § 254 BGB noch für beachtlich, daß der Kreisverband nicht zufolge seiner Fürsorgepflicht kMIB auf mögliche Rechtsmittel gegen die Zurruhesetzung hingewiesen hat« Dieser Umstand könnte jedoch nur dann im Sinne der Revision von Bedeutung sein, wenn KflHIBiauf eine derartige Belehrung hin Rechtsmittel ergriffen und hiermit Erfolg gehabt hätte« Für eine solche Annahme bietet der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt jedoch keine Grundlage» Hiernach kommt auch nicht in Betracht, daß wegen mangelnder Hechtsmittelbelehrung etwa ein Schadensersatzanspruch gegen den Kreisverband erwachsen sein könnte, der im Wege der Vorteilsausgleichung auf den von der Klägerin geltend gemachten Schaden anzurechnen wäre; der Beklagte hat das auch selbst nicht behauptet. Baß sich KflHHfe gegen die Pensionierung zur t/ehr setzte, konnte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts angesichts der Tatsache, daß seine Fälschungen bekannt geworden waren und beide ärztliche Gutachten ihn für dienstunfähig erklärt hatten, von ihm nicht erwartet werden, zu demal er das Gefühl hatte, daß man ihn seit seinem Unfall in Kollegenkreisen "nicht mehr ganz voll nahm" . Wenn die Klägerin nicht schon vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage erhoben hat, so beruhte dies darauf, daß die "AjflHfe" mit ihr in Verhandlungen über' die Schadensabdeckung eingetreten war, die sich über das Ende der Verjährungsfrist hinzogen. Die Revision gibt zu bedenken, daß nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 2, Juni 1956 Bl, 2) die Vertreter der "a|B|^u bei der Verhandlung vom 14, April 1955 bereits darauf Angewiesen haben, die Ansprüche seien verjährt und es werde ohne Präjudiz für die Verjährungseinrede verhandelt. Daß die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu einem Neuntel und dem Beklagten zu acht Neunteln auferlegt worden sind, erscheint nicht gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 286 ZPO § 104 BGB § 286 ZPO § 852 BGB § 92 ZPO
BerufungsgerichtGutachtenKreisverbandPensionierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2191 049
VI ZR 150/59
Verkündert am 7« Oktober i960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N am en des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m
des Automechanikermeisters Werner S
9	straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Sl Km^Btraße gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats Reg «»Direktor SHHH,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinwefers, Dr« K«E« Meyer,
 Hanebeöfc?' Df „xiBöde i undftHeinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10« Juli 1959 - anstelle der Verkündung den Parteien zugestellt am 24« Juli 1959 - wird zu-rückgewiesen«
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird in diesem Urteil die Entscheidung über die Kosten
- 2 ~
des Rechtsstreits wie folgt geändert:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 1/9 und dem Beklagten zu 8/9 auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1/42 und dem Beklagten zu 41/42o
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen»
Von Rechts wegen
7
 Tatbestand:
Am 29. März 1950 morgens gegen 7*30 Uhr schleppte der Beklagte mit seinem Beiwagenkraftrad auf der Straße von Bossfeld nach Crailsheim einen vons einem Bruder Hugo
 gelenkten Personenkraftwagen ab, der unbeleuchtet war, obv/ohl starker Nebel herrschte« Als er ein Pferdefuhrwerk Überholte und der abgeschleppte Kraftwagen sich noch neben diesem befand, fuhr der Kreisinspektor Georg der ihm auf seinem Kraftrad auf der Fahrt zu dem Bienst entgegenkam, auf den Kraftwagen auf«, Er trug außer anderen Schäden insbesondere einen Schädelbruch mit einer Gehirnverletzung davon, die eine Veränderung seines Wesens zur Folge hatte«
Während	Herbst 1950 versuchsweise seinen
 Dienstgeschäften wieder nachging, reichte er bei seiner Krankenversicherung (DÜ^I fingierte Arzt- und'Krankenhausrechnungen ein, die mit der Unterschrift der zuständigen Bearbeiterin d es Landratsamtes, Blankettunterschrif-ten, die er sich im Dienst verschafft hatte, versehen waren« Wegen dieser Verfehlung stellte ihn der Landrat Br. A|HBam 5° Januar 1951 vor die Entscheidung, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis - er war Beamter auf Widerruf - auszuscheiden oder ein Dienststrafverfahren mit dem Ziel der Entlassung in Kauf zu nehmen.
Nachdem er sich am 9* Januar 1951 zunächst für ein Dienststrafverfahren entschieden hatte, ließ er sich am 12. Januar 1951 auf Anraten des Kreisrates dazu bestimmen, einen schriftlichen Entlassungsantrag zu stellen; bevor ihm die vom Kreisrat beschlossene Entlassung zugefertigt wurde, zog er jedoch nach Bücksprache mit seinem Arzt Dr. L^^ den Antrag am 18. Januar 1951 mit der Begründung zurück, daß er nach Ansicht des Arztes für seine Tat nicht voll
 
verantwortlich gemacht werden könne. Der Landrat holte ein Gutachten der Heilanstalt Weinsberg ein, das nach stationärer Untersuchung des Köhnlein zu dem JErgebnis kam, daß XflHHV für seine Handlungen als unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs«, 1 StGB zu erachten und für eine verantwortungsvolle Tätigkeit zur Zeit nicht geeignet sei; bis zu welchem Grad und in welcher Zeit die Hirnstörungen sich wieder zurückbildeten, lasse sich noch nicht übersehen* Ein weiteres Gutachten wurde auch noch von dem Vertrauensarzt,der Klägerin Prof» Dr„ Schmidt eingeholt.
Auf Ansuchen des Krei3verbandes erkannte die Klägerin an, daß IflBi im Sinne des Art. 55 Abs» 1 des Württember-gisch-Badischen Beamtengesetzes (RegBläft für Wärt beinberg 1946 So 249) dienstunfähig sei, wies aber darauf hin, daß nach den Ausführungen ihres Vertrauensarztes die Wiederherstellung der Persönlichkeit des Beamten in zwei bis drei Jahren nicht ausgeschlossen sei, und„bat den Kreisverband, im Hinblick auf die Besonderheiten des Palles und das Alter des 1917 geborenen Kl^^BBlum die Übernahme der Verpflichtung, KHHBl nach Wiedereintritt der Dienstfähigkeit, als versorgungsberechtigten Beamten wieder in Dienst zu nehmen. Der Kreisyerband lehnte dies ab und versetzte KflMHP in den Ruhestand. Am 22. Juni
1951	wurde KlBHBPdie Urkunde hierüber ausgehändigt.
ergriff darauf den Beruf eines Helfers in Steuersachen; er legte die entsprechende Prüfung im Januar/März
1952	ab und ließ sich nach Zulassung durch das Finanzamt Ende 1952 in Crailsheim als Helfer in Steuersachen nieder»
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zahlt gemäß dem Württembergischen Körperschaftspensionsgesetz vom 14» April 1928 (Reg.Blatt für Württemberg 1928, 111) und dem Württembergischen Gesetz vom 26. Juni 1942 zur Anpassung des Körperschaftspensionsge-
setzes an das Deutsche Beamtengesetz (Heg.Blatt für Württemberg 1942, 33) die dem KflHHR zustehenden Versorgungsbezüge» Mit der Klage macht sie die nach Artikel 62 Abs«, 1, 70 Abs«, 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden in Verbindung mit § 139 DBG auf den Kreisverband Crailsheim übergegangenen und von diesem zufolge Artikel 13 Abs. 4 des Anpassungsgesetzes an die Klägerin abgetretenen Ansprüche des Köhnlein gegen den Beklagten auf Ersatz von Unfallschaden gvMend.
Sie hat dem Beklagten die überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen und ihn im Kähmen ihrer Versorgungsleistungen auf Ersatz von drei Vierteln der Einkommensdifferenz in Anspruch genommen, um die die Einkünfte des als Helfer in Steuersachen hinter den Bezügen Zurückbleiben, die er gehabt hätte, wenn er nicht pensioniert worden wäre.
Unter Anrechnung der Beträge, die der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die 4!flHi^Versiche rungs AG., bereits gezahlt hat, hat die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1957 Zahlung von 16 282,33 DM verlangt und für die Folgezeit festzustellen begehrt, daß der Beklagte ihr drei Viertel des Verdienstausfalls zu zahlen hat, den KflüHH) infolge seines Verkehrsunfalls erlitten hat und noch erleidet, höchstens jedoch die Summe der Beträge, die die Klägerin an KflBB infolge seiner Pensionierung ab 1. Januar 1958 bezahlen mußte oder noch bezahlen muß.
Der Beklagte hat seine Schadensersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten. Br hat insbesondere die Ursächlichkeit des Unfalls für die Pensionierung des Köhnlein und deren Wirksamkeit in Zweifel gezogen und die Ansicht vertreten, jedenfalls hätten sowohl Kflals
 
auch seine Rechtsnachfolger, der Kreisverband und die Klägerin, gegen die Verpflichtung aus § 254 Abs« 2 BGB verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten»
Könne auch nach Artikel 55 Abs» 1 des Württemberg-Badischen Beamtengesetzes ein Beamter als zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Bienst getan habe und keine Aussicht bestehe, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde, so habe es doch der Seha-densminderangspflicht aus § 254 Abs. 2 B$B widersprochen, daß der Kreisverband die Pensionierung ohne Rücksicht darauf ausgesprochen habe, ob	tatsächlich	auf	die	Bauer
 unfähig gewesen sei, eine bestimmte Arbeit auszuüben. In Wirklichkeit sei dies nicht der Pali gewesen; KflHHHl sei längst wieder völlig arbeitsfähig g^v/orden. Die Klägerin habe dadurch gegen § 254 BGB verstoßen, daß sie davon abgesehen habe, KflHHBgemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Anpassungsgesetzes auf dauernde Bienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. KflIHIB selbst sei zuzurechnen, daß er die Pensionierung nicht durch Rechtsmittel abgcvzehrt', mindestens aber seit Bestehen der Prüfung als Helfer in Steuersachen nicht seine Wiedereinstellung betrieben habe. Ber Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten für zwei Drittel der Schäden für begründet gehalten. Es hat dem Zahlungsanspruch in Höhe von 14 587,06 DM stattgegeben und mit der Begrenzung auf zwei Drittel der Schäden auch dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Bas Oberlandösgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil im Zahlungsausspruch
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abgeändert, der Klägerin nicht mehr als 13 859,05 DM zuerkannt und sie mit dem weitergehenden Zahlungsbegehren abgewiesen. Es hat die Kostendes Rechtsstreits zu acht Neunteln dem Beklagten und zu einem Neuntel; der Klägerin auferlegt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat wegen der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts Anschlußrevision eingelegt; sie bittet über die Kosten anders zu entscheiden.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entacheidungsgrunde:
1, Unter den Parteien ist nicht mehr streitig, daß der Beklagte für den Schäden, der durch den Unfall des KBIBBentstanden ist und noch entsteht, nachdem Maß der beiderseitigen Unfallursächlichen Beteiligung zu zwei Dritteln ersatzpflichtig ist. Kein begründeter Zweifel besteht auch daran, daß die Unfallverletzung, die KflHHB erlitten hat, für seine Pensionierung im Rechtssinne ursächlich geworden ist und daß der Beklagte, sofern nicht die Pensionierung unwirksam gewesen aein sollte oder der Einwand mitwirkenden Verschuldens durchgreift, den der Be klagte im Zusammenhang mit der Pensionierung gegenüb er K|HP, dem Kreisverband und der Klägerin erhoben hat, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des KflHHl im Rahmen der ihm zu gewährenden Versorgungsleistungen zwei
- 8 =
Drittel des Mindereinkommens zu zahlen schuldig ist, das sich aus dem Vergleich des mit der Pensionierung fortge-fallenen Diensteinkommens mit den Einkünften aus der Tätigkeit als Helfer in Steuersachen ergibt*
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist KflHHB durch den Beschluß des Kreisverbandes Crailsheim vom 13» Juni 1951 unter Aushändigung der hierüber ausgestellten Urkunde rechtswirksam zur Ruhe gesetzt worden«
a)	Die Rechtswirksamkeit kann von der Revision nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß die Urkunde keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat« Eine solche Belehrung war gesetzlich nicht vorgeschrieben und kein Erfordernis, das die Gültigkeit des Verwaltungsaktes der Zurruhesetzung berührt hätte (vgl« Porsthoff, Lehrbuch des Verv.sltungsrechts Bd. I 6« Aufl« S« 211; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2« Aufl. Vorbem« A XI 1 a.E« zu §§
11 ff; Priese, NJW 1954/ 660, 662). Ob der Kreisverband aus Gründen beamtenrechtlicher Pürsorgepflicht eine Belehrung hätte erteilen müssen, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da die Unterlassung allenfalls Schadehsersatzansprüche des Beamten gegen seinen Bienatherrn hätte auslösen, nicht aber die Wirk- -samkeit der Pensionierung hätte in Präge stellen können.
b)	Die Rechtswirksamkhit der Pensionierung begegnet auch nicht darum begründeten Bedenken, weil KflHHHh wie die Revision meint, zur Zeit seiner Zurruhesetzung geschäftsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit verneint. Wie es ausgeführt hat, ist KflHHP zwar dienstunfähig gewesen, weil er bei dem Verkehrsunfall eine Gehirnverletzung mit Urteilsschwäche und Enthemmung erlitten
 hatte» Auch hatte ihn das Weinsberger Gutachten vom Io» Februar 1951 in Bezug auf die im Oktober 1950 vorgenommenen Fälschungen im Sinne des § 51 Abs» 1 StGB für deliktsunfähig gehalten« Bas ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Beweis dafür, daß er bei seiner Zurruhesetzung auch geschäftsunfähig gewesen ist« Aus seinem Verhalten bei und nach der Unterredung mit dem Landrat Br» Aflp vom 5« Januar 1951 und namentlich aus der Form und dem Inhalt seines den Entlassungsantrag widerrufenden Schreibens vom 18« Januar 1951 hat das Berufungsgericht geschlossen, daß	Gegenteil	durchaus	in der Lage gewesen
 ist, die mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses zusammenhängenden Angelegenheiten zu besorgen«
Bie Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO entgegen; sie bemängelt, daß nicht die in d er Berufungsbegründungsschrift benannten Ärzte als Sachverständige gehört worden sind, unter ihnen Prof» Br« Ernst nicht entsprechend dem Antrag
1
im Schriftsatz vom 26« Juni 1959 an Gerichtsstelle persönlich« Bie Rüge ist unbegründet« Ob Köhnlein geschäftsunfähig gewesen ist, war nur insofern von Bedeutung, als er bei Unwirksamkeit seiner Pensionierung den Anspruch auf sein Biensteinkommen behalten hätte, der mit der Klage geltend gemachte Schaden also nicht eingetreten wäre« Barüber aber, ob ein Schaden entstanden war, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, phne an Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein« Ohne Rechtsirrtum ist es davon ausgegangen, daß die mangelnde Bienst-fähigkeit des	und	die	Zuerkennung	einer Delikts-
Unfähigkeit für die im Oktober 1950 begangenen Handlungen nicht schon ibne weiteres die Annahme rechtfertigten, daß
 
er sich bei seiner Pensionierung im Sommer 1951 in einem die ffeie WillensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit (§ 104 Ziffo2 BGB) befunden habe« Weitere Anhaltspunkte, die hierfür hätten sprechen können, waren nicht vorgeträgen. Wenn sich das Berufungsgericht das Verhalten des Köhnlein vom Januar 1951 und insbesondere sein Schreiben vom 18« Januar 1951 als Grundlage dafür hat dienen lassen, daß er damals und darum auch im Sommer 1951 nicht geschäftsunfähig gewesen sei, so laßt.sich dies rechtlich nicht beanstanden»
3« Mit rechtsbedenkenfreien Erwägungen-hat das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen, daß wegen der Pensionierung des	dem	Kreisverband, der Klägerin
 oder auch KflHHV salbst ein mitwirkendes Verschulden zur Last falle» Wie das Berufungsgericht'festgestellt hat, erfolgte die Pensionierung auf Grund der ärztlichen Gutachten der Heilanstalt Weinsberg vom 10* Pebruar 1951 und des Prof» Dr. Schmidt vom 5» März 1951, die gleichermaßen zu dem Ergebnis gelangt waren, daß	hei	den	be-
stehenden Gehirnstörungen für eine verantwortungsvolle Tätigkeit nicht geeignet sei; und infolge- erheblicher Veränderung seiner Persönlichkeit für sein bisheriges Amt als unfähig angesehen werden müsse» Allerdings hatten die Gutachten die Möglichkeit offen gelassen, daß sich die Gehirnstörungen zurückbilden könnten und die Persönlichkeit sich wieder herstelle« In welcher Zeit und bis zu welchem Grade dies der Pall sein würde, war aber nach dem Weinsberger Gutachten nicht zu übersehen und nach dem Gutachten von Prof« Dr. Schmidt nur für eine Zeit nach frühestens zwei bis drei Jahren nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage kann keine Hede davon sein, daß es dem Kreisverband, wie die Revision meint, als mitwirkendes Verschulden anzuredhnen sei, nicht noch ein auf den Zeitpunkt der Pensionierung abgestelltes weiteres Gutachten
J
 
eingeholt zu haben, und der Klägerin, daß sie nicht noch ein amtsärztliches Zeugnis verlangt hat«, Überdies hat das Berufungsgericht einem späteren Gutachten des Sachverständigen Prof» Br«, Ernst vom 30« April 1959 entnommen, daß KflHHHPauch noch zu dieser Zeit, also viele Jahre nach dem Unfall, den Anforderungen seines früheren Amtes nicht wieder gewachsen war«
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens auch nicht darum begründet, weil es der Kreisverband abgelehnt hat, sich der Klägerin gegenüber zur Wiedereinstellung des KflUHHfc für den Fall zu verpflichten, daß er wieder dienstfähig werde« Mit Hecht hat das Berufungsgericht erwogen, daß ein mitwirkendes Verschulden des Kreisverbandes oder der Klägerin gegebenenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn sie sich bei der Pensionierung des KflHH^ganz oder teilweise von der Überlegung hätten leiten lassen, daß bei dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten die finanziellen Auswirkungen der Pensionierung erträglich seien« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt a ber kein Anhalt dafür vor, daß der Kreisverband nicht gleichermaßen in den Ruhestand, versetzt und die Klägerin nicht gleichermaßen hierin eingewilligt hätte, wenn keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestanden hätten«
Die Revision hält es im Rahmen des § 254 BGB noch für beachtlich, daß der Kreisverband nicht zufolge seiner Fürsorgepflicht kMIB auf mögliche Rechtsmittel gegen die Zurruhesetzung hingewiesen hat« Dieser Umstand könnte jedoch nur dann im Sinne der Revision von Bedeutung sein, wenn KflHIBiauf eine derartige Belehrung hin Rechtsmittel ergriffen und hiermit Erfolg gehabt hätte« Für eine
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solche Annahme bietet der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt jedoch keine Grundlage» Hiernach kommt auch nicht in Betracht, daß	wegen mangelnder Hechtsmittelbelehrung etwa
 ein Schadensersatzanspruch gegen den Kreisverband erwachsen sein könnte, der im Wege der Vorteilsausgleichung auf den von der Klägerin geltend gemachten Schaden anzurechnen wäre; der Beklagte hat das auch selbst nicht behauptet.
Baß sich KflHHfe gegen die Pensionierung zur t/ehr setzte, konnte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts angesichts der Tatsache, daß seine Fälschungen bekannt geworden waren und beide ärztliche Gutachten ihn für dienstunfähig erklärt hatten, von ihm nicht erwartet werden, zu demal er das Gefühl hatte, daß man ihn seit seinem Unfall in Kollegenkreisen "nicht mehr ganz voll nahm" . Biese Beurteilung läßt gleichfalls keinen Hechtsfehler erkennen. Der Binwand eines ihm zur Last fallenden mitwirkenden Verschuldens muß auch darum scheitern, weil nichts dafür spricht, daß KÜBH seine Pensionierung erfolgreich hätte abwenden können«
4o An der Schadensberechnung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Einkünfte des KflBBl aus seiner Tätigkeit als Helfer in Steuersachen die Ziffern in seinen steuerlichen Unterlagen übernommen hat; die Revision rügt es als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß sich das Berufungsgericht nicht alle Geschäftsunterlagen und auch Handelsbilanzen hat vorlegen lassen und nicht das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hat. Die Rüge geht fehl, weil nach § 287 ZPO die Schadens-festetellung in die freie Schätzung des Berufungsgerichts gestellt war und eine Überschreitung der Grenzen seiner
 Ermessensfreiheit nicht erkennbar ist. Das Berufungsgericht konnte insbesondere sehr wohl davon ausgehen, daß nach den Besteuerungsrichtlinien und den ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Erfahrungssätzen echte Lebenshaltungskosten nicht vom steuerlichen Einkommen abgesetzt waren.
5« Die Einrede der Verjährung greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. Hach seinen Feststellungen hat die zweijährige Frist des § 14 KI*G (jetzt StVG) und die dreijährige Frist des § 852 BGB am 17» Januar 1951 zu laufen begonnen, da erst auf Grund der Konsultation und ärztlichen Stellungnahme des Dr. I^^von diesem Tage erkennbar wurde, daß der Unfall für die zu erwartenden beamtenrechtlichen. Maßnahmen gegen ursächlich war. Am 8. Juli 1952 kam es zwischen der Klägerin und der für den Beklagten handelnden 11A zu Vergleichsverhandlungen, die bis mindestens zu dem 15. August 1955 geschwebt haben. Die Klage wurde am 12. Oktober 1955 bei Gericht eingereicht und kurz darauf zugestellt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt het, war die Zweijahresfrist des § 14 am 12. Oktober 1955 noch nicht verstrichen, weil für die Dauer der Vergleichs Verhandlungen die Verjährung nach § 14 Abs« 2 KFG gehemmt gewesen ist.
Die Dreijahresfrist des § 852 BGB war am 12. Oktober 1955 allerdings abgelaufen« Mit Recht ist das Berufungsgericht aber der Auffassung,.daß der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegensteht. Wenn die Klägerin nicht schon vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage erhoben hat, so beruhte dies darauf, daß die "AjflHfe" mit ihr in Verhandlungen über' die
 Schadensabdeckung eingetreten war, die sich über das Ende der Verjährungsfrist hinzogen. Die Klägerin brauchte die Klage daher erst nach Abbruch der Verhandlungen anzustrengen, Das mußte freilich binnen einer angemessenen kürz zu bemessenden Prist geschehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LM Nr, 2 zu § 222 BGB - NJW 1955» 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LU Nr, 6 zu § 222 BGB * NJW 1959» 96), Dem Berufungsgericht ist aber darin beizustimmen, daß in Anbetracht der besonderen Natur des Streitfalles, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ganz einfach lag, diese Nachfrist bei Einreichung der Klage nicht schon überschritten war.
Die Revision gibt zu bedenken, daß nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 2, Juni 1956 Bl, 2) die Vertreter der "a|B|^u bei der Verhandlung vom 14, April 1955 bereits darauf Angewiesen haben, die Ansprüche seien verjährt und es werde ohne Präjudiz für die Verjährungseinrede verhandelt.
Wenn die Revision meint, daß damit bereits die vorstehend erwähnte Nachfrist zu laufen begonnen habe, so kann ihr hierin aber nicht gefolgt werden. Denn wie die "AflHHV durch die vorherigen Vergleichsverhandlungen die Klägerin von. der Erhebung der Klage abgehalten hat., so hat sie dies weiterhin auch dadurch getan, daß sie die Vergleichsverhandlungen bis zu dem 15» August 1955 fortgesetzt hat. Anders möchte es zu beurteilen sein, wenn sich die weiteren Verhandlungen nur noch um die Frage der Verjährung gedreht hätten. Das hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Gingen die Erörterungen aber weiter um die sachlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht und um die sachlichen Einwendungen gegen sie, so hätte es im Y/iderspruch zu dem beiderseits angestreb-
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ten Ziel einer sachlichen Verständigung gestanden, wenn sich die Klägerin hätte genötigt sehen müssen, alsbald schon Klage zu erheben» Erst nach dem Abbruch der Verhandlungen vom 15« August 1955 mußte sie darauf bedacht sein, die Klage rechtzeitig anzustellen»
Die Revision ist hiernach unbegründet«
6. Mit Recht beanstandet die Anschlußrevision die Kostenentscheidung des Berufungsurteils. Daß die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu einem Neuntel und dem Beklagten zu acht Neunteln auferlegt worden sind, erscheint nicht gerechtfertigt. Wird für den Wert des Peststellungsbegehrens im Berufungsverfahren ein Betrag von 8 000 DM zugrunde gelegt, so ist die Klägerin im Berufungsverfahren gegenüber dem landgerichtlichen Urteil nur zu etwa 1/42 unterlegen. Entsprechend war nach § 92 ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kleinewefers	Dr.K.E»Meyer	Hanebeck
«r
Dr. Bode
 Heinrich Meyer