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BGH · VI ZR 150/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 150/58

hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof® Br® Meiß sowie der Bundesrichter Br® Engels, Br® Bode, Br® Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: (1) In seinem nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 10« April 1958, dessen Nachrei-chung ihm nicht Vorbehalten worden war, hat der Kläger um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten und weitere Beweise, insbesondre Zeugenbeweise über die Beleuchtung der Werkstatt zur Zeit des Unfalls angetreten, die er erst jetzt habe ermitteln können und um deren Feststellung er sich {wie er unter Beweis stellt) schon früher vergeblich bemüht habe« Die Revision rügt, daß diese Beweise nicht erhoben worden sind« Daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 10« April 1958 unberücksichtigt gelassen hat, ist indessen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliegt gemäß § 156 ZPO regelmäßig dem nicht nachprüfbaren freien Ermessen des Gerichts (RG DR 1939, 1336 Nr« 37)« Nur aus besonderen Gründen kann ein neues Vorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung das Gericht zur Wiedereröffnung verpflichten, wenn.sich nämlich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angemessene Ausübung des Fragerechtes unterblieben war (RGZ 102, 266)« die ihnen nicht geläufig sind und die sie nur durch gesteigerte Vorsicht vermeiden können® Mit einer solchen, der Lebenserfahrung und unübersehbarer Notwendigkeit entsprechenden Einstellung von Besuchern darf auch der Handwerker rechnen, und sich demgemäß mangels besonderer Anhaltspunkte für das Gegenteil zunächst darauf verlassen, daß der Gast eine den offenkundigen Gegebenheiten angepaßte, äußerste Vorsicht walten läßt® Bei solcher, vorauszusetzender Sorgfalt des Besuchers braucht der Handwerker durchweg keinen Anlaß zu nehmen, ihn von vornherein aus der Werkstatt zu verweisen, - was ihm als untunlich und auch als nicht erforderlich erscheinen darf® (a) Das Berufungsgericht hat die lichtverhältnisse in der Waschhallo an Ort und Stolle zur gleichen Jahres- und Tageszeit in Augenschein genommen, zu der der Unfall sich ereignet hatte« Es hat sie, zu demal die Wände aus weißen Kacheln bestehen und die rückwärtigen Fenster sehr groß sind, auch ohne Einschaltung der künstlichen Beleuchtung als durchaus zufriedenstellend befunden« Wenngleich es am Unfalltage um die gleiche Zeit unstreitig dunkler war, so hob sich doch die braune Montageliege, die offen neben dem Beklagten lag, nach den Feststellungen des Tatrichters schon wegen ihrer Ausmaße deutlich erkennbar von Boden ab« Jedenfalls waren die Lichtverhältnisse cur Unfallzeit so, daß der Beklagte am Boden dicht neben dem Kraftwagen seine Arbeit verrichten konnte, und dazu war, wie das angefoch-tene Urteil ausführt, ein viel besseres licht erforderlich, als zu dem Erkennen der unversteckt frei hingestellten Liege» Was die Revision gegen diese Feststellungen geltend macht, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung« Das Berufungsgericht hat zur Aufklärung der LichtVerhältnisse durch Erhebung der bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugenbeweise, durch Vernehmung der Parteien und Ortsbesichtigung alles getan, was als dienlich erscheinen konnte, und sich dadurch über den allein wesentlichen Punkt, nämlich die Erkennbarkeit der Liege, volle Gewißheit verschafft, so daß für Bev/eislastfragen kein Raum bleibt« (b) War aber die Liege hiernach deutlich zu erkennen, so nimmt das Berufungsgericht zutreffend weiter an, daß der Beklagte keinen Anlaß zu nehmen brauchte, den Kläger gerade vor der Liege zu warnen« An eine besondere Warnung gerade vor der Montageliege, wie sie von der Revision für erforderlich gehalten v/ird, brauchte der Beklagte - der nicht vorauscehen konnte, daß der Kläger gerade über die Liege stützen würde, ~ erst recht nicht zu denken« Denn während ihre Gefährlichkeit für den Kläger nach der begründeten Auffassung des Tatrichters nicht größer war, als die der andern neben ihr am Boden liegenden Werkzeuge auch, hob gerade sic sich - anders als die übrigen Werkzeuge - schon wegen ihrer Ausmaße deutlich ab« Durfte somit der Beklagte einen allgemeinen Einweis auf die am Boden liegenden Gerätschaften für entbehrlich und dio Montageliege schon wegen ihrer Größe für besonders gut erkennbar halten, so konnte er keinen Anlaß sehen, den Beklagten gerade vor der nach sei-ner berechtigten Auffassung noch am v/enigsten gefährlichen Liege zu warnen« -

Zitierte Normen: § 156 ZPO
LiegeBodenerforderlichBerufungsgericht®WerkstattKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2349 008
VI ZR 150/58
Verkündet am 23o Juni 1959
i» Justizobersekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Albert
 SiM^Str
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
,r Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Tankwart Hans U flBÜHBBl in KHH0, FflhStr»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof® Br® Meiß sowie der Bundesrichter Br® Engels, Br® Bode, Br® Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Büsceldorf vom 18® April 1958 wird zurückgewiesen®
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 8c November 1956 gegen 16 Uhr fuhr der (durch Verkürzung eines Beines gehbehinderte) Kläger am Steuer seines Personenkraftwagens zu der Araltankstelle	CHUBB
straße mm, um zu tanken und einen Reifen ausv/echseln zu lassen«. Nachdem seine Prau ausgestiegen war? um sich in den Warteraum zu begeben, setzte er auf Veranlassung des als Tankwart angestellten Beklagten seinen Wagen rückwärts in die Waschhallc und blieb zunächst am Steuer sitzen, während der Beklagte sich an die Entfernung des rechten Hinterrades machte« Dabei bediente er .sich einer Montage— liege, die aus einem etwa 1 m langen, 10 cm hohen und 45 cm breiten Lattenrost besteht, unter dem vier nach allen Seiten bewegliche Rollen angebracht sind» Als der Kläger den Beklagten über zu fest sitzende Schrauben schimpfen hörte, stieg er aus und begab sich hinter dem Wagen her zu ihm« Dabei trat er auf die neben dem Beklagten befindliche Mon~ tageliegc und kam zu Fall»
Er zog sich nach seiner Behauptung Brüche des linken Beines zu und nimmt den Beklagten auf Ersatz von Arzt- und Krankenhauskosten sowie auf ein Schmerzensgeld in Anspruch, weil trotz fortgeschrittener Dämmerung die Nconbeleuchtung in der Waschhalle nicht eingeschaltet gewesen sei und er infolgedessen mangels erforderlicher Warnung die ihm ihrer Konstruktion nach unbekannte IContagcliege nicht bemerkt habe» Der Beklagte bestreitet jede Schuld an dem Unfall, da die Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei und der Kläger, zu demal als Gehbehinderter, nicht in der Waschhalle habe herumlaufen sollen»
 
Das Landgericht wies die Klage ab« Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt er seine Ersatzansprüche weiter«
Entscheidungsgründe :
(1)	In seinem nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 10« April 1958, dessen Nachrei-chung ihm nicht Vorbehalten worden war, hat der Kläger um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten und weitere Beweise, insbesondre Zeugenbeweise über die Beleuchtung der Werkstatt zur Zeit des Unfalls angetreten, die er erst jetzt habe ermitteln können und um deren Feststellung er sich {wie er unter Beweis stellt) schon früher vergeblich bemüht habe« Die Revision rügt, daß diese Beweise nicht erhoben worden sind«
Daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 10« April 1958 unberücksichtigt gelassen hat, ist indessen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliegt gemäß § 156 ZPO regelmäßig dem nicht nachprüfbaren freien Ermessen des Gerichts (RG DR 1939, 1336 Nr« 37)« Nur aus besonderen Gründen kann ein neues Vorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung das Gericht zur Wiedereröffnung verpflichten, wenn.sich nämlich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angemessene Ausübung des Fragerechtes unterblieben war (RGZ 102, 266)«
 
I
Diese Voraussetzungen aber sind dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen»
Im übrigen hat das Berufungsgericht es dahingestellt sein lassen, ob die Neonbeleuchtung bereits eingeschaltet war, und demgemäß dem - unter nachgeGehobenen Beweis gestellten - Vorbringen des Klägers folgend zugrundo-gelegt, daß sie zur Zeit des Unfalls noch, nicht brannte»
Wenn hiernach der Inhalt des Schriftsatzes vom 10» April 1958 dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Y/ie-dereroffnung der mündlichen Verhandlung bot, so kann dem mit Rcchtsgründen nicht entgegengetreten v/erden«
(2)	Eine Werkstatt w ie die Waschhalle der Tankstelle
 dient nach ihrer Zweckbestimmung der Vornahme handwerklicher Arbeiten» Die hierzu benötigten Gerätschaften, Vorrichtungen und Werkzeuge sind großenteils ihrer llatur nach gefährlich und dem Laien unbekannt 5 zudem werden sie vielfach in einer ihm nicht geläufigen Weise verwandt» Ihre Anordnung muß den praktischen Erfordernissen eines ungestörten Arbeitsfortgangs entsprechen, dessen Ermöglichung eben den Sinn der Konzentration der Arbeitsmittel in einer Y/erk-statt darstellt»
Diese Zweckbestimmung der Werkstatt als eines sinnvoll ausgerüsteten Arbeitsplatzes für Fachleute ist notwendigerweise auch maßgebend für die in ihr zu fordernden Si-cherheitsverhältnisee» Denn Gefahren der mannigfachsten Art sind in ihrem Eetriebe unvermeidlich und können nur in dom Haße gemildert werden, als das Arbeitsziel es zuläßt»
Allerdings kommt es gelegentlich vor, daß Betriebsfremde, insbesondere Kunden, die Werkstatt betreten und sich in ihr aufhalten, - beispielsweise wie der Kläger, um die Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeit zu beobachten oder zu kontrollieren® Solche gelegentlichen, in der Hegel zudem technisch interessierten Besucher aber wissen erfahrungsgemäß, daß sie mit Gefahrenquellen rechnen müssen? die ihnen nicht geläufig sind und die sie nur durch gesteigerte Vorsicht vermeiden können® Mit einer solchen, der Lebenserfahrung und unübersehbarer Notwendigkeit entsprechenden Einstellung von Besuchern darf auch der Handwerker rechnen, und sich demgemäß mangels besonderer Anhaltspunkte für das Gegenteil zunächst darauf verlassen, daß der Gast eine den offenkundigen Gegebenheiten angepaßte, äußerste Vorsicht walten läßt® Bei solcher, vorauszusetzender Sorgfalt des Besuchers braucht der Handwerker durchweg keinen Anlaß zu nehmen, ihn von vornherein aus der Werkstatt zu verweisen, - was ihm als untunlich und auch als nicht erforderlich erscheinen darf®
Dementsprechend hat die Rechtsprechung des erkennenden Senates wiederholt betont, daß sich das Maß der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nach dem typischen Verkehr richtet, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommtund daß sich demzufolge der Einzelne auf örtlich gegebene Verhältnisse einstellen muß (Urteile von 21. April 1956 - VI ZR 312/54 = VorsB 1956, 372; vom 21. September.1956 - VI ZB 192/55 = VersR. 1956, 711; vom 8. Januar 1957 - VI ZR 271/55 = VoreR 1957, 198). Nach dieser Rechtsprechung können Vorkehrungen gegen jeden denkbaren Schadenserfolg nicht verlangt werden® Wer eine ihm unbekannte Örtlichkeit aufsucht, an der er nicht mit der anderweit zu fordernden Verkehrssicherheit rechnen darf, muß vielmehr die dort üblichen Gegebenheiten in
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 Kauf nehmen und ihnen durch eigene Vorsicht begegnen« Dementsprechend bedarf es keiner Sicherungsmaßnahmen9 wo ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch davon ausgehen darf, ein Gefahrenpunkt werde keinen Schaden verursachen« Das gilt insbe-sondre dann, wenn die Gefahr unschwer zu erkennen und leicht zu vermeiden ist»
(3)	Auf. dem Boden dieser Rechtsprechung sowie der dar— gelegten allgemeinen Verhältnisse in einer Werkstatt begegnet es keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auf Grund seiner besonderen Feststellungen eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten verneint«
(a) Das Berufungsgericht hat die lichtverhältnisse in der Waschhallo an Ort und Stolle zur gleichen Jahres- und Tageszeit in Augenschein genommen, zu der der Unfall sich ereignet hatte« Es hat sie, zu demal die Wände aus weißen Kacheln bestehen und die rückwärtigen Fenster sehr groß sind, auch ohne Einschaltung der künstlichen Beleuchtung als durchaus zufriedenstellend befunden« Wenngleich es am Unfalltage um die gleiche Zeit unstreitig dunkler war, so hob sich doch die braune Montageliege, die offen neben dem Beklagten lag, nach den Feststellungen des Tatrichters schon wegen ihrer Ausmaße deutlich erkennbar von Boden ab« Jedenfalls waren die Lichtverhältnisse cur Unfallzeit so, daß der Beklagte am Boden dicht neben dem Kraftwagen seine Arbeit verrichten konnte, und dazu war, wie das angefoch-tene Urteil ausführt, ein viel besseres licht erforderlich, als zu dem Erkennen der unversteckt frei hingestellten Liege»
Was die Revision gegen diese Feststellungen geltend macht, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung« Das Berufungsgericht hat zur Aufklärung der LichtVerhältnisse durch Erhebung der bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugenbeweise, durch Vernehmung der Parteien und Ortsbesichtigung alles getan, was als dienlich erscheinen konnte, und sich dadurch über den allein wesentlichen Punkt, nämlich die Erkennbarkeit der Liege, volle Gewißheit verschafft, so daß für Bev/eislastfragen kein Raum bleibt«
Soweit die Revision den Unfall darauf zurückführt, daß die Montageliege vom Standpunkt des Klägers aus durch den arbeitenden Beklagten verdeckt gewesen sei, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu den Urteilsfeststcllungen, nach denen die Liege unversteckt frei und offen neben dem Beklagten lag, sondern auch zu dem eigenen Vortrag des Klägers daß er wegen mangelhafter Beleuchtung zu Fall gekommen sei; denn wenn die Liege durch den Beklagten verdeckt wurde und aus diesem Grunde vom Kläger nicht bemerkt werden konnte, war es unerheblich, ob sic ausreichend beleuchtet war oder nicht«
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(b) War aber die Liege hiernach deutlich zu erkennen, so nimmt das Berufungsgericht zutreffend weiter an, daß der Beklagte keinen Anlaß zu nehmen brauchte, den Kläger gerade vor der Liege zu warnen«
Laß er sich in einer Kraftfahrzeug-Werkstatt befand, wußte der Kläger« Es konnte ihm - in der für die Verschuldensfrage maßgeblichen Sicht des Beklagten gesehen - auch
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nicht entgangen sein, daß zwecks Reifenwechsels am Boden gearbeitet wurde und demzufolge ('wie das angefochtene Urteil feststellt) die dabei üblichen Geräte und Werkzeuge neben dem Beklagten am Boden lagen« Wenn nun der Kläger während der Arbeit aus eigenem Antrieb seinen sicheren Platz im Wagen verließ und diesen Werkstattboden betrat, so durfte der Beklagte darauf vertrauen, der Kläger werde die bei ausreichenden Licht offen erkennbar neben ihm liegenden Geräte und Werkzeuge beachten und seine Schritte entsprechend vorsichtig lenken« Ein allgemeiner unterrichtender Hinweis auf diese offenkundige Gefahr durfte dem Be klagten als überflüssig erscheinen; denn ein solcher kann nur dann verlangt werden, wenn damit gerechnet v/erden muß, daß der Adressat, die Gefahrenlage noch nicht kennt (BGH Urteil vom 19. Juni 1956 - VI ZR 103/55 = VersR 1956, 521).
An eine besondere Warnung gerade vor der Montageliege, wie sie von der Revision für erforderlich gehalten v/ird, brauchte der Beklagte - der nicht vorauscehen konnte, daß der Kläger gerade über die Liege stützen würde, ~ erst recht nicht zu denken« Denn während ihre Gefährlichkeit für den Kläger nach der begründeten Auffassung des Tatrichters nicht größer war, als die der andern neben ihr am Boden liegenden Werkzeuge auch, hob gerade sic sich - anders als die übrigen Werkzeuge - schon wegen ihrer Ausmaße deutlich ab« Durfte somit der Beklagte einen allgemeinen Einweis auf die am Boden liegenden Gerätschaften für entbehrlich und dio Montageliege schon wegen ihrer Größe für besonders gut erkennbar halten, so konnte er keinen Anlaß sehen, den Beklagten gerade vor der nach sei-ner berechtigten Auffassung noch am v/enigsten gefährlichen Liege zu warnen« -
 
Liegt hiernach aber hei dem Beklagten keine Fahrlässigkeit vor, so sind die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche - ohne daß es noch auf weiteres ankommt -unbegründet»
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen»
Heiß	Engels	Dr»	Bode
 Dr« Hauß
 Heinrich Meyer