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BGH

Gericht: BGH

November 1956 mitgeteilt wurde, hat die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 119 Abs. 2 ZPO die Bewilligung des notwendigen Armenrechts'erbeten, das ihr auch am 9' November 1956 bewilligt worden ist. Der Anwalt des Beklagten hat durch einen Schriftsatz vom Io. November 1956, der am 12. Zur ßagrhtidixng dieses Antrages bezog sieh der Beklagte auf einen Paralellprozeß, in dem angeblich festgestellt worden sei, daß der Beklagte nur im Rahmen der Gefährdungshaftung für die Folgen des Unfalls aufzukommen habe-« Hinsichtlich des Feststellungsantrags, über den in dem lanögericlitlichen Urteil überhaupt nicht entschieden war, führte der Beklagte aus, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. hat der Anwalt des Beklagten beantragt, den Schriftsatz vom io, November als Berufungsbegründung zu behandeln. ist beantragt worden» gegen die Versäumung der ßerufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Die den Fristenkalender führende BUroangestellte des Anwalts des Beklagten sei der irrigen Ansicht gewesen» der Schriftsatz zu dem Armenrecht stelle die Berufungsbegründung dar« Sie habe deshalb die an sich angeordnete und vorgemerkte Vorlage der Akten in der Berufungsfrist unterlassen« Der Schriftsatz des Beklagten vom Io« November 1956 kann nicht als BerufungsbegrUndung bezeichnet werden« Er ist zunächst rein äusserlich und insbesondere wegen des besonders gekennzeichneten Antrags nicht als Berufungsbegründung anzusprechen» Gewiß hat die Revision recht, November 1956 eihen Schriftsatz der Klägerin erhalten hatte, in dem diese um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachgesucht hattef ist nicht zu verkennen, daß der Schriftsatz vom 12* November nur den Zweck hatte, sich gegen die Bewilligung des Armenrechts zu wenden Freilich hatte der Schriftsatz der Klägerin auch schon deren Berufungsantrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten enthaltene Aber hiermit befaßt sich der Schriftsatz vom 12* November nicht«, Nun ist allerdings die Besonderheit gegeben, daß nicht klar erkennbar ist, welche Aufgaben der Schriftsatz eigentlich nach der Prozeßordnung erfüllen sollte* Die Klägerin hatte im ersten Hechtszug obgesiegt* Sie war arm und hatte schon im ersten Hechtszug das Armenrecht gehabt«. Die vom Anwalt des Beklagten behandelte Frage, ob für die Klägerin Erfolgsaussichten bestünden, war zur Frage der Armenrechtsbewilligung auf Grund des § 119 Abs, 2 Satz 2 ZPO, auf den die Klägerin in ihrem Schriftsatz Bezug genommen hatte, nicht entscheidend» Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an» las der Beklagte, wenn auch irrigerweise, erstrebte, war, wie der Wortlaut ergibt, die Nachprüfung der ^rfolgsaussichten der Klage durch das Berufungsgericht schon im Armenrechtsverfahren* Es ist aber unzulässig, einen Antrag zu dem Armenrecht, der wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, lediglich als solcher gewollt war, in eine ganz andere Prozeßhandlung umzudeuten oder wie es in dem Schriftsatz des Beklagten vom 5. 176), sofern dieser Schriftsatz nicht auch erkennbarerweise eine BerufuhgsbegrUndung darstellen soll* Für einen prozessualen Akt ist erforderlich, da3 einmal der wirkliche Wille zur Vornahme dieses Aktes vorliegt und weiter, da3 er klar und unmittelbar nach dem Wortlaut der FrozeVerklärung zu dem Ausdruck kommt (BGH IM ZPO § 233 Er, 21, 5 519 3r. Eine gelegentlich von der Rechtsprechung als ausreichend zugelassene stillschweigende Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz, durch die also etwa der Inhalt eines Armenrechtsgesuches zu dem Inhalt der 3erufungsschrift und damit zur Berufungsbegründung gemacht worden ist (etv/a BGH LR EheGes } 48 Abs. 2 Nr. 14 oder ZPO § 219 Er. 6), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. "Ein Schriftsatz, der nach Einlegung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist vom Berufungskläger im Anschluß an sein Armenrechtsgesuch und zu dessen Begründung eingereicht wird und inhaltlich den Erfordernissen einer Berufungsbegründung genügt, kann als Berufungsbegründung betrachtet werden, auch wenn er nicht besonders zu dem Ausdruck bringt, daß sein Inhalt nicht nur zur Begründung des Armenrechtsgesuchs9 sondern auch zur Rechtfertigung der Berufung dienen soll"« Aber dem kann keinesfalls hier gefolgt werden* Hier handelt es sich darum, daß nicht etwa der Berufungsklüger das Armenrecht erstrebte, sondern die Berufungsbeklagte* Y/enn es auch, was hier dahingestellt bleiben kann, vielleicht möglich ist, eine Begründung eines Armenrechtsgesuches des BerufuagsklÜgers als unmittelbare zusätzliche Förderung des erstrebten Berufungszieles und deshalb als Berufungsbegründung anzusehen, so kann das nicht gelten von einem Schriftsatz, in dem nur die Versagung des Armenrechts für den Gegner erbeten wird* Auch ein solcher .Schriftsatz mag zwar, wie jede Handlung gegenüber der gegnerischen Partei, mittelbar dem eigenen Prozeßziel dienen* Aber sie hat nicht den vom Gesetzgeber für die Berufungsbegründung verlangten Inhaltj nämlich die unmittelbare Förderung des eigenen Bei’uf ungsantrags. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch den Schriftsatz vom 12* Hovember zutreffend ausgelegt, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstehen* Eine Aufspaltung in einen Teil, der sich nur mit dem Armenrechtsgesuch der Beklagten befaßt, und . Daß der Wille zur Berufungsbegründung nicht vorlag, ergibt sich zudem eindeutig aus dem späteren Schriftsatz des Beklagten vom 5 Dezember 1956, in dem sein Anwalt bat, den vorherigen Schriftsatz als Berufungsbegründung zu behandeln und in dem weiter zur Begründung des gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrages darauf verwiesen ist, daß die bearbeitende ßanzleiangestellte den Schriftsatz vom 12. IIc Dagegen erschien es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angebracht, dem Beklagten gegen diese Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
ZPOBerufungsgerichtBerufungsbegründungBrSchriftsatzAnwaltKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für äas Nachschlagewerk (zu 2)1 Nicht für die Amt liehe Sammlung \ Zur Veröffentlichung (zu 1 und 2)l
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2338 056
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Io.Gesetz: § 519 ZPO
Hechtssatz: Pie Stellungnahme des Berufungsklägers zu einem Armenrechtsgesuch des Berufungsbe-klagten kann nicht als Berufungsbegründung angesehen werden» auch wenn sie inhaltlich eine solche darstellen könnte
2. Gesetz: § 233 ZPO
Rechtssatz: Hs ist ein unabwendbarer Zufall, wenn die Büroangestellte eines Anwalts einen andersartigen Schriftsatz als Berufungs-begründung ansieht und daraufhin die vorgemerkten Vorlagefristen als erledigt im Perminskalender eigenmächtig löscht.
Aktenzeichens VI ZR 15o/57 Urt, des BGH vorn ll.Jnln 1QHA
LG München
OT ft VK V* <•»!»» MM
I.’
I ZB. i5o/37
»rkündet am . Juli 1958
»macker, Justizangestellter .s Urkunde be amber der ‘schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des V/alter	in	Ä
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - TrozeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ruth Bf
 Istraße # / f,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag fce,
- Prozeßbe^ollmäehtigter: Rechtsanwalt 2h*.
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senabspräsidenten Prof. Br. Keiß und der Bundesrichter Br. K.JS. Meyer, Hane beck, Br. Bode und Br, Hauß
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26. Februar 1957 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Bie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von Rechts wegen
- TathestaMl
 Die Klägerin hat einen schweren Verkehrsunfsll erlitten 5 für den sie den Beklagten verantwortlich gemacht hat. Zwischen den Parteien ist namentlich streitig, ob der Beklagte aus unerlaubter Handlung oder nur aus dem Straßenverkehrsgesetz haftet. Auch die Höhe der Ansprüche ist streitig. Das Landgericht hat den Anspruch auf Schmerzensgeld durch ein Teilund Zwischenurteil vom 4: Oktober 1956 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 25* Oktober 1956 Berufung eingelegt. Durch Gesuch vom 6. November 1956, das dem Anwalt des Beklagten formlos am 8. November 1956 mitgeteilt wurde, hat die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 119 Abs. 2 ZPO die Bewilligung des notwendigen Armenrechts'erbeten, das ihr auch am 9' November 1956 bewilligt worden ist. Der Anwalt des Beklagten hat durch einen Schriftsatz vom Io. November 1956, der am 12. November bei Gericht eingegangen ist, den. Antrag gestellt, der Klägerin das Armenrecht zu versagen, da ihre RechtsVerfolgung keine ausreichende JSrfolgsaussicht biete. Zur ßagrhtidixng dieses Antrages bezog sieh der Beklagte auf einen Paralellprozeß, in dem angeblich festgestellt worden sei, daß der Beklagte nur im Rahmen der Gefährdungshaftung für die Folgen des Unfalls aufzukommen habe-« Hinsichtlich des Feststellungsantrags, über den in dem lanögericlitlichen Urteil überhaupt nicht entschieden war, führte der Beklagte aus, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Innerhalb der laufenden Frist ist eine eigentliche Berufungsbegründung nicht erfolgt. Am 6. Dezember 1956
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hat der Anwalt des Beklagten beantragt, den Schriftsatz vom io, November als Berufungsbegründung zu behandeln. Vorsorglich
 
ist beantragt worden» gegen die Versäumung der ßerufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Die den Fristenkalender führende BUroangestellte des Anwalts des Beklagten sei der irrigen Ansicht gewesen» der Schriftsatz zu dem Armenrecht stelle die Berufungsbegründung dar« Sie habe deshalb die an sich angeordnete und vorgemerkte Vorlage der Akten in der Berufungsfrist unterlassen«
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die Revision, um* deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
Entscheidungsgründe t
I.
Der Schriftsatz des Beklagten vom Io« November 1956 kann nicht als BerufungsbegrUndung bezeichnet werden« Er ist zunächst rein äusserlich und insbesondere wegen des besonders gekennzeichneten Antrags nicht als Berufungsbegründung anzusprechen» Gewiß hat die Revision recht,
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wenn sie betont, daß es nicht immer der besonderen Bezeichnung als Berufungsbegrundung bedarf» Aber hier handelt es sich nicht darum, daß es an einer Bezeichnung fehle, sondern daß eine ganz andere Bezeichnung gegeben ist, die mit dem Inhalt übereinstimmt*
Da der Beklagte unmittelbar vor der Fertigung;". ; des Schriftsatzes vom 12. November 1956 eihen Schriftsatz der Klägerin erhalten hatte, in dem diese um das Armenrecht
 für die Berufungsinstanz nachgesucht hattef ist nicht zu verkennen, daß der Schriftsatz vom 12* November nur den Zweck hatte, sich gegen die Bewilligung des Armenrechts zu wenden Freilich hatte der Schriftsatz der Klägerin auch schon deren Berufungsantrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten enthaltene Aber hiermit befaßt sich der Schriftsatz vom 12* November nicht«,
Nun ist allerdings die Besonderheit gegeben, daß nicht klar erkennbar ist, welche Aufgaben der Schriftsatz eigentlich nach der Prozeßordnung erfüllen sollte* Die Klägerin hatte im ersten Hechtszug obgesiegt* Sie war arm und hatte schon im ersten Hechtszug das Armenrecht gehabt«. Die vom Anwalt des Beklagten behandelte Frage, ob für die Klägerin Erfolgsaussichten bestünden, war zur Frage der Armenrechtsbewilligung auf Grund des § 119 Abs, 2 Satz 2 ZPO, auf den die Klägerin in ihrem Schriftsatz Bezug genommen hatte, nicht entscheidend» Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an» las der Beklagte, wenn auch irrigerweise, erstrebte, war, wie der Wortlaut ergibt, die Nachprüfung der ^rfolgsaussichten der Klage durch das Berufungsgericht schon im Armenrechtsverfahren*
Es ist aber unzulässig, einen Antrag zu dem Armenrecht, der wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, lediglich als solcher gewollt war, in eine ganz andere Prozeßhandlung umzudeuten oder wie es in dem Schriftsatz des Beklagten vom 5. Dezember angeregt ist, als eine solche zu behandeln»
Auf diese Tatsache, daß keine Berufungsbegründung gegeben werden sollte, kommt es aber entscheidend an»
Es ist ohne Bedeutung, daß ein zu einem anderen Zweck gefertigter Schriftsatz des Eerufungsklägers auch
 
Ausführungen enthält? die inhaltlich als Berufungs-begrundung ausrcichon würden (RGZ 145, 175? 176), sofern dieser Schriftsatz nicht auch erkennbarerweise eine BerufuhgsbegrUndung darstellen soll* Für einen prozessualen Akt ist erforderlich, da3 einmal der wirkliche Wille zur Vornahme dieses Aktes vorliegt und weiter, da3 er klar und unmittelbar nach dem Wortlaut der FrozeVerklärung zu dem Ausdruck kommt (BGH IM ZPO § 233 Er, 21, 5 519 3r. 2$ entsprechend schon RGZ 64?
67, 71; vgl. auch RGZ I60, 241? 242 und Rosenberg,
 Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts? 7« Aufl.
§ 59, 1 3. 261).
Eine gelegentlich von der Rechtsprechung als ausreichend zugelassene stillschweigende Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz, durch die also etwa der Inhalt eines Armenrechtsgesuches zu dem Inhalt der 3erufungsschrift und damit zur Berufungsbegründung gemacht worden ist (etv/a BGH LR EheGes } 48 Abs. 2 Nr. 14 oder ZPO § 219 Er. 6), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Hier liegt der inhaltlich maßgebliche Schriftsatz nicht, wie in den sonst bekannten Fällen (siehe auch EG JV7 1937, 1439 vor der Berufungseinlegung oder gleichzeitig mit dieser, sondern nach dieser. Er konnte also weder stille schweigend in dieser in Bezug genommen werden, noch ist er innerhalb der Berufungsfrist durch einen späteren Schriftsatz gleichsam in eine Berufungsbegründung nmgewaadelt worden.
Allerdings hat das Reichsgericht in der Entscheidung vom 1 o <■ August 1936 (J«F 1936, 3o48 7 = äBH 1956, 1673) die ursprünglich von ihm begonnene und später vom Bundesgerichtshof fortgefährte G^dankenlinie scheinbar etwas eingeschiinkt. Es heißt dort in einem vorausgesetzten
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Leitsatz? "Ein Schriftsatz, der nach Einlegung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist vom Berufungskläger im Anschluß an sein Armenrechtsgesuch und zu dessen Begründung eingereicht wird und inhaltlich den Erfordernissen einer Berufungsbegründung genügt, kann als Berufungsbegründung betrachtet werden, auch wenn er nicht besonders zu dem Ausdruck bringt, daß sein Inhalt nicht nur zur Begründung des Armenrechtsgesuchs9 sondern auch zur Rechtfertigung der Berufung dienen soll"« Aber dem kann keinesfalls hier gefolgt werden* Hier handelt es sich darum, daß nicht etwa der Berufungsklüger das Armenrecht erstrebte, sondern die Berufungsbeklagte* Y/enn es auch, was hier dahingestellt bleiben kann, vielleicht möglich ist, eine Begründung eines Armenrechtsgesuches des BerufuagsklÜgers als unmittelbare zusätzliche Förderung des erstrebten Berufungszieles und deshalb als Berufungsbegründung anzusehen, so kann das nicht gelten von einem Schriftsatz, in dem nur die Versagung des Armenrechts für den Gegner erbeten wird* Auch ein solcher .Schriftsatz mag zwar, wie jede Handlung gegenüber der gegnerischen Partei, mittelbar dem eigenen Prozeßziel dienen* Aber sie hat nicht den vom Gesetzgeber für die Berufungsbegründung verlangten Inhaltj nämlich die unmittelbare Förderung des eigenen Bei’uf ungsantrags.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch den Schriftsatz vom 12* Hovember zutreffend ausgelegt, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstehen* Eine Aufspaltung in einen Teil, der sich nur mit dem Armenrechtsgesuch der Beklagten befaßt, und . weitere. Absätze, die als Beruf ungsbegründung anzusehen wären, entspricht weder dem Wortlaut noch der Zusammen-
 
feasting des Gesamtinhalts in dem vorangestellten Antrag auf Versagung des Armenrechts. Daß der Wille zur Berufungsbegründung nicht vorlag, ergibt sich zudem eindeutig aus dem späteren Schriftsatz des Beklagten vom 5 Dezember 1956, in dem sein Anwalt bat, den vorherigen Schriftsatz als Berufungsbegründung zu behandeln und in dem weiter zur Begründung des gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrages darauf verwiesen ist, daß die bearbeitende ßanzleiangestellte den Schriftsatz vom 12. November “irrigerweise” als Berufungsbegründung angesehen habe«
Die 3erufungsbegründungsfrist war deshalb vom Beklagten versäume, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen ha t o
IIc
 Dagegen erschien es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angebracht, dem Beklagten gegen diese Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Schriftsatz vom 12«,November war nicht als Berufungsbegründung bezeichnet, sondern als Antrag zu dem Armenrechtsgesuch der Klägerin. Dann aber war es eine willkürliche und über ihren Aufgabenkreis weit hinausgehende Sigenmäehtigkeit der Buroangestellten, die zudem nur verhältnismässig kurze Zeit im Büro des Anwalts des geklagten tätig war, wenn sie von sich aus ohne jede Anweisung den Schluß zog, es liege eine Berufungsbegründung vor und sie sei nunmehr befugt, die für die Berufungsbegründung im Kalender richtigerweise vorgemerkten Fristen zu streichen. Mit einer solchen Bigenmächtigkeit brauchte der Anwalt des Beklagten nicht zu rechnen.
Dieser Binrriff einer nicht zuständigen Angestellten,
 
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durch den die ordnungsmässig gesicherte Fristwahrung vereitelt wurde, ist deshalb unabwendbarer Zufall, der auch bei größter pflichtmässiger Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Auf Grund der gewährten Wiedereinsetzung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Meiß	Br.	K„E.	Meyer	Eanebeck
 Br. Bode	Br.	Hauß
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