1 v Hechtssatz: Einer VorahentScheidung über die Zwischenfeststellungsklage durch Teilurteil steht es nicht entgegen, daß die Aktivlegitimation der Klagepartei zur .Hauptklage, noch nicht fest-steht,' sondern insbesondere auch von dem den i Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Höchts Verhältnis abhängto. "Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird festgestellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner für zwei Brittel des Schadens haften, der beim Unfall vom 28. Nach dem Überholen fuhr der Zweitbeklagte zunächst scharf nach rechts und setzte dann, etwa die .{;• Straßenmitte einnehmend, seine Geschwindigkeit unter die des ** ; Lastzuges herab, um dessen Fahrer zur Rede zu stellen und Als nunmehr seinerseits wieder zu dem Überholen des Volkswagens ansetzte, geriet der Lastzug auf den linken Straßenrand - vom Rand der Teerdecke bis zur Grasnarbe des linken Banketts verläuft ein mit Sand und Kies gefüllter, wenig abfallender Streifen von 20 bis 30 cm Breite - und stürzte 3 m tief die Böschung hinunter, wobei er schwer beschädigt wurdje. Bas Landgericht hat festgestellt> daß der auf Zahlung von 10.000,- BM nebst Zinsen gerichtete Klageanspruch im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach bis zu einem Brittel der Summe gerechtfertigt sei; die die Klägerin kraft Versicherungsvertrages dem Fuhrunternehmer ScIhflB auszuzahlen verpflichtet ist. nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des an dem Lastzug entstandenen Schadens zu ersetzen, wobei die Klägerin den Anspruchsübergang nicht zu dem Nachteil des Fuhrunternehmers Schm oder seiner Rechtsnachfolger geltend machen könne. 1 * Bie selbständige Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zwischen-, sondern ein Teilurteil (RGZ 102, 175; 170, 330). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 13, 28 /3g7), die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 67 WG nur insoweit auf den Versicherer Uber, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Es muß daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bisher noch als zweifelhaft und nicht einmal hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, daß ein Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Klägerin stattgefunden hat und der Klageanspruch auch nur teilweise begründet ist. Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin hat das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch die Feststellung des Schadenanteils fördern wollen, den die Beklagten zu ersetzen verpflichtet sind; denn hierauf bedarf es zur Entscheidung über den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nur noch einer Ermittlung der Schadenshöhe. Der von ihm gewonnenen Auffassung, daß die Beklagten - die Erstbeklagte allerdings nur im Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens einstehen müssen, hat das Berü- Denn es spricht - der Formulierung des zur Zwischenfeststellungsklage gestellten Hilfsantrags folgend - aus, daß die Beklagten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Fuhrunternehmers SchflU zu dem Schadener- Verfahrensrechtlich zulässig und ausreichend wäre es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus dagegen gewesen, dem Hauptantrage zur Zwischenfest stellungsklage entsprechend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte nur in Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens haften. Die Verfahrensrügä entbehrt indessen einer der zwingenden Vorschrift des § 554 Abs 3 Hr 2 b ZPO genügenden Begründung, weil die angegebenen Tatsachen nicht erkennen lassen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Denn die allgemeine Behauptung, es Bei infolge der Bezugnahme ungewiß, auf welche Teile des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme das Berufungsgericht seine Feststellungen stütze und wie weit Beiakten herangezogen worden seien, reicht nicht dazu aus. & durch die Bezugnahme angeblich verursachte Unklarheit in eine solche Beziehung zu den Urteilsgründen gesetzt sein, daß nicht zu erkennen wäre, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen und ob diese Entscheidung sachlichrechtlich, prozeßrechtlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet ist (vgl BGH VI ZR 320/54 vom 16. Denn unter sorgfältiger Erörterung legt das.angefochtene Urteil im Einzelnen dar, auf Grund weicher Verhindlungsergebnisse das Berufungsgericht hinsichtlich der streitigen Tatumstände zu seinen Feststellungen ge- : langt ist oder sich eine Überzeugung nicht hat bilden können.' Daß das Berufungsgericht seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, behauptet auch die Revision nicht. Seine Absicht, die Aufmerksamkeit des Lastzugführers auf sich zu lenken, äußerte der Zweitbeklagte zunächst dadurch, daß er - die Fahrbahn des Lastzugs schneidend -scharf nach rechts fuhr. In Verfolg seiner Absicht, den Lastzuglenker zur Hede zu stellen, zog der Zweitbeklagte der Mitte der Straße zu, begann zu bremsen und setzte seine Geschwindigkeit unter die des Lastzuges herab. Las Berufungsgericht beanstandete es deshalb nicht, daß LflHHP seinerseits zu dem Oberholen des langsamer werdenden Volkswagens ansetzte, zu demal die-ser zu Anfang noch auf der rechten Straßenseite fuhr. Da ein gefahrloses Oberholen nur dann möglich war, wenn der .Volkswagen die äußerste rechte Straßenseite einhielt, hätte ■'iflHI Warnzeichen geben, mit Rücksicht auf die Straßen-.verhältnisse aber mindestens warten müssen, bis der Zweitbeklagte nicht mehr in Schlangenlinie fuhr, sondern auf der rechten Straßenseite blieb und eine gleichmäßige Geschwindigkeit innehielt, Bei Abwägung der Schadensursachen, insbesondere der Betriebsgefahr und dem Grad des Verschuldens, erachtet das Berufungsgericht deshalb eine Schadensverteilung dahin für geboten, daß die Beklagten nur zu 2/3 haftbar sind.- selbst bei der Augenscheinseinnahme getroffene Feststellung übersehen, daß an der Unfalls teile die Fahrbahn auf eine längere Strecke übersichtlich war und der Lastzug den langsamer gewordenen PKW der Beklagten hätte Überholen können., wenn er nicht zu weit links gefahren und über das Bankett links über die Böschung abgerutscht wäre» Dezember 1954 (Bl 240 f) im Zusammenhang liest» Es werden da zunächst die übersichtlichen, ein Oberholen gestattenden Stellen der im allgemeinen»-unübersichtlichen Straße von Schwäbisch Gmünd bis Aalen auf- \ geführt, darunter auch die Unfallstelle» Weiter heißt es danns An den übersichtlichen Stellen besteht Oberholmöglichkeit nur dann, wenn dais zu überholende Fahrzeug die rechte Straßenseite einhält und kein Gegenverkehr vorhanden ist. So verstanden steht das Protokoll über das Ergebnis des Augenscheins in vollem Einklang mit dem Urteil, das die schadensursächliche Behinderung'des Lastzuges durch den Zweitbeklagt'en eben darin erblickt, daß dieser pflichtwidrig nicht dl|^*rechte Straßenseite eingehalten und gerade er dürfe den Fahrer des Lastzuges auf die von ihm gewählte Art zu der nach seiner Auffassung gebotenen Fahrweise veranlassen, entschuldbar war* Sie übersieht dabei die Feststellung,! der Zweitbeklagte habe bei ruhiger Überlegung erkennen können und erkennen müssen, daß die wellige und gekrümmte Führung der verhältnismäßig schmalen Straße den Überholverkehr behinderte, und sich - zu demal er die Straßenführung kannte -über die Fahrweise des von DflHH) gesteuerten Lastzuges nicht ärgern dürfen. sind, dem Rechtsnachfolger des Lastzugeigentümers Schadenersatz zu leisten, ist zwischen den Parteien streitig, und von der Beurteilung dieses Rechtsverhältnisses hängt das Schicksal der Leistungsklage ab, - während andererseits die Entscheidung über die Hauptklage das streitige Rechtsverhältnis schon deshalb nicht erschöpfend klarstellen kann, weil die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag eingeklagt Bie Zulässigkeit des in der Berufungsinstanz gemäß § 236 ZPO zusätzlich gestellten Feststellungsantrags gleichen Inhalts bedarf keiner Erörterung, weil das Berufungsgericht nur auf die Zwischenfeststellungsklage ent- * schieden hat.und der Rechtsstreit daher auch nur in diesem Umfange in die Revisionsinstanz gelangt ist.
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Für das flachs chlagewerk!
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Gesetz: Z?0 §§'280, 554 Abs 3 Nr 2 b 2353 019
1 v Hechtssatz: Einer VorahentScheidung über die Zwischenfeststellungsklage durch Teilurteil steht es nicht entgegen, daß die Aktivlegitimation der Klagepartei zur .Hauptklage, noch nicht fest-steht,' sondern insbesondere auch von dem den i Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Höchts Verhältnis abhängto.
2. Hechtssatz: Hie Revisionsrüge einer allgemeinen Beziigx^duiie
auf umfängliche Strafakten muß im Einzelnen darlegen, welche Aktenstellen nicht berücksichtigt worden sind, und. so erkennen lassen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf ^ dem Mangel beruhen kann»
jüctenzeichen: ! VI ZR 150/55
Jrteil des BGH voin 13. Juli 1956 OHG Stuttgart
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TI ZS 150/55
7 erkllndet m 1% Juli 1956 Justizsekretär frkundsbeamter der eschäftssteile
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 • der Firma IflHB Verlag GmbH., 2« des Verlegers Carl Theodor V
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr, von
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gegen
die BSHHPBI Feuerversicherungsanstalt, straße
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die aünd- . liehe Verhandlung vom 13. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewef ers, Br. Engels, Br. Gelhaar, *
Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt: *5
Bie Revision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung am 5. und 7. März 1955 zugestellte Urteil des l 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewi es en. |
Jedoch wird Ziffer II des bezeichneten Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
"Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird festgestellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner für zwei Brittel des Schadens haften, der beim Unfall vom 28. April 1951 am Thermos-Lastzug des Fuhrunternehmers Walter Sch^B aus SflBentstanden ist. Im übrigen wird die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen." '
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt
Von Rechts wegen 'f
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Tatbestands
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Der von der Erstbeklagten gehaltene, vom Zweitbeklagten geführte Volkswagen überholte am 28. April 1951 auf der Bundesstraße 29 zwischen Schwäbisch Gmünd und Aalen - nach voraufgegangenen, infolge der gekrümmten und welligen Straßenführung erfolglosen Versuchen - vor dem Bahnhof Essingen einen bei der Klägerin kaskoversicherten, dem Fuhrunternehmer Wal-
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ter Scin BMfc gehörenden 19 m langen und bis 2,45 m j
breiten Thermos-Lastzug, dessen Fahrer DflIHB bei einer . :
Geschwindigkeit von etwa 55 km/st meist die Mitte der zwi- j
sehen 5 >50 und 6 m breiten, mit einer 5 bis 6 f> gewölbten \ 1
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Teerdecke versehenen und infolge der Witterung etwas schlüpf- ] rigen Straße innehielt. Nach dem Überholen fuhr der Zweitbeklagte zunächst scharf nach rechts und setzte dann, etwa die .{;• Straßenmitte einnehmend, seine Geschwindigkeit unter die des ** ; Lastzuges herab, um dessen Fahrer zur Rede zu stellen und
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zu zwingen, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen und andere Fahrzeuge, die ebenfalls überholen wollten, vorzulassen.
Als nunmehr seinerseits wieder zu dem Überholen des
Volkswagens ansetzte, geriet der Lastzug auf den linken Straßenrand - vom Rand der Teerdecke bis zur Grasnarbe des linken Banketts verläuft ein mit Sand und Kies gefüllter, wenig abfallender Streifen von 20 bis 30 cm Breite - und stürzte 3 m tief die Böschung hinunter, wobei er schwer beschädigt wurdje.
Auf Grund der Kaskoversicherung zahlte die Klägerin an den Fuhrunternehmer ScNflP nach ihrer Behauptung insgesamt über 20.000,- DM, unstreitig jedoch 10.000,- DM. Scbflfc, der ; darüber hinaus 37 >679?.04 DM entgangenen Verdienst und *
10.000,- DM Wertminderung gegen die Beklagten geltend macht, \ ::
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hat seinen Anspruch am 28. September 1951 an die Sparkasse der Stadt Berlin-West abgetreten.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Kaskoversicherungsleistungen im unstreitigen Teilbeträge von 10.000.- BM, wobei sie die Erstbeklagte nur als Halterin, den Zweitbeklagten aus unerlaubter Hand-, lung in Anspruch nimmt. Bas Landgericht hat festgestellt> daß der auf Zahlung von 10.000,- BM nebst Zinsen gerichtete Klageanspruch im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach bis zu einem Brittel der Summe gerechtfertigt sei; die die Klägerin kraft Versicherungsvertrages dem Fuhrunternehmer ScIhflB auszuzahlen verpflichtet ist. Auf die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin hin festge3tellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte jedoch
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nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des an dem Lastzug entstandenen Schadens zu ersetzen, wobei die Klägerin den Anspruchsübergang nicht zu dem Nachteil des Fuhrunternehmers Schm oder seiner Rechtsnachfolger geltend machen könne. Mit der Revision .erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei s en.
Entsch eidungsgründe:
1 * Bie selbständige Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zwischen-, sondern ein Teilurteil (RGZ 102, 175; 170, 330). Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher keine Bedenken.
2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 13, 28 /3g7), die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 67 WG nur insoweit auf den Versicherer Uber, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Da die Höhe des dem Versicherungsnehmer SchflB entstandenen Schadens noch nicht ermittelt ist, -die Beklagten räumen einen Schaden von 10.000,- DM ein, während ScbM^darüber hinaus weitere 47-679,04 DM geltend macht, - so besteht die Möglichkeit, daß sie die Summe von Ersatzansprüchen und unstreitiger Versicherungsleistung übersteigt. Es muß daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bisher noch als zweifelhaft und nicht einmal hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, daß ein Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Klägerin stattgefunden hat und der Klageanspruch auch nur teilweise begründet ist. Kann somit die Aktivlegitimation der Klägerin zufolge Forderungsübergangs nach § 67 VVG derzeit nicht bejaht werden, so durfte eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht ergehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das vom Landgericht erlassene Grundurteil als unzulässig aufgehoben»
Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin hat das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch die Feststellung des Schadenanteils fördern wollen, den die Beklagten zu ersetzen verpflichtet sind; denn hierauf bedarf es zur Entscheidung über den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nur noch einer Ermittlung der Schadenshöhe. Der von ihm gewonnenen Auffassung, daß die Beklagten - die Erstbeklagte allerdings nur im Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens einstehen müssen, hat das Berü-
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fungsgericht indessen in einer Form Ausdruck verliehenr die -wie die Revision mit Recht beanstandet - wiederum auf eine unzulässige Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs hinausläuft. Denn es spricht - der Formulierung des zur Zwischenfeststellungsklage gestellten Hilfsantrags folgend - aus, daß die Beklagten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Fuhrunternehmers SchflU zu dem Schadener-
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satz Verpflichtet sind, obwohl deren Rechtsnachfolge und damit, ^ktivlegitimation nach s einer eigenen Darlegung zweifelhaft“ ist. Dieser Widerspruch wird auch nicht dadurch
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ausgeräumt, daß das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch eine auf ’den Fall abgestellte Wiedergabe der Vorschrift des § 67 Abs 1 Satz 2 WG einfügt. Verfahrensrechtlich zulässig und ausreichend wäre es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus dagegen gewesen, dem Hauptantrage zur Zwischenfest stellungsklage entsprechend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte nur in Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens haften. Denn dann blieb offen, wem und ob sie daher gerade der Klägerin haften, während andererseits die Ersatzpflicht der * Beklagten nicht dadurch den Charakter einer konkreten Rechtsbeziehung .einbüßt, daß offenbleibt, ob Gläubiger der ursprünglich in der Person deB Fuhrunternehmers Scl49 entstandenen Ersatzforderung jetzt die Klägerin oder ein anderer Rechtsnachfolger des Lastzugeigentümers ist.
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3* An sich »zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Einleitungsformel zur Beweiswürdigung allgemein bemerkt, für die Feststellungen seien - außer der Beweisaufnahme erster Instanz und nochmaligem Augenschein -auch "die Erhebungen in den Strafverfahren" gegen den Zweit-Jbeklagten und verwertet werden. Denn eine solche
allgemeine Bezugnahme auf umfängliche Strafakten ist unzu-
lässig. Die Verfahrensrügä entbehrt indessen einer der zwingenden Vorschrift des § 554 Abs 3 Hr 2 b ZPO genügenden Begründung, weil die angegebenen Tatsachen nicht erkennen lassen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Denn die allgemeine Behauptung, es Bei infolge der Bezugnahme ungewiß, auf welche Teile des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme das Berufungsgericht seine Feststellungen stütze und wie weit Beiakten herangezogen worden seien, reicht nicht dazu aus. Die Revision hätte ihre Rüge vielmehr mit einem bestimmten Prozeßvorgang verknüpfen und im Binzeinen darlegen müssen, welche Akteristeilen nicht berücksichtigt worden sind. Denn nur'dann würde did... & durch die Bezugnahme angeblich verursachte Unklarheit in eine solche Beziehung zu den Urteilsgründen gesetzt sein, daß nicht zu erkennen wäre, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen und ob diese Entscheidung sachlichrechtlich, prozeßrechtlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet ist (vgl BGH VI ZR 320/54 vom 16. April 1955)* Eine derartig® Beziehung ist aber im vorliegenden
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Falle nicht Ersichtlich. Denn unter sorgfältiger Erörterung legt das.angefochtene Urteil im Einzelnen dar, auf Grund weicher Verhindlungsergebnisse das Berufungsgericht hinsichtlich der streitigen Tatumstände zu seinen Feststellungen ge- : langt ist oder sich eine Überzeugung nicht hat bilden können.' Daß das Berufungsgericht seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, behauptet auch die Revision nicht. -
Zu Unrecht rügt die Revision weiter, daß das Berufungs- *' gericht die Möglichkeit, den Zweitbeklagten gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, unerwogen gelassen habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich das Gegenteil. Denn zur Begründung seiner Überzeugung, die Beklagten könnten den
Beweis, daß kein Gegenverkehr geherrscht habe, nicht fiihren, bemerkt das Berufungsgericht anschließend in tatrichterlich möglicher Auslegung des in Bezug genommenen eigenen schrift-sätslichen Vorbringens, daß der Zweitbeklagte selbst daran keine verläßliche Erinnerung mehr habe. Gibt somit das Berufungsgericht sogar den Grund an, warum es sich vom Zweitbeklagten keine weitere Aufklärung verspricht, so muß es seine ' Vernehmung notwendig in Betracht gezogen haben.
4. Bas Berufungsgericht ist zu folgender Beurteilung des Unfalls gelangt:
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den Fahrer des Lastzugs, trifft keine Schuld daran, daß der Zweitbeklagt.e ihn erst vor dem Bahnhof Essingen Überholen konnte. Denn bei der starken Wölbung der etwas schlüpfrigen Straßendecke brauchte er auf der freien Landstraße nicht ständig auf der äußersten rechten Fahrbahnseite zu fahren. Ber Zweitbeklagte hätte erkennen können und müssen, daß die wellige und gekrümmte Führung der ver- ;? hältnismäßig schmalen Straße den Überholverkehr behinderte, und - gerade da er die Straßenführung kannte - bedenken sol-len, daß er zwischen Bahnhof Essingen und Aalen auf einer übersichtlichen längeren Strecke unter nur unerheblichem Zeitverlust Gelegenheit zu dem Überholen bekam.
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Seine Absicht, die Aufmerksamkeit des Lastzugführers auf sich zu lenken, äußerte der Zweitbeklagte zunächst dadurch, daß er - die Fahrbahn des Lastzugs schneidend -scharf nach rechts fuhr. meisterte diese erste
gefährliche Lage, indem er bremste und etwas nach links abbog. Inzwischen war der Zweitbeklagte etwa 100 m weit auf der rechten Seite mit höherer Geschwindigkeit weiterge-
fahren« hielt wieder nach rechts und setzte seine
Fahrt kurze Zeit fort. In Verfolg seiner Absicht, den Lastzuglenker zur Hede zu stellen, zog der Zweitbeklagte der Mitte der Straße zu, begann zu bremsen und setzte seine Geschwindigkeit unter die des Lastzuges herab. Selbst wenn er nicht über die Straßenmitte nach links hinausg ©kommen sein sollte, bedeutete dies, daß links weniger als 3 m Plats blieb, so daß er dem Lastzug die normale Fahrbahn versperrte, - während er verpflichtet war, als Langsaafahrender die äußerste rechte Seite einzuhalten. V
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Entgegen seiner Meinung hatte der Zweitbeklagte kein Hecht, den Lastzug anzuhalten, geschweige denn auf diese gefährliche Weise. Lurch sein Abbremsen auf. der Straßenmitte löste er den Unfall aus. Laß der Zweitbeklagte ihn anhalten wollte, erkannte LflH^nicht und brauchte er auch nicht anzunehmen. Las Berufungsgericht beanstandete es deshalb nicht, daß LflHHP seinerseits zu dem Oberholen des langsamer werdenden Volkswagens ansetzte, zu demal die-ser zu Anfang noch auf der rechten Straßenseite fuhr. Ob der Zweitbeklagte so weit nach links hinüberfuhr, daß es dem Lastzug unmöglich wurde, hart am linken Straßenrand bleibend'J5pküberholen> ohne den Volkswagen anzustoßen,' ist ungeklärt geblieben. Um den Lastzug in seiner zügigen Fahrweise-\zü behindern, genügte es, daß der Zweitbeklagte ihn beengte und dadurch abdrängte. Ungeklärt ist. auch, ob Lfl^H der Straßenglätte wegen die Herrschaft über die Steuerung verlor, als er zu dem zweiten Mal und stärker als vor-her bremste, oder ob er am Bankett in eine Unebenheit ge-
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riet, so daß ihm ein Anstoß die Steuerung aus der Hand schlugt Damit, daß der Zweitbeklagte sich noch im letzten Augenblick nach links in Sicherheit brachte, konnte LflHM nicht re$£r nen. Er mußte in der gegebenen Lage bremsen, wenn er nicht \*i '
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den Volkswagen, der sich wenige Meter vor ihm befand, zusammenfahren wollte« Hätte der Zweitbeklagte auf der rechten Straßenseite angehalten, wie er sich zunächst den Anschein gab, so hätte dem Oberholen nichtB im Wege gestanden.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch DÜ^nicht schuldlos. Er konnte zwar nicht erkennen, . warum der Zweitbeklagte in Schlangenlinie fuhr, das Bremslicht aufleuchten ließ und dann seine Geschwindigkeit herabsetzte. Es ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er sich zu dem Überholen des Volkswagens entschloß, weil er ein übersichtliches Straßenstück vor sich hatte und gerade kein Gegenverkehr herrschte. Aber* die auffällige Fahrweise des Volkswagens verpflichtete ihn zu besonderer Vorsicht. Da ein gefahrloses Oberholen nur dann möglich war, wenn der .Volkswagen die äußerste rechte Straßenseite einhielt, hätte ■'iflHI Warnzeichen geben, mit Rücksicht auf die Straßen-.verhältnisse aber mindestens warten müssen, bis der Zweitbeklagte nicht mehr in Schlangenlinie fuhr, sondern auf der rechten Straßenseite blieb und eine gleichmäßige Geschwindigkeit innehielt,
Bei Abwägung der Schadensursachen, insbesondere der Betriebsgefahr und dem Grad des Verschuldens, erachtet das Berufungsgericht deshalb eine Schadensverteilung dahin für geboten, daß die Beklagten nur zu 2/3 haftbar sind.-
DieBe Beurteilung läßt jedenfalls keinen zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsirrt.um erkennenc
a) Die Revision vermißt die eindeutige Feststellung einer Behinderung des Lastzuges durch den Zweitbeklagten; das. Berufungsgericht habe nämlich im Urteil die von ihm
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selbst bei der Augenscheinseinnahme getroffene Feststellung übersehen, daß an der Unfalls teile die Fahrbahn auf eine längere Strecke übersichtlich war und der Lastzug den langsamer gewordenen PKW der Beklagten hätte Überholen können., wenn er nicht zu weit links gefahren und über das Bankett links über die Böschung abgerutscht wäre»
Der vermeintliche Widerspruch zwischen den Urlieils-gründen und dem protokollarisch festgestellten Ergebnis des Augenscheins entfällt indessen, wenn man die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 29. Dezember 1954 (Bl 240 f) im Zusammenhang liest» Es werden da zunächst die übersichtlichen, ein Oberholen gestattenden Stellen der im allgemeinen»-unübersichtlichen Straße von Schwäbisch Gmünd bis Aalen auf- \ geführt, darunter auch die Unfallstelle» Weiter heißt es danns An den übersichtlichen Stellen besteht Oberholmöglichkeit nur dann, wenn dais zu überholende Fahrzeug die rechte Straßenseite einhält und kein Gegenverkehr vorhanden ist. Wenn hiernach das Protokoll mit der Feststellung schließt, daß der Lastzug den PKW an der Unfallstelle hätte Überholen können, falls er nicht zu weit links gefahren und abgerutscht wäre, so gilt das ersichtlich nur unter der irrealen Bedingung, daß der Volkswagen die rechte Straßenseite eingehalten hätte. Es soll m«a«W. - der Aufgabe einer Augenscheinseinnahme entsprechend - hur gesagt werden, daß die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle an sich ein gefahrloses Oberholen gestattet hätten? So verstanden steht das Protokoll über das Ergebnis des Augenscheins in vollem Einklang mit dem Urteil, das die schadensursächliche Behinderung'des Lastzuges durch den Zweitbeklagt'en eben darin erblickt, daß dieser pflichtwidrig nicht dl|^*rechte Straßenseite eingehalten und gerade
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er dürfe den Fahrer des Lastzuges auf die von ihm gewählte Art zu der nach seiner Auffassung gebotenen Fahrweise veranlassen, entschuldbar war* Sie übersieht dabei die Feststellung,! der Zweitbeklagte habe bei ruhiger Überlegung erkennen können und erkennen müssen, daß die wellige und gekrümmte Führung der verhältnismäßig schmalen Straße den Überholverkehr behinderte, und sich - zu demal er die Straßenführung kannte -über die Fahrweise des von DflHH) gesteuerten Lastzuges nicht ärgern dürfen. Hat aber somit der Zweitbeklagte nur schuldhaft irrtümlich angenommen, D0HH^&hre rücksichtslos, so beruht sein Irrtum, er dürfe ihn entgegen den Verkehrsvorschriften wegen seiner Fahrweise zu dem Halten zwingen, auf Fahrlässigkeit *
Die Absicht des Zweitbeklagten, dem Fahrer des Lastzuges | einen Hinweis auf seine vermeintlich unzulässige Fahrweise zu geben,: stand der Möglichkeit der Erkenntnis, dieser wolle überholen, nicht entgegen.
Hach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters sind somit die Beklagten - die Erstbeklagte nur im Reibmen des Straßenverkehrsgesetzes-verpflichtet, zwei Drittel des durch den Unfall entstandenen Sachschadens am Lastztig zu ersetzen.
5» Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Denn inwieweit die Beklagten verpflichtet
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sind, dem Rechtsnachfolger des Lastzugeigentümers Schadenersatz zu leisten, ist zwischen den Parteien streitig, und von der Beurteilung dieses Rechtsverhältnisses hängt das Schicksal der Leistungsklage ab, - während andererseits die Entscheidung über die Hauptklage das streitige Rechtsverhältnis schon deshalb nicht erschöpfend klarstellen kann, weil die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag eingeklagt
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hat. Baß die Aktivlegitimation der Klägerin zur Hauptklage noch nicht feststeht, sondern insbesondere auch von dem den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Rechtsverhältnis abhängt, steht der Vorabentscheidung über den 'Zwischenfeststellungsantrag durch Teilurteil nicht entgegen (vgl BGH I ZR 13/54 vom 21. Bezember 1954 = LH Nr 5 zu § 280 ZPO); vielmehr vermag das Zwischenfeststellungsurteil auf diesem Wege in zweckvoller Weise das Haupturteil vor-.
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zubereiten. Bie Zulässigkeit des in der Berufungsinstanz gemäß § 236 ZPO zusätzlich gestellten Feststellungsantrags gleichen Inhalts bedarf keiner Erörterung, weil das Berufungsgericht nur auf die Zwischenfeststellungsklage ent- * schieden hat.und der Rechtsstreit daher auch nur in diesem Umfange in die Revisionsinstanz gelangt ist.
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Hiernach war der Umfang der «T Schadenersatzpflicht der Beklagten auf den Hauptantrag der Zwischenfeststellungsklage hin gemäß § 1565 Abs 3 Hr 1 ZPO vom erkennenden Senat fest- . zustellen und diese auf Feststellung voller Haftung gerichtete Klage im übrigen abzuweisen.
Bai dieses Ergebnis in seinem sachlichen Gehalt der vom Berufungsgericht erkennbar gewollten Feststellung ent-
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spricht, waren die Kosten der zurtickzuwei senden Revision gemäß § 97 Abs 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen,
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