Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten als Halter des Hundes Ersatz der Kosten für die' ärztliche Be-handlung einschliesslich gewisser Nebenkosten in Höhe von 762,75 DM verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Hundebiß vom September i945 entstanden ist und noch entstehen wird* Es hält auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr. Müller und Dr„ Rüssel den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb für bewiesen und stellt fest, dass der Hundebiß die Tb-Kniegelenkerkrankung■ bei dem durch das Vorhandensein alter Herde für eine Tb leichter anfälligen Kläger ausgelöst hat. Da zwei Ereignisse, nämlich eine gewisse Anfälligkeit des Klägers für Tb wegen der in seinem Körper latent vorhandenen spezifischen Erreger und derHbndebiß durch ihr Zusammenwirken den Schaden herbeigeführt hätten, seien, so führt das Berufungsgericht aus, nach herrschender Rechtsprechung beide als ursächlich anzusehen. II» 1- Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinne eine Folge des Unfalls sein können* Bas entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 169, 117 /I207; 155, 38 ßX/) und des erkennenden Senats (Urteil VI ZR 137/52 vom 8. Sie wendet sich mit ihren Ausführungen dagegen, dass das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb bejaht hat. Demgegenüber sei das Berufungsgericht einem Lungenfachmann als Privatgutachter des Klägers gefolgt, den es dann als sachverständigen Zeugen vernommen habe« Die Freiheit in der Würdigung eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 287 ZPO dürfe vom Gericht in einer medizinischen* Frage, die in erster Linie auf dem Boden praktischer Erfahrung zu beantworten sei, nicht dazu benutzt werden, die praktische Erfahrung der chirurgischen Kliniker völlig beiseite zu lassen und das-ihr widersprechende Ergebnis einer an sich möglichen theoretischen Betrachtung ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Erfahrungen der Kliniker und ohne jede weitere tatsächliche Grundlage als Tatsache anzusehen« Eim einleuchtende theoretische Erklä- verneint werden« Dagegen hält das Berufungsgerichts für erwiesen, dass eine beim Kläger schlummernde und symptomlose Tb durch den Hundebiß mobilisiert worden ist« Nach einer Auseinandersetzung mit den GutachternSchüller und Hackenbrcch knüpft es an die von dem Sachverständigen Prof, Reiner MüUer geäusserte Meinung an, dass auch ein Hundebiß geeignet sei, einen ruhenden und symptomlosen Tb-Kniegelenkherd zu aktivieren. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr* Reiner Müller, insbesondere aber auf Grund der Erwägungen des Gutachters Dr, Rüssel', die von grosser Sachkenntnis auf dem Gebiet der Tb und von wissenschaftlicher Gründlichkeit getragen seien, als bewiesen an, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb besteht, weil der Hundebiß bei dem durch das Vorhandensein alter Herde für eine Tb leichter anfälligen Kläger schliesslich die Tb-Kniegelenkerkrankung ausgelöst habe. Schliesslich hat das Berufungsgericht angenommen, man müsse zu dem gleichen Ergebnis auch dann kommen, wenn man entgegen der gutachtlichen Stellungnahme des Br, Nüssel nicht als genügend erhärtet ansehen wolle, dass der Hundebiß eine schlummernde Tb mobilisiert habe« Es sei mit dem Sachverständigen Prof, Heiner Müller davon auszugehen, daß die Tb-Erkrankung durch den Biss im Sinne einer Ansiedlung von Tb-Erregern durch Blutaus Streuung an dem bißphlegmonös vorgeschädigten Knie erst ermöglicht oder gefördert worden sein könne und dass die Tb-Erkrankung möglicherweise auch ohne den Hundebiß den gleichen Verlauf hätte nehmen können« An diese tatsächliche Beurteilung knüpft das Berufungsgericht folgende rechtliche Erwägungs «laufen mehrere Tatsachen nebeneinander, die nach menschlichem Ermessen sowohl jede für sich als auch im Zusammenwirken miteinander einen Erfolg ursächlich herbeigeführt haben können, so ist im Zweifel, wenn nicht zu ermitteln ist, welche dieser ursächlichen Verknüpfungen in Wirklichkeit stattgehabt hat, das Zusammenwirken aller anzunehmen (BGB RGRK Anm 5 vor § 823 BGB und die dort zitierten Entscheidungen) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht in erster Linie seine Überzeugung vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Hundebiß und Kniegelenk-Tb begründet hat, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken« Ob sie den Anforderungen des § 286 ZPO genügen, wie die Revisions-erwiderung meint, kann auf sich beruhen, da die Erwägungen des Berufungsgerichts jedenfalls die Erfordernisse des § 287 ZPO erfüllen« Diese Bestimmung setzt an Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts. Sie gestattete es dem Gericht, unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände frei zu schätzen, ob die Knieerkrankung des Klägers eine Unfallfolge war (BGH NJW 1951, 405 Nr 14)« Das hat das Berufungsgericht getan« Ebenso wie im Rahmen des § 286 ZPO bedurfte es dabei auch hier * keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen und auf jede Äusserung der Sachverständigen* Entscheidend und ausreichend ist, dass das Berufungsgericht zur Begründung des gewonnenen Ergebnisses die für seine d) Die Revision irrt, wenn sie meint, dass die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Berufungsgericht auf solchen .Fehlern beruhe« Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten Dr„ Rüssel auf Denkfehlern beruht, wie von der Revision geltend gemacht wird* Gewiss erklärt die besondere Beschaffenheit des kindlichen Skeletts, welche die Ansiedlung von Tb-Bazillen begünstigt, nur die Ansiedlung der Bazillen im Kniegelenk des Klägers* Dieser erst im Nachtragsgutachten des Sachverständigen erwähnte Umstand ist aber auch ersichtlich nur in diesem Sinne verwertet worden« Für die Annahme der Revision, der Gutachter habe Heraus auch auf die Aktivie- • rung des dortigen Tb-Prozesses durch den Hundebiss geschlossen, sind keine Anhaltspunkte gegeben* Müller geäusserte Ansicht sein eigenes Gutachten dahin erläutert habe, dass auch er ebenso wie Dr« Müller nur die Möglichkeit einer Aktivierung der schlummernden Gelenk-Tb durch den Hundebiß bejahen, jedenfalls nur eine solche aufrecht ’ erhalten wolle» Das Gutachten Dr» Rüssel lässt mit aller Deutlichkeit erkennen, dass diese Auslegung irrig ist» Der Hinweis der Revision, dass Br« Müller einer gleich artigen Entwicklung der Tb ohne den Hundebiß den Vorrang gegeben habe, übersieht, dass der Gutachter diese Stellungnahme später eingeschränkt•hat« Er hat bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt, er könne die Präge, ob die Polgen des Hundebisses, die schwere Phlegmone, die dadurch bedingte Operation und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der natürlichen Punktion des Kniegelenkes und seine Durchblutung, auf die Tuberkuloseerkrankung des Klägers im Sinne einer Verschlimmerung ein-gewirkt habe, weder im positiven noch im negativen Sinne beantworten« Es spricht nichts dafür, dass der Gutachter diese Handhabung auch hier angewandt und verkannt hat, dass es im gegenwärtigen Rechtsstreit der Peststellung eines ursächlichen Zusammenhangs nach den Beweisregeln des bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts bedarf.Dass Dtr. Rüssel sich dieser Rechtslage bewusst war, ist umsomehr anzunehmen, als er das Bestehen des ursächlichen Zusammenhangs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht« 3- Schliesslich können auch die Rügen keinen Erfolg haben, mit denen die Revision sich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wendet, die dahin geht, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten auch dann bestehe, wenn man mit dem Sachverständigen Prof« Reiner Müller eine durch den Hundebiss eingetretene Mobilisierung der schlummernden Tb nur für möglich halte.
YI ZR 150/52 H 2339 028 Verkündet am 23. Dezember 1953 Malessa, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In. dem Rechtsstreit des Dr„ Wilhelm H strasseÄ, in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den minderjährigen Rolf-Jürgen S ■■■■■P in _ , P^|strasse 0, gesetzlich vertreten durch seinen Väter, den Dipl.Ing. Ernst >, daselbst, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die-mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1953 unter Mitwirkung • des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr„ Bode für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem1 Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 - ~» * t Tatbestands Am 15* September 1945 wurde der damals .6-jährige Kläger von dem Hund des Beklagten am linken Knie gebissen« An der Bißstelle zeigten sich zunächst nur zwei starke Bindruckstellen in der Haut« In der Folgezeit entwickelte sich eine entzündliche Erkrankung des linken Kniegelenkes mit lang andauernder Biterung« Nach einer mehrjährigen Heilbehandlung durch Verschiedene Ärzte ist ein Dauerschaden zurückgeblieben« Das linke Kniegelenk kann nicht normal gebeugt werden, die linke Oberschenkel-, muskulatur ist verschmälert, das linke. Bein ist 2 cm länger als das rechte« Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten als Halter des Hundes Ersatz der Kosten für die' ärztliche Be-handlung einschliesslich gewisser Nebenkosten in Höhe von 762,75 DM verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Hundebiß vom September i945 entstanden ist und noch entstehen wird* •*4f •j Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; er leugnet den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hunde- biß und der späteren Ertoanküng des Klägers« . V.r Das Landgericht hat der Klage unter Absetzung eines Betrages von 138,25 DM stattgegeben« Der Beklagte hat den Urteilsbetrag bezahlt und mit seiner Berufung nur dife; ' Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren • < Schadens angegriffen« Nach Abweisung der Klage durch' das Berufungsgericht ist dessen Urteil durch den obersten Gerichtshof für* die Britische Zone als damals zuständigem Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-riickverv/iesen worden* In seinem neuen Urteil hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt V Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der Eeststellungsklage erstrebt* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe % Die Revision ist nicht begründet« I« Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Tierhalter nach § 833 BGB verpflichtet ist, dem Kläger den durch den Hundebiß entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hält auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr. Müller und Dr„ Rüssel den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb für bewiesen und stellt fest, dass der Hundebiß die Tb-Kniegelenkerkrankung■ bei dem durch das Vorhandensein alter Herde für eine Tb leichter anfälligen Kläger ausgelöst hat. Da zwei Ereignisse, nämlich eine gewisse Anfälligkeit des Klägers für Tb wegen der in seinem Körper latent vorhandenen spezifischen Erreger und derHbndebiß durch ihr Zusammenwirken den Schaden herbeigeführt hätten, seien, so führt das Berufungsgericht aus, nach herrschender Rechtsprechung beide als ursächlich anzusehen. Die Anfälligkeit des Klägers könne dem Beklagten nicht zu dem Vorteil gereichen, denn wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich anfälligen Menschen handele be • ^ habe kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er etwa einen gesunden Menschen verletzbhabe (Ra jw 1937, 234-9 Nr 1) . II» 1- Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinne eine Folge des Unfalls sein können* Bas entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 169, 117 /I207; 155, 38 ßX/) und des erkennenden Senats (Urteil VI ZR 137/52 vom 8. Juli 1953, VersR 1953, 401) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Sie wendet sich mit ihren Ausführungen dagegen, dass das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb bejaht hat. a) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verlet-zung des § 286 ZPO rügt, kann ihre Rüge keinen Erfolg haben, denn die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden ist nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Tatrichters zu entscheiden (BGH aaO, BGHZ 7, 287 Z?957; 4, 192 /l9§7 und Urteil III ZR 9/50 vom 1. März 1951, NJW 1951, 405). Babei ist das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO hinaus ausgedehnt (BGH VersR 1953, 401 und NJW 1951, 405). Von einer ' Verletzung des § 286 ZPO kann daher schon diesem Grunde keine Rede sein. 4 % 0 , >\ b) Damit ist auch die BUge der Revision, das Berufungs gericht habe zwar zwei Gutachter vernommen, die beantragte Anhörung des Sachverständigen Prof. Schüller dagegen unter Verletzung der §§ 286, 411 ZPO unterlassen, der Boden entzogen, denn die Entscheidung darüber, welche Sachverständige persönlich gehört werden sollten, stand nach § 287 ZPO im freien an« keine Anträge der Parteien gebundenen Ermessen des Berufungsgerichts« Bass die Auswahl der zu vernehmenden Sachverständigen vom Berufungsgericht rein willkürlich getroffen worden sei, wird von der Revision nicht behauptet. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Ermessensmissbrauch er- . sichtlich. ' c) Bie Revision macht des weiteren geltend, dass drei Hochschulprofessoren einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der Erkrankung des Klägers nicht als dargetan angesehen, sondern die Entwicklung der Tb-Erkrankung ohne Hundebiß als wahrscheinlicher angesehen hätten. Demgegenüber sei das Berufungsgericht einem Lungenfachmann als Privatgutachter des Klägers gefolgt, den es dann als sachverständigen Zeugen vernommen habe« Die Freiheit in der Würdigung eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 287 ZPO dürfe vom Gericht in einer medizinischen* Frage, die in erster Linie auf dem Boden praktischer Erfahrung zu beantworten sei, nicht dazu benutzt werden, die praktische Erfahrung der chirurgischen Kliniker völlig beiseite zu lassen und das-ihr widersprechende Ergebnis einer an sich möglichen theoretischen Betrachtung ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Erfahrungen der Kliniker und ohne jede weitere tatsächliche Grundlage als Tatsache anzusehen« Eim einleuchtende theoretische Erklä- i •* v •, rung, die das Berufungsgericht in den Darlegungen des Nr, Nüssel finde, könne keinen Beweis in der Welt der Tatsachen ersetzen. Wenn das Berufungsgericht zu einem solchen Ergebnis habe gelangen wollen, dann habe es auch im Hahnen des § 287 Z?0 die gründe darlegen müssen, warum im vorliegenden Falle der Theorie der Vorzug gegeben sei vor den Erfahrungen der praktischen Kliniker, . ^ Diese Rüge ist schon in ihrem Ausgangspunkt verfehlt« Der Sachverständige Dr, Nüssel, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ist als Facharzt für Bungenkrankheiten auf seinem Fachgebiet nicht weniger Praktiker als die Professoren Dr,Schüller und Dr, Hackenbroch auf ihrem Gebiete der Orthopädie, Prof„Dr« Hackenbrcch hat es selbst für ratsam gehalten, zu der zu begutachtenden Frage nicht nur den Orthopäden zu hören, denn er hat die Zuziehung eines mit der Biologie des Tuberkelbazillus vertrauten Bakteriologen empfohlen und selbst erklärt, dass er stark das Unbefriedigende seiner eigenen Stellungnahme empfinde (Schreiben vom 22, Dezember 1951, Bl 214)«- Überdies haben sich weder Dr, Nüssel noch das Berufungsgericht von rein theoretischen Erwägungen leiten lassen. Beide habe die von den . behandelnden Ärzten festgestellten Umstände berücksichtigt und auch Erfahrungstatsachen bei ihrer Meinungsbildung herangezogen« « • « « Das Berufungsgericht hat zunächst den Inhalt der zaht-reichen ärztlichen Gutachten wiedergegeben und alsdann in Übereinstimmung mit den Gutachten der Professoren Schüller, Hackenbroch und Reiner Müller angenommen, dass der Hund dem Kläger keine Tb-Erreger eingeimpft hat. Auch eine traumatische Tb-Kniegelenkentzündung ist vom Berufungsgericht im Anschluss an die Äusserungen des Sachverständigen verneint werden« Dagegen hält das Berufungsgerichts für erwiesen, dass eine beim Kläger schlummernde und symptomlose Tb durch den Hundebiß mobilisiert worden ist« Nach einer Auseinandersetzung mit den GutachternSchüller und Hackenbrcch knüpft es an die von dem Sachverständigen Prof, Reiner MüUer geäusserte Meinung an, dass auch ein Hundebiß geeignet sei, einen ruhenden und symptomlosen Tb-Kniegelenkherd zu aktivieren. Dass sich die Erkrankung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrseheinlich--. keit auf diese Weise entwickelt hat, nisümt das Berufungsgericht jn Übereinstimmung mit Dr, Nüssel an. Es begründet seine Überzeugung mit folgenden Erwägungens Der Annahme dass sich die Krankheit auch ohne den Hundebiß habe entwickeln können, stehe nach Ansicht von Dr,NÜssel entgegen, dass der Kläger nach den Angaben der Ärztin Dr,Heissen, der Eltern und der Bekannten keine Anzeichen einer aktiven Kniegelenk-Tb gehabt habe. Auf der Röntgenaufnahme, die im Jahre 1948 in der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf gemacht worden sei, fänden sich besonders rechts einzelne kalkdichte Herdschatten, Die gleiche Feststellung habe Dr, Nüssel bei der am 10, Juni 1952 vorgenommenen Röntgenuntersuchung gemacht. Dabei habe sich ausserdem vom verstärkten rechten unteren Hilus-pol eine vermehrte Streifenzeichnung im unteren Lungenfeld gefunden, 'während frischere Herdbildungen weder bei dieser Gelegenheit noch im Jahre 1948 festgestellt worden seien. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass mit der Verkalkung der Bronchialdrüsen eine endgültige Heilung nicht immer erreicht werde, dass vielmehr ein Viertel der Kalkherde noch immer Tb-Bazillen enthielten. Der Kläger habe danach mit grosser Wahrscheinlichkeit im frühen Kindesalter eine unbemerkt verlaufene Bronchialdrüsen-Tb erlitten, aus der heraus es zu irgend einer Zeit vor dem Hundebiß zu einer Blutausstreuung bzw, zu einer mikroskopisch feinen Herdbildung, auch im Gewebe des linken Kniegelenkes, gekommen sei, die dann ihrerseits durch die schwere, sich an den Hundebiss unmittelbar anschliessende unspezifische phlegmonöse Entzündung aktiviert worden sei* So sei der Übergang der ursprünglich unspezifischen Bißfolgeentzündung in die spezifische Tb-Entzündung des linken Kniegelenkes vorbereitet worden* Biese Auffassung werde wissenschaftlich dadurch gestützt, dass die besondere Beschaffenheit des kindlichen Skeletts die Absiedlung der Tb-Bazillen begünstige, wobei man annehme'} dass die im Blute kreisenden Bazillen in dem engen Gefäßnetz des kindlichen Knochens abgefangen würden und dort besonders günstige Absiedlungsmögli’chkeiten fänden« Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr* Reiner Müller, insbesondere aber auf Grund der Erwägungen des Gutachters Dr, Rüssel', die von grosser Sachkenntnis auf dem Gebiet der Tb und von wissenschaftlicher Gründlichkeit getragen seien, als bewiesen an, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hundebiß und der beim Kläger aufgetretenen Kniegelenk-Tb besteht, weil der Hundebiß bei dem durch das Vorhandensein alter Herde für eine Tb leichter anfälligen Kläger schliesslich die Tb-Kniegelenkerkrankung ausgelöst habe. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass keine Ersatzpflicht bestehen würde, wenn die Kniegelenk-Tb auch ohne den Hundebiss entstanden sein würde; es könne aber keine Bede davon sein, dass dieser Fall ohne den Biss mit grösster Wahrscheinlichkeit eingetreten sein würde« Es entspreche nicht der Erfahrung, dass alte verkalkte Tb-Her-de in der Regel wieder aufbrechen, es sei vielmehr allge- gemein und gerichtsbekannt, dass eine frühere Tb-Erkran-kung, namentlich wenn sie im frühen Kindesalter durchgemacht worden sei, ein für allemal überstanden sein könne und es sehr häufig auch sei. Es komme im vorliegenden Falle hinzu, dass die Tb-Erkrankung erst geraume Zeit nach der Bißverletzung manifest geworden sei und dass dieser Umstand auf eine die Schadensursache zuerst auslösende Wirkung des Bisses hindeute* Schliesslich hat das Berufungsgericht angenommen, man müsse zu dem gleichen Ergebnis auch dann kommen, wenn man entgegen der gutachtlichen Stellungnahme des Br, Nüssel nicht als genügend erhärtet ansehen wolle, dass der Hundebiß eine schlummernde Tb mobilisiert habe« Es sei mit dem Sachverständigen Prof, Heiner Müller davon auszugehen, daß die Tb-Erkrankung durch den Biss im Sinne einer Ansiedlung von Tb-Erregern durch Blutaus Streuung an dem bißphlegmonös vorgeschädigten Knie erst ermöglicht oder gefördert worden sein könne und dass die Tb-Erkrankung möglicherweise auch ohne den Hundebiß den gleichen Verlauf hätte nehmen können« An diese tatsächliche Beurteilung knüpft das Berufungsgericht folgende rechtliche Erwägungs «laufen mehrere Tatsachen nebeneinander, die nach menschlichem Ermessen sowohl jede für sich als auch im Zusammenwirken miteinander einen Erfolg ursächlich herbeigeführt haben können, so ist im Zweifel, wenn nicht zu ermitteln ist, welche dieser ursächlichen Verknüpfungen in Wirklichkeit stattgehabt hat, das Zusammenwirken aller anzunehmen (BGB RGRK Anm 5 vor § 823 BGB und die dort zitierten Entscheidungen) Im vorliegenden Fall lägen, so meint das Berufungsgericht, die Dinge so, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls eine offenbar seit längerem abgeheilte Jugend-Bronchial- .ir*» drüsen-Tb gehabt habe« Anzeichen für eine Aktivierung dieser Erkrankung seien dagegen in diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen« Sie hätten sich erst im Laufe der Behandlung der Bißverletzung ergeben« Auch diese zeitlichen Zusammenhänge seien als eindrucksvolle Beweisanzeichen (Indizien) in dem Sinne zu verwerten, dass die unspezifische Bißphlegmone und damit der Hundebiß selbst die Tb-Knieerkrankung verursacht habe« Sprächen samit die gesamten Umstände dafür, dass die Erkrankung ohne den Hundebiß nicht zu dem Ausbruch gekommen sein würde, so wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese als lückenlos anzusprechende Beweisführung in vollem Umfang zu entkräften. Das habe er jedoch nicht vermocht« Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht in erster Linie seine Überzeugung vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Hundebiß und Kniegelenk-Tb begründet hat, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken« Ob sie den Anforderungen des § 286 ZPO genügen, wie die Revisions-erwiderung meint, kann auf sich beruhen, da die Erwägungen des Berufungsgerichts jedenfalls die Erfordernisse des § 287 ZPO erfüllen« Diese Bestimmung setzt an Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts. Sie gestattete es dem Gericht, unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände frei zu schätzen, ob die Knieerkrankung des Klägers eine Unfallfolge war (BGH NJW 1951, 405 Nr 14)« Das hat das Berufungsgericht getan« Ebenso wie im Rahmen des § 286 ZPO bedurfte es dabei auch hier * keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen und auf jede Äusserung der Sachverständigen* Entscheidend und ausreichend ist, dass das Berufungsgericht zur Begründung des gewonnenen Ergebnisses die für seine • ^ .« * m . a ’ X* Schätzung massgebenden wesentlichen Tatsachen angeführt hat (vgl BGHZ 3, 162 /l7§7)* Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Feststellung des Kausalzusammenhangs auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser aächt gelassen sind (BGHZ 3, 162 /115, 1767)* d) Die Revision irrt, wenn sie meint, dass die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Berufungsgericht auf solchen .Fehlern beruhe« Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten Dr„ Rüssel auf Denkfehlern beruht, wie von der Revision geltend gemacht wird* , 4 * Gewiss erklärt die besondere Beschaffenheit des kindlichen Skeletts, welche die Ansiedlung von Tb-Bazillen begünstigt, nur die Ansiedlung der Bazillen im Kniegelenk des Klägers* Dieser erst im Nachtragsgutachten des Sachverständigen erwähnte Umstand ist aber auch ersichtlich nur in diesem Sinne verwertet worden« Für die Annahme der Revision, der Gutachter habe Heraus auch auf die Aktivie- • rung des dortigen Tb-Prozesses durch den Hundebiss geschlossen, sind keine Anhaltspunkte gegeben* Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, dass Dr« Rüssel mit dem Hinweis auf die von Prof»Dr«. Müller geäusserte Ansicht sein eigenes Gutachten dahin erläutert habe, dass auch er ebenso wie Dr« Müller nur die Möglichkeit einer Aktivierung der schlummernden Gelenk-Tb durch den Hundebiß bejahen, jedenfalls nur eine solche aufrecht ’ erhalten wolle» Das Gutachten Dr» Rüssel lässt mit aller Deutlichkeit erkennen, dass diese Auslegung irrig ist» Das ergibt sich nicht nur aus dem gesamten Gutachten, son- dern insbesondere auch aus der Tatsache, dass der Gutachter am Schlüsse seiner'Stellungnahme zu dem Gutachten Dr. Müller seinen im Hauptgutachten niedergelegten Standpunkt voll aufrechterhalten und dies auch bei seiner Vernehmung im Schlusstermin vor dem Berufungsgericht deutlich-zu dem Ausdruck gebracht hat« Der Hinweis der Revision, dass Br« Müller einer gleich artigen Entwicklung der Tb ohne den Hundebiß den Vorrang gegeben habe, übersieht, dass der Gutachter diese Stellungnahme später eingeschränkt•hat« Er hat bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt, er könne die Präge, ob die Polgen des Hundebisses, die schwere Phlegmone, die dadurch bedingte Operation und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der natürlichen Punktion des Kniegelenkes und seine Durchblutung, auf die Tuberkuloseerkrankung des Klägers im Sinne einer Verschlimmerung ein-gewirkt habe, weder im positiven noch im negativen Sinne beantworten« Unberechtigt sind auch d'ie Zweifel an der Überzeugungskraft des von Dr. Rüssel erstatteten Gutachtens, welche die Revision daraus herleiten will, dass Dr« Rüssel in seinem Zusatzgutachten die in der Gutachtertätigkeit bei Kriegsversehrten übliche Handhabung angeführt hat. Es spricht nichts dafür, dass der Gutachter diese Handhabung auch hier angewandt und verkannt hat, dass es im gegenwärtigen Rechtsstreit der Peststellung eines ursächlichen Zusammenhangs nach den Beweisregeln des bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts bedarf. Dass Dtr. Rüssel sich dieser Rechtslage bewusst war, ist umsomehr anzunehmen, als er das Bestehen des ursächlichen Zusammenhangs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht« 3- Schliesslich können auch die Rügen keinen Erfolg haben, mit denen die Revision sich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wendet, die dahin geht, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten auch dann bestehe, wenn man mit dem Sachverständigen Prof« Reiner Müller eine durch den Hundebiss eingetretene Mobilisierung der schlummernden Tb nur für möglich halte. Ob diese zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann dahingestellt bleiben, da die Hauptbegründung des Urteils allein die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung trägt» Die Annahme der Revision, dass ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts auch • die in erster Linie gegebene Begründung beeinflusst habe, ist durch nichts gerechtfertigt♦ Die vom Berufungsgericht gegebene Hauptbegründung ist in sich geschlossen und ersichtlich von den späteren zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts unabhängig und unbeeinflusst» Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Ursächlichkeit des Hundebisses für den eingetretenen Schaden festgestellt. An diese Feststellung ist der erkennende Senat gebunden. Da das angefochtene Urteil ~ 14 - auch sonstige Verletzungen des sachlichen Hechts, die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Heiß Br«Kleinewefers Br«Gelhaar Br.K.E*Meyer Br.Bode